Am Montag dieser Woche erreichte mich die E-Mail eines Kunden mit der Bitte um Hilfe bei der Klärung einer Pfändungsandrohung und Ankündigung eines Eintrags bei SCHUFA. Im Anhang hatte er ein
Schreiben der DGVU sowie zwei Anlagen beigefügt.
In dem Schreiben hieß es, dass sein Unternehmen schon mehrfach angemahnt worden wäre, die Rechnung, welche ihm über ein Präventionsmodul zugestellt wurde, zu begleichen. Da er dies nicht getan
hätte, läge nunmehr ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vor und man würde nunmehr, über einen Gerichtsvollzieher pfänden und einen Eintrag in der SCHUFA
veranlassen.
Um dies zu vermeiden, müsste er innerhalb von drei Tagen den ausstehenden Betrag überweisen.
Dem Schreiben war, als Anlage, das Schreiben eines Gerichtsvollziehers sowie die ursprüngliche Rechnung beigefügt.
An all diesen Dokumenten ist mir einiges unstimmig erschienen.
Zunächst, normalerweise hat man nur Kontakt mit der BG seiner Branche. Dann war im Namen des Unternehmens meines Kunden ein Rechtsschreibfehler, dieser wiederholte sich auch in den Angaben des
Gerichtsvollziehers. Weiterhin wurde in der Adresse, unter der Postleitzahl und der Ortsangabe, "Deutschland" geschrieben. Dies auch in allen vorliegenen Schreiben. Doch das ist im Schriftverkehr
innerhalb Deutschlands völlig unüblich. Dann war in dem Schreiben des Gerichtsvollziehers, als Nachweis für das Vorliegen eines Vollstreckungstitels ein Aktenzeichen angegeben, das nicht
existiert.
Darüber hinaus gibt ein Gerichtsvollzieher in seinen Schreiben auch an, um welchen Betrag es sich in dem Vorgang handelt und listet neben der Hauptforderung, die Mahnkosten des Gläubigers, die
Kosten für den Vollstreckungsbescheid sowie seine eigenen Kosten auf. Dies ist nicht geschehen. Auch war das Schreiben mit keiner Zahlungsaufforderung verbunden.
Ich habe dann den Sachverhalt im Internet recherchiert und eine Betrugswarnung der DGVU gefunden, welche genau auf diesen Sachverhalt eingeht und vor einer Zahlung dringendst abrät.
Die Schreiben der Betrüger sind täuschend echt gestaltet. Das Aussehen des Briefes entspricht dem der DGVU, die USt-IdentNr., ebenfalls die Angaben zum Amtsgericht etc. sind korrekt. Auch die
Gestaltung des Briefes des Schreibens des Gerichtsvollziehers erweckt den Eindruck von Echtheit; der Name ist korrekt aber die Adresse nicht und es wurde das Wappen von Brandenburg verwendet
obwohl der Gerichtsvollzieher ind Hessen ansässig ist.
Ich empfehle Ihnen nicht nur vorsichtig zu sein, wenn Sie ein solches Schreiben der "DGVU" erhalten; sondern prinzipiell mit allen Schreiben, die Sie erhalten und die Ihnen in irgendeiner Wiese
eigenartig vorkommen (z. B., Sie hatten nie Kontakt zu der Institution, Adressdaten sind nicht korrekt - im Rechtsverkehr werden diese immer überprüft, da ansonsten Schreiben keine Wirkung
entfalten -, Namen von Kontoempfängern sind nicht nachvollziehbar (hier wäre der Kontoempfänger normalerweise die DGVU gewesen, es wurde aber DGVU-Modul angegeben).
Erster Weg: Google. Geben Sie hier einfach ein: "Zahlungsaufforderung von XY über Z, ist das korrekt?". Meist reicht das
schon. Ergibt sich hier nichts, dann schreiben Sie eine E-Mail an diese Institution - doch verwenden Sie die E-Mail-Adresse aus der Original-Intenetseite.
Hier noch der Link zu der Warnung der DGVU.
Das LG Koblenz ( (Az
O 271/22) - das Urteil ist im Volltext noch nicht veröffentlicht, daher der Link zur Vorabveröffentlichung - ) hat entschieden, dass ein Kunde die Forderung eines Untenehmens bezahlen
muss, obwohl er die Überweisung bereits getätigt hat - aber auf ein Konto, welches durch einen Hacker Angriff auf den E-Mail-Account des Unternehmens dem Kunden benannt wurde.
Ein Hacker verschaffte sich Zugang zu dem E-Mail-Konto eines Zaunbauers. Der Hacker schickte dann an den Kunden eine falsche Kontonummer auf die der Kunden insgesamt 11.000,00 Euro
überwies.
Als der Zaunbauer seine Rechnung anmahnte, schickte der Kunde den Nachweis seiner Zahlung; doch das LG Koblenz entschied nunmehr, dass der Zaunbauer Anspruch auf 8.250,00 Euro gegenüber dem
Kunden hat. Begründen tut das LG dies damit, dass der Kunde den Betrug hätte erkennen müssen. Ein Viertel des Schadens muss der Zaunbauer selber tragen, da er über sein ungesichertes E-Mail-Konto
dem Hacker ein Einfallstor geboten hat.
Was heißt dies nun für Sie als Unternehmer?
Mein Rat:
- verankern Sie im Vertrag bzw. schon im Angebot oder Kostenvoranschlag (denn dieser kann automatisch zu einem Vertrag werden), das Zahlungen - ohne Ausnahme - an das Konto XY zu leisten sind.
- Vereinbaren Sie schriftlich (egal Vertrag, AGB, Angebot, Kostenvoranschlag) das Mitteilungen - mündliche wie auch solche die über E-Mail oder andere elektronische Wege (WhatsApp, Facebook etc.) versendet werden, immer die schriftliche Bestätigung der anderen Vertragsseite benötigen um Gültigkeit zu erlangen - legen Sie auch fest welche Kommunikationskanäle genutzt werden (mit konkreten Adressdaten).
- Dies sollten Sie nicht nur als Anbieter beachten sondern auch in ihrer Eigenschaft als Kunde (B2B).
- Am besten, hinterlegen Sie Kontendaten ihrer Geschäftspartner in den dazugehörigen Stammdaten (auch bei ihrer Bank) - so haben Sie eine zusätzliche Kontrolle, wenn Sie diese mit den Daten der Rechnung vergleichen.
Wenn Sie im B2C unterwegs sind, ist Ihnen das Widerrufsrecht des Verbrauchers bekannt.
Doch dies hat auch seine Grenzen. Dann nämlich, wenn es um Maßanfertigungen geht. So urteilte auch da AG München
(Az. 271C 21680/24)
Eine Dame bestellte bei einem Möbeltischler einen passgenauen Schlafzimmerschrank. Es wurde, vor Ort, Maß genommen und mit den Arbeiten begonnen.
Am 07.05.2024 bestätigte die Dame den Auftrag, anschließend verweigerte sie den Montagetermin und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag mit dem Hinweis, dass es sich um kein individuell
hergestelltes Möbel handle und sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch mache.
Das Gericht sah dies nicht so, das Möbel war genau nach den Lebensbedürfnissen der Dame angepasst worden und es wurden auch, darüber hinaus, mehrere Entwürfe angefertigt - aus denen die Dame
einen auswählte.
FAZIT:
Wird ein Werk erstellt auf der Basis individueller Maße und persönlicher Vorgaben, sollten Sie darauf hinweisen, dass in einem solchen Fall das Widerrufsrecht nicht gilt. Informieren Sie über die rechtlichen Folgen (wie, z. B., dass Sie einen Vergütungsanspruch für die Arbeiten haben, welche bis zur Kündigung erfolgt sind).
Außer der "Endverbraucher" oder "Privatmann", können alle von der Zahlung an die Künstlersozialkasse betroffen sein.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmen die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und dabei
innerhalb eines Kalenderjahres einen oder mehrere Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten mit einer Entgeltsumme von 700,00 Euro (2025) und 1.000,00 Euro (ab 2026)
erteilen.
Wann liegt eine künstlerische Tätigkeit vor?
Dies ist weit gefasst. Das BSG sagt dazu:
"... es ist bei der Beurteilung auf den "an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff abzustellen,
der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten
Kunsttyps entspricht."
Diese Definition hilft nicht viel weiter, da sie sehr weit gefasst ist.
Was also tun?
Am besten, erkundigen Sie sich bei der Künstlersozialkasse danach, ob eine bestimmte Tätigkeit die jemand für Sie auf dem Gebiet der Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit ausüben soll (welche die o. g. Preisgrenze im Kalenderjahr überschreitet) unter die Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse fällt.
Es ist dabei übrigens egal ob der Ausführende selbst in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.
Noch ein HINWEIS, die Gestaltung einer Webseite kann auch abgabepflichtig sein. Sollte es sich aber
um eine rein technische Einrichtung und Pflege einer Internetseite handeln, dann wäre diese Leistung nicht abgabepflichtig.
Bisher wurde diese Abgabepflicht im Rahmen der SV-Außenprüfung vorgenommen - also, wenn
Sie Arbeitnehmer beschäftigen -. Im Zuge der Vergabe der Wirtschaftsidentifikationsnummern
wird sich dies aber ändern, da diese an die DRV gemeldet werden und sie somit über die Daten
verfügt, um Sie als Unternehmen zu identifizieren und somit auch kontrollieren zu können.
Ich bekomme, z. Zt., immer wieder E-Mails mit dem Angebot einer Überprüfung oder einer Schulung (beides kostenpflichtig)
bzgl. der NIS-2. Heißt konkret, was muss ein Unternehmen tun, um die Anforderungen des NIS-2 Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS-2UmsuCG) zu erfüllen.
Doch, wenn ihr Unternehmen kein KRITIS Betreiber ist und die Kriterien von Kleinstunternehmen erfüllt, fallen Sie nicht
unter dieses Gesetz. Sie können also solche Angebote negieren.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik hat auf seine Internetseite eine
Betroffenheitsprüfung zur Verfügung gestellt. Anhand derer können Sie definitiv feststellen, ob Sie den Vorschriften des
o. g. Gesetzes Folge leisten müssen oder nicht.
Derzeit kursieren gefälschte E-Mails, welche angeben von ELSTER versendet worden zu sein. Diese sind mit einem ELSTER-Logo versehen und verwenden die Anrede: "Sehr geehrter Kunde".
Sie enthalten verschiedene Aufforderungen und versuchen Druck aufzubauen, wenn man diesen nicht Folge leistet.
Mehr Hinweise finden Sie unter diesem Link.
Vielleicht können Sie sich noch daran erinnern. Vor einigen Jahren war dieses Thema schon einmal in aller Munde. Das anbietende Unternehmen hatte keine Zulassung nach dem
Fernunterrichtsschutzgesetz. Folge, die Verträge waren ungültig.
Einige Zeit später urteilte ein anderes Gericht anders; zugunstern des Coachinganbieters.
Nun wieder ein neuer Fall vor dem Amtsgericht Gelnhausen. Da der Anbieter hier
alle Merkmale eines Fernunterrichts erfüllte aber eine entsprechende Zulassung nicht vorweisen konnte, musste er das gezahlte Honorar zurückerstatten und der Kläger wurde auch von der Zahlung des
noch ausstehenden Teils des Honorars freigestellt.
Da der Kläger sich noch im Angestelltenverhältnis befand, war er zudem als Verbraucher zu behandeln.
Für Sie als Unternehmer heißt das; da Sie nicht unter das Verbraucherschutzgesetz fallen, dass Sie vor der Buchung einer Fortbildungsmaßnahme (auch wenn diese Coaching heißt) sich die Zulassung
nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorlegen lassen.
Gibt es eine solche nicht, lassen Sie entweder die Hände davon oder suchen sich einen anderern Anbieter. Oder aber Sie prüfen das anbietende Unternehmen, den Inhaber sowie den Kursinhalt im
Vorfeld (im Prinzip genauso, als wenn Sie eine neue Geschäftsbeziehung eingehen wollen). Hier können Sie nach Erfahrungen von Nutzern suchen bzw. Erkundigungen über das Unternehmen und den
Inhaber über Google und die sozialen Netzwerke einholen.
An diejenigen die solche Kurse anbieten, möchte ich den Rat geben, eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetzes zu erwerben. Zum einen schützt es Sie vor eventuellen Rückforderungen -
auf Grundlage ergangener Rechtsprechung - und es ist auch ein Wettbewerbsvorteil den Sie aktiv in ihr Marketing integrieren können.
In der Presse werden Sie bestimmt davon gehört haben. Sog. Duft-Zwillinge wurden abgemahnt.
Es geht hier vor allem um einen Verstoß gegen das Markengesetz. Danach ist es untersagt, ein identisches oder ähnliches Zeichen als das einer geschützten Marke zu verwenden, als auch auf die
Marke in irgendeiner Weise Bezug zu nehmen.
In diesem Fall würde ein Rufausbeutung vorliegen. Vereinfacht gesagt, wenn jemand - in einer Weise auch immer - Bezug auf eine bekannte Marke nimmt, nutzt er deren Ruf um Umsätze zu
erzielen.
Dies gilt auch für Formulierungen mit denen geworben wird, wie: "inspiriert von ..." , " eine Alternative zu ..." o. ä.
Doch dies muss nicht einmal von einem selbst kommen. Eingeschlossen sind dabei auch Kundenmeinungen. Wenn, z. B., ein Kunde auf einer Verkaufsplattform das gekaufte Produkt mit einem anderen
vergleicht, kann das, wenn Sie z. B. mit dieser Kundenbewertung selbst werben, ebenfalls geahndet werden.
Aber auch das Produktdesign fällt darunter. Wenn ihr Produkt sich in seinem Aussehen an dem eines anderen - geschützten - Produkt orientiert - und dies erkennbar ist - dann können Sie auch
abgemahnt werden.
Und kommen Sie auch nicht auf die Idee, die Namen von anderen Marken als Keywords zu gebrauchen (in welcher Form auch immer).
FAZIT:
- Wenn Sie ein Produkt auf den Markt bringen, welches bereits existiert und auch geschützt ist, dann konzentrieren Sie sich in ihrer Werbung auf die Unterschiede (stellen Sie ihr USP heraus), beschreiben Sie so neutral wie möglich.
- Wenn Sie ein Logo verwenden, nutzen Sie keine KI dazu - da können Sie schnell mit dem Urheberrecht in Konflikt geraten - lassen Sie es sich anfertigen (mit der Abtretung aller Rechte und halten Sie in dem Vertrag fest, dass derjenige der das Logo entwarf auch der tatsächliche Urheber ist und Rechte geschützter Marken nicht berührt werden - sollte im Nachhinein etwas anderes festgestellt werden, haftet dieser).
- Wenn Sie eine sichtbare Interaktion mit Kunden eingehen, kontrollieren Sie diese auf eventuelle Verstöße gegen geltendes Recht, wenn Sie mit ihr werben möchten.
- Und wenn Sie dies alles beachtet haben, ihr Produkt selbst aber nicht geschützt ist und jemand anderes ein ähnliches Produkt wie das ihre herausbringt (es schützt) und Sie teileweise oder ganz kopiert; dann sind Sie im Hintertreffen.
DAHER, die eigene Marke, das eigene Produkt schützen lassen. Dies ist kein Hexenwerk und kostet auch nicht sagenhaft viel Geld. Schöner Nebeneffekt; das DPMA führt eine
Überprüfung durch. Sollte sich dabei herausstellen, dass Rechte anderer verletzt werden, wird Ihnen dies mitgeteilt. Sie können Anpassungen vornehme und erneut einen Schutz beantragen.
Im Prinzip gilt hier das gleiche wie bei jedem "normalen" Beschäftigungsverhältnis. Zu beachten ist aber, wenn in ihrem Unternehmen Urlaubsgeld gezahlt wird. Hierdurch kann es zu einer
Überschreitung der Verdienstgrenzen kommen und plötzlich handelt es sich nicht mehr um einen Minijob sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Was immer etwas kompliziert erscheint, ist die Berechnung des Urlaubsanspruchs. Hier hat die Minijobzentrale einen Urlaubsrechner auf ihrer Internetseite zur
Verfügung gestellt. Auch werden dort eine Reihe von Fragen beantwortet die immer wieder auftauchen.
Mich ärgert das auch immer wieder, egal ob privat oder geschäftlich, wenn ich mich durch eine endlose Liste hangeln muss um
Cookies einzeln abzulehnen. Dasselbe gilt, wenn es zwar eine Möglichkeit gibt alles abzuwählen, diese sich aber auch erst
auf der nächsten Ebene befindet und dann auch nur im Kleingedruckten, irgendwo versteckt. Es raubt Zeit, dass ist nicht in
Ordnung!
Doch jetzt hat das VG Hannover (Urteil vom 19.03.2025, Az. 10 A 5385/22) ein Urteil gefällt, das festlegt, dass schon
auf
der ersten Ebene eine "Alles ablehnen" Schaltfläche impliziert sein muss.
Geklagt hatte ein Medienhaus gegen die Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen.
Auf dem Cookie-Banner des Medienhauses wurden drei Einstellungen angeboten: "Alles akzeptieren", "akzeptiere und schließen" und "Einstellungen". Ging der Nutzer auf "Einstellungen" gelangte er
auf eine zweite Ebene wo der einzelne Cookie-Kategorien abwählen konnte bzw. alle.
Das VG Hannover stellte fest, dass es auf dem Cookie-Banner keine echte Wahlmöglichkeit für den Nutzer geben würde, da
er nicht ebenso leicht ablehnen wie zustimmen könnte. Eine Platzierung auf der zweiten Ebene ist nicht zumutbar und
manipuliere die Nutzer eine Zustimmung zu geben.
Darüber hinaus wurde Formulierung "akzeptieren und schließen" als irreführend angesehen. Da diese suggeriere, dass es
sich um eine neutrale Option handle obwohl es tatsächlich eine Einwilligung darstelle - dies aber nirgends kundgetan wird.
Außerdem war auch nicht die Zahl der eingebundenen Partner ersichtlich.
Im übrigen wurde bei einer Nichtzustimmung das Banner immer wieder eingeblendet und machte, schon bedingt durch seine Größe, eine Nutzung der Internetseite unmöglich; was dazu führte, dass der
Nutzer genötigt wurde zuzustimmen.
FAZIT:
Überprüfen Sie ihr Cookie-Banner, bzw. wenn Sie Gestalter von Webseiten sind, dann beachten Sie dieses Urteil. Denn Sie
könnten für einen Schaden, den ihr Kunde erleidet (hier z. B. Kosten für Abmahnungen, Rechtsbeistand etc.), haftbar gemacht
werden. Denn Cookie-Banner sind eine gesetzliche Vorgabe und somit automatisch Teil des zu erbringenden Werks (Rechtsprechung liegt dafür bereits vor).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat vor mehreren Monaten eine Reise ins Ausland gebucht. Einige Zeit vor seinem Reiseantritt erkrankt er;
er ist arbeitsunfähig und wird krankgeschrieben.
Unter bestimmten Bedingungen, kann er die Erlaubnis der Krankenkasse erhalten trotz dieser Erkrankung in den Urlaub
zufahren.
Diese Bedingungen sind:
Um diese Genehmigung zu erhalten muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Dieser muss ergänzt sein um
- der Heilprozess wird im Urlaub nicht gefährdet oder verzögert,
- es besteht keine Gefahr des Leistungsmissbrauchs,
- eine erfolgreiche Behandlung ist auch im Ausland gewährleistet,
- die Gefahr einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit durch die Auslandsreise besteht nicht.
eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes.
Welche Konsequenzen hat dies für den Arbeitgeber?
- Er muss - sofern noch kein Krankengeld gezahlt wird - weiterhin die Lohnfortzahlung aufrechterhalten.
- Die Reise die der Arbeitnehmer antritt zählt nicht als Urlaub. Er behält weiterhin seinen bis dahin geltenden
Urlaubsanspruch.
Hintergrund dazu: lt. Bundesurlaubsgesetz (BurlG) kann ein Arbeitnehmer nur dann Urlaub,
i. S. d. Gesetzes, nehmen, wenn er arbeitsfähig ist. Wer krankgeschrieben ist, kann keinen Erholungsurlaub nehmen, weil der Urlaub der Erholung von der Arbeit dienen soll, nicht der Genesung von einer Krankheit.
Seit Anfang 2024 werden schädliche Google Chrome Erweiterungen entwickelt. Diese erwecken den Anschein, legitime
Anwendungen zu sein, ermöglichen aber den Zugriff auf Nutzerdaten.
Da ich technisch nicht sehr bewandert bin, hinterlege ich hier den Link zu dem entsprechenden Fachartikel, wo Sie sich ausführlich darüber informieren können.
Bestimmt haben Sie schon ein mal, von der eine oder anderen Seite in ihrer Umgebung, gehört, dass jemand Opfer von Schreiben
geworden ist, nach welchen eine angebliche Schuld gegenüber einer Firma bestehen soll. Diese Schreiben sind meist sehr
forsch formuliert um Druck aufzubauen. Es wird dann eine sofortige Überweisung auf ein Konto verlangt oder gar die
Gabe einer Einzugsermächtigung.
Da diese Fälle überhand nehmen, hat die Verbraucherzentrale Brandenburg eine Schwarzliste erstellt, in der solche unseriösen
Inkassofirmen nebst ihren Bankverbindungen genannt sind.
Sie können sich nun fragen, warum ich dies hier schreibe; da sich ja die Verbraucherzentrale an Verbraucher wendet und nicht
an Unternehmer.
Doch bedenken Sie, Sie sind Solo- oder Kleinstunternehmer, welcher am Markt meist unter seinem eigenen Namen präsent ist.
Solche Inkassofirmen nehmen sich meist nicht die Zeit um zu überprüfen ob sich hinter dem Namen nicht auch ein Unternehmen existent ist. Also könne Sie ebenfalls von solcher Post betroffen
sein.
Ob für Arbeitnehmer oder Unternehmer, alle müssen die gleichen Angaben auf ihrer Reisekostenabrechnung vornehmen.
Reisekosten betreffen alle Kosten die anfallen für eine betrieblich veranlasste Reise; diese umfassen konkret:
Folgende Pflichtangaben müssen auf einer Reisekostenabrechnung vorhanden sein:
- Fahrtkosten (auch Zwischenheimfahrten)
- Mehraufwendungen für Verpflegung (Verpflegungspausbeträge)
- Übernachtungskosten und
- Reisenebenkosten ( Eintrittsgelder für Seminare, Messen o. ä., Kundenpräsente, berufliche Telefonate)
Darüber hinaus sind die Nachweise für die Kosten vorzuhalten (Tankquittungen, Fahrscheine, Flugtickets, Hotelrechnungen,
- Name des Reisenden
- Zweck der Reise
- Zeit, Dauer, Start, Ziel
- gefahrene Kilometer (falls ein Fahrzeug genutzt wurde)
- Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug
Abrechnung über die Verpflegungspauschale und eventuell über die Übernachtungspauschale, Bewirtungsbelege,
Belege über die Reisenebenkosten, Eigenbelege über Trinkgelder)
Es ist zunehmend zu beobachten, dass Reisekosten mehr und mehr Gegenstand bei Betriebsprüfungen sind. Und wenn
diese nicht korrekt - also i. S. d. Gesetzes - dargestellt sind, werden sie nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
In der 19. Woche habe ich schon auf ein Urteil des OLG Köln hingewiesen, wo die SCHUFA angewiesen wurde, Schulden
sofort nach deren Tilgung aus ihrem Verzeichnis zu löschen.
Nunmehr ist ein neues Urteil im Zusammenhang mit der SCHUFA durch das LG Bayreuth (Urteil ist noch nicht veröffentlicht)
gefällt worden; nachdem diese ihren Score-Wert, den sie an Dritte weitergibt, offenlegen muss.
Geklagt hatte eine Dame bei der mehrfach Kreditanfragen abgelehnt wurden. Als Grund wurde der Score-Wert der SCHUFA
genannt. Wie dieser Wert zustande gekommen ist, konnte sich die Dame nicht erklären. Die SCHUFA gab ihr keine ausreichende
Erklärung darüber, welche Daten verwendet noch wie diese gewichtet wurden.
Im Verfahren wurde deutlich dass der Score-Wert lediglich automatisiert erstellt wird und das dieser wiederum zu Entscheidungen
führt die große Auswirkungen auf das persönliche Leben haben. Dies verstoße gegen den Artikel 22 der DSGVO. Die Klägerin
habe nie einer solchen Art der Datenverarbeitung zugestimmt. Auch gelte hier keine Ausnahmeregelung.
In einem ähnlichen Fall hatte der EuGH (Urteil vom 07.12.2025 (Rechtssache C-634/21)) auch in diesem Sinne geurteilt und
berief sich ebenfalls auf den Artikel 22 der DSGVO.
Später, in einem andern Urteil (Urteil vom 27.02.2025 (Rechtssache C203/22)) entschied der EuGH, dass die SCHUFA verpflichtet
ist, detaillierte Informationen über die verwendeten Daten und die Berechungslogik offenzulegen. Er berief sich dabei auf den
Artikel 15 der DSGVO.
Auch das LG Bamberg vertrat dieselbe Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 26.03.2025 (Az: 41
O 749/24). Es erklärte die
automatisierte Festlegung eines Score-Wertes für rechtswidrig, da in dem Prozess eine menschliche Entscheidung
eingebunden sei. Der Kläger erhielt einen Schadenersatz von 1.000,00 Euro.
In dem vorliegenden Fall, erhielt die Klägerin einen Schadenersatz i. H. v. 3.000,00 Euro.
FAZIT:
Als Solo- oder Kleinstunternehmer werden auch bei der Aufnahme von Krediten, Abschluss von Leasingverträgen o. ä.
eine
SCHUFA Anfrage über ihre Privatperson gemacht. Dies trifft erst recht zu, wenn es sich bei ihrem Unternehmen um eine UG
handelt.
Mein Rat: Forden Sie eine Auskunft bei der SCHUFA an über ihren Score-Wert , wie dieser zustande gekommen ist und auch
eine Auflistung der eingetragenen offenen Forderungen Dritter.
Warum?
Vielleicht wurde Ihnen zwar kein Kredit o. a. verwehrt aber, eventuell, sind die Konditionen nicht die, welche sie hätten sein
können, wenn die Auskunft der SCHUFA der DSGVO und der Rechtsprechung entsprochen hätte.
Ist dem so, so haben Sie einen Schaden erlitten; indem Sie, z. B., höhere Zinsen für eine Kredit zahlen müssen als es
normalerweise der Fall wäre.
In einer Zeit wo es immer schwieriger wird eine Marktnische in Deutschland zu finden, ist es durchaus sinnvoll, sich im
Ausland umzusehen.
Doch bevor Sie sich auf einem Markt präsentieren den Sie nicht kennen, ist es ratsam, im Vorfeld Informationen einzuholen.
Hierzu wird, unter dem Dach der BAFA, ein Markterschließungsprogramm für KMU angeboten. Es wendet sich an kleinere
und mittlere Unternehmen (hierzu zählen auch Selbständige und Freiberufler).
Es soll dabei helfen Marktinformationen zu sammeln, Strategien zu bewerten und Risiken zu minimieren, Geschäftskontakte
zu knüpfen udn den Markteintritt zu erleichtern.
Nähere Informtionen dazu finden Sie in diesem Link.
Warum ist diese Thema wichtig? Viele Verwaltungsakte sind mit Fristen verbunden, deren Beginn meist das Datum des
Versands eines entsprechenden Dokuments ist.
Ein Urteil des BFH (Urteil vom 20. Februar 2025, VI R 18/22) ist der Auslöser dafür, dass ich dieses Theme
aufgreife.
Eine Dame erhielt einen Steuerbescheid vom Finanzamt. Dieses hatte den Bescheid am 15.06.2018 in die Post gegeben. Die
Dame erhielt den Bescheid am 19.06.2018 und leitete diesen an ihre Steuerberaterin weiter. Diese legte am 19.07.2018
- per Fax - Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab, mit der Begründung, dass dieser zu spät eingegangen
sei. Es gelte die Drei-Tages-Frist für die Zustellvermutung.
Die Dame wandte sich an das zuständige Finanzgericht und argumentierte mit dem veränderten Postzustellungsverhalten
der Post in ihrem Wohngebiet. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Doch der BGH sah dies anderes.
Er führt aus, das der Hinweis auf das veränderte Postzustellungsverhalten der Post alleine nicht ausreiche um einen
begründeten Zweifel an der fristgerechten Zustellung zu begründen.
Die o. g. Drei-Tages-Frist wurde inzwischen auf eine Vier-Tages-Frist verlängert. Doch ist es ratsam - was leider immer
wieder bei Solounternehmen versäumt wird - jedes Schreiben mit einem Eingangsstempel zu versehen und in ein
Posteingangsbuch einzutragen. Ein solches wurde durch Gerichte immer wieder als Nachweis der Zustellung anerkannt.
Dies ist besonders deshalb wichtig, da zunehmend (nicht nur Finanzämter) dazu übergehen ihre Post nur noch zwei mal
wöchentlich zu versenden, doch das Datum auf dem Schreiben ist das, an welchem der Brief geschrieben wurde.
In Fällen, wo es eine große Diskrepanz zwischen dem Datum des jeweiligen Schreibens und dem Eintreffen bei Ihnen liegt,
sollten Sie in der Antwort kurz darauf hinweisen. Z. B.: " Hiermit antworte ich Ihnen auf ihre Schreiben, datierend vom ....,
welches bei mir am .... eingetroffen ist." Damit bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie mit diesem Verhalten, der jeweiligen Verwaltung nicht einverstanden sind und falls es zu einem
Rechtsstreit kommt, die Arbeitsweise der Verwaltung nicht mehr
per se als immer korrekt angesehen wird.
Im vorliegenden Fall hat die DRV ein Unternehmen geprüft, welches für die Anti-Doping-Organisation Dopingkontrollen
durchführt. Dieses hatte dafür auch freie Mitarbeiter vertraglich gebunden.
Die DRV deklarierte diese freien Mitarbeiter nunmehr zu Scheinselbständigen. Das SG gab der Klägerin Recht doch das
LSG Baden-Württemberg folgte in seinem Urteil (vom 18.03.2025 -
L 13 BA 3631/22) der DRV und begründete seine Entscheidung damit, dass die Kontrolleure in ihrer Tätigkeit inhaltlich und zeitlich an Vorgaben ihres Auftraggebers gebunden sind.
Doch in diesem Fall, sind ja die Vorgaben durch die Vorschriften der Anit-Doping-Organisation - international - vorgegeben.
Die freien Mitarbeiter waren nur auf Abruf tätig, übten ihre Tätigkeit nicht am Betriebssitz des Unternehmens aus, Hilfsmaterialien mussten sie selbst erwerben und entsorgen und wenn die
Kontrollen nicht korrekt durchgeführt wurden, wurde das Honorar
entsprechend gekürzt.
Sie sehen, man kann vieles beachten, doch letztlich ist es eine Auslegungssache der DRV und des jeweiligen Gerichts,
da die gesetzlichen Vorgaben sehr schwammig formuliert sind und Deutungen Tür und Tor geöffnet sind.
160.000 Euro sind eine stolze Summer und als Auftrageber kann auch noch die Staatsanwaltschaft durch die DRV
hinzugezogen werden und in einem dann eröffneten Verfahren droht zudem auch noch eine Freiheitsstrafe.
Was können Sie als Auftraggeber tun?
In meinem Blogartikel zu diesem Thema habe ich
zwei Möglichkeiten aufgezeigt, womit Sie diese Falle umgehen können.
Ob eine dieser Möglichkeiten für Sie anwendbar ist, hängt natürlich davon ab. in welcher Art und Weise Sie eine Zusammenarbeit mit jemand anderen benötigen bzw. gestalten möchten.
Leider tritt es immer häufiger auf, dass Abmahnungen verschickt werden, in denen ein Verstoß gegen Urheberrecht, Markenrecht,
die DSGVO oder das Wettbewerbsrecht angezeigt wird; doch diese sind ein Fake.
Opfer sind fast ausschließlich Solo- und Kleinstunternehmen, da diese, i. d. R., nicht über den rechtlichen Hintergrund in Genüge
informiert sind.
Ziel ist es Geld und sensible Daten zu erhalten. Dafür werden Namen von echten Personen und real existierenden RA - Kanzleien
verwendet. Es werden Logos u. ä. von Unternehmen wie auch von Behörden gefälscht und unter Verwendung dieser Druck
aufgebaut.
Meist handelt es sich dabei um Massenschreiben. Frei nach dem Motto: " Von 100 geht einer ins Netz!"
Daher kann folgendes helfen, zu erkennen ob es sich um eine echte Abmahnung handelt oder nicht:
- die Abmahung wird ausschließlich per E-Mail versand. Eine RA - Kanzlei nutzt für Abmahnungen fast ausschließlich nur den Postweg. Auch der Hinweis - man hätte bereits erfolglos auf dem Postweg abgemahnt ist Unsinn. Wenn man eine Abmahnung erhält und auf diese nicht reagiert, erfolgt automatisch der Weg zum Gericht.
- Der Rechtsverstoß wird nicht konkret benannt, also Zeitpunkt, IP-Adresse o. ä. Die Angaben sind nur wage gehalten.
- Die Absendeadresse hat untypische Abkürzungen, stammt aus dem Ausland oder verwendet einen kostenlosen Provider. Hier sollten Sie den Absender zunächst googeln. Dabei kann es sich schon ergeben, dass Sie Informationen darüber erhalten ob es sich um einen Fake handelt. Oder aber auch, es fehlen Kontaktdaten bzw. sie sind unvollständig.
- Wenn als Zahlungsfrist "sofort" oder bis "morgen" angegeben wird, sollten Sie stutzig werden. I. d. R. trägt die Zahlungsfrist zwischen 5 und 14 Tagen.
- Auch aufpassen, wenn es sich bei dem angegebenen Konto um ein Konto im Ausland handelt, die RA - Kanzlei sich aber als eine mit Sitz in Deutschland ausgibt. Dasselbe gilt auch bei Zahlungsmethoden wie die Nutzung von Paypal oder Zahlungen in Bitcom.
- Sollte in der E-Mail ein Link vorhanden sein, den Sie anklicken sollen um mehr Informationen zu erhalten - tun Sie dies auf keinen Fall. Dahinter können sich Malware oder Vieren verbergen.
- Eine echte Abmahung wird immer mit einer Unterlassungserklärung verschickt. Es soll ja schließlich erreicht werden, dass Sie in Zukunft den Rechtsverstoß nicht wiederholen. Liegt eine solche nicht dabei, handelt es sich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, um einen Fake.
FAZIT:
Um zu erfahren, ob es sich um eine wirklich existierende RA - Kanzlei handelt, können Sie bei der Anwaltskammer nachfragen. Sollte es diese wirklich geben, müssen Sie ausschließen, dass es
sich um einen Identitätsdiebstahl handelt. Daher ist es angebracht, bei der RA - Kanzlei anzurufen und zu fragen, ob eine Abmahnung an Sie per E-Mail verschickt wurde. Verwenden Sie für
diesen Anruf - ausschließlich - die Telefonnummer die Sie bei der Anwaltskammer erfahren (nicht die, welche eventuell auf in der E-Mail ersichtlich ist, die
Sie erhalten haben).
Sollten Sie bereits Geld überwiesen haben und Ihnen wird im Nachhinein klar, dass es sich um einen Fake gehandelt hat, dann lassen Sie ihre Karten sperren, beobachten Sie ihr Konto und
ändern Sie ihre Zugangsdaten für ihre Bank.
Eine Abmahnung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden; wenn Sie sich, trotzdem Sie sich zu fast 100 % sicher sind, dass es sich um einen Fake handelt, immer noch nicht wohl
fühlen - dann wenden Sie sich an einen Anwalt und lassen Sie dort den Sachverhalt klären. Es besteht ja immer noch die Möglichkeit, dass eine RA - Kanzlei schludrig gearbeitet hat.
Besser die überschaubare Rechnung eines Anwalts zu bezahlen als später eventuell tausende von Euro.
Aktuell sind E-Mails einer RA - Kanzlei Schneider im Umlauf; sie beziehen sich auf einen Verstoß gegen die
Cookie-Kennzeichnungspflicht.
Die Gründerplattform der KfW hat einen Behördenwegweiser veröffentlicht. Dieser listet, in alphabetischer Form, alle Behörden
auf, die für Gründer wichtig sein könnten. Es wird dort kurz beschrieben wofür diese Behörden zuständig sind; explizit im
Zusammenhang mit einer Gründung.
Aber auch für alle anderen Selbständigen ist dieser Wegweiser hilfreich; wenn Sie, z. B., planen ihr Unternehmen um einen
neuen Unternehmenszweig zu erweitern.
Hier ist der Link zu dem genannten Behördenwegweiser.
Im Bundessteuerblatt 2024 - Teil I, Seite 1269 ist eine Bekanntmachung einsehbar, welche sich auf die Vergabe der
Wirtschaftsidentifikationsnummer bezieht.
Hier heißt es:
"Sofern einem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung) bis zum 30. November 2024 eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf der Grundlage von
§ 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) erteilt wurde, entspricht diese ab dem 3. Dezember 2024 der W-IdNr. (§ 1 Absatz 2
i. V. m. § 3 Absatz 1 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung). Die W-IdNr. wird zusätzlich das
Unterscheidungsmerkmal "-00001" angefügt."
D. h., wenn Sie bereits eine USt-IdNr. haben, dann müssen Sie diese nur um "-00001" erweitern um ihre Wirtschaftsidentifikationsnummer zu haben.
Beispiel:
USt-IdNr.: DE123456789
W-IdNr.: DE123456789 - 00001
Wenn Sie ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer verlegt haben, dann können Sie eine elektronische Mitteilung ihrer
W-IdNr. unter folgendem Link veranlassen: www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr.
Das VG Düsseldorf hat ein Urteil (16 K 937/22) gefällt, nach dem die Fortuna Düsseldorf die erhaltenden Corona Hilfen nicht an das Land
NRW zurückzahlen muss.
Hintergrund der Klage war, dass das Land NRW argumentierte, dass der Umsatzrückgang der Fortuna Düsseldorf nicht alleine
auf Corona zurückzuführen sei sondern auch auf den Abstieg in die 2. Liga.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Interessant für alle die von Rückforderungen von Corona Hilfen betroffen
sind, welche darauf fußen, dass der Umsatzrückgang nicht allein auf Corona zurückzuführen sei, ist hierbei eine Äußerung in der Urteilsbegründung des Gerichts.
"Es liege fern, dass Antragsteller von der ÜBH (Überbrückungshilfe) ausgeschlossen worden seien, weil neben der Corona - Pandemie auch andere Faktoren für einen Umsatzrückgang in Frage
gekommen seien. Wäre so verfahren worden, hätte in NRW keine ÜBH III gewährt werden dürfen. Diese Praxis lasse sich auch weder aus den FRL (Förderrichtlinie) noch aus den FAQs entnehmen.
Diese forderten an keiner Stelle, dass ein ausschließlich Corona-bedingter Umsatzeinbruch nachzuweisen sei. Im Gegenteil spreche Buchstabe A Ziffer 2 Abs. 7a Uabs. 2 FRL davon, dass nur
solche Umsatzsausfälle nicht zur Förderung herangezogen werden könnten, die nur auf saisonale oder geschäftsinhärente Schwankungen zurückzuführen seinen. ... Die behauptete Verwaltungspraxis
sei unsachgerecht und diskriminierend. Bei tatsächlicher Ausübung wäre nahezu kein Unternehmen für eine Überbrückungshilfe antragsberechigt. Außer bei den von einer Schließungsanordnung
betroffenen Unternehmen würden sich stets auch andere Faktoren finden lassen, die sich auf den Umsatz auswirkten, so etwa Witterungsbedinungen, das Bestehen von Angebotsalternativen etc. Die
behauptet Praxis, die Anberechtigung für UBH III nur anzuerkennen, wenn sämtliche erklärten Umsatzausfälle ausschließlich Corona bedingt seien, könne per se nicht durchgehalten werden."
Weiter:
"Die Praxis würde von den Antragstellenden einen Nachweis verlangen, der von nahezu keinem Unternehmen geführt werden könne. Eine solche Einengung des Kreises der Förderberechtigten stehe
auch im Widerspruch zu dem mit der ÜBH III verfolgtem Zweck. Dieser liege gemäß der FRL darin, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen beizutragen, wenn diese
Corona-bedingt Umsatzausfälle erlitten. Diese Zielsetzung ergebe sich auch aus der beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der EU zur "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020". Die
Kommission verlange nicht, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens ausschließlich auf Corona zurückgingen und dass das Unternehmen mit keinen weiteren Schwierigkeiten konfrontiert sei. Mit
der geschilderten Praxis wäre die Überbrückungshilfe keine Maßnahme zur Existenzsicherung, sondern würde sich auf eine Ersatzleistung für staatliche Schießungsanordnungen reduzieren."
Sollten Sie also von einer Rückforderung von Corona Hilfen betroffen sein, die damit begründet werden, dass der Rückgang
des Umsatzes nicht allein Corona-bedingt sei; dann ziehen Sie sich dieses Urteil heran und sprechen Sie mit ihrem
Rechtsbeistand darüber.
Gerade wenn man am Anfang seiner Unternehmertätigkeit steht, muss man sehr auf sein finanzielles Budget achten. Daher
ist für viele - gerade im Marketing - KI eine gute Alternative.
So können Sie auch mit KI ein Logo generieren. Doch was müssen Sie dabei beachten?
a.) Lesen Sie sich immer die Nutzungsbedingungen der verwendeten Software durch. Manche verlangen, dass Sie
einen kostenpflichtigen oder auch kostenfreien Accout einrichten. Andere weisen darauf hin, dass sie Schriften
und Zeichen von Dritten verwenden (eine Urheberrechtsverletzung also durchaus greifbar ist), wieder andere
stellen als Bedingung, dass das erstellte Logo unverändert nicht genutzt werden darf.
Also immer das "Kleingedruckte" lesen.
b.) Da KI keine Person ist, ist das durch diese erstellte Werk auch nicht urheberrechtlich geschützt. Sie müssen also
noch selbst Änderungen daran vornehme. Heißt, das KI Logo dient lediglich als "Diskussionsgrundlage".
c.) Da nicht nur Sie KI verwenden, kann es durchaus sein, dass ein ähnliches Logo bereits von jemand anderern
verwendet wird. Hier könnte es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, die wiederum ihr finanzielles
Budget belasten. Daher nutzen Sie die Datenbank des DPMA für eine Markenrecherche.
d.) Es ist auch durchaus sinnvoll seine Firma und sein Logo als Marke eintragen zu lassen. Hier wird auch automatisch
eine Markenrecherche durch das DPMA durchgeführt. Sollte sich dabei herausstellen, dass niemand ein solches
Logo angemeldet hat oder es ein ähnliches Logo gibt, was zu Verwechslungen führen kann, dann ist ihr Logo
geschützt und alle die nach Ihnen kommen müssen sich was anderes ausdenken.
Das OLG Köln (Az. 15 U 249/24) und das LG Aachen (Az. 8 O 224/24) haben in ihren Urteilen festgestellt, dass die
SCHUFA Forderungen Dritter nach dem diese ausgeglichen sind sofort zu löschen hat.
I. d. R., hat die SCHUFA ausgeglichene Forderungen noch bis zu drei Jahren in ihrer Auskunftei vorgehalten.
Die SCHUFA stützte sich in ihrer Argumentation auf den Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO und hob hervor, dass sie ein berechtigtes Interesse and er Bevorratung dieser Daten hätte bzw.
Dritte (Banken und Händler). Da solche Personen ein
höheres Risiko für künftige Zahlungsstörungen aufweisen würden.
Auf der anderen Seite stehen dem aber die Grundrechte des Verbrauchers auf informelle Selbstbestimmung entgegen.
Das Gericht stellte eine Vergleich mit dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis an. Nach der Zivilprozessordnung wird dort
ein Eintrag gelöscht, sobald eine Schuld getilgt worden ist. Diese Praxis ist auch übertragbar auf die SCHUFA. Denn das Schuldnerverzeichnis bezieht sich auf gravierende Fälle von
Zahlungsausfällen; die Eintragung bei der SCHUFA lediglich auf "einfache" Fälle.
Hier wurde auch ein Bezug auf die europäische Rechtsprechung gemacht.
Der klagende Verbraucher erhielt einen Schadenersatz zugesprochen, auch musste die SCHUFA die vorgerichtklichen Kosten tragen.
Was bedeuten diese Urteile nun für Solo- und Kleinstunternehmen?
Wenn Sie, als ein solcher, z. B., ein Fahrzeug für ihr Unternehmen leasen möchten wird oft auch eine persönliche SCHUFA Abfrage gemacht. Sollten sich dann dort noch Einträge
befinden, die bereits erledigt sind, kann sich diese negativ auf die Entscheidung, hier, des Autohauses auswirken.
Da ein Solo- oder Kleinstunternehmer immer mit seinem Privatvermögen haftet und sein Unternehmen meist keine großen Vermögenswerte aufweist, wird bei Geschäftsvorfällen, wie dem genannten oder
schon bei der Einrichtung eines Kontos, dem Abschluss eines Handyvertrages o. ä. die Privatperson bei der SCHUFA Auskunft mit einbezogen.
Das gilt übrigens auch für UGs.
Prüfen Sie daher ihren SCHUFA Eintrag und veranlassen Sie die Löschung von erledigten Einträgen. Berufen Sie sich dabei auf
die beiden hier einsehbaren Urteile.
Disclaimer
Ich mache darauf aufmerksam, dass die Inhalte meiner Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im
eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle verbindliche Rechtsberatung, die auf ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern
verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Manche Unternehmen waren schon von einer Ablehnung von Überbrückungshilfe bei der Antragsstellung betroffen - besonders bei der Überbrückungshilfe IV.
In den FAQ der Überbrückungshilfe wurde darauf hingewiesen, dass Bewilligungen nach eine Antragstellung nur vorläufig sind und eine endgültige Bewilligung erst mit der Schlussabrechnung erfolgen
kann.
Dies kann aber auch zugunsten des Antragstellers ausgelegt werden. Wenn, z. B., im nachhinein Kosten geltend gemacht werden können , die bei der Antragstellung noch nicht auftraten, kann es dazu
führen, dass nun, bei Betrachtung der tatsächlichen
Verhältnisse, eine Bewilligung der Überbrückungshilfe erfolgen muss.
So sah das auch das OVG Hamburg in einer nichtöffentlichen Verfügung.
Nähere Informationen und wie Sie bzw. ihr Steuerberater vorgehen könnten, finden Sie in den
Link zu dem Beitrag der Haufe Group.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Mikromezzaninfonds Deutschland verlängert. Dieser richtet sich
besonders an Klein- und Kleinstunternehmen, welche Schwierigkeiten haben an Kapital zu gelangen.
Um was handelt es sich dabei eigentlich?
Die Finanzierung erfolgt durch eine stille Beteiligung der mittelständischen Beteiligungsgesellschaften der Bundesländer. Die
maximale Höhe der Beteiligung liegt bei 50.000 Euro. Bei Zielgruppen-Unternehmen (also Unternehmen die sich an eine
bestimmte Zielgruppe wenden) liegt die Maximalhöhe hingegen bei 150.000 Euro.
Weitergehende Informationen finden Sie unter diesem Link wie auch in der Förderdatenbank.
Zusätzlich möchte ich noch erwähnen, dass es auch - gerade für Gründer und kleine Unternehmen - den Mikrokredit gibt.
Die maximale Höhe liegt hier bei 25.000 Euro und wird vergeben über Mikrofinanzinstitute.
Hinweise dazu wie auch zu den Mikrofinanzinstituten finden Sie hier.
Im Frühjahr 2024 wurde eine EU-Richtlinie verabschiedet, welche die Richtlinien für den unlauteren Wettbewerb und über die
Verbraucherrechte ergänzt oder ändert.
Danach müssen Aussagen zu Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer sein.
- Aussagen wie "grün", "öko" o. ä., - egal ob geschrieben oder gesprochen sind - bis auf wenige Ausnahmen - verboten.
- Aussagen die über ein Produkt in seiner Gesamtheit vorgenommen werden, obwohl diese nur auf einen Teil von diesem zutreffen sind verboten.
- Es dürfen nur staatliche Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden oder solche die auf Dritt-Zertifizierungssystemen beruhen.
- Klimaaussagen, welche auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen sind - bis auf wenige Ausnahmen - verboten. Wenn der Ausgleich der Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette liegt, darf keine Werbung hinsichtlich von positiver, neutraler oder reduzierter Auswirkung auf die Umwelt vorgenommen werden.
- Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen - als etwas Außerordentliches - ist verboten.
- Bestimmte Aussagen zu Haltbarkeit oder Reparierbarkeit sind verboten.
- Ökologische und soziale Merkmale wie auch Zirkularitäsaspekte (Recycling, Reparaturfähigkeit, Haltbarkeit) dürfen nicht irreführend dargestellt werden.
- Vergleichende Umweltaussagen müssen so getroffen werden, dass sie nachvollziehbar sind und unter Verwendung
der gleichen Methoden erfolgen.
Diese Richtlinie muss bis zum 27.03.2026 in Deutschland umgesetzt werden.
Auf EU-Ebene soll noch eine weitere Richtlinie beschlossen werden, die zur Folge hat, das Mindestkriterien für Umweltaussagen
festgelegt werden und diese dann mit Daten, Nachweisen u. a. kommuniziert werden müssen.
Mehr Details zu diesem Thema finden Sie
hier.
Im Endeffekt wird dann jedes Unternehmen dazu verpflichtet sein eine Nachhaltigkeitsberichterstattung - zumindest intern -
vorzunehmen, sofern es ein Produkt oder sein Unternehmen mit Umweltaussagen bewirbt.
Auch wird dies, leider, wieder ein ergiebiges Feld für Anwälte sein, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben.
Mein Rat: Lassen Sie ihre Werbeaussagen zu ihrem Produkt und ihrem Unternehmen durch einen Anwalt auf die Einhaltung
der o. g. gesetzlichen Vorgaben prüfen. Gerade für kleine Unternehmen können Abmahnungen auch existenzbedrohend sein.
Die GEMA hat Suno verklagt, wegen Verstoß gegen das Urheberrecht. Sie begründet dies mit zwei Punkten.
Zum einen wäre das Vervielfältigungsrecht der Originalurheber verletzt, durch die Erstellung von Aufnahmen in Systemen und zum
anderen, deute das Ergebnis - also die KI erstellte Musik- darauf hin, dass die Originalwerke für das Training verwendet wurden.
Die GEMA fordert nun, dass die Künstler für die Nutzung ihrer Werke zu Trainingszwecken entsprechend vergütet werden.
Und, darüber hinaus, sollen die Urheber der Originalwerke an den Einnahmen aus der generierten Musik beteiligt werden.
Zwar gab es schon einmal ein Urteil vom LG Hamburg aus dem September 2024, wonach ein Fotograf die Nutzung seiner Fotos
zum Training für KI dulden musste; aber dies bezog sich auf die nichtkommerzielle Nutzung durch eine Non-Profit-Organisation.
Hier liegt der Fall anderes; da hier eine kommerzielle Nutzung vorliegt.
Ein Urteil wurde noch nicht gesprochen. Aber eine Ausführung des Gerichts ist interessant, welche auf den Nutzungsvorbehalt
abzielt. Danach hält es das LG Hamburg für ausreichend, wenn ein Nutzungsvorbehalt in verständlicher Sprache abgegeben wurde, da KI diese ebenfalls lesen könnte.
FAZIT: Das Thema Urheberrecht und KI ist nicht abschließend geklärt und wird weiterhin auf der Tagesordnung von vielen
Gerichten stehen.
Daher sollten Sie sich immer darüber im klaren sein, wenn Sie KI für die Erstellung von Texten, Musik, Bildern o. a. nutzen;
behalten Sie im Hinterkopf, dass hier Urheberrecht verletzt sein kann.
Entweder bei dem Training der KI oder aber bei dem Werk selbst, dass erstellt wurde. Da aber die KI keine Person ist, kann diese
dafür nicht haftbar gemacht werden. Wohl aber Sie, als derjenige der dieses Werk veröffentlicht.
Gehen Sie also sorgsam mit KI um. Überprüfen Sie Ergebnisse und verwenden diese am Besten nur um erste Entwürfe anzufertigen oder für Recherchezwecke. Der ab August 2025 geltende AI Act gibt
schon die erste Richtung vor, doch es ist anzunehmen, dass dies nicht die letzte Gesetzgebung zu diesem Thema sein wird.
Da es noch kein Urteil dazu gibt, kann ich Ihnen keine Link zu diesem anbieten, wohl aber einen zu der
Anwaltkanzlei die dazu
etwas veröffentlicht hat.
Seit dem 03.02.2025 ist es wieder möglich sich um Fördermittel der EU für die Marken- und Patentanmeldung zu bemühen.
Hierbei gibt es jeweils zwei Gutscheine. Mit dem ersten Gutschein werden bis zu 90 % der Kosten für die Vorabdiagnosen abgedeckt. Der zweite Gutschein dient der eigentlichen Anmeldung.
Die Beantragung erfolgt online über die Seite der EUIPO. Innerhalb von 15 Tagen bekommen Sie
die Entscheidung
übermittelt. Ablehnungen werden begründet.
Die ausgegebenen Gutscheine müssen innerhalb von 2 Monaten aktiviert werden. Eine einmalige Verlängerung ist möglich.
Denken Sie daran, eine Förderung ist nicht möglich, wenn Sie, z. B., eine Markenanmeldung bereits, vor der Antragstellung
bzw. der Aktivierung der Gutscheine beantragt haben.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Patent- und
Markenzentrums Bremen oder des DPMA.
Viele kennen das, bei stundenlanger Arbeit vor dem Computer sehnen sich die Augen nach Erholung. Aber nicht nur das,
bereits nach 3 Stunden Computerarbeit, können Kopfschmerzen und Müdigkeit auftreten aber auch die Augen können
trocken werden. Dies wird als digitaler Augenstress bezeichnet.
Abhilfe kann hierbei eine Bildschirmbrille schaffen.
Arbeitgeber sind dazu gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmern, die Bildschirmarbeiten verrichten, ein solches Angebot
zu machen (§ 5 ArbMedVV und § 3 ArbSchG).
Da dies ein Muss für Arbeitgeber ist, müsste es auch möglich sein, einen solchen Arbeitsschutz für einen Soloselbständigen
als Betriebsausgabe auszuweisen. Zumal es auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes
vom 22.12.2022 dazu gibt, der
die Notwendigkeit dieser Maßnahme unterstreicht.
Was sollte unbedingt beachtet werden!
Da in Unternehmen mit Arbeitnehmern hierzu vorgeschrieben ist, einen Augenarzt aufzusuchen, der die Notwendigkeit einer
solchen Brille bescheinigt, sollten auch Soloselbständige dies tun. Ich würde empflehlen, eine Kopie der Verordnung des
Arztes sowie die o. g. Gesetzestexte nebst dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu der Rechnung für die Brille, in
ihre Buchhaltungsunterlagen einzufügen.
Es gibt verschiedene Branchen wo Minijobber dann eingesetzt werden sollen, wenn viel Arbeit ansteht. Der Klassiker,
schlechthin, ist das Gaststätten - und Hotelwesen. Gerade in der Zeit, wo das Wetter schöner wird und es mehr Gäste
gibt.
Da bietet es sich an, Minijobber auch Abruf zu beschäftigten. Doch es gibt dabei einiges zu beachten.
- Die Arbeit auf Abruf ist im § 12 des Teilzeit - und Befristungsgesetzes geregelt. Hier ist festgehalten, wann
der Arbeitnehmer verpflichtet ist zu arbeiten. Nach Absprache kann er aber auch freiwillig arbeiten.- Die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit muss schriftlich in einer Abrufvereinbarung festgehalten
sein. Auch die Mindest - oder Höchstarbeitszeit.- Wenn keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, gilt das Gesetz. Der Arbeitgeber ist dann aber
verpflichtet, diese zu zahlen; auch, wenn sie nicht geleistet wurde. Das gleiche gilt, wenn keine tägliche
Arbeitszeit festgelegt wurde.- Zwischen dem Arbeitsabruf und dem Arbeitsantritt müssen 4 Tage liegen. Bei Wochenenden und Feiertagen
der Werktag jeweils davor.- Prinzipiell, es wird die vereinbarte Arbeitszeit bezahlt - auch wenn weniger abgerufen wurde. Es besteht aber
die Möglichkeit, das vereinbart wird die nicht verbrauchte Arbeitszeit in den nächsten Monat zu übernehmen.- Diese Regelungen gelten aber, z. B., nicht, wenn eine flexible Arbeitszeit vereinbart wurde aber der monatliche
Verdienst gleich bleibt.
Da das Thema doch komplex ist, würde ich Ihnen raten, sich direkt an den Service der Minijobzentrale, mit ihren Fragen
zu wenden. Am besten per Email. Dann können Sie die Antwort jederzeit in Ruhe nachlesen.
In Deutschland gibt es drei große Anbieter. Es handelt sich dabei um die Creditreform, CRIF und die Schufa.
Diese sammeln viele Daten über Unternehmen - also auch über das ihre. Oft höre ich, dass die Daten dort nicht vollständig
oder korrekt sind. Dies ist auch in manchen Fällen richtig, doch für die Mehrzahl gilt das eben nicht. Bzw., sollten Sie dies
zum Anlass nehmen und ihre eigenen Daten abfragen und überprüfen.
Woher kommen diese Daten?
Aus öffentlichen Registern, aus Meldungen von Vertragspartnern über Zahlungsgewohnheiten, aus Informationen die Sie
selbst gegeben haben, etc. All diese Daten werden ausgewertet und in einem Bonitätsindex zusammengefasst.
Was fließt alles in diese Berechnung mit ein?
Da wären:
- Zahlungsweise,
- Jahresabschlussdaten,
- das Risiko der Branche,
- Unternehmensentwicklung,
- Rechtsform,
- Umsatz,
- das Alter des Unternehmens,
- das vorhandene Kapital,
- das Regionsrisiko,
- Erfahrungen des Managements,
- Anzahl der Mitarbeiter,
- Relation zwischen Umsatz und Mitarbeiter,
- Relation zwischen Kapital und Umsatz.
Wie können Sie diese Auskunfteien nutzen?
Zum einen um sich Auskünfte über neue Kunden einzuholen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Bonitätsindex sehr
schlecht ist und es sich um einen Auftrag handeln sollte von größerem Umfang, wäre es, eventuell, ratsam, den Auftrag
abzulehnen oder aber eine Vorauszahlung zu verlangen und/oder eine Ratenzahlung - je nach festgelegten Meilensteinen - zu
vereinbaren.
Zum anderen sind da auch noch die Stammkunden. Es ist auch ratsam, in gewissen Abständen, Abfragen zu machen. Als
Konsequenz wäre dann natürlich nicht der Abbruch der Geschäftsbeziehnungen angedacht oder die Änderung der
Zahlungsmodalitäten (diese sind je ohnehin vertraglich geregelt und daher nicht einfach zu verändern); hier sollten Sie
ihre Liquiditätsplanung entsprechend abändern. Gehen Sie davon aus, dass eventuell verspätet gezahlt wird oder, bei
größeren Rechnungsbeträgen, eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Doch eine Auskunft sollte auch bei Geschäftspartnern eingeholt werden. Damit sichern Sie ab, dass Sie auch ihre Ware oder
benötigte Dienstleistung zu der vereinbarten Zeit erhalten und somit nicht selbst in Verzug kommen, gegenüber ihren eigenen Kunden.
Aber auch, wenn Sie mit jemanden an einem Projekt zusammenarbeiten und dafür eine Projektgesellschaft gründen - sollte, wenn eine negative
Bonität vorliegt, dann das Zugriffsrecht auf das Bankkonto der Projektgesellschaft so geregelt werden,
dass nur beide gemeinschaftlich Zugriff auf das Konto haben.
Wie nutzen andere die Informationen über Sie?
Die o. g. Informationen werden natürlich auch von ihren Geschäftspartnern wie auch Kunden genutzt. Allen voran Banken und
Leasingunternehmen.
Daher ist es sehr wichtig, dass Sie sich eine Selbstauskunft bei den o. g. Auskunfteien einholen und diese auf ihre
Richtigkeit überprüfen.
Sollten Sie feststellen, dass etwas nicht korrekt ist, dann nehmen Sie Kontakt zu der Auskunftei auf und weisen Sie diese
darauf hin. Legen Sie die entsprechenden Nachweise vor und setzen eine Frist zur Richtigstellung.
Wenn Sie feststellen, das ihr Bonitätsindex schlecht oder nicht ausreichend ist (z. B. für eine Kreditaufnahme), dann sprechen
Sie mit der Auskunftei und fragen nach wo Sie etwas ändern können um einen besseren Bonitätsindex ausgewiesen zu
bekommen.
Daher mein Rat: Führen Sie diesen Check bereits frühzeitig durch, denn wenn Sie am Tisch des Bankangestellten sitzen
ist es zu spät.
Immer wieder höre oder lese ich, dass sich viele Unternehmer bei der Versendung von Werbe E-Mails auf ein berechtigtes
Interesse berufen - hier wird die DSGVO zitiert.
Doch es gibt nicht nur die DSGVO sondern auch das UWG und dieses setzt andere Grenzen.
Nun könnte man sagen, dass Newsletter keine Werbe E-Mails sind; doch wenn diese dazu dienen Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens bekannt zu machen und damit,
logischerweise, den Verkauf fördern, dann handelt es sich um Werbe E-Mails. Es kommt hier nicht auf dem Namen an sondern auf den Inhalt.
Das UWG unterscheidet hier nicht zwischen B2B und B2C.
Es gibt einige Ausnahmen bei Bestandskunden. Welche das sind und wie Sie ihre Newsletter rechtssicher versenden, können
Sie in diesem
Artikel - der sich ausführlich mit diesem Thema beschäftig - nachlesen.
Nicht alle Coachingangebote sind per se unseriös. Doch es gibt immer mehr Klagen gegen Coachinganbieter auf
Rückzahlung von Honoraren.
Das Angebot ist sehr groß und wird immer größer. Da die Übersicht zu behalten, welches Angebot seriös ist und welches nicht,
ist sehr schwer.
Daher lassen Sie ihren normalen Menschenverstand walten. Sind die Versprechen überhaupt einzuhalten? Fragen Sie nach,
welche Methoden angewendet werden, lassen Sie sich ein individuelles Konzept vorlegen. Solche die Standard sind - also nicht
auf ihre Branche zugeschnitten sind oder die Besonderheiten ihres Unternehmens beachten - sollten schon eine Warnung
sein. Fragen Sie nach Referenzen - die auch belastbar sind. D. h., dass Sie diese selbst kontaktieren können.
Auch sollte es ein Warnzeichen sein, wenn Zeitdruck aufgebaut wird (so wie es bei allem gilt). Und dann ist da ja auch noch
die Kostenfrage. Lassen Sie sich ein detailliertes Angebot geben, in dem entstandene Kosten auch überprüfbar sind. Achten
Sie darauf, dass alle Begriffe, die der Coach verwendet, definiert sind. Ansonsten könnte es zu Missverständnissen kommen
und dies wäre nicht hilfreich bei, eventuellen, späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Legen Sie in einem Coachingvertrag daher mindestens dieses fest:
- das Ziel (konkret definiert) und die Meilensteine (diese müssen überprüfbar sein),
- Ist-Zustand und die Lösungswege die beschritten werden sollen,
- Ort des Coachings, Anzahl und Dauer der Termine,
- die maximale Gesamtdauer des Coachings,
- eingesetzte Methoden,
- Teilnehmer an dem Coaching,
- Honorar, Spesen, Vereinbarung über Preisminderungen, wenn angenommende Gesamtdauer nicht erforderlich ist, Erstattung für abgesagte Termine (einschl. Regelung bis wann Termine kostenfrei abgesagt werden müssen),
- Geheimhaltungspflicht und Haftung,
- Zahlungsmodalitäten, Einspruchsfrist für gestellte Teilrechnungen und die Schlussrechnung,
- Kündigungsrecht und ggf. Widerrufsrecht.
Und noch ein Tipp. Erkundigen Sie sich über die Ausbildung die der Coach absolviert hat. Denken Sie daran, eine
Ausbildung
reicht nicht. Die Stiftung Warentest hat einen guten Artikel zu diesem Thema veröffentlicht der Ihnen weiterhelfen kann, eine
Auswahl unter den Coachinganbietern zu treffen.
Disclaimer
Ich mache darauf aufmerksam, dass die Inhalte meiner Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine
Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle verbindliche Rechtsberatung, die auf ihre spezifische Situation eingeht, nicht
ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.
Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.