Alle die im B2C - Bereich tätig sind müssen ab dem 27.09.2026 eine EU-Richtlinie umsetzen, welche den Verbraucher besser
schützen soll.
Betroffen sind der Verkauf von physischen Produkten, im Onlinehandel aber auch im Ladengeschäft oder im Verkauf via Telefon
oder E-Mail.
D. h., Produkte reinen digitalen Inhalts, wie Onlinekurse, SaaS und Dienstleistungen, fallen nicht unter diese Regelung.
BEACHTEN Sie aber, auch Gebrauchtwaren sind davon betroffen.
Bedenken Sie auch, wenn Sie keinen eigenen Onlineshop betreiben sondern auf einer Plattform verkaufen (z. B. Amazon oder ebay) müssen Sie diese Labels selbst an den
zu verkaufenden Produkten plazieren.
Ausführliche Informationen sowie die Dateien für die Labels, zum herunterladen, finden Sie unter diesem Link.
Angriffe auf die IT, gerade von Soloselbständigen und Kleinstunternehmen, werden in der letzten Zeit verstärkt beobachtet.
Zurückzuführen ist dies vor allem darauf, dass diese Unternehmen nicht über eine IT-Abteilung verfügen mit speziell ausgebildetem Personal, das die hauseigene IT laufend sicherheitstechnisch
überprüft und auf den neusten Stand hält.
Daher sind solche Unternehmen ein bevorzugtes Angriffsziel, besonders, wenn davon auszugehen ist, dass diese entweder selbst mit sensiblen Daten ihrer Kunden arbeiten oder mit einem bzw. mehreren
Kunden in Beziehung stehen, die selbst mit sensiblen Daten arbeiten.
Bei einer solchen Konstellation würde dann das angegriffene Unternehmen als Eingangstür für das eigentliche Angriffsziel genutzt.
Da ein solcher Check auch mit Kosten verbunden sein kann und gerade bei Soloselbständigen und Kleinstunternehmern jede Ausgabe genau überlegt sein will, hier zwei Hinweise.
Für diejenigen die in Baden-Württemberg ansässig sind, bietet die CyberSicherheitsAgentur des Landes Baden-Württemberg Unterstützung an.
Alle anderen können über die Internetseite der
tradingtwins Anbieter vergleichen.
In einigen Bundesländern werden auch
Förderungen für eine solche Beratung angeboten. Wenn Sie den Anbietervergleich vornehmen und in ihrem Bundesland eine Förderung zum Tragen kommen kann; dann fragen Sie bei dem Anbieter nach,
ob dieser für eine Förderung in Frage kommt.
Das Bundesministrium für Wirtschaft und Energie hat auf seiner Internetseite eine Pressemitteilung
veröffentlicht, wonach das Programm der Neustarthilfe für Soloselbständige abgeschlossen sein soll.
Was ist damit konkret gemeint?
Die Bearbeitung der Endabrechnungen sei zu 99% abgeschlossen. Damit würde Rechtssicherheit für die Antragsteller bestehen.
Ich kann nur für Berlin sprechen; doch bei denjenigen meiner Kunden die diese Hilfe seinerzeit in Anspruch genommen haben, hat keiner einen Schlussbescheid der IBB erhalten; aus dem hervorgeht,
dass die ihn betreffende Endabrechnung der Neustarthilfe abgeschlossen sei und er Rückzahlungen zu leisten habe bzw. positiv bescheinigt wird.
Da, zumindest hier in Berlin, darauf hingewiesen wurde, auf Nachfragen zu verzichten, bleibt wohl nur weiter zu warten und zu hoffen.
Viele Soloselbständige und Kleinstunternehmer sorgen in verschiedenster Weise für ihren Lebensabend vor. Meist ist dies ein Bukett aus verschiedenen Anlageformen.
Zunehmend ist zu sehen, gerade in Social-Media, dass mit Angeboten geworben wird die Unvorstellbares versprechen. Auch wenn sich hier die Mehrzahl von Unternehmern schon ausklinkt - es gibt auch
Angebote die differenzierter sind und seriös erscheinen.
Da Sie ihr Geld hart erarbeitet und nicht zu verschenken haben, sollten Sie jedes Angebot prüfen. Besonders, wenn Sie es nicht vollständig verstehen.
Die Verbraucherzentrale hat einen Fake-Check für Geldanlagen auf
ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt.
Mein Rat; prüfen Sie hier zunächst das Angebot das Sie erhalten haben oder für das Sie sich interessieren; und dann buchen Sie einen Termin bei der Verbraucherzentrale um es nochmals prüfen zu
lassen (den der Teufel steckt meist im Detail) und um zu erfahren, ob es für das Ziel, das Sie damit verfolgen auch geeignet ist.
Sie sind kein Finanzexperte, Sie sind Experte in ihrem Metier. Daher ist eine unabhängige Beratung wichtig. Lassen Sie sich nicht Sand in der Wüste verkaufen.
Die Schufa hat auf ein Urteil des BGH reagiert und ihren Score transparenter gestaltet. Doch nicht alle sehen das so.
Was hat sich geändert?
- Es gibt keinen prozentualen Score mehr sondern eine Punkteskala von 100 bis 999. Je höher der Wert dort liegt um so besser ist der Score.
- Es werden nur noch 12 Kriterien berücksichtigt statt frührer 250.
- Die verschiedenen Kriterien haben eine unterschiedlich hohe Gewichtung die wiederum Einfluss auf den Gesamtscore hat.
Doch Verbraucherschutzorganisationen weisen auf Mängel hin.
So werden Menschen ohne nennenswerte Kredithistorie benachteiligt, wie auch Personen die häufiger umziehen oder keine langfristigen Verträge eingehen.
Also es werden diejenigen bestraft, die keine Kredite aufnehmen oder sich etwas auf Ratenzahlung kaufen; Personen, die, z. B., arbeitsbedingt öfter umziehen müssen und Personen, die bewusst auf
Angebote reagieren wollen und daher Verträge nur für eine kurze Laufzeit eingehen, um sich die Option einer Nachverhandlung oder eines Wechsels offenzuhalten.
Neu hingegen ist auch, dass man, wenn man sich mehrere Kreditangebote einholt, zukünftig weniger benachteiligt wird. So werden Anfragen innerhalb von 28 Tagen nur noch einmal gezählt.
Von Transparenz kann aber nicht gesprochen werden. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien und die dahinterliegenden mathematischen Berechnungen bleiben ein Geschäftsgeheimnis.
Auf jeden Fall sollten Sie sich jedes Jahr eine Schufa-Auskunft einholen und diese überprüfen. Nicht korrekte Daten sollten Sie dann sofort korrigieren lassen. Wenn Sie der Meinung sind, das ein
Eintrag nicht rechtmäßig ist, lassen Sie dies durch einen Rechtsanwalt überprüfen.
Denken Sie daran, dass Sie als Soloselbständiger bzw. Kleinstunternehmer meist ein Einzelunternehmen sind und somit bei Verträgen, die Sie im Namen ihres Unternehmens abschließen, die
Schufa-Auskunft ihrer Privatperson eingeholt wird. Dies trifft auch zu, wenn Sie die Unternehmensform einer UG gewählt haben.
Immer mehr Unternehmen erhalten Belege in digitaler Form oder erzeugen selber welche. Doch wie sieht es aus mit der Aufbewahrung dieser Belege bzw. Dokumenten?
Oft steht man vor den Fragen:
- in welcher Form muss ich diese aufbewahren,
- muss ich diese auch als eine Kopie vorhalten,
- kann ich Dokumente und Belege in Papierform vernichten, wenn ich diese digital erfasst habe,
- wie lange muss ich diese aufbewahren,
- etc?
Die Bundessteuerberaterkamme hat dazu einen FAQ Katalog herausgebracht, den Sie unter diesem Link einsehen oder als PDF herunterladen können.
Oft nutzen Solo - und Kleinstunternehmer die Möglichkeit örtliche Vereine finanziell zu unterstützen, um sichtbarer in ihrer unmittelbaren Umgebung zu sein.
Dafür werden Sponsoringverträge abgeschlossen. In diesen wird, i. d. R., dem Sponsor gestattet mit seinem Sponsoring Marketing zu betreiben.
Oft haben Finanzämter diese Ausgaben lediglich als Spenden anerkannt. Doch das FG Hamburg kam in seinem Urteil vom 13.11.2025 (2 K 67/23) zu einem anderen
Schluss.
Es vertrat den Standpunkt, dass es sich um unbeschränkt geltend zu machende Betriebsausgaben handelt. Da der Verein hier -
für das empfangene Sponsoring - eine Gegenleistung erbringt.
Sollten Sie also Sponsoring betreiben, lassen Sie den diesbzgl. Vertrag durch ihren Steuerberater dahingehend prüfen, ob dieser der Argumentation des o. g. Urteils entspricht.
Immer wieder lese oder höre ich, dass das Erstellen von Bildern oder Logos (was ja im Prinzip auch ein Bild ist) mit KI super einfach ist und keine Risiken birgt, da die KI ja auch Veränderungen
an Vorhandenem vornimmt. Das ist so falsch, da ja immer das Urheberrecht hier eine Rolle spielt und zwar schon dahingehend, da die KI mit schon vorhandenem Wissen - also auch Bildern - gefüttert
wird und aus deren Auswertung eine Antwort auf eine Frage generiert - hier also ein Bild. In diesem Bild wird also immer etwas sein, dass bereits urheberrechtlich geschützt ist. Die Frage die
dann auftaucht ist, in wie weit ist das Original wiederzuerkennen. Doch das ist ein weites Feld.
Umgekehrt wird immer wieder darauf hingewiesen, dass Werke die durch KI erzeugt werden nicht dem Urheberrecht unterliegen,
da diese - kurz gesagt - nicht durch einen Menschen erschaffen werden.
In einem solch gelagerten Fall musste das AG München (142 C 9786/25) nun entscheiden. Ein Designer hatte ein Logo mit Hilfe von KI hergestellt. Er hatte
geklagt gegen die unbefugte Nutzung seines erstellten Logos (ein anderes Unternehmen hat ein sehr, sehr ähnliches Logo für sich verwendet). Doch das Gericht wies die Klage ab.
Der Kläger hatte das Logo ausschließlich mit KI erstellt. Also nichts "menschliches" eingebracht. Doch das Urheberrecht schützt ausschließlich persönlich geistige Schöpfungen. Die Nutzung eines
Algorithmus fällt nicht unter diese Definition.
D. h., für Designer also auch für Unternehmer, welche ein Logo o. ä., für ihr Untenehmen entwerfen; nutzen Sie dafür nicht ausschließlich KI. Diese kann hier eventuell Ideen liefern, doch das
Werk selbst muss eine "persönlich geistige Schöpflung" sein. Ansonsten kann es passieren, dass ein anderes Unternehmen ein Logo nutzt (wie in diesem Fall) das dem ihren sehr ähnlich ist und zu
Verwechslungen führen kann.
Im Endeffekt, war nicht nur ihre Arbeit umsonst (oder die Bezahlung des Designers) sondern auch das gesamte Marketing - welches auf diesem Logo aufbaut - also das darin investierte Geld wie auch
ihre Zeit. Und sollten Sie dieses Logo auch bei ihrem Markenschutz verwendet haben, dann wird das Problem noch größer.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie, wenn Sie ein Logo selbst entwerfen, wirklich ihr eigenes "Gehirnschmalz" anzustrengen. Der Entwurf eine Logos ist nicht in 5 Minuten erledigt, es ist ein
Prozess, wo Sie immer wieder etwas verwerfen, denn Sie wollen sich und ihr Unternehmen darin wiedererkennen wie auch die Botschaft die Sie ihren Kunden vermitteln wollen.
Falls Sie eine Designer engagieren, dann achten Sie darauf, dass im Vertrag festgehalten ist, dass KI nur bedingt eingesetzt
werden darf. Das an Sie verkaufte Logo muss den gesetzlichen Anforderungen für ein urheberrechtlich geschütztem Werk entsprechen. Legen Sie im Vertrag auch fest, dass, sollte dem nicht
entsprochen werden, der Designer für den entstandenene Schaden aufkommen muss.
Es kann auch sein, fragen Sie hier ihren Rechtsanwalt, dass hier das Produkthaftungsgesetz zu tragen kommt. Nach dessen Änderung, würde dann der Designer unbegrenzt haften.
Daher noch ein Rat; achten Sie auf die Gesellschaftsform des Unternehmens des Designers. Handelt es sich um eine juristische Person könnte die Haftung begrenzt sein auf die Höhe des
Haftungskapitals. Doch dies besprechen Sie auch mit ihrem Rechtsanwalt.
Arbeitgeber haben eine gesetzliche Aushangpflicht. Diese besteht unabhängig von der Mitarbeiteranzahl. Also betrifft diese auch Kleinstunternehmen.
Nun gibt es eine Vielzahl von Gesetzen wo entweder eine Pflicht zu deren Aushang besteht oder aber nicht. Zu denen die
"klar erkennbar" ausgehängt werden müssen gehören u. a.:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (§ 12 Abs. 5 AGG)
- § 61 des Arbeitsgerichtsgesetz
- Arbeitsgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG)
- Gefahrstoffverordnung (Betriebsanweisung)
- §§ 6, 7a, 8, 19 Abs. 2 Heimarbeitergesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Tarifverträge
- Unfallverhütungsvorschriften
Da es eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften gibt die auch branchenabhängig sind, sollten Sie sich hier an ihre IHK oder HWK wenden.
Es gibt auch einige Anbieter, mit dem Service eine Übersicht - spezifisch für ihr Unternehmen - der aushangpflichtigen Gesetze zu erstellen. Aber auch diese immer auf dem neusten Stand zu
halten.
Da Sie, als Kleinstunternehmer, bestimmt nicht die Zeit dazu haben, aktuelle Gesetzesänderungen nachzuverfolgen, ist ein solcher Service durchaus sinnvoll. Denn Sie sich auch dazu verpflichtet,
den Aushang immer auf den neusten Stand zu halten.
Und nochmal zu dem Punkt, was ist"klar erkennbar". Das kann ein Aushang in der Kantine oder am "schwarzen Brett" sein. Dieser Aushang kann aber auch digital vorgenommen werden - im
Intranet des Unternehmes. Dieser muss allen Mitarbeitern zugänglich sein - Verlinkungen auf Gesetze dürfen vorgenommen werden, hier muss aber jedes Gesetz einzeln verlinkt sein und der Link muss
natürlich auch funktionieren. Verlinken Sie daher am besten immer auf die Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (hier der direkte Link).
Das Produkthaftungsgesetz soll modernisiert werden. Hier ist vorallem der Verbraucher im Blick.
Also betrifft dies auch Solo - und Kleinstunternehmer, welche ein Produkt selbst auf den Markt bringen oder weiterverkaufen.
Das Produkthaftungsgesetz wird zukünftig auch auf Software ausgeweitet. Unabhängig von ihrer Bereitstellung und Nutzung.
Es bezieht auch Updates mit ein, es gilt auch für Hersteller von KI.
Einzig ausgenommen ist Open-Source-Software.
Weiterhin fällt auch das Upcycling darunter. Also die Veränderung von bereits verhandenen Produkten. Z. B., die Herstellung eines Gegenstandes aus einem anderen Gegenstand der bereits auf dem
Markt ist.
Es können auch Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von
Online-Plattformen in Haftung genommen werden, wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist. Dies soll Verbrauchern ermöglichen, ihre Ansprücher durchsetzen zu können.
Auch wird darin geregelt, dass der Beklagte (also Produzent oder einer seine Beauftragten) dem Verbraucher Beweismittel zur
Beweisführung offenlegen muss.
Und abschließend sei noch erwähnt, dass zukünftig eine Begrenzung der Haftung ausgeschlossen wird.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sind in einem PDF eine Anzahl von FAQ veröffentlicht, die
nähere Auskunft geben und auch an Beispielen recht anschaulich verdeutlichen, was mit den Vorschriften konkret gemeint ist, bzw. wann diese ihre Anwendung finden und was mit ihnen erreicht werden
soll.
Im Jahre 2021 hat die EU das Förderprogramm "Ideas Powered for Business SME Fund" geschaffen um Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen finanziell beim Schutz ihres geistigen Eigentums sowie
von Rechten zu unterstützen.
Das Programm war bisher so erfolgreich, dass es auch wieder im Jahr 2026 weitergeführt wird. Ab dem 02.02.2026 können
wieder Anträge gestellt werden. Dies wird voraussichtlich bis Dezember 2026 möglich sein.
Voraussichtlich deshalb, da es sich hier um einen Fonds handelt; d. h., es steht eine Summe an Geldern zur Verfügung. Wenn
diese ausgeschöpft ist, können keine Anträge mehr angenommen werden. Dies kann sehr gut auch schon vor dem
Dezember 2026 geschehen.
Hier der direkte Link zum Fonds, wo Sie sich über die
Einzelheiten informieren können.
In der Vierten Verordnung über die
Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde festgelegt, dass Unternehmen nunmehr bis
zum Dezember 2026 vom Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate profitieren können.
Dies betrifft nur den Bezug. D. h., wenn Sie für ihr Unternehmen seit dem 01.01.2025 Kurzarbeitergeld erhalten, können Sie dies auch weiterhin bis zum 31.12.2026.
Ab dem 01.01.2027 gilt dann wieder die maximale Bezugsdauer von 12 Monaten.
Die Bedingungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld wie auch den Ablauf der Antragstellung und die Antwort auf vielen andere
Fragen in diesem Zusammenhang finden Sie auf der Internetseite der
Arbeitsagentur für Arbeit.
Vor Kurzem habe ich folgende Frage in einem Post auf Facebook gesehen:
"Ist euch auch aufgefallen, dass die Antworten von KI immer schlechter werden?"
Und ja, es stimmt.
Studien haben ergeben, dass die Antworten immer ungenauer werden oder/und Ergebnisse unvollständig oder/und falsche sind.
Die KI Anbieter weisen, i. d. R. am Ende des Artikels, darauf hin aber viele Anbieter sehen darüber hinweg.
Doch dies kann zu Problemen führen.
Wenn Sie, z. B., eine Marktanalyse durchführen und sich dabei der KI bedienen, sollten Sie davon ausgehen, dass diese Ergebnisse nicht korrekt sind. Wenn Sie dies ignorieren, dann werden alle
Entscheidungen und Planungen die darauf fußen ebenfalls falsch sein und dies kann ihr Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, schlimmstenfalls gar in den Ruin, führen.
Doch warum werden die Antworten von KI immer ungenauer?
KI wird mit Daten trainiert die dem Internet entnommen werden. Z. B., mit Analysen von Webseiten, Beiträgen aus Foren oder sozialen Medien oder aus wissenschaftlichen Publikationen.
Dabei erfolgt keine Filterung. Wissenschaftlich fundierte Texte stehen dabei Meinungen gegenüber, Falschaussagen oder Daten die veraltet sind. Und je öfter eine Aussage von KI in seinen
Trainingsdaten gefunden wird um so höher stuft es diese als wahre Aussage ein.
Wenn die KI dann auch noch überwiegend mit alten Daten trainiert wird, dann finden neuere Erkenntnisse kaum Eingang in die Ergebnisse der KI. Darüber hinaus liegt die Fehlerquote bei den
Quellenangaben bei ca. 60%. Sollten von der KI auch noch Daten verwendet werden, welche bereits als Ergebnis von anderen KI-Modellen generiert wurden, fallen die Ergebnisse noch schlechter
aus.
Ein Faktencheck des Mittelstand Digital Zentrums Berlin hat ergeben, dass je nach
Themengebiet und Fragestellung die Fehlerquote zwischen 8 und 80% liegt.
Was sollten Sie tun!
- Verwenden Sie KI lediglich zu ersten Recherchezwecke, für erste Anhaltspunkte.
- Stellen Sie ihre Fragen so konkret wie möglich - immer branchenbezogen, ob Privat- oder Geschäftskunden angesprochen werden sollen, auf welchem Markt Sie ihre Produkte/ihre Dienstleistung anbieten etc.
- Sehen Sie sich die Quellenangaben an; meist sind diese verlinkt. Hier können Sie feststellen ob die Quellen veraltet sind, wirklich etwas mit dem Thema zu tun haben und ob diese wirklich seriös sind.
- KI sollte nie ihre einzigste Quelle sein, recherchieren Sie zusätzlich in Suchmaschinen, speziellen Portalen, Faktenfindern. Nutzen Sie auch Quellen wie die IHK, HWK, statistisches Bundesamt und andere Behörden. Diese bieten oftmals auch den Service an Informationen für Sie zusammenzustellen. Auch Geschäftsbanken informieren über wirtschaftliche Entwicklungen und halten statistische Auswertungen vor.
Der BGH hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass die Gewährung des Zugangs zu einer
Familienversicherung durch die zeitweise Unterschreitung der festgelegten Einkommensgrenze verwehrt werden kann, wenn diese durch den Bezug von Teilrente zustande kommt. Dies betrifft alle Fälle,
welche vor dem 31.12.2025 anhängig sind.
Ab dem 01.01.2026 ist ein Eintreten in eine Familienversicherung - herbeigeführt durch den Bezug einer Teilrente gänzlich
ausgeschlossen. Egal wie lange diese Teilrente bezogen werden wird.
Warum diese Mitteilung hier?
Zunehmend gehen Unternehmer in ihren wohlverdienten Lebensabend. Dieser soll natürlich auch finanziell abgesichert sein. Eine Anzahl von Unternehmern hat entweder selbst in
die Rentenversicherung eingezahlt oder aber war vor ihrer Selbständigkeit im Angestelltenverhältnis tätig und haben daher Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Diese kann als Vollrente bezogen
werden oder aber - in freier Entscheidung über deren Dauer und Höhe - auch als Teilrente.
In bestimmten finanziellen Konstellationen konnte es sinnvoll sein, sich seine Rente als Teilrente auszahlen zu lassen und
dafür bei dem Ehepartner familienzuversichert zu sein.
Dies ist nun nicht mehr möglich. Beachten Sie dies bei der Vorbereitung ihres Lebensabends. Weisen Sie ihren Berater
darauf hin.
Der eine oder andere Arbeitgeber wird schon einmal davon betroffen gewesen sein. Ein Mitarbeiter ist krank. Die 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sind fast vorbei und der
Arbeitnehmer meldet sich einen Tag arbeitsfähig (am besten an einem Feiertag oder einem Wochenende) und am nächsten Tag ist er wieder krankgeschrieben, im Zusammenhang mit einer anderen
Erkrankung als der bisherigen.
Das Thüringer LAG (Urteil v.
16.12.2025 - 5 Sa 154/23) sieht hier ein hinreichendes Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall; so dass eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach den 6 Wochen nicht mehr
erfolgt.
Als Arbeitgeber kommen Sie auch in die Situation ihrem Arbeitnehmer ein Dokument nachweislich zustellen zu müssen. Dies
kann eine Kündigung sein, eine Abmahnung o. a.
Der beste Weg ist hier natürlich die persönliche Übergabe gegen Unterschrift. Doch manchmal ist dies nicht möglich. Der Arbeitnehmer ist krank oder arbeitet an einem Ort der nicht ihr
Geschäftssitz ist.
Oft haben hier Arbeitgeber den Weg des Einwurfeinschreibens gewählt, da bei einem Einschreiben mit Rückantwort auch der
Fall eintreten konnte, dass der Postbote den Empfänger nicht antraf eine Benachrichtigung im Briefkasten hinterlegte, der Empfänger den Brief aber nicht abholte und bei einer Nachfrage aussagte,
dass er nie eine Benachrichtigung in seinem
Briefkasten vorgefunden hat.
Bei einem Einwurfeinschreiben wurde der Einwurf in den Briefkasten durch den Postboten bestätigt.
Nun hat das LAG Hamburg (Urteil v.
14.7.2025 - 4 SLa 26/24) dazu ausgeführt, dass eine solche Zustellungsform keinen Nachweis mehr darstellt für den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers.
Es führt dazu aus:
"Der Geschehensablauf einer solchen Zustellung ist schon nicht derart typisch, dass die besonderen individuellen
Umstände an Bedeutung verlören. Zwar erhöht die Vorgabe der Deutschen Post, die Sendung erst nach individueller Prüfung
einzuwerfen, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Letztlich hängt die Wahrscheinlichkeit einer
korrekten Zustellung aber von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren ab, etwa
davon, wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben- oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der
Zustellung abgelenkt ist oder nicht. Insbesondere ist das Abscannen des Strichcodes - anders als das Abziehen des
Peel-Off-Etiketts - auch möglich, wenn der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand hält, was die Gefahr eines
Fehleinwurfs erhöht, zumal der Postangestellte die Zustellung nach den Vorgaben der Deutschen Post zu bestätigen hat,
bevor er die Sendung in den Briefkasten legt."
Wenn es sich um ein Dokument handelt, dass doch über eine gewissen Tragweite verfügt und gerichtliche Folgen haben könnte,
sollte der Einwurf durch einen Boten erfolgen.
Hier könnte natürlich der Einwand erfolgen, dass der Empfänger angibt, dass der Briefumschlag leer gewesen wäre oder aber
sich ein anderes Schriftstück darin befand als das Strittige.
Doch dem ersteren Fall könnten Sie dadurch begegnen, dass Sie einen Fensterumschlag verwenden, der somit ausschließt, dass der Briefumschlag ohne Inhalt versehen war.
Im zweiten Fall ist es etwas komplizierter; da der Inhalt aus datenschutzrechtlichen Gründen, einem Dritten nicht zugänglich gemacht werden kann. Sollten Sie mit einem solchen Arbeitnehmer
geschlagen sein, dann hilft nur, dass entweder Sie selbst
oder aber ihr, für den Bereich HR zuständige, Mitarbeiter den Brief einwirft.
In seinem Urteil vom 08.10.2025 (Az. IV ZR 161/24) hat der BGH entschieden, dass bei
einer Überweisung, bei welcher
die Kontenbezeichnung durch einen unbekannten Dritten in einem unwahrscheinlichen Kausalzusammenhang gefälscht
wurde, die Gefahr des Verlustes nicht dem Gläubiger anzulasten ist.
Im vorliegenden Fall wurde ein Dokument durch einen unbefugten Dritten manipuliert und der zu zahlende Betrag auf das
Konto überwiesen, welches nunmehr auf dem Dokument ersichtlich war.
Die Frage die nunmehr im Raum stand war, wer trägt das Risiko des Verlustes?
Der Gläubiger trägt nur dann das Risiko eines Verlustes, wenn er durch sein eigenes gewöhnliches Verhalten das Risiko
erhöht hat, dass es zu einem solchen Verlust kommt. Doch bei einem strafbaren Eingriff von Dritten ist dies nicht der Fall.
In diesem Fall trägt der Schuldner das Risiko - heißt er muss zweimal zahlen.
Was können Sie tun um ein solches Risiko zu vermeiden?
Prüfen Sie - gerade bei Überweisung von größeren Summen - immer die angegebenen Kontendaten. Das können Sie, z. B.,
anhand des Vergleichs der Rechnung mit den angegebenden Kontenbezeichnungen im Vertrag oder, da bei vielen
Geschäftsbriefen die Kontendaten regelmäßig mit angegeben werden, durch einen Vergleich der Angaben zu dem
Konto mit der laufenden Geschäftspost.
Aus meiner Sicht am sichersten ist, wenn Sie sich telefonisch noch einmal rückversichern, dass die angegebenen Daten auf der Rechnung mit denen der tatsächlich zu verwendenden Kontoverbindung
übereinstimmen.
Dies per E-Mail zu tun, erscheint mir in einem solchen Fall nicht sinnvoll; denn wenn sich jemand schon die Mühe macht
Post abzufangen um Daten zu manipulieren, dann wird er auch Zugang zu dem E-Mail Konto der entsprechenden Firma
haben und ihre Anfrage wird die Firma selbst nicht erreichen.
Dies ist nicht nur ein Gedanke von mir, sondern leider schon in der Praxis vorgekommen.
Und noch ein Urteil des BGH (Az. III ZR 61/24) vom 10.07.2025, welches klarstellt, dass
Vertragslaufzeiten von Handys nicht
die Zeitspanne von 24 Monaten überschreiten dürfen.
D. h., wenn Sie noch eine Restlaufzeit von 6 Monaten haben und ihr Anbieter Ihnen eine Vertragsverlängerung anbietet und Ihnen
suggeriert, dass diese erst mit Ablauf des alten Vertrages beginnt, dann überschreitet er die o. g. gesetzliche Vertragslauffrist
von 24 Monaten. Sie beträgt dann 30 Monate. Denn der Vertrag beginnt an dem Tag wo Sie der Vertragsverlängerung
zustimmen.
Wenn ihre Restlaufzeit hingegen noch 6 Monate beträgt und die angebotene Verlängerung lediglich ein Jahr beträgt (also
12 Monate) dann liegt die Vertragslaufzeit bei 18 Monaten - also innerhalb der 24 Monatsfrist.
Mit dieser Klarstellung soll dem Verbraucher ermöglicht werden, leichter zu anderen Anbietern zu wechseln.
Doch das Urteil betrifft nicht nur Verbraucher, sondern auch Firmen und Selbständige.
Was sollten Sie jetzt tun?
- prüfen Sie ihre Verträge auf vorzeitige Verlängerungen,
- lassen Sie sich von ihrem Anbieter die Restlaufzeit ihres Vertrages mitteilen und bei einer eventuellen Vertragsverlängerung akzeptieren Sie nur solche die gesetzeskonform sind,
- wenn Sie einen Vertrag verlängern, dann tun Sie dies für maximal 12 Monate - denn, Sie kennen das selber, mindestens ein Mal im Jahr gibt es spezielle Angebote für Neukunden - welche Sie dann in ihre Verhandlungen für eine Vertragsverlängerung einfließen lassen können,
- bei einer Vertragsverlängerung bestehen Sie auf einem monatlichen Kündigungsrecht.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Vertragsverlängerungen beginnen mit dem Tag derselben, also sie muss dann mit
der Restlaufzeit zusammengerechnet werden. Die Anbieter sind verpflichtet ihre Vertragsbedingungen entsprechend zu ändern.
Schon mit wenigen Sekunden Sprachmaterial können Stimmen realistisch imitiert werden und damit natürlich in einem - dem
Anwender - beliebigen Kontext verwendet werden.
Dies kann zu einer realen Bedrohung werden. Nicht nur im Privatbereich sondern auch in ihrem Unternehmen.
Rechtlich ist die Stimme geschützt und dies wurde auch in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1999 (Az. I ZR 49/97) klargestellt.
Darin heißt es, dass die Stimme ein wesentliches Wiedererkennungsmerkmal einer Person ist - und daher ideel und wirtschaftlich
geschützt wird.
Auch die DSGVO schützt die Stimme, indem sie diese als biometrisches Datum einstuft. Das hat zur Folge, da eine Verarbeitung
biometrischer Daten grundsätzlich verboten ist; betroffenen Personen müssen dem ausdrücklich zustimmen. Zu beachten ist,
dass eine pauschale Zustimmung in den AGB nicht ausreicht. Ohne diese Einwilligung sind Handlungen wie das Aufzeichnen,
Speichern oder Trainieren einer KI mit Stimmaufnahmen rechtswidrig.
Was heißt das in der Praxis?
Sollte ihre Stimme die wirtschaftliche Grundlage ihres Unternehmens sein, Sie arbeiten also im kreativen Bereich oder sind
Sprecher, dann sollten Sie ihre Aufnahmen dokumentieren und ihre Stimme vertraglich vor unbefugter KI-Verwendung schützen.
Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Rechtsanwalt um die entsprechenden rechtlichen Dokumente dazu verfassen zu lassen.
Sind Sie Unternehmer und nutzen Stimmen, z. B., in einem Verkaufsvideo oder in ihrer Werbung dann klären Sie im Vorfeld die
Herkunft der KI generierten Stimme; am besten Sie holen sich die Einwilligung zu deren Verwendung bei demjenigen ein dessen
Stimme verwendet wurde. So vermeiden Sie Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
Noch zwei Hinweise:
- Es gibt Firmen ( ich habe auch schon darüber informiert) von denen Sie angerufen werden, und das geführte Gespräch wird aufgezeichnet und - bisher - anschließend so bearbeitet, dass dieses in der Form wiedergegeben wird, als wenn Sie einen Auftrag erteilt hätten. Es kann sein, dass diese Firmen zukünftig für diese Praxis ebenfalls KI benutzen.
Daher mein Rat; gehen Sie zu einem Rechtsanwalt und fragen nach, wie Sie sich vor einer solchen Eventualität die zu einem Vertragsabschluss führen kann schützen können.- Sollte es in ihrem Unternehmen üblich sein, Aufträge telefonisch anzunehmen - und damit logischerweise einen
Vertrag abzuschließen - dann gewöhnen Sie sich an, dass Unternehmen oder die Privatperson zurückzurufen. Betätigen Sie dabei nicht den Rückruf mit der Telefonnummer die Ihnen dort angezeigt wird. Bei Privatpersonen,
fragen Sie stets nach der Rückrufnummer. Bei Unternehmen, empfehle ich Ihnen, nicht die Internetseite des Unternehmens für den Rückruf zu nutzen, sondern andere Informationsquellen. Sofern es eine Unternehmenszentrale oder eine Sekretariat gibt, nutzen Sie diesen Umweg.
Am Besten ist es, um zu verhindern, dass es sich bei dem Anrufer un eine KI handelt; wenn Sie sich ein Aufträge
schriftlich bestätigen lassen. Fertigen Sie sich ein Auftragsformular an, dass Sie immer schnell zur Hand haben, tragen die relevanten Daten ein, scannen es ein und schicken es an das Unternehmen. Beziehen Sie sich dabei
auf das eben geführte Gespräch und nennen Sie den Namen des Anrufenden.
Im Jahr 2025 hatte das VG Wiesbaden wie auch das OLG einem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass sich die
Speicherung von Daten über Schulden an der Speicherfrist des Schuldnerverzeichnisses orientieren müsste. Dabei beriefen sich
beide Gerichte auf ein Urteil des EuGH.
Nun hat der BGH (Az. I ZR 97/25) anders entschieden. Er sagt, dass eine Speicherung von Negativ-Einträgen bis zu 3 Jahre
zulässig sein kann. Doch es gibt die Möglichkeit sich früher davon befreien zu lassen.
Danach können Einträge bereits 18 Monaten nach Begleichung der Schuld gelöscht werden, sofern die Begleichung der
Schuld innerhalb von 100 Tagen nach Meldung der Schuld erfolgte und der Schufa keine weiteren Negativ-Meldungen vorliegen.
Hat man gute Gründe die eine schnellere Löschung rechtfertigen, müssen diese entsprechend berücksichtigt werden. Wenn,
z. B., nur eine einmalige Zahlungsschwierigkeit vorlag.
Darüber hinaus haben Verbraucher gegenüber der Schufa einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Datenspeicherung über den gesamten Zeitraum nicht rechtmäßig war. Diese Einschätzung sollten Sie
durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Beachten Sie, es ist hier zwar von Verbrauchern die Rede, doch gerade als Soloselbständiger oder Kleinstunternehmer sind hier
die Grenzen oft fließend zwischen Verbraucher und Unternehmer. Darüber hinaus werden i. d. R. vor Vertragsabschlüssen ihre
Schufadaten abgefragt, welche sich hier auf ihre Privatperson beziehen.
Vielleicht haben Sie schon einmal von der Mobilitätsprämie gehört. Diese ist eine befristete steuerliche Förderung für
Geringverdiener. Viele denken jetzt höchstwahrscheinlich, dass diese nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden
kann. Doch dem ist nicht so.
Verankert ist diese Prämie im Artikel 2 des Gesetzes zur
Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Dort wird
darauf hingewiesen, dass alle diejenigen die unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, im Sinne des § 1 EStG, davon
profitieren können.
Doch was ist das überhaupt?
Wenn ein Geringverdiener für seinen einfachen Weg zur Arbeit mehr als 20 Kilometer zurücklegen muss, dann erhält er ab dem
21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale als Steuervergütung erstattet. Als Geringverdiener gilt derjenige,
dessen Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (beachten Sie, dass bei Verheirateten der Grundfreibetrag höher ist).
Sie wird gewährt auf Antrag, nach Ablauf des Veranlagungszeitraums.
Doch nun wird sich auch so mancher Soloselbständige oder Kleinstunternehmer fragen ob er denn davon profitieren kann.
Stellen Sie sich vor, Sie sind Gründer und verfügen nur über ein geringes bis gar kein Einkommen oder Sie durchlaufen gerade
eine Krist in ihrem Untenehmen und ihr Arbeitsplatz liegt mehr als 20 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt; dann können
Sie von dieser Prämie profitieren.
Aber auch, wenn Sie, z. B., als Dozent freiberuflich in einem Schulungszentrum arbeiten und ihr Einkommen - also ihre Einkünfte minus außergewöhnliche Belastungen, Beiträge für
Krankenversicherung, Altersvorsorge etc. - unter dem Grundfreibetrag liegen, könnten Sie diese Prämie in Anspruch nehmen - sofern das, in diesem Fall, Schulungszentrum - steuerrechlich ihre
erst
Betriebsstätte ist. Lassen Sie dies durch einen Steuerberater im Vorfeld klären.
Diese Mobiliätsprämie wird Ihnen durch das Finanzamt ausgezahlt, sofern diese über 10 Euro liegt.
Wenn Sie in der Situation sind, dass ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt dann ist jeder Euro eine Erleichterung; daher
mein Rat: überprüfen Sie ob Sie in den Genuss dieser Prämie kommen können.
Das RKW Kompetenzzentrum hat einen Leitfaden herausgegeben, welcher Gründer dabei unterstützt Netzwerke aufzubauen.
Wie Sie andere Gründer in ihrer Umgebung suchen, wie Sie Partner für ihr Netzwerk finden, wie Sie dieses Netzwerk organisieren, gemeinsam Maßnahmen planen und sich nach Außen
darstellen.
Darüber hinaus werden Praxisbeispiele konkret benannt und beschrieben und es gibt eine Übersicht über Gründernetzwerke in Deutschland.
Hier ist der Link zu diesem kostenlosen Leitfaden.
Der Mittelstand - Digital des Zentrums Handel hat auf seiner Internetseite einen Artikel zu dem Thema "Onlineshop optimieren - Potenziale nutzen und verbessern" veröffentlicht. In diesem ist auch
ein Video eingebettet, welches sich mit der Senkung von Absprungraten und der Steigerung von Conversion beschäftigt .
Darüber hinaus wird auch ein kostenloser Onlinecheck angeboten, wo Sie ihren Shop dahingehend testen können und erfahren welches Potenzial noch vorhanden ist, ob er rechtssicher ist,
benutzerfreundlich und verkaufsstark. Weiterhin werden Ihnen dort auch die für Sie passenden Verbesserungen vorgeschlagen.
Hier ist der Link zu
diesem Angebot.
Jedes Jahr das gleiche Prozedere. Die Überprüfung der offenen Forderungen.
Der erste Griff dabei ist wohl immer die Mahnvorschlagliste aus dem Buchhaltungsprogramm. Doch ist diese wirklich die Basis
zur Bestimmung der Verjährungsfristen?
Leider nein! Sie ist lediglich ein erster Anhaltspunkt um sich die entsprechenden Vorgänge anzusehen. Denn - entgegen der landläufigen Meinung - ist
nicht das Rechnungsdatum entscheidend für die Berechnung der Verjährungsfrist sondern das Datum an dem die Leistung erbracht bzw. die Ware geliefert
wurde.
In diesem Jahr verjähren - also zum 31.12.2025 - alle Forderungen aus dem Jahr 2022 (nach der Regelverjährungsfrist von
3 Jahren), es sei denn, es gelten spezielle gesetzliche Bestimmungen in denen ein anderer Zeitraum festgelegt wurde.
Auch höre ich immer wieder, dass eine Mahnung die Verjährung hemmt. Dies ist nicht korrekt!
In einer aktuellen Newsletter einer Rechtsanwaltskanzlei wird auch speziell darauf hingewiesen. Dort wird auch ausgeführt,
dass lediglich die Leistung einer Rate auf die Forderung dazu führt, dass die Verjährungsfrist - ab dem Zeitpunkt der Zahlung
der Rate - wieder neu beginnt.
Also wenn, z. B., eine Gesamtforderung von 1.000,00 Euro besteht und der Schuldner zahlt eine Rate von 100,00 Euro dann '
verjährt die Restforderung von 900,00 Euro erst zum 31.12.2028. Geregelt ist dies im § 212 BGB.
Wenn Sie sicher sein wollen, dass ihre Forderung nicht zum 31.12.2025 verjährt, dann ist das gerichtliche Mahnverfahren der
richige Weg. Hierbei muss aber sichergestellt sein, dass ein korrekter Mahnbescheid dem Schuldner vor dem 31.12.2025
zugestellt wird.
Es gibt verschiedene Wege das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Entweder selbst - über das Onlineverfahren, oder
durch Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts.
Da die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens - auch noch unter Zeitdruck - nicht zu den alltäglichen Aufgaben im
Unternehmen eines Solo- oder Kleinstunternehmers zählt, empfehle ich Ihnen den Gang zu einem Inkassobüro oder einem' Rechtsanwalt
einzuschlagen.
Denn sollte der Vorgang mit Fehlern behaftet sein, kann dies dazu führen, dass Sie die Frist bis zum 31.12.2025 nicht einhalten können oder dem
Schuldner die Möglichkeit gegeben wird erfolgreich gegen den Mahnbescheid vorgehen zu können.
Oft höre ich auch: "Ein solches Mahnverfahren ist doch mit Kosten verbunden, dass lohnt nicht"; nun die Kosten für das
Mahnverfahren muss der Schuldner tragen.
Also drucken Sie sich ihre Mahnvorschlagsliste aus, markieren Sie alle Forderungen aus den Jahren 2022
und 2023 - denn hier
kann die Rechnung erst Anfang 2023 geschrieben worden sein aber die Leistung wurde bereits in 2022 erbracht - und ziehen Sie sich jeden Vorgang.
Am besten pflegen Sie zukünftig in ihren Fristenkalender schon im Oktober jeweils einen Tag ein für die Überprüfung von Forderungen die eventuell
verjähren könnten. Dann haben Sie noch genug Zeit alle Unterlagen zusammenzustellen und an
einen Fachmann für die Eröffnung eines gerichtlichen Mahnverfahrens weiterzuleiten.
Ab dem 01.01.2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto je Stunde und ab dem 01.01.2027 auf 14,60 Euro.
Es gibt eine Reihe von Unternehmen die Arbeitsverträge mit ihren Angestellten abgeschlossen haben, in denen kein Stundenlohn
sondern ein monatlich fester Lohn vereinbart wurde.
Sollte dieser beibehalten werden, ändert sich - eventuell - entsprechend die Arbeitszeit (je nach der festgelegten Lohnhöhe).
Denn dieser Mindestlohn gilt, im Prinzip, für alle Arbeitnehmer (es sei denn es gibt Tarifverträge an die der Arbeitgeber
gebunden ist).
Die Ausnahmen die der Gesetzgeber zur Mindestlohnregelung vorgesehen hat, sind von der
Mindestlohnkommission aufgelistet worden.
Diese betreffen:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende in betrieblicher Ausbildung,
- Pflichtpraktika im Rahmen der Schule, der Ausbildung oder des Studiums,
- freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika,
- Orientierungspraktika von bis zu 3 Monaten Dauer,
- die ersten 6 Monate der Beschäftigung von Menschen die unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme langzeitarbeitslos waren, und
- für ehrenamtliche Arbeiten.
Überprüfen Sie die Arbeitsverträge ihrer Angestellten und nehmen Sie dort entweder entsprechende Änderungen vor (natürlich unter Einbeziehung des Angestellten) oder aber verringern Sie die Arbeitszeit. Vergessen Sie nicht einen entsprechenden Arbeitszeitnachweis zu führen, dieser muss bei der SV-Prüfung (alle 4 Jahre) vorgelegt werden.
Die EU-Kommission hat auch in diesem Jahr wieder die Marken- und Patentanmeldungen für KMU (auch für Kleinstunternehmen) gefördert. Diese war im August ausgelaufen.
Da es aber eine große Nachfrage gibt, wurde die Förderung Ende Oktober 2025 wieder eröffnet. Eine Antragstellung ist noch
bis zum 5. Dezember 2025 möglich. Wie das funktioniert und mehr Informationen finden Sie unter diesem Link.
Doch es gibt nicht nur die Förderung durch die EU sondern auch die des Bundes. Das Programm WIPANO, aufgelegt durch das Bundeswirtschaftsministerium.
Es gibt Unterscheide zwischen beiden bei der Höhe der Zuschüsse sowie in den Arten der zuschussberechtigten Kosten.
Doch dies kann auch als ein Vorteil gesehen werden. Die Inanspruchnahme des einen schließt nicht die des anderen aus.
Sprich; wenn Sie beachten, dass Sie keine Kostenpositionen bei dem einen Programm für Förderung einreichen und diese dann auch bei dem anderen Programm, dann ist es möglich für den
Großteil der entstehenden Kosten Zuschüsse zu erhalten.
Darüber hinaus, können auch Beratungsleistungen, die Sie für die Potenzialanalxse und das Realisierungskonzept benötigen,
durch das Programm go-inno (ebenfalls beim BMWK angesiedelt) bezuschusst
werden.
Mein Tipp: wenden Sie sich an ein Beratungsunternehmen, welches sich auf die
Begleitung von Unternehmen bzgl. der Inanspruchnahme von Fördermitteln bei Marken und Patenten spezialisiert hat.
Da dies nicht ihr tägliches Brot ist, kann schnell mal etwas falsch gemeldet werden oder in Formular ist nicht korrekt ausgefüllt und schon erhalten Sie die Förderung nicht oder eine Frist ist
versäumt.
Denken Sie aber daran, dass Sie diese Zuschüsse nicht bereits im Vorfeld in ihre Finanzplanung mit einbeziehen. Tun Sie dies
erst, wenn Sie eine definitive Zusage haben. Daher sollte bei der Kapitalbedarfsplanung - für einen eventuellen Kredit - immer
davon ausgegangen werden, dass Sie diesen selbst, aus ihrem Unternehmen, bedienen müssen.
Doch vereinbaren Sie mit ihrer Bank, dass die Möglichkeit besteht, dass Sie Sondertilgungen vornehmen können. Denn, wenn
Sie den Zuschuss erhalten und diesen für eine solche Tilgung verwenden, dann entlasten Sie die Liquidität ihres Unternehmens
und könnten sich, bei einer anderen Kreditaufnahme (z. B. für eine Investition) in einem guten Licht gegenüber ihrer Bank darstellen; als vorsichtiger
Kaufmann.
Es war schon vor einiger Zeit angekündigt; die Möglichkeit Sicherheitsupdates für Windows 10 käuflich zu erwerben durch die
einmalige Zahlung von 30 Euro.
Dies ist nun endlich durch Microsoft bestätigt und in die Software eingepflegt worden. Der Preis hat sich geändert, ich nehme
mal an aufgrund von Währungsschwankungen, und beläuft sich nun auf 31,49 Euro.
Zwar wird auch hier verlangt ein Microsoftkonto zu haben, doch es gibt die Möglichkeit dies nur einmalig für den Kauf der Jahresverlängerung zu nutzen.
Darüber hinaus ist die damit erworbene "Lizenz" auch kostenlos übertragbar auf andere Computer.
Für alle die, die, so wie ich, eine technische Blindschleiche sind, habe ich ein youtube Video von CT herausgesucht, wo der
Vorgang recht verständlich erläutert wird. Hier der Link zu dem
Video.
Noch ein HINWEIS, datierend vom 17.10.2025. Es soll bei einigen Nutzern (von Microsoft Edge) vorgekommen sein, dass ein
Kauf noch nicht möglich war. Aber ich nehme an, dass dieser Fehler in den nächsten Tagen behoben sein wird.
Ab dem 19.06.2026 soll auf allen Internetseiten von Unternehmen die Verträge mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr abschließen, ein Widerrufsbutton vorhanden sein - klar, sichtbar, rechtssicher.
Die EU-Richtlinie zielt dabei darauf ab, dass Verbraucher online geschlossene Verträge auch ebenso einfach widerrufen können wie sie diese eingegangen sind.
Damit sind Verbraucher nicht mehr dazu gezwungen sich Informationen für einen Widerruf mühsam zusammenzusuchen,
E-Mails schreiben oder ein Widerrufsformular aufüllen zu müssen.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673.
Wer ist konkret betroffen?
- Online Shops die Waren an Verbraucher verkaufen
- Unternehmen die digitale Dienstleistungen oder Inhalte wie z. B. E-Books, Online-Kurse oder Streaming anbieten
- Unternehmen die eine Plattform betreiben mit Abonnements bzw. regelmäßig wiederkehrenden Leistungen - sofern dafür ein Widerrufsrecht gilt.
- Unternehmen die Finanzdienstleistungen vermitteln (z. B. Kredite, Versicherungen, Geldanlagen)
WICHTIG: Dies trifft nur für den B2C-Bereich zu, sofern ein Widerrufsrecht nach geltendem Recht besteht.
Die Gestaltung des Widerrufsbuttons
Er muss online gut sichtbar platziert sein, eindeutig beschriftet und in ein zweistufiges Verfahren eingebunden
sein. Eine
automatische Eingangsbestätigung, z. B. per E-Mail, muss erfolgen.
Die eindeutige Beschriftung. Hier sollte von kreativen Experimenten Abstand genommen werden - gesehen vor dem Hintergrund
der zahlreich ergangenen Abmahnungen die im Zusammenhang mit dem "Kündigungsbutton" einhergingen.
Schreiben Sie, z. B., einfach "Vertrag widerrufen".
Platzierung des Button
Da er "sichtbar platziert" sein soll, sollten Sie darauf verzichten ihn erst über eine Unterseite erreichbar zu machen.
Am besten Sie siedeln ihn in ihrer Fusszeile an. Hier ist er immer sichtbar und der Kunde sucht automatisch in der Fusszeile
nach zusätzlichen Informationen - wie Kontakt, AGB u. ä..
Was muss nach dem Anklicken passieren?
Wie oben erwähnt, ist ein Zwei-Stufen-Verfahren vorgeschrieben.
- Identifikation des Vertrages (z. B. durch Eingabe von Bestell- oder Auftragsnummer oder E-Mail-Adresse) es soll aber kein Login verpflichtet sein.
- Bestätigen und Absenden des Widerrufs; dies soll durch einen zweiten Button "Widerruf bestätigt" erfolgen.
- Eingangsbestätigung; wie schon erwähnt, ist diese zwingend erforderlich. Sie kann, z. B., als E-Mail (mit Datum und Uhrzeit versehen) erfolgen.
BEACHTEN SIE:
- es muss ein Button sein, ein Textlink ist nicht ausreichend,
- das Design der Internetseite und die Nutzerführung dürfen durch den Button nicht beeinträchtigt werden (es könnte den Nutzer zu denken, dass die Seite nicht einwandfrei funktioniert und er schließt den Vorgang nicht ab),
- der gesamte Prozess, vom Klick bis zum Druck der Empfangsbestätigung, muss fehlerfrei verlaufen
Herausforderung bei der Umsetzung
Der Gesetzgeber verlangt, dass der Widerrufsbutton die gesamte Zeit der Widerspruchsfrist sichtbar sein muss.
Doch dies führt zu einer enormen technischen Herausforderung.
Denn für jeden Kunden müsste im Hintergrund abgefragt werden, ob überhaupt ein Widerspruchsrecht existiert (z. B., wenn Produkte angeboten werden, wo ein solches existiert oder eben auch nicht);
ob es sich tatsächlich um einen Verbraucher handelt oder ob die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist (also ist auch das Datum des Warenerhalts wichtig und ob es in dem betroffenen Bundesland
bzw. EU-Land Feiertage gab die zu beachten sind). Die schon bestehende Kundendatenbank müsste erweitert werden und sehr viele zustätzliche Daten aus unterschiedlichen Quellen gesammelt werden. Ob
das mit dem Grundsatz der DSGVO - so wenig wie möglich Daten vorzuhalten - in Einklang steht? Ich weiß es nicht.
Ob eine solche Lösung wirklich verlangt wird oder ob pauschal ein Widerrufsbutton ausreicht, muss erst noch abgewartet
werden.
Wenn die EU-Richtline in nationales Recht umgesetzt wurde, müssen auch die rechtlichen Dokumente, wie Widerrufsbelehrung,
Widerrufsformular und die Datenschutzerklärung überarbeitet werden.
Was muss noch darüber hinaus beachtet werden?
Finanzdienstleister müssen ihr Angebot künftig verständlich und in klarer Sprache erklären. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, bei Onlineabschlüssen eine
persönliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen (per Anruf, per Chat oder per Videokonferenz).
Es entfällt auch die Pflicht der Unternehmen alle Unterlagen in Papierform aufzubewahren, es ist ausreichend alle Informationen zum Vertrag elektronisch und dauerhaft zur Verfügung zu
stellen.
Was müssen Sie jetzt tun?
Planen Sie ein Zeitfenster für die technische Umsetzung ein. Das Gesetz muss in Deutschland bis zum 19.12.2025
vorliegen.
Spätestens ab da müssen Sie tätig werden.
Sollten Sie, als Solo- oder Kleinstunternehmer sich nicht selbst dieser Herausforderung gegenüberstellen, suchen Sie sich
schon jetzt ein Unternehmen das Ihnen dabei behilflich sein kann.
Denn, wenn Sie am 19.06.2025 keinen voll funktionierenden Widerrufsbutton auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen, wird es bestimmt nicht lange dauern, bis sich ein Anwalt mit einer
Abmahnung bei Ihnen melden wird. Leider wird dieses Gesetz, wie auch einige andere, Anwälten, die sich auf dieses Thema spezialisiert haben, eine erträgliche Einkommensquelle sein.
Diese Frage stellt sich jeder Unternehmer immer wieder. Meist schaut man er dann bei Google rein oder bemüht eine KI mit
diesem Anliegen. Und doch ist man dann immer wieder überrascht, wenn man von Gerichtsverfahren hört, an dessen Ende
ein Unternehmen, für sich selbst gesehen, exorbitante Strafen zahlen muss.
Es ist immer besser, wenn Sie sich dabei rechtlich beraten lassen. Nicht nur, dass Sie es dann mit Experten zu tun haben sondern
auch, dass Sie eine finanzielle Absicherung haben. Denn der Beratende (am besten ein Rechtsanwalt) haftet für seine Arbeit.
Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, möchte ich Ihnen einen Artikel zu diesem Thema empfehlen, von einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf dieses Thema spezialisiert hat.
Hier ist der dazugehörige Link.
Auch in Zeitalter von KI, ist der erste Griff bei einer Suche nach bestimmten Informationen immer noch Google & Co.
Und dieses Verhalten wird für Cyberangriffe genutzt. Hierbei erstellen Angreifer Webseiten und optimieren diese durch SEO so,
dass diese bei den Suchergebnissen ganz oben erscheinen. Zusätzlich wird dies noch unterstützt durch Werbeanzeigen.
In der Annahme, dass es sich um eine seriöse Webseite handelt, wird der Nutzer - bei dem Klick auf den Link - auf eine gefälschte
Webseite weitergeleitet. Dort wird gezielt nach persönlichen Informationen gefragt (Passwörter, Kreditkartendaten oder anderen
sensiblen Daten).
Die Methoden verfeinern sich immer mehr, auch durch die Verwendung von KI. Eine große Zielgruppe sind Privatpersonen und kleine Unternehmen. Im Jahr 2024 erfolgten (lt. einer Studie von Netskope)
dreimal mehr Klicks auf Phishing-Links als im
Jahr 2023.
Man könnt meinen, dass dem nicht so ist, da ja oft davor gewarnt wird. Doch der Grund dafür liegt überwiegend in einem
Ermüdungs-Phänomen und der zunehmenden Kreativität der Hacker.
Die Nutzer sind ermüdet durch die hohe Anzahl der Phishing Versuche und achten entweder garnicht mehr auf Details, die
Hinweise bieten könnten oder nur noch in begrenztem Maße.
Darüber hinaus zeigt die genannte Studie, dass die Hacker zunehmend Zugangsdaten von Cloud-Diensten abfragen. Mehr als
25% der Phishing-Links führen auf gefälschte Login-Seiten von Clouds wie Microsoft, Adobe Cloud oder DocuSign.
Gerade für kleine Unternehmen kann es existenzbedrohend sein, wenn z. B., unwissentlich Überweisungen getätigt oder Daten weitergegeben werden.
Was können Sie machen?
- Klicken Sie nur auf vertrauenswürdige Links, falls Sie über eine Suchmaschine auf diesen gelangen. D. h., wenn Sie auf die Webseite kommen, überprüfen Sie die Adresse des Links mit dem Namen der Seite die Sie ursprünglich angeklickt haben. Wenn Sie weitergeführt werden - durch das Menü - dann überprüfen Sie auch die Adresse dieser Unterseite. Unterschiedet sie sich - auch nur geringfügig - beenden Sie den Besuch auf dieser Webseite.
- Gewöhnen Sie sich an, Webseiten immer selbst aufzurufen - auch wenn es bequemer ist über Google den Namen des Unternehmens einzugeben bzw. einfach nur anzuklicken.
- Verwenden Sie Sicherheitssoftware, die Phishing-Webseiten erkennt und blockiert.
- Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, sensibliseren Sie diese für das Thema oder geben Sie eindeutige Anweisungen, wie das Arbeiten im Internet zu erfolgen hat.
- Aktivieren Sie die Zwei-Faktoren-Authentifizierung zum Schutz ihrer Konten.
Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 28.05.2025 (Az. 416 HKO 62/25) , im
Rahmen eines Verfügungsverfahrens, BestFans in vielen Punkten Recht gegeben.
Angeklagt war die Plattform Fanblast (Digital Blast GmbH) wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Vorgeworfen wurde u. a., täuschende Chatangebote, fehlende Pflichtinformationen,
Datenschutzverstöße und Mängel um Jugendschutz.
Sog. Content Creatoren stellten kostenpflichtige Inhalte auf der Plattform zur Verfügung. Die Nutzer hatten dadurch die Möglichkeit, mit den Creatoren in direkten Kontakt zu treten.
Auf der Plattform Fanblast wurde den Nutzern angeboten eine "angeblich" private WhatsApp-Nummer zu erhalten, über welche sie dann Nachrichten mit dem Creator austauschen könnten.
In Wahrheit handelte es sich aber nicht über private Nummern, sondern, die Anrufe wurden an exteren Agenturen weitergeleitet. Dort wurde der Schreibstil und die Tonlage des Creators nachgeahmt.
Darüber hinaus wurde auch visuell der Eindruck vermittelt (durch Einblendung eines Online-Status), dass der Creator persönlich mit dem Nutzer in Kontakt steht.
Da durch solche Art der Bewerbung die Kaufentscheidung des Nutzers beeinflusst wird, ist dies ein unlauterer Wettbewerb.
Außerdem wurde auch das Impressum, die AGB, die Datenschutzerklärung sowie der Zugang zu pornografischen Inhalten bemängelt.
Neben der Plattformbetreiberin wurde auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen. da dieser das Geschäftsmodell maßgeblich geprägt hat.
Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Solo- oder Kleinsunternehmer?
Einen Content-Creator engagiert man, wenn es um die Umsetzung von langfristigen Marktstrategien geht und um den Markenaufbau.
Dabei wird meist viel Geld in die Hand genommen. Doch, wenn durch die Nutzung einer Plattform, die durch ein solches Urteil
eine schlechte Reputation bekommt, sich auch noch potenzielle Kunden von einem abkehren oder das Image, was Sie sich
bisher aufgebaut haben, geschädigt wird; dann ist es das nicht nur eine kleine Katastrophe für ihr Unternehmen.
Sie fangen quasi wieder bei Null an.
Daher sehen Sie sich, bei der Auswahl eines Content-Creators genau an, welche Plattform er nutzt - nicht nur in der Hinsicht ob sich dort ihre Zielgruppe aufhält - auch in der Hinsicht ob dort
alles entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abläuft.
Da Sie dies in den seltensten Fällen selbst tun können, lassen Sie einen Rechtsanwalt die Plattform überprüfen - hier Impressum, Datenschutz u. ä.. Im Hinblick auf die technische Seite müssten
Sie sich hier genau solche Hilfe suchen.
Wie Sie sehen, ist es leider ein Fakt, dass durch die Sucht nach mehr Profit, es immer mehr Unternehmen am Markt gibt, die sich weder an die Regeln halten die das Gesetz vorgibt noch an
kaufmännischen Gepflogenheit. Daher steigen die Transaktionskosten zunehmend an - egal in welchem Bereich ihres Unternehmens.
➡ Hinweis: Auch Creators sollten sich die Plattform genau ansehen die sie für Präsentationen wählen. Sie könnten Kunden
verlieren.
In einer Meldung des Rechnungshofes aber auch der GKV, wird mitgeteilt, dass der Zusatzbeitrag zu den gesetzlichen Krankenkassen in 2026 voraussichtlich um 0,3 % bis 0,5 % ansteigen
wird.
Warum ist dies so wichtig für Sie?
Wenn Sie in der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, steigt somit im nächsten Jahr ihr Unternehmerlohn. Sie müssen also eine neue Preiskalkulation
vornehmen und entscheiden, welche Bestandskunden Sie mit diesem neuen Preis konfrontieren und welche nicht.
Darüber hinaus müssen Sie die entsprechenden Veröffentlichungen (Preistabellen in Printmedien oder online) überarbeiten und
die entsprechenden finanziellen Mittel, die Sie dafür benötigen, in ihre Finanzplanung mit aufnehmen.
Außerdem, kann es auch eventuell notwendig werden, Marketingmaßnahmen zu ergreifen um die Preiserhöhung bei ihrer Zielgruppe mit einem zustätzlichen Vorteil für diese zu verbinden; damit Sie ihre
Zielgruppe weiterhin erreichen und zum Kauf bei Ihnen animieren.
Dies ersparen Sie sich natürlich, wenn Sie in ihrer ursprünlichen Preisbildung einen prognostizierten Anstieg
von Kosten für die Sozialversicherungen bereit berücksichtigt haben.
Normalerweise sollte im Oktober 2025 Schluss mit Windows 10 sein. Doch Microsoft hat sich anders entschieden. Eine Verlängerung bis zum 13.10.2026 ist möglich.
D. h. nicht, dass es so weitergeht wie bisher. Dies gilt nur unter folgenden Bedingungen - wie auf Chip zu erfahren war - :
- Sie haben ein Nutzerkonto, das mit dem Windows Backup verbunden wird, oder
- Sie lösen 1.000 Microsoft Rewards ein (diese erhalten Sie z. B., wenn Sie regelmäßig über Bing suchen), oder
- Sie verlängern den Support mit einer Zahlung von 30 Euro.
Wünschen Sie sich eine Verlängerung darüber hinaus, dann bietet FunMedia eine Lösung bis 2032 an.
Die Einstellung von Windows 10 (bzw. Versorgung mit Sicherheitsupdates) gilt nur für Windows 10 Home und Professional. Nicht für die Enterprise
Version.
Diese Firma bietet, mit einer einmaligen Zahlung von 70 Euro bzw. 90 Euro ein Upgrad an.
Damit wird auch vermieden, dass funktionstüchtige Computer im Schrott landen und neue gekauft werden müssen.
Hier ein Link zu dem Angebot.
Das Thema Coaching-Verträge ist vielen bekannt. Sei es aus Sicht desjenigen der diese anbietet oder der, der die dort angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt.
Leider gibt es auf diesem Markt viele schwarze Schafe und man hört immer wieder von Vorfällen in denen Teilnehmende schlicht gesagt "übers Ohr gehauen wurden". Ablesen lässt sich dies auch an der
Vielzahl von Gerichtsurteilen die es in diesem Zusammenhang schon gibt.
Der Begriff Coach ist nicht geschützt und somit kann sich jeder so betiteln und Coaching anbieten.
Doch wenn es sich bei einem solchen Coaching um die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen handelt und diese in einem unterrichtsartigem Umfeld und überwiegend online vermittelt werden, muss
eine Zulassung eines solchen Unterrichts, gem. FernUSG, vorliegen.
Wann ein solches unterrichtsartiges Umfeld vorliegt, dies wurde von vielen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nun hat der BGH in seinem Urteil vom 12.06.2025 - aus meiner
Sicht - die Grundlage geschaffen um die begleitenden Umstände eines solchen Unterrichts (wie auch immer benannt) einzuordnen.
Darüber hinaus wurde festgestellt, das die Zulassung gem. FernUSG auch dann vorliegen muss, wenn sich das Coaching an Unternehmer und Selbständige richtet. Eine ausschließliche Beschränkung auf
Verbraucher ist im FernUSG nicht vorgesehen und liegt auch nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Zusammenfassend stellte der BGH fest:
FAZIT:
An die NUTZER von solchen Coachingangeboten (auch man wenn diesen einen anderen Namen gibt); lassen Sie sich
die Zulassung lt. FernUSG vorlegen. Ist diese nicht vorhanden, sollten Sie sich einen anderen Anbieter suchen.
Bei einer Zulassung lt. FernUSG wird u. a. überprüft ob der Lehrende fachlich und pädagogisch ausreichend qualifiziert ist, es muss eine abgeschlossene Lehrgangsplanung vorliegen (detaillierte
und umfassende Lehrgangsbeschreibung, welche das Lehrgangsziel, die Zielgruppen, die Teilnahmevoraussetzungen, Lernmethoden - und medien sowie Grob- und Feinziele beinhaltet).
Darüber hinaus kann eine Zulassung unter verschiedenen Gründen versagt werden (§ 12 FernUSG) und sie kann auch widerrufen werden, wenn im Nachhinein Versagungsgründe eintreten - sich also der Veranstalter
nicht an die in der Zulassung vorgebenen Bedingungen hält -. Die Zulassung erfolgt zwar unbefristet, es findet aber alle drei Jahre eine Überprüfung statt.
Durch die Zulassung haben Sie als Nutzer eine gewisse Sicherheit in Punkto der fachlichen und pädagogischen Eignung der Lehrenden, der Art der Vermittlung des Wissens sowie der Kontrolle des
Erlernten. Darüber hinaus können Sie sich, wenn Sie den Eindruck haben das der Vertragsinhalt nicht mit der Praxis übereinstimmt, an die ZFU wenden und um eine Überprüfung bitten. Sollte sich
dabei herausstellen, dass Sie mit ihrer Vermutung Recht haben, kann die gewährte Zulassung widerufen werden.
An die ANBIETER von solchen Coachingangeboten: lassen Sie ihr Angebot nach dem FernUSG zulassen.
Sie können natürlich auch das vorliegende Urteil durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen und versuchen eine Vertrag
zu gestalten der die eine oder andere Auslegung dieses Urteils umschifft. Doch die Kosten die Sie dafür aufbringen müssen stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Zulassung. Darüber hinaus
sollten Sie auch bedenken, dass die Rechtsprechung fleißend ist, das vermeintliche Schlupfloch von heute existiert morgen nicht mehr.
Und denken Sie auch daran, dass auch ihre potentielle Kundschaft dieses Urteil kennt und sich zukünftig eine solche Zulassung vorlegen lassen wird. Abgesehen davon, dass Unternehmer und
Selbständige oft eine Firmenrechtschutzversicherung haben, die nach dem o. g. Urteil durchaus die Kosten für ein Verfahren übernehmen werden.
Und wieder gibt es eine Warnung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz und, diesmal, auch durch das SenFin Bremen. Aber
auch mehrere Finanzämter warnen auf ihren Internetseiten.
Es sind Schreiben und E-Mails von Inkassounternehmen im Umlauf, welche zur Zahlung von offenen Forderungen des Finanzamtes sowie Inkassogebühren und Verzugszinsen auffordern.
GENERELL:
Finanzämter nutzen zur Betreibung von Steueraußenständen niemals ein Inkassounternehmen. I. d. R., erfolgt zunächst eine Zahlungserinnerung, dann eine Mahnung, dann die Ankündigung der
Vollstreckung und dann die Vollstreckung selbst.
Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten und Sie sind unsicher, dann schicken Sie dieses an ihr Finanzamt und bitten um Klärung des Falls. Wenn Sie eine E-Mail solchen Inhalts bekommen - keine
Anhänge öffnen, keine Überweisungen tätigen.
Das Finanzamt verschickt solche E-Mails nicht. Post erhalten Sie entweder - persönlich - in ihrem Briefkasten oder über ihren Steuerberater oder aber über ELSTER.
Wer kennt das nicht, gerade als Soloselbständiger oder Kleinstunternehmer, Sie haben ein Produkt online bestellt und bezahlt, doch bei der Lieferung stellen Sie fest, dass dieses Produkt Fehler
aufweist, nicht die korrekten Abmaße hat o. ä..
Sie legen es zurück in die Transportverpackung, versehen es mit dem Adressaufkleber und schicken es an den Absender zurück.
Doch einige Zeit später bemerken Sie, dass Sie keine Rückmeldung über den Eingang ihrer Retour haben une auch keine Kaufpreiserstattung. Auf Rückfrage wird Ihnen mitgeteilt, dass beim Öffnen das
Pakets dieses leer war oder sich nur Papier o. a. darin befand. Es würde daher keine Erstattung des Kaufpreises erfolgen.
Dies geschah jemanden, der einen gebrauchten Laptop online kaufte. Er schickte diesen in der Originalverpackung zurück und versicherte auch das Paket mit 53,20 Euro. Der Empfänger der Sendung gab
an, dass sich beim Öffnen des Pakets lediglich drei Tüten Mehl darin befanden. Der Vorgang des Öffnens wurde durch Fotos dokumentiert.
Der Versender wandte sich nun an das Transportunternehmen und forderte die Kaufpreiserstattung. Das Transportunternehmen lehnte ab und gab an. dass sich gar kein Laptop im Paket befunden
haben.
Das AG München sah das anders. Der Versender konnte durch den Kaufbeleg glaubhaft machen, dass er
einen Laptop erworben hatte, er hatte ebenfalls die Versandtquittung vorgelegt und das Paket bei der offiziellen Annahmestelle des Versandunternehmens abgegeben. Auch die fotografische
Dokumentation des Empfängers mit der erkennbaren Sendungsnummer sprechen für den Versand des Laptops. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versender oder der Empfänger des Laptops
Manipulationen an der Sendung vorgenommen hätten.
Da der Inhalt des Pakets also während des Transports verloren oder vertauscht wurde, ist das Transportunternehmen haftbar.
FAZIT:
Bei hochwertigen Produkten sollten Sie immer - egal ob bei der Versendung oder dem Empfang - die Übergabe dokumentieren
(das Produkt selbst, die Verpackung, die Unterlagen die mitgesandt werden bzw. wurden, sowie den Vorgang des Öffnens bzw. Verschließen des Pakets als auch den Vorgang der Entnahme bzw. des
Hineintuns in das Paket).
Ein gelernter Steuerfachgehilfe, welcher als selbständiger Buchhalter tätig war, hatte im Januar 2018 einen Vertrag mit einem Steuerberater abgeschlossen, welcher im Dezember 2018 endete. In
diesem wurde festgelegt, dass er die laufende Lohnbuchhaltung für 30 Mandanten des Steuerberaters durchzuführen habe. Seine Vergütung betrug 35 % des Nettoumsatzes, den der Steuerberater aus
dieser Tätigkeit erzielte.
Darüber hinaus bearbeitete er auch andere Aufträge des Steuerberaters, welche er aber - ohne Nennung von Gründen - ablehnen konnte.
Der selbständige Buchhalter arbeitete 50 bis 55 Stunden im Monat für den Steuerberater. In der restlichen Zeit war er auch für andere Auftraggeber tätig. Es wurde ihm ein
Pool-Bildschirmarbeitsplatz in der Kanzlei zur Verfügung gestellt - für diesen musst er aber ein Nutzungsentgelt bezahlen. Bei Arbeiten außerhalb der Kanzlei nutzte er seinen eigenen Computer -
i. V. m. dem Geschäftsserver.
Die DRV stellte fest, dass die Tätigkeit des Buchhalters eine Beschäftigung gewesen ist die der Sozialversicherungspflicht unterliegen würde.
Das BSG führte in seinem Urteil aus, dass es sowohl Merkmale für eine fremdbestimmte Eingliederung in die Arbeitsabläufe
der Kanzlei gegeben hätte aber auch Merkmale die dagegen sprechen.
Diese waren:
Das BSG stellte fest, dass die Umstände zu gleiche Maßen für wie auch gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, daher war dem Willen der Vertragspartner eine große Bedeutung beizumessen. Dieser Wille kommt im Vertrag zum Ausdruck.
- das Fehlen örtlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Vorgaben,
- Weisungen bei der Durchführung der klar umrissenen Leistungen waren vertragliche ausdrücklich ausgeschlossen und wurden (lt. LSG) auch tatsächlich nicht erteilt,
- die Verantwortung für die geleistete Arbeit lag nicht beim Steuerberater sondern beim Buchhalter selbst, da er - als gelernter Steuerfachgehilfe - lt. Steuerberatungsgesetz - die Lohnabrechnung berufsmäßig ausüben darf,
- für die Nutzung der Büroräume wurde ein Nutzungsentgelt verlangt,
- im Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Buchhalter auch für andere Auftraggeber tätig sein soll,
- der Umsatz orientierte sich nicht am zeitlichen Aufwand sondern am Umsatz - hier ist ein unternehmerisches Risiko festzustellen.
FAZIT:
Bei der Erstellung von Verträgen zwischen zwei Unternehmern, welche eine Dienstleistung beinhaltet - die u. U. über eine längeren Zeitraum ausgeübt wird, sollten die hier vom BSG angeführten Punkte beachtet werden. Und was wichtig ist - das BSG hat darauf hingewiesen - diese vertraglichen Vereinbarungen müsse auch gelebt werden.
Mein Rat: Wenn Sie einen solchen Vertrag abschließen möchten, dann lassen Sie sich diesen durch einen Rechtsanwalt erstellen und leben Sie diesen auch. D. h., alles was darin steht muss auch so praktisch umgesetzt werden (dokumentieren Sie dies so weit wie möglich). Für den Fall, dass Ihnen eine solche vertragliche Gestaltung zu unsicher ist (bei dem Urteil handelt es ja um eine Einzelfallentscheidung) dann stehen Ihnen auch noch andere Möglichkeiten offen um die Feststellung einer Scheinselbständigkeit durch die DRV zu umgehen. Sie können sich darüber in meinem Blogartikel informieren.
Disclaimer
Ich mache darauf aufmerksam, dass die Inhalte meiner Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine
Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle verbindliche Rechtsberatung, die auf ihre spezifische Situation eingeht, nicht
ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.
Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.
