Aktuelles - 22. Woche 2023


1. Beschäftigung von Rentnern

2. Umsetzung DSGVO: Vorgaben in Webseiten, Social Media, Email Marketing, Chat-GPT, AN-Verträge, Tools aus den USA

3. DSGVO und WordPress

4. Recht auf Vergessen - mehr Klarheit aber mehr Hürden


1. Beschäftigung von Rentnern

Wenn ein Unternehmen Rentner beschäftigt, dann kann es von dem Schatz an Berufserfahrungen profitieren und dem

allgegenwärtigen Fachkräftemangel entgegenwirken. Doch was ist zu beachten im Sozialversicherungsrecht?

 

Positiv ist, dass ab 2023 für Altersrentner - egal welches Renteneintrittsalter - es keine Hinzuverdientsgrenze mehr gibt.

Wohl aber bei dem Bezug von Erwerbsminderungsrente.

 

Alles wissenswerte finden Sie in diesem Link. Wenn Sie einen Rentner als Minijobber beschäftigen möchten finden Sie hier

wertvolle Informationen.


2. Umsetzung DSGVO: Vorgaben in Webseiten, Social Media, Email Marketing, Chat-GPT, AN-Verträge, Tools aus den USA

Das jede Webseite einer Datenschutzerklärung bedarf, dürfte inzwischen jedem bekannt sein. Auch an das Impressum wird i. d. R.

gedacht doch wie sieht es mit dem Datenschutz bei dem Kontaktformular aus? Und der Glaube, dass für Facebook, Lindedln,

Instagram u.a . ein Link auf die Datenschutzerklärung  der eigenen Webseite reicht ist ein Irrglaube.

 

Auch das Thema "Cookies" wurde in den letzten Monaten lang und breit in den Medien kommuniziert, doch auch an den

Datenschutz bei den Newslettern gedacht?

 

Und dann gibt es ja nun auch AI und auch wenn augenblicklich die gesetzlichen Regelungen bzgl. des Datenschutzes hier noch

nicht greifbar sind, sollten Sie AI auf ihrer Webseite nutzen, weisen Sie Besucher darauf hin.

 

Denken Sie auch daran, wenn Sie Daten ihrer Kunden zur Verarbeitung an andere Unternehmen weitergeben, müssen Sie

einen AV-Vertrag abschließen. Das trifft schon zu, wenn Sie für ihre Newsletter einen externen Dienstleister beauftragen.

 

Und da wären noch die Tools aus den USA und die Nichtigerklärung des bisherigen Datenschutzsabkommens mit der EU.

Betroffen vorallem Mailchimp, Google Analytics und Zoom.

 

Zu all diesen Aspekten des Datenschutzes finden Sie hier detaillierte Informationen.


3. DSGVO und WordPress

Wer WordPress nutzt, dem werden auch einige Tools und Plugins zur Verfügung gestellt um Webseiten zu erstellen. Doch sind

diese auch datenschutzkonform? Schwierig ist vor allem, dass mit mehreren Tools oder/und Plugins gearbeitet werden muss - es

gibt nicht die eine Software die alles abdeckt.

 

Was zu bedenken ist und einige Empfehlungen finden Sie hier.


4. Recht auf Vergessen - mehr Klarheit aber mehr Hürden

Von dem Ausdruck - Recht auf Vergessen - im Zusammenhang mit dem Internet, haben eigentlich schon fast alle Nutzer des Internet

gehört. In einem Rechtsstreit hatte dazu das BGH entschieden. Nun äußerte sich auch der EuGH. Danach muss Google Links zu

negativen Berichten nur dann löschen, wenn der Betroffene die Unrichtigkeit des Inhalts nachweist.

 

Darüber hinaus greifen aber auch Strafgesetz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die ausführlichen Informationen zu der

Entscheidung des EuGH wie auch Anmerkungen dazu finden Sie hier.



Aktuelles - 21. Woche 2023


1. Vollstreckungsbescheid - wie reagieren oder wie beantragen

2. "Freiwilliges " Weihnachtsgeld  Urteil des BAG

3. Nichtigkeit von Verträgen über Onlinecoaching - OLG Celle, LG Stade

4. Gute Nachrichten für Kleinstunternehmer - Ausnahmen bei der elektronischen Arbeitszeiterfassung


1. Vollstreckungsbescheid - wie reagieren oder wie beantragen

Ein Vollstreckungsbescheid wird immer dann erstellt, wenn Schulden entstehen. Also ein Schuldner einem Gläubiger den

vereinbarten Preis für eine Ware oder eine Leistung nicht zahlt.

 

Dem Vollstreckungsbescheid ist das Mahnverfahren vorgelagert. An erster Stelle steht die Mahnung.  Diese wird der Eröffnung

eines Mahnverfahrens gleichgestellt. Wenn die Mahnung fruchtlos bleibt, wird ein Mahnbescheid beantragt, dies geschieht 

über das Gericht und leitet somit das gerichtliche Mahnverfahren ein. Seine Besonderheit, er hemmt die Verjährung der

Ansprüche des Gläubigers für sechs Monate.

Warum wird dies getan? Es soll dem Gläubiger Zeit gegeben werden den vollständigen Prozess des Mahnverfahrens durchlaufen

zu können ohne das er durch Fristverstreichung seiner Forderung verlustig wird.

 

Sollte nach 14 Tagen die Forderung immer noch nicht beglichen sein, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, mit

dem der Gläubiger Vermögen des Schuldners pfänden kann. I. d. R., wird damit zunächst das Bankkonto bzw. die Konten mit

einer Pfändung belegt. Sollte diese Pfändung ohne Befriedigung der Schuld bleiben, kann der Gläubiger, durch einen

Gerichtsvollzieher, auch Gegenstände des Schuldners pfänden.

 

Der Schuldner muss auch beachten, dass zusätzlich zu dem eigentlichen Schuldbetrag auch Verwaltungs- und Gerichtsgebühren

bezahlt werden müssen wie auch Zinsen.

 

Sollte man einen Vollstreckungsbescheid erhalten muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass man die Frist für einen

eventuellen Einspruch nicht verstreichen lässt. Sollte die Schuld zu Unrecht bestehen kann Einspruch gegen diesen Bescheid

erhoben werden. Hierzu sollte aber anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, besonders, wenn man bereits einen

Teil gezahlt hat oder die Schuld nur zu einem Teil besteht.

 

Näheres hier


2. "Freiwilliges" Weihnachtsgeld - Urteil des BAG

In seinem Urteil (AZ: 10 AZR 116/22) hat das BAG festgestellt, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf sogenanntes

"freiwilliges" Weihnachtsgeld hat, wenn es mindestens dreimal gezahlt wurde; denn damit ist diese Zahlung zu eine betrieblichen

Übung geworden. Auch wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um eine freiwillige Zahlung handelt. Der

Beschäftigte kann in diesem Fall davon ausgehen, diese Zahlung regelmäßig zu erhalten.

Das Gericht führt dazu aus, dass bei einer mehrdeutigen Auslegung für den Arbeitnehmer zu entscheiden ist.

 

Mein Rat, sollten Sie solche Zahlungen an ihre Mitarbeiter leisten, dann lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt dahingehend

beraten wie diese so gestaltet werden können, damit diese nicht zu einer betrieblichen Übung werden. Verweisen Sie dabei

auf das o. g. Urteil des BAG.


3. Nichtigkeit von Verträgen über Onlinecoaching - OLG Celle, LG Stade

Ich habe einige Diskussionen im Intenet verfolgen können, wo es um das Urteil des LG Stade (18.08.2022 - 3 O 5/22) wie auch um das des OLG Celle (01.03.2023 - 3 U 85/22)geht bzgl. der Nichtigkeit von Coachingverträgen, wenn diese entweder den Tatbestand eines "wucherähnlichen Rechtsgeschäfts" aufweisen oder aber ein Onlinecoaching angeboten wird obwohl keine Zulassung für Fernlehrgänge vorliegt.

Es gab, in diesen Diskussionen, den Hinweis auf einige Plattformen, wo Online-Kurse für Coaching angeboten werden, das diese Hinweise geben, wie man diese Urteile, angeblich, umgehen könnte. Doch dazu später.

 

Was heißt das nun für Anbieter und für Kunden. Anbieter sollten darauf achten, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis gegeben ist

und natürlich, dass sie über die o. g. Zulassung verfügen um ein solches Coaching anzubieten.

Welche Bedingungen hierzu erfüllt sein müssen sind zum einen im § 12 FernUSG nachzulesen. Doch es muss darauf geachtet werden,

dass hier auch Landesrecht eine Rolle spielt. Nähere Auskünfte können über die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht eingeholt 

werden.

 

Für den Kunde sind beide Urteile wichtig. Einerseits werden  -  ich glaube - viele erstmals davon Kenntnis bekommen, dass

Online-Kurse nur mit einer entsprechenden Zulassung durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus - beim Studium der Bedingungen die für eine solche Zulassung erfüllt sein müssen - wird eine gewisse Sicherheit  dem Kunden dahingehend gegeben,

dass Verträge rechtskonform sind, dass das aufgezeigte Lernziel erreicht werden kann u. a.. Weiterhin wird der Kunde vor

überhöhten Forderungen geschützt. Sicher, jeder Unternehmer ist frei in seiner Preisbildung, wie auch jeder selbst entscheidet

zu welchem Preis er eine Leistung oder eine Ware einkauft - doch der Preis der Leistung oder der Ware muss dem Mehrwert für den

Kunden weitestgehend entsprechen. Daher ist das Urteil besonders für die Fälle wichtig, wo der Kunde nicht die Möglichkeit hat

eindeutig - im Vorfeld - zu erkennen, welche Qualtität das Angebot wirklich hat.

 

Mein Ratschlag an Anbieter; erwerben Sie eine Zulassung nach § 12 FernUSG. In Zukunft werden ihre potentiellen Kunden danach

fragen und es ist eine zustätzliche Werbung für Sie. Diese suggeriert Seriösität und Sie werden auch auf Plattformen der einzelnen

Länder gelistet, die nunmehr öfter frequentiert werden.

 

Für Kunden: lassen Sie sich die Zulassungsbescheinigung vorlegen; das Angbot muss detailliert sein - heißt abrechenbar und mit

Inhalt unterlegt, Lehrmaterial muss vorhanden sein und vergleichen Sie die Preise. Sollen Sie, in welcher Form auch immer

unter Druck gesetzt werden (dies kann auch auf eine charmante Art und Weise geschehen), dann nehmen Sie Abstand.

Ein seriöser Anbieter übersendet Ihnen ein Angebot, gibt Ihnen die Möglichkeit nachzufragen und, wenn Sie es wünschen, wird er dieses mehr zu präzisieren.

 

Zurück zum Anfang. Ich rate davon ab, zu versuchen in irgendeiner Art und Weise die nun vorliegende Rechtsprechung umgehen

zu wollen.

Rechtsanwälte, die sich bereits im Netz dazu geäußert haben, verweisen darauf, dass auch bereits bestehende Verträge

rückabgewickelt werden können. Da der Coachingmarkt sehr groß ist, ist dieser natürlich auch groß für Rechtsanwälte die

nunmehr tätig werden können. Und zukünftig werden bestimmt viele potentielle Kunden Verträge im Vorfeld prüfen lassen bzw.

dies im Nachhinein tun - falls sie erst später von diesen Urteilen erfahren.

Warum also ein solches Risiko eingehen? Denn es ist auch rufschädigend und gefährdet das Unternehmen des Anbieters in

seiner Stellung am Markt.


4. Gute Nachrichten für Kleinstunternehmer - Ausnahmen bei der elektronischen Arbeitszeiterfassung

Der Referentenentwurf des Arbeitszeitgesetzes wurde vorgelegt. In diesem sind einige Ausnahmen vorgesehen. So soll, u. a.,

bei Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern weiterhin eine Aufzeichnung der Arbeitszeit in nichtelektronischer Form möglich

sein (§ 16 Abs. 8 ).

 

Den vollständigen Text können Sie hier einsehen.



Aktuelles - 18. Woche 2023


1. Betrügerische Vermittlung von Festgeldangeboten

2. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Minijobbern

3. Wie wird der Urlaubsanspruch eines Minijobbers berechnet?

4. AGB Klausel in Darlehensverträgen der Mercedes-Benz-Bank ungültig

5. Scheinselbständigkeit - Urteil des LSG Baden-Württemberg

6. Der 07.06.2023 - Termin zur Meldung nach § 32 d UrhG


1. Betrügerische Vermittlung von Festgeldangeboten

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt vor der betrügerischen Vermittlung von Festgeldangeboten.

 

Auf Webportalen oder direkt bei Beraterfirmen wird vermehrt mit solchen Angeboten geworben. Die Angebote sind, i. d. R.,

etwas besser als die von Kreditinsituten aber nicht überzogen. Die Formulare sehen täuschend echt aus.

Sobald das Konto eröffnet ist soll der gewünschte Betrag überwiesen werden. Oft hat dieses Konto eine ausländische

IBAN - Nummer. Das Konto bei der jeweiligen Bank existiert zwar aber auf den Namen der Betrüger.

 

Wie Sie sich davor schützen können erfahren Sie in diesem Artikel.


2. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Minijobbern

Die Frage wird auch oft von Mandanten in meiner Praxis gestellt. Es gibt immer noch den Irrglauben, dass Minijobber nur dann

bezahlt werden, wenn sie auch arbeiten. Aber sie haben die gleichen Rechte wie jeder andere sozialversicherte Arbeitnehmer auch.

 

Da Minijobber, i. d. R., von Kleinstunternehmen beschäftigt werden, wird der Lohn, der weiterhin zu zahlen ist, teilweise durch

die Krankenkasse kompensiert. Dies geschieht hier, da der Arbeitgeber eine entsprechende Umlage an die Krankenkasse, jeden

Monat, mit den SV-Beiträgen überweist.

 

Mehr zu diesem Thema hier.


3. Wie wird der Urlaubsanspruch eines Minijobbers berechnet?

Spannende Frage, da Minijobber ja weniger Zeit arbeiten als eine "reguläre" Arbeitskraft. Wie viele Urlaubstage stehen ihnen zu?

 

Wichtig bei der Berechnung sind nicht die Arbeitsstunden sondern die Anzahl der Tage an denen der Minijobber arbeitet.

Informationen, Übersichten und Berechnungsbeispiele finden Sie hier.


4. AGB Klausel in Darlehensverträgen der Mercedes-Benz-Bank ungültig

In den AGB von vielen Darlehensverträgen - auch bei Leasingverträgen - der Mercedes-Benz-Bank, befindet sich eine Klausel die

besagt, dass man mit Abschluss eines Kreditvertrages auf Schadensersatzansprüche verzichtet.

 

Dies Klausel ist lt. einem Urteil des BGH (BGH, Urt.24.04.2023, Az. Vla ZR 1517/22) ungültig.

 

Das wird gerade Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges interessieren. Aber natürlich auch jeden anderen Besitzer

eines Fahrzeugs das mit einem solchen Darlehensvertrag erworben wurde.

 

Das Urteil dazu können Sie unter dem Link des Aktenzeichens einsehen.


5. Scheinselbständigkeit - Urteil des LSG Baden-Württemberg

Und wieder ist ein Urteil zur Scheinselbständigkeit ergangen. Zunehmend werden Selbständige und Unternehmen, die diese

beauftragen mit diesem Thema konfrontiert.

 

Es gibt einiges was man im Vorfeld beachten kann, um nicht in diese Situation zu geraten und als Folge dessen, von Unternehmen

nicht mehr beauftragt zu werden.

 

In dem hier genannten Urteil, geht es konkret um die Arbeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs. In der Begründung des Urteils

kann man vieles ablesen, dass lt. Gesetz den Anschein einer abhängigen Beschäftigung erweckt.

 

In einem meiner Blog-Artikel bin ich auf dieses Thema eingegangen und darauf welche Möglichkeiten es gibt bzw. die man

selbst ergreifen kann um nicht als Scheinselbständiger zu gelten.


6. Der 07.06.2023 - Termin zur Meldung nach § 32d UrhG

Was hat es mit diesem Termin auf sich? Falls Sie auf ihrer Webseite z. B. Fotos oder Texte integriert haben für deren Rechte Sie

einen Betrag bezahlten oder bezahlen, müssen Sie an den, der Ihnen diese Rechte eingeräumt hat, berichten, über den Umfang

der Werknutzung und die Erträge und Vorteile die Sie daraus erzielt haben.

 

In bestimmten Fällen können Sie sich davon befreien lassen. Aber bedenken Sie, dass es sich dabei um eine Bringepflicht handelt,

d. h., Sie müssen diesen Bericht unaufgefordert an den Einräumer der Rechte übersenden. Tun Sie dies nicht, entsteht automatisch

ein Unterlassungsanspruch.

 

Ein gute Darstellung des Sachverhalts finden Sie hier unter diesem Link.

 



Aktuelles - 17. Woche 2023


1. Fördermittel für die Anschaffung von Hard- und Software, Mitarbeiterschulungen und Beratungen

2. INQA - Coaching

3. Facebook - die Fanpage und die DSGVO

4. Abmahnung wegen Verwendung von Musik auf Instagram


1. Fördermittel für die Anschaffung von Hard- und Software, Mitarbeiterschulungen und Beratungen

Diese Fördermittel werden im Rahmen der digitalen Transformation zur Verfügung gestellt.

 

Das Bundesprogramm Digital-Jetzt ist eine Investitionsförderung für die Anschaffung von Hard- und Software als auch für

die Mitarbeiterschulung in diesem Bereich. Das Programm go-digital bezuschusst die Beratung bei der Verbesserung der

Online-Präsenz und bei der Einführung digitaler Prozesse.

 

Es gibt aber auch auf Landesebene Programme, welche die Digitalisierung von Prozessen in KMU unterstützen. Hierzu finden

Sie mier Informationen in der Fördermittelbank des Bundes.

 


2. INQA - Coaching

Hier steht die Beratung bei der Einführung oder Verbesserung von agilen Arbeiten im Unternehmen im Vordergrund. Wobei der

Fokus auf dem digitalen Wandel gelegt wird. Ausführlich Informationen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Als wichtige Fakten wären im Vorfeld zu nennen:

 

- es wird eine Prozessberatung im Umfang von max. 12 Beratungstagen gefördert (max. 1.200 Euro/netto pro Tag; 80 % davon

   Förderung).

- die Beratung erfolgt ausschließlich über gelistete Berater die Sie bei ihrer regionalen INQA-Beratungsstelle finden.

 


3. Facebook - die Facebook - Fanpage und die DSGVO

Bei der Nutzung von Facebook-Fanpages, werden die persönlichen Daten der Besucher auch genutzt um Werbung zu schalten. Der

europäsiche Gerichtshof hat entschieden, dass nicht nur Meta die DSGVO zu beachten hat sondern auch diejenigen die eine Fanpage betreiben; denn sie sind ebenso für die Verarbeitung der Nutzerdaten verantwortlich.

 

Um dies zu gewährleisten, muss eine Vereinbarung mit dem Plattformbetreiber Meta geschlossen werden. Welchen Inhalt diese habem

muss und weitere wichtige Informationen hier in diesem Link.

 


4. Abmahnung wegen Verwendung von Musik auf Instragram

Normalerweise ist jedes Musikstück urheberrechtlich geschützt. Man müsste also bei dem jeweiligen Rechtsinhaber eine Lizenz

erwerben, wenn man ein Musikstück nutzen möchte. Da Instagram mit zu Meta gehört, haben Nutzer von Instagram den Vorteil, die

Instagram- Bibliotheken nutzen zu können; da Meta entsprechende Verträge mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen hat.

Aber ACHTUNG; es gibt zwei Bibliotheken; eine steht Privatnutzer offen und eine ist ausschließlich für Unternehmen gedacht - und diese

zweite ist bei weitem nicht so umfangreich wie die für Privatnutzer.

 

Wann ihre Instagram Seite privat bzw. schon als kommerziell eingestuft wird, wie Sie rechtlich korrekt ihre Reels mit Musik hinterlegen

und einige andere Informationen zu diesem Thema finden Sie in diesem Link.

 



Aktuelles - 14. Woche 2023


1. Verlängerung von Zuschussprogrammen zur Erhöhung des Eigenkapitals

2. Irreführende Werbung

3. Fördermöglichkeiten durch Stiftungen und die Soziallotterie

4. Abmahnungen wegen der Verwendung von Newsletter Tools

5. Die Künstlersozialabgabe - Wer muss dies zahlen und für Was?

6. Entstehung des Anspruch auf Entgelt durch betriebliche Übung


1. Verlängerung von Zuschussprogrammen zur Erhöhung des Eigenkapitals

Das seit Mai 2013 bestehende Programm INVEST wird verlängert und soll so weiterhin Start-up's ermöglichen Wagniskapital zu erodieren. Durch einen Zuschuss, der an den Investierenden gezahlt wird, wird die Investition noch interessanter für den Investor.

 

Nähere Infos finden Sie hier.

 

Ähnlich aufgebaut ist der Mikromezzaninfonds. Auch hier wird ein Zuschuss zum Eigenkapital gewährt.

In dem Link dazu finden Sie nähere Angaben auch spezifisch für ihr Bundesland.

 


2. Irreführende Werbung

 

Die Verbraucherzentrale Baden-Würtemberg hatte eine Unterlassungsklage gegen die DWS Investment GmbH eingereicht.

Grund: Greenwashing

 

Warum ist das auch für andere Unternehmen wichtig? Es geht explizit darum, das ein Produkt verkauft wird bei welchem, u. a., in der Werbung die Aussage getroffen wird, es wäre nachhaltig und, speziell hier, würde zu 0 % aus kontroversen Sektoren stammen.

Dies Aussage ist irreführend, da nicht transparent dargestellt werden kann, wie man zu diesen Aussagen gelangt ist. Will heißen, sobald man nicht den lückenlosen Nachweis über die, z. B., 100 %-ige Nachhaltigkeit führen kann, darf auch nicht damit geworben werden.

 

Für andere Unternehmen heißt das, wenn ich für ein Produkt werbe und darin aussage, dass es, z. B., 100 % nachhaltig ist oder zu

100 % unter Beachtung der Menschenrechte hergestellt wurde und ich kann dies nicht beweisen, dann darf ich damit nicht werben.

Da es heutzutage fast unmöglich ist Einblick in die gesamte Lieferkette zu haben, kann eine solche Werbeaussage nicht getroffen werden.

Besser man wirbt nicht mit solchen Aussagen und lässt im Vorfeld überprüfen ob die Werbeaussage so getroffen ist, dass es zu keinen

Unterlassungsklagen kommt.

 

Hier noch der Link zu dem Vergleich, der letztlich geschlossen wurde.

 


3. Fördermöglichkeiten durch Stiftungen und Soziallotterie

 

Wenn Sie mit ihrem Unternehmen bei Kunst, Kultur, Wissenschaft, Sport, Gesundheit oder Umwelt unterwegs sind, sollten Sie sich auch einmal die Fördermöglichkeiten ansehen die Stiftungen und die Soziallotterie bieten.

 

Hier ist man sehr breit aufgestellt, da es mehr als 24.000 Stiftungen in Deutschland gibt, die natürlich ihre Schwerpunkte haben.

 

Hier der Link dazu, welcher eine ersten Überblick geben kann und Anleitung zur detaillierten Suchen nach einem Partner.

 


4. Abmahnung wegen der Verwendung von Newsletter Tools

 

Z. Zt. verschickt eine Anwaltskanzlei, die sich auf Abmahnungen spezialisiert hat, solche wegen Verstoßes gegen die DSGVO. Hintergrund ist, dass für die Versendung von Newslettern die Tools Klaviyo oder Mailchimp genutzt werden, die in den USA ansässig sind. Somit werden auch personenbezogene Daten in die USA übermittelt.

Der Mandant, für den die Anwaltskanzlei tätig ist, vertritt die Auffassung, dass dies Übermittlung von personenbezogenen Daten rechtswidrig sei.

 

Die Schadensersatzforderungen sind sehr hoch und man sollte unbedingt darauf reagieren aber nur nach Beratung mit einem Rechtsanwalt, der sich auf dieses Thema spezialisiert hat.

 

Wie genau vorgegangen wird und wie am besten reagiert werden kann, finden Sie in dem folgenden Link. Abschließend möchte ich noch erwähnen, es ist rechtlich bisher noch nicht geklärt, ob die Rechtsauffassung des Mandante der Anwaltskanzlei korrekt ist oder nicht.


5. Die Künstlersozialabgabe - wer muss diese zahlen und für was

 

Die Künstlersozialabgabe muss derjenige entrichten, der eine Leistung in Auftrag gibt welche die nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  • es wird eine künstlerische oder publizierende Leistung erbracht,
  • von einer gegenüber dem Verwerter selbständigen tätigen Person und
  • es wird ein Entgelt gezahlt.

Was ist Kunst? Das BSG definiert Kunst als eine Tätigkeit mit einem "Mindestmaß an freier schöpferischer Leistung".

 

Ein abschließende Aufzählung gibt es nicht. Aber eine Auflistung von Berufen und Tätigkeiten welche darunter fallen.

Achtung: auch bei den Nebenleistungen die erbracht werden. Diese könne ebenfalls unter die Künstlersozialabgabe fallen.

 

Weitere Informationen, welche die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes als auch die Begriffsbestimmung der Selbständigkeit betreffen  finden Sie in den nachstehenden Link.

 


6. Entstehung des Anspruchs auf Entgelt durch betriebliche Übung

 

Was versteht man und einer betrieblichen Übung?

 

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende eine Verpflichtungwillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände gemäß der §§ 133, 157 BGB dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Pflichten hinausgehende Leistung verpflichten.

 

In den nachstehenden Link zu dem Urteil des LAG Sachsen wird auf einen Fall eingegangen, der sich auf die Zahlung von Zuschlägen bezieht, die Arbeitnehmer über Jahre gewährt wurden.

 

Der Klassiker in Unternehmen ist eher die Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld, was vertraglich nicht vereinbart ist. Ich selbst war eine Zeitlang in einem Konzern tätig und selbst dort wurde mir der Zahlung dieser Entgelte ein Schreiben übersandt, aus dem hervor ging, dass es sich bei dieser Zahlung lediglich um eine Anerkennung der Leistungen des Arbeitnehmers handelt und dies nur dann gewährt werden kann, wenn das Unternehmen sich ein einer guten wirtschaftlichen Lage befindet. Im letzen Jahr des Bestehens des Unternehmens gab es keine solche Zahlung mehr, begründet mit der nun schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

 

Mein Tipp: wenn Sie Angestellte haben und solche freiwilligen Zahlungen mit Regelmäßigkeit zahlen, dann weisen Sie darauf hin, dass dies keine betriebliche Übung ist. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wie ein solches Schreiben an die Mitarbeiter rechtssicher verfasst werden kann - eventuell ist auch eine Unterschriftsleistung notwendig und das Hinterlegen in der Personal- oder Lohnakte.

 

Hier der Link zu den angesprochenden Urteil; einmal in der Kurzfassung und einmal in der Volltextversion.


Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.

 

Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.