Scheinselbständigkeit - was Auftraggeber tun können, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.


Das Thema Scheinselbständigkeit ist bei Solo- und Kleinstunternehmern nicht unbekannt. Die gesetzlichen Bestimmungen sind sehr schwammig formuliert; und von der
DRV wie auch von Gerichten wird sehr oft draufhin gearbeitet
so viele Vertragsverhältnisse wie möglich als "Scheinselbständigkeit" zu deklarieren.

Die Folge für den Auftragnehmer: er wird als Angestellter eingestuft, der Auftraggeber muss zusätzlich, zu der gezahlten Vergütung, auch noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das an sich gesehen ist keine Katastrophe für den Auftragnehmer, doch er wird in Zukunft keine Aufträge mehr von diesem Aufraggeber erhalten oder, noch schlimmer, auch von potentiellen Auftraggebern in dessen Umfeld.


 
Die Folge für den Auftraggeber sind gravierender.

  • Wie bereits erwähnt, er muss die Sozialversicherungsbeiträge für diesen - nun - Angestellten nachzahlen.
  • Es kann auch sein, dass sein Unternehmen dadurch mehr als 10 Angestellte hat und plötzlich unter den Kündigungsschutz und andere gesetzlichen Bestimmungen fällt; da er nunmehr kein Kleinstunternehmer mehr ist.
  • Darüber hinaus, fallen auch noch Säumniszuschläge für die nun zu spät gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an.
  • Weiterhin erfolgt eine Meldung an die Staatsanwaltschaft. Dort wird geprüft, ob eine Klage wegen Vorenthalten bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt erhoben wird. Geschieht dies, kann das mit Geldstrafen oder auch einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren einhergehen.

 


Was können Sie als Auftraggeber tun, um nicht in eine solche Situation zu kommen; welche gerade für Solo- und Kleinstunternehmer existenzbedrohend sein kann?

 




Ich sehe hierbei zwei Möglichkeiten. Dabei muss man nicht die Langsamkeit einer Behörde ausnutzen, sondern schafft
ein sauberes Vertragsverhältnis im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.



INHALTSVERZEICHNIS

1. Die kurzfristige Beschäftigung

1.1. Kurzdarstellung der Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung

1.2. Dauer der kurzfristigen Beschäftigung
1.3. Beschäftigung ist klar befristet und nicht regelmäßig
1.4. Keine Berufsmäßigkeit
1.5. Zusätzlich Wissenswertes
1.6. Können Sie jemanden, den Sie bereits einmal kurzfristig beschäftigt haben nochmals anstellen?
1.7. Zusammenfassung

 

2. Die Projektgesellschaft

2.1. Was ist eine Projektgesellschaft?
2.2. Wahl der Rechtsform
2.3. Das Innenverhältnis

2.3.1. Geschäftsführung
2.3.2. Mitwirkung an der Beschlussfassung
2.3.3. Kontrollrecht
2.3.4. Haftung für Pflichtverletzungen
2.3.5. Treuepflicht
2.3.6. Gewinnanspruch

2.4. Das Außenverhältnis

2.4.1. Stellvertretung
2.4.2. Verschuldungszurechnung

 

3. Fazit


1. Die kurzfristige Beschäftigung

 

Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor. Sie könnten einen Auftrag annehmen, können diesen aber nicht alleine bewältigen.
Dieser ist terminiert. Sie müssen ihn also bis zu einem bestimmten Termin fertiggestellt haben.

Sie können nun noch einen anderen Solounternehmer mit ins Boot nehmen und kommen somit in die Gefahr, dass bei einer
Überprüfung durch die DRV, festgestellt wird, dass dieses Vertragsverhältnis auf einer Scheinselbständigkeit beruht
oder aber Sie stellen jemanden kurzfristig ein.


1.1. Kurzdarstellung der Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung

 

- Diese darf nicht mehr als 3 Monate am Stück oder 70 Arbeitstage im Jahr überschreiten.
- Bei einer kurzfristigen Beschäftigung existiert keine obere Verdienstgrenze.
- Wenn das Arbeitsentgelt aber die Geringfügigkeitsgrenze (max. Entgelt für einen Minijob) überschreitet
  muss nachgewiesen werden, dass keine Berufmäßigkeit vorliegt.
- Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen werden keine Sozialabgaben fällig (ausgenommen die Umlagen
  U1, U2 und die Insolvenzumlage), wohl aber Lohnsteuer.
- Ab einer Beschäftigungsdauer von 4 Wochen besteht jedoch Anspruch auf Urlaub.


1.2. Dauer der kurzfristigen Beschäftigung

 

Wenn eine Beschäftigung auf fünf Tage in der Woche ausgelegt ist, darf diese höchstenes drei Monate am Stück
befristet sein.

Wird die Arbeit nicht an einem Stück ausgeführt, also weniger als fünf Tage in der Woche, darf die Beschäftigung nicht
länger als 70 Arbeitstage andauern. 

Sollte sich die Beschäftigung über das Kalenderjahr hinaus erstrecken, kann diese Zeit nicht aufgeteilt werden.

Wenn jemand in dem Kalenderjahr noch einen oder mehrere andere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt hat,
dann sind die einzelnen Zeiten zusammenzurechnen. Ergibt sich dabei, dass die o. g. Grenzen überschritten
werden, dann handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung.


1.3. Beschäftigung ist klar befristet und nicht regelmäßig

 

Die kurzfristige Beschäftigung muss als solche von vornherein befristet sein. Dass kann geschehen durch einen
Vertrag (was empfehlenswert ist) oder nach ihrer Eigenart (z. B. Erntehelfer). Wenn die Beschäftigungsdauer
ungewiss ist, handelt es sich nicht um einen kurzfristige Beschäftigung.

Ein weiteres Kriterium ist die "Regelmäßigkeit".

Eine Tätigkeit ist regelmäßig ausgeübt, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit oder
Wiederkehr erfolgt - also planbar und nicht nur gelegentlich.



Beipiele:

Ein Kellner arbeite immer Sonntags in einem Restaurant. 

Ein Student arbeitet jedes Jahr im Sommer für dieselbe Firma. 

 


1.4. Keine Berufsmäßigkeit

 

Die kurzfristige Beschäftigung darf nur eine wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle für den Beschäftigten
darstellen.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf also nur neben einer Haupttätigkeit ausgeübt werden. Dazu zählen, lt. Gesetz,
auch Rentner, Studenten oder auch Schüler.

Doch wie verhält es sich bei Selbständigen? Wenn Sie jemanden eine kurzfristige Beschäftigung anbieten möchten
der im Hauptberuf selbständig ist, müssen Sie dabei beachten, dass derjenige seinen Lebensunterhalt aus seiner
hauptberuflich selbständigen Tätigkeit bestreiten kann.

 
Es müssen also folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

- die selbständige Tätigkeit ist umfangreich genug, um den Lebensunterhalt zu sichern,
- die kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich begrenzt und nicht regelmäßig wiederkehrend,
- die kurzfristige Beschäftigung tritt nicht an die Stelle der selbständigen Tätigkeit.


Wie können Sie sicherstellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind?

 

Der Selbständige sollte belegen können, dass er: 

 

- selbständig ist (Gewerbeanmeldung, Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer),
- seinen Lebensunterhalt hauptsächlich über die Selbständigkeit bestreitet (Vorlage der lfd. BWA, vorläufiger
  Jahrsabschluss, letzten Einkommenssteuerbescheid),
- kurzfristige Beschäftigungen nicht regelmäßig oder dauerhaft ausübt - also, dass er noch anderswo kurzfristige
  Beschäftigungen ausübt die Einfluss auf seine Einkommenslage haben (dies können Sie durch eine Abfrage
  bei der Sozialversicherung sicherstellen).

 

Stellt sich noch folgende Frage: Wird für die Beurteilung der Berufsmäßigkeit das gesamte Kalenderjahr herangezogen oder nur der Zeitraum in dem der Selbständige die kurzfristige Beschäftigung aufgenommen hat?

Die Beurteilung der Berufsmäßigkeit erfolgt grundsätzlich auf Basis der Gesamtumstände des Beschäftigten
im Kalenderjahr  - nicht nur bezogen auf den Zeitraum der kurzfristigen Beschäftigung.

D. h., konkret: 

 

- es wird geschaut, ob die selbständige Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr ausreicht, um den Lebensunterhalt
  zu sichern,
- es reicht nicht, wenn während der kurzfristigen Beschäftigung gerader mal kein oder wenig Einkommen aus
  der Selbständigkeit erzielt wird.
- die kurzfristige Beschäftigung darf nur eine untergeordnete Bedeutung für den Lebensunterhalt im Gesamtjahr
  haben. 


1.5. Zusätzlich Wissenswertes

 

Sozialversicherung


- kurzfristig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei,
- Sie, als Arbeitgeber, müssen aber die Umlagen 1 und 2 sowie die Insolvenzumlage abführen,
- der kurzfristig Beschäftige muss unfallversichert sein - die Jahresmeldung bei der Berufsgenossenschaft
  muss die Arbeitszeiten der kurzfristigen Beschäftigung enthalten.


Steuern

 

- kurzfristige Beschäftigte unterliegen der Lohnsteuer (inkl. eventuell Soli und Kirchensteuer),
- es kann dazu die individuelle Lohnsteuerklasse herangezogen werden oder - unter bestimmten Umständen -
  eine Pauschalsbesteuerung mit 25 % vorgenommen werden.

 

Diese sind:

 

- wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig und wiederkehrend stattfindet und nicht länger
  als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert,
- wenn der kurzfristig Beschäftigte durchschnittlich nicht mehr als 19 Euro die Stunde und nicht mehr
  als 150 Euro pro Arbeitstag verdient.

 

Für die Land- und Forstwirtschaft greifen noch weiter Ausnahmen.


Die ausführlichen Bestimmungen zu der Pauschalbesteuerung finden Sie im § 40 a EStG.

 

Ansonsten sei noch erwähnt, dass für kurzfristig Beschäftigte die gleichen Rechte gelten wie für anderer
Arbeitnehmer - also auch der Urlaubsanspruch oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Da kurzfristige Beschäftigte auch einen Urlaubsanspruch haben, müssen Sie diesen im Vorfeld berechnen und
darauf achten, dass die tatsächliche Arbeitszeit sich um den Urlaubsanspruch verringert. Es ist also nicht möglich, jemanden 70 Arbeitstage zu beschäftigen ohne das er Urlaub ein Anspruch nehmen kann. Dieser Anspruch wird dann
durch die Sozialversicherung zu den Arbeitstagen hinzugerechnet, denn es gelten alle Tage als Arbeitstage in denen
der Beschäftigte Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Somit würde dann eine Sozialversicherungspflicht entstehen -
da, hier, die 70 Arbeitstage überschritten sind.

Ergänzend sei noch erwähnt, dass bei der Berechnung der Arbeitstage, wie bereits erwähnt, der Tag als Arbeitstag
zählt an dem Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; d. h., das auch ein Tag an dem, z. B., nur 4 Stunden gearbeitet
wird, auch als Arbeitstag gilt.

 


1.6. Können Sie jemanden, den Sie bereits einmal kurzfristig beschäftigt haben nochmals anstellen?

 

Ja, dies ist möglich. Aber zwischen beiden Beschäftigungen müssen 2 Monate liegen. Dies soll sicherstellen, dass
es sich nicht um eine einheitliche Beschäftigung handelt. 

Diese Regelungen ist in keinem Gesetz zu finden, sondern in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände
der Sozialversicherungsträger (Seite 69/70)
Sie beruhen auf dem § 8 Abs 1 Nr. 2 SGB IV und regeln dessen Auslegung.


1.7. Zusammenfassung

 

Wenn Sie einen Auftrag annehmen möchten und für einen bestimmten Zeitraum Kapazitäten benötigen, ist es
durchaus sinnvoll auch die kurzfristige Beschäftigung von jemanden mit in Betracht zu ziehen.

Für Sie fallen, zusätzlich zum Lohn, lediglich die Umlagen 1 und 2 und die Insolvenzumlage an, die Meldung an
die Unfallversicherung - und sofern Sie es möchten und es möglich ist - eine pauschale Lohnsteuer.

Dafür bekommen Sie die Sicherheit, dass die DRV nicht plötzlich feststellt, dass die Person, der Sie eine Auftrag
gegeben haben in diesem Vertragsverhältnis scheinselbständig ist.

Außerdem, in ihrem Verhältnis zu ihrem Auftraggeber erwirken Sie durch die Tatsache, dass Sie einen Angestellten
haben einen zusätzlichen Pluspunkt um nicht in diesem Vertragsverhältnis (zu ihrem Auftraggeber) selbst als
scheinselbständig eingestuft zu werden. Aber bedenken Sie, dies ist nur ein Zusatzpluspunkt - Sie müssen auch
noch anderes beachten.

Empfehlung:

Wenn Sie im Vorfeld abklären möchten ob - unter den Umständen unter denen Sie jemanden anstellen möchten -
eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist und wie der Vertrag gestaltet werden muss bzw. ob ein Rahmenvertrag
sinnvoll ist; dann holen Sie sich rechtlichen Rat.

Diesen können Sie erhalten bei:

 

- Rechtsanwälten für Sozialrecht (anwalt.de, rechtsanwalt.net, dav-sozialrecht.de)
- Sozialverbänden - bieten oft kostenlose oder günstige Rechtsberatung (VdK Deutschland, SoVD,)
- unabhängige Sozialberatungsstellen (Caritas, Diakonie, AWO)
- Beratungsangebote der Sozialversicherungsträger - bieten neutrale und nicht parteiische Beratung an
  (DRV, Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit)

 


2. Die Projektgesellschaft


Wenn Sie einen Auftrag annehmen möchten der sehr umfangreich ist, sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und Sie
nicht einen Arbeitnehmer brauchen sondern jemanden der auf gleicher Augenhöhe wie Sie agiert und eng mit Ihnen
zusammenarbeitet, dann wäre die Gründung einer Projektgesellschaft eine gute Möglichkeit die Scheinselbständigkeit
bei einer Zusammenarbeit, auf Basis eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags, zu umgehen.

2.1. Was ist eine Projektgesellschaft?

 

 Die eigentliche Definition lautet:

"Eine Projektgesellschaft ist ein Unternehmen, das als Zweckgesellschaft das Projektmanagement für ein
zeitlich befristetes Projekt übernimmt."

 

Was können Sie daraus für sich mitnehmen?

Die Projektgesellschaft ist ein eigenständiges Unternehmen, das für einen Zweck gegründet wird und es ist
zeitlich begrenzt. Der Punkt des Projektmanagements lässt sich ebenfalls im kleinen darstellen. Sie haben einen
Auftrag übernommen der einem Projekt gleichzusetzen ist. Der einigste Unterscheid ist, dass Sie nicht nur
Managementaufgaben übernehmen sondern auch alle oder zumindest einige andere Aufgaben die zur
Erfüllung des Auftrags von Nöten sind.

2.2. Wahl der Rechtsform

 

Da hier mindestens zwei Personen beteiligt sind und keiner von beiden Angestellter des anderen ist, kann es also
kein Einzelunternehmen sein, das als Rechtsform in Frage kommt.

Daher kämen die Rechtsformen der GbR, der OHG oder KG; oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG) in die
engere Wahl.

Doch Sie sollten immer im Auge behalten; eine Projektgesellschaft existiert nur für einen bestimmten Zeitraum. Daher wäre die Gründung einer Kapitalgesellschaft nur dann zu empfehlen, wenn die Haftungsbeschränkung eine
wichtige Rolle spielt. Denn, schon die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist nicht einfach und mit einer Reihe von
Kosten verbunden. Ebenso sind die Kosten für den Steuerberater nicht unerheblich und die Handhabung im Alltag,
welche durch gesetzliche Vorschriften sehr reglementiert ist.

Wenn die Haftungsbeschränkung keine Rolle spielt, bietet sich die GbR - gerade bei Zusammenschlüssen von
Freiberuflern an. Sie ist einfach zu gründen und wieder aufzulösen. Doch es muss einiges beachtet werden, denn
die GbR ist wie eine Ehe ohne Gütertrennung und Sie kennen ihren Partner - für dieses Projekt - nicht durch und durch.

2.3. Das Innenverhältnis

 

Um die GbR handlungsfähig zu machen, also sie in die Lage zu versetzen, dass sie ihren Gesellschaftszweck
erfüllen kann, müssen die Gesellschafter Beiträge erbringen. Dabei kann es sich um Geldeinlagen, Überlassungen
von Gütern oder Rechten handeln aber auch indem ein Gesellschafter seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Letzteres würde im Falle einer Projektgesellschaft am häufigsten angewendet werden - je nach der Natur des

Gesellschaftszwecks.


2.3.1. Geschäftsführung

Nach § 715 Abs. 1 BGB führen die Gesellschafter der GbR die Geschäfte gemeinsam. Es ist aber möglich, dass
etwa ein Gesellschafter mit der Geschäftsführung betraut wird.

Diese Geschäftserlaubnis umfasst die Erfüllung aller Geschäftsangelegenheiten.
Allerdings gibt sie kein Recht dazu Geschäfte vorzunehmen, welche die Grundlagen der GbR betreffen oder
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich machten. Z. B., die Aufnahme eines neuen
Gesellschafters. Die Geschäftsführungserlaubnis kann auch beschränkt werden, z. B., für wirtschaftlich
bedeutsame Geschäfte.

Die Geschäftsführungserlaubnis kann durch den Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund entzogen
werden. So, z. B., bei finanziellen Unregelmäßigkeiten. Der Geschäftsführer darf aber auch die Geschäftsführungserlaubnis unter bestimmten Bedingungen niederlegen.


2.3.2. Mitwirkung an der Beschlussfassung

 

Die GbR drückt ihren Willen durch Beschlussfassung aus. Diese sind notwendig, wenn mehrere Gesellschafter
die Geschäftsführung inne haben, bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages und bei Geschäften die die Grundlage der GbR betreffen.

Gemäß § 715 Abs. 3 BGB gilt das Einstimmigkeitsprinzip, damit wird sichergestellt, dass jeder Gesellschafter
Einfluss auf das Handeln der Gesellschaft nehmen kann.


2.3.3. Kontrollrecht

 

Auf der Grundlage des § 717 Abs. 1 und 2 BGB hat jeder Gesellschafter das Recht sich über die Geschäftsführung zu informieren. Er darf dazu Einsicht in die Geschäftsbücher und alle Papiere der GbR nehmen. Sollte dies nicht ausreichend sein, Dann kann er von der Gesellschaft Auskunft verlangen.

Eine Beschränkung dieses Rechts ist in den Vereinbarungen des Gesellschaftervertrages möglich, verliert
aber ihre Wirkung, wenn der Gesellschafter einen begründeten Verdacht auf eine unregelmäßige Geschäftsführung hat.


2.3.4. Haftung bei Pflichtverletzung

 

Wenn ein Gesellschafter seine Pflichten (aus Leistung und Rücksichtnahme), welche im Gesellschaftsvertrag
fixiert sind, verletzt und ein Schaden dadurch entsteht, muss er diesen ersetzen - wenn er die Pflichtverletzung
zu vertreten hat.


2.3.5. Treuepflicht

 

Die Voraussetzung für eine Zusammenarbeit der Gesellschafter in der GbR ist ein gegenseitiges Vertrauens- und Treueverhältnis. Daher sind die Gesellschafter in ihrem Verhältnis zueinander wie auch gegenüber der GbR zu
besonderer Rücksichtnahme verpflichtet.

Daraus ergibt sich die Pflicht umfassend zum Schutz und zur Förderung der Interessen der GbR zu handeln.
Auch müssen die Gesellschafter die Interessen der anderen Mitgesellschafter angemessen würdigen.

Aus dieser Treuepflicht können, je nach Interessenlage, sich Handlungs- und Unterlassungspflichten ergeben,
deren Verletzung eine Haftung auf Schadenersatz begründen kann. Die treuewidrige Ausübung eines
Gesellschaftsrechts kann zudem unwirksam sein.

Diese Pflicht wirkt auch im Verhältnis zu Dritten. Etwa durch Wettbewerbsverbote und Verschwiegenheitspflichten der Gesellschafter. Auch müssen Gesellschafter sich bietende Geschäftschancen zunächst für die Gesellschaft und nicht für sich selbst ergreifen.


2.3.6. Gewinnanspruch

 

Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf die Beteiligung am Gewinn der GbR. Der Inhalt und die Durchsetzung dieses Anspruchs werden im Gesellschaftervertrag geregelt . Ansonsten kommen die gesetzlichen Vorschriften des GbR-Rechts zur Anwendung.

Die Verteilung des Gewinn oder Verlustes erfolgt grundsätzlich mit dem Abschluss eines Geschäftsjahres.


2.4. Das Außenverhältnis

 

2.4.1. Stellvertretung

 

Erst durch einen Stellvertreter wird es der GbR ermöglicht Rechtshandlungen vorzunehmen. D. h., nur ein
Gesellschafter kann im Namen der GbR eine Willenserklärung abgeben. Er handelt stellvertretend für die GbR.

Die gesetzliche Grundlage dazu ist der § 720 BGB.

Prinzipiell sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt die GbR zu vertreten, es sei denn der Gesellschaftervertrag
regelt etwas anderes.

Hierbei ist zu beachten, dass Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten unwirksam sind.
Da eine GbR eine Personengesellschaft ist und keine Kapitalgesellschaft gibt es kein öffentliches Register - wie etwas das HR - wo Beschränkungen von Vollmachten amtlich veröffentlicht sind und somit auch gegenüber 
Dritten rechtswirksam sind. 

Ein Dritter verlässt sich, nach Treu und Glauben, auf die korrekte Vertretung des jeweiligen Gesellschafters der 
GbR. Er hat keine Einblick in den Gesellschaftervertrag, welcher, da er nur das Innenverhältnis regelt, keine 
Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten hat. 

D. h., wenn ein Gesellschafter, z. B., den Kauf eines Fahrzeugs im Namen der GbR vornimmt obwohl er, lt. Gesellschaftervertrag, nicht dazu berechtigt ist, muss die GbR diese Rechtshandlung gegen sich gelten lassen
Es tritt die Verschuldungszurechnung ein. 


2.4.2. Verschuldungszurechnung

 

Der GbR wird immer das Verschulden seiner Vertreter zugerechnet. Verletzt, z. B., ein Gesellschafter im Rahmen seiner Tätigkeit für die GbR Rechtsgüter eines Dritten, haftet die GbR hierfür wegen eigenem Verschulden auf Schadenersatz.

Wird ein Gesellschafter von einem Gläubiger der GbR in Anspruch genommen, hat er gegen die GbR einen Ausgleichsanspruch. Also auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.

Die Gesellschafter können ihre Haftung nicht durch eine Vereinbarung im Gesellschaftervertrag beschränken.


3. FAZIT

 

Ist eine Zusammenarbeit auf einen Zeitraum von maximal 3 Monaten (zusammenhängend) oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr beschränkt und soll derjenige lediglich Arbeiten verrichten die eine Auftrag komplementieren; dann ist die
kurzfristige Beschäftigung eine gute Alternative zu der Zusammenarbeit auf der Basis eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages.

Eine Scheinselbständigkeit desjenigen den Sie anstellen ist auf jeden Fall nicht gegeben. Eine Lohnabrechnung wird von Lohnbüros schon für einen Preis ab 8,50 Euro angeboten.

Bzgl. der Erstellung eines Musters für einen Arbeitsvertrag bzw. eines Rahmenvertrages sollten Sie sich an eine der o. g. Stellen wenden. An ihren Steuerberater können Sie sich diesbezüglich nicht wenden; eine Beratung im Sozialversicherungsrecht ist - höchstrichterlich - Steuerberatern untersagt. Da ein Steuerberater nicht über die entsprechende Ausbildung verfügt.

Sollten Sie die Zusammenarbeit mit jemanden benötigen, der Sie auf ihrem Gebiet ergänzt und unterstützt und das über
einen längeren Zeitraum, welcher aber begrenzt ist, dann bietet sich die Gründung einer Projektgesellschaft an.

Hier sollten unbedingt der Weg zu einem RA des Gesellschaftsrechts an erster Stelle stehen. Aus meiner Erfahrung als Unternehmensberaterin möchte ich Ihnen auch anraten nicht nur ein Geschäftskonto für die GbR zu eröffnen sondern auch
darauf zu achten, dass bei Verträgen mit Dritten ausdrücklich in diesen vermerkt wird, dass Zahlungen ausschließlich - ohne Ausnahme - auf das Geschäftkonto der GbR zu leisten sind.

Weiterhin sollte es sich bei dem Bankkonto um ein Und-Konto handeln. Also nur alle Gesellschafter können gemeinsam
über das Konto verfügen. Das ist vielleicht ein wenig unflexible aber besser als wenn es zu Unstimmigkeiten kommt.
Diese Regelung sollte auch in den Gesellschaftervertrag übernommen werden.

Auf jeden Fall, ist durch eine Projektgesellschaft abgesichert, dass derjenige mit dem Sie zuarbeiten nicht als Scheinselbständiger durch die DRV deklariert werden kann.

Im Zusammenhang mit dem Verhältnis der GbR und dem Auftraggeber;  wird das Verhältnis des Auftraggebers mit dem einzelnen Gesellschafter der GbR betrachtet. Die DRV prüft dabei ob diese GbR nur auf dem Papier existiert und in Wirklichkeit die Einzelperson im Projekt faktisch als Angestellte beim Auftraggeber arbeitet.

Wenn Sie hier konsequent als GbR auftreten, die Gesellschafter weiterhin auch in ihrem eigenen Unternehmen als Einzelunternehmer tätig sind, immer unter dem Namen der GbR auftreten, als solche auch die Rechnungslegung vornehmen, ihrer Arbeit selbst organisieren, sich in keiner Weise in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers einbinden lassen oder gar Weisungen von ihm annehmen, keine festen Arbeitzeiten mit dem Auftraggeber vereinbaren oder eine Arbeitsort - sondern diesen frei wählen, für das Ergebnis ihrer Arbeit voll haften und es sich nur um ein einmaliges Projekt handelt - dann sollten Sie auch gut durch eine Prüfung der DRV bei ihrem Auftraggeber  - als Projektgesellschaft kommen.



Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, dann können Sie sich
gerne an mich wenden.
Gemeinsam können wir dann erörtern welcher Weg für Sie gangbar ist
und wie Sie weiter vorgehen müssen.

 



Disclaimer

Ich mache darauf aufmerksam, dass die Inhalte meiner Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle verbindliche Rechtsberatung, die auf ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

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