Zum 1.1.2024 gibt es einige Änderungen im Bereich des Lohnes. Es werden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben,
doch auch die Bezugsgrößen und der Mindestlohn.
Ich gehe hier mehr auf die Bezugsgrößen ein wie auch auf den Mindestlohn.
Die Bezugsgrößen sind wichtig für diejenigen, die z. B. eine Praktikanten einstellen und dieser keinen Lohn erhält. Doch,
nichtsdestotrotz muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge leisten. Die Höhe richtet sich nach den sog.
Bezugsgrößen. Diese werden nunmehr angehoben und somit erhöhen sich auch die damit verbundenen Abgaben.
Der Mindestlohn wird von 12,00 Euro auf 12,41 Euro erhöht. Da dieser die Basis für die Höhe der zu zahlenden SV-Beiträge
ist, erhöhen sich auch diese.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich dadurch auch die Verdientsgrenzen für MInijobber erhöht und die Definition des
sog. Midijobs.
Der maximale Lohn eines Minijobbers beträgt somit im Monat 538,00 Euro. Und damit beginnt zukünftig der Verdienst eines
Midijobbers bei 538,01 Euro - aber der maximale Verdienst bleibt auf den Betrag von 2.000,00 Euro beschränkt.
Falls Sie Arbeitsverträge mit Mitarbeitern abgeschlossen haben, wo ein fixer Monatslohn angegeben ist, müssen Sie entweder
den Arbeitsvertrag ändern oder aber die Arbeitszeit entsprechend verringern. Insbesondere ist dies gegeben bei Verträgen
mit Minijobbern.
Achten Sie dabei auch auf den monatlich zu erstellenden Arbeitszeitnachweis.
Weiter Infos - speziell zum Thema Mindestlohn - finden Sie hier.
Nach einem Urteil des LG Berlin (Urt. v. 19.09.2023, Az. 102 O 15/23), darf
HelloFresh sich nicht mehr als "erstes globales
klimaneutrales Kochboxunternehmen" bezeichnen.
Kläger war die Deutsche Umwelthilfe. Das Gericht führte aus, dass HelloFresh Verbraucher irreführend getäuscht habe, indem
das Unternehmen behauptete, "Klimaneutralität" könne im Sinne von CO2-Neutralität durch den Kauf von CO2-Zertifikaten aus
einem Waldschutzprojekt in Kenia erreicht werden.
Das LG Berlin erklärte, "dass Verbraucher zwar wüssten, dass CO2-Neutralität sowohl durch die Vermeidung von Emissionen
als auch durch die Kompensation von Emissionen durch Klimaschutzprojekte erreicht werden würde. ... Dennoch würden
Kunden erwarten, dass Projekte, die ein Unternehmen unterstützt und konkret vorstellt, tatsächlich positive Auswirkungen
auf die Klimabilanz haben würden."
Weiterhin betonen die Richter: "... dass im vorliegenden Fall keine Gewissheit darüber bestünde, dass die Kompensation von
CO2-Emissionen durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten aus einem Waldschutzprojekt am freiwilligen Kohlenstoffmarkt
wirklich ausreiche, um das Produkt oder das Unternehmen als klimaneutral zu bewerben. Obwohl der Waldschutz
zweifellos ein wichtiger Faktor im Klimaschutz sei, würde allein dieser Umstand nicht die Behauptung der Klimaneutralität
rechtfertigen."
Darüber hinaus wurden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten. Der Verbraucher hätte auch darüber
informiert werden müssen, ob Emissionen aus der CO2-Bilanz ausgeschlossen wurden. Der Verweis auf den
"Verified Carbon Standard" ist ebenfalls nicht akzeptabel, da damit der Eindruck erweckt wird, dass dieser auf objektiven
Grundlagen beruht, was aber nicht der Fall ist.
Falls Sie mit solchen oder ähnlichen Begriffen werben, führen Sie im ausreichenden Maße Beweise für diese
Behauptungen an, denn das Gericht führte zusätzlich aus: "Solange es keine allgemein anerkannten Standards gebe, sollten
Zweifel an der tatsächlichen Kompensation zu Lasten des werbenden Unternehmens gehen."
Die Weihnachtszeit rückt näher und damit auch der Einkauf der kleinen Aufmerksamkeiten für Kunden, Geschäftspartner oder
Arbeitnehmer. Doch um diese als Betriebsausgaben geltend zu machen muss einiges beachtet werden.
Für Kunden und Geschäftspartner dürfen für Geschenken jeweils höchstens der Betrag von, aktuell, 35,00 Euro jährlich
ausgegeben werden. Liegt er auch nur einen Cent darüber entfällt der Abzug im vollen Umfang.
Zudem verlangt das Finanzamt eine Liste der jeweiligen Empfänger, inkl. der Nachweise für die Geschenke.
Wenn Sie Streuartikel (Taschenkalender, Kugelschreiben u. ä) verschenken - was einen geringen Wert hat, müssen diese
nicht extra erfasst werden, da das Finanzamt hier davon ausgeht, dass die Freigrenze von 35,00 Euro nicht überschritten wird.
Sollten Sie dennoch Geschenke machen wollen die den Wert von 35,00 Euro im Jahr überschreiten, kann es dazu kommen,
dass der Beschenkte diese versteuern muss. Wenn Sie die Freude an dem Geschenk nicht schmälern wollen, dann können
Sie dies mit einer Pauschalsteuer von 30% übernehmen. Aber nur bis zu einem Wert von 10.000,00 Euro.
Bei Arbeitnehmern liegt die Grenze bei 60,00 Euro pro Arbeitnehmer und es muss ein besonderer Anlass vorliegen. Sollten
Geschenke gemacht werden, die unüblich sind oder deren Wert über 60,00 Euro liegt, dann sind diese steuerpflichtigter
Arbeitslohn.
Das LG Hamburg (Urt. v. 19.07.2023,
Az. 304 O 277/22) ging der Frage nach, ob es sich bei Online-Coaching um
Fernunterricht handelt und damit zulassungspflichtig ist und speziell, ob bei der Definition Fernunterricht die räumliche Trennung
ausschlaggebend ist.
Das Gericht sagt hierzu: ja! Die rechtliche Beurteilung ob hier ein Fernunterricht stattfindet liegt darin, ob "eine ausschließliche
oder überwiegende räumliche Trennung" zwischen Lehrer und Schüler vorliegt.
Die Coaches argumentierten, dass durch die Verwendung von Kameras eine Situation geschaffen würde wie bei einem
Präsenzunterricht.
Das Gericht verwies auf die Gesetzesbegründung von 1975, in der bereits die Übertragung der Stimme in einen anderen
Raum als Fernunterricht eingestuft wurde. Dies zeige, dass eine räumliche Trennung wörtlich zu nehmen sei, unabhängig
von technischen Möglichkeiten.
Somit ist davon auszugehen, dass Online-Coachings generell als Fernunterricht anzusehen sind und entsprechend
zugelassen werden müssen.
Dies kann man auch positiv sehen, denn mit einer Zulassung hebt man sich von unseriösen Mitbewerbern ab und hat
dadurch einen Wettbewerbsvorteil.
Es gibt drei
Gerichtsurteile (Az. S. 14 KR 1600/21, Az. S. 34 KR 1684/22, Az. S. 34 727/21) zu diesem Thema.
Hintergrund ist, dass die Klägerinnen eine Anpassung ihres - von der gesetzlichen Krankenkasse - erhaltenden
Krankengeldes an ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse erreichen wollten.
Die Krankenkassen lehnten dies ab, mit der Begründung, dass lt. Gesetz, die Berechnung des Krankengeldes auf
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstelle.
Im ersten Fall, hatte die Klägerin argumentiert, dass sie nach dem Erhalt des Bescheides über die Höhe des
Krankengeldes, zwei Einkommensteuerbescheide an die Krankenkasse geschickt hätte, welche ein höheres Einkommen
auswiesen als es die Berechnungsgrundlage der Krankenkasse war.
Im zweiten Fall, lag der aktuelle Einkommenssteuerbescheid - mit einem höheren Einkommen - vor der Berechnung
des Krankengeldes vor und im dritten Fall machte die Klägerin Angaben über höhere Einkünfte, wies diese aber nicht nach.
Im ersten und dritten Fall wurde jeweils der Krankenkasse Recht gegeben. Im zweiten Fall der Klägerin, da der
Nachweis eines höheren Einkommens bereits vor der Berechnung des Krankengeldes der Krankenkasse vorlag.
Schlussfolgerung! Wenn man eine Versicherung mit Krankengeldbezug abgeschlossen hat, sollte man immer
zeitnah den neusten Einkommenssteuerbescheid bei der Krankenkasse einreichen.
Mir ist durchaus bekannt, dass einige Selbständige, dies herauszögern, da sie momentan nicht über die finanziellen
Mittel verfügen um die zu erwartende Nachzahlung zu stemmen. Doch das ist wiederum ein starkes Argument der
fortlaufenden Führung einer Liquiditätsplanung.
Verschiedene US-Schriftsteller, u. a. Georg R. R Martin und John Grisham, werfen, in ihrer
Sammelklage, OpenAI
Urheberrechtsverletzungen vor, da die Werke der Autoren, ohne ihr Einverständnis, zum Training für ChatCPT verwendet
wurden.
Die Autoren sehen darin einen geistigen Diebstahl. OpenAI argumentiert, dass die Autoren den Umfang des Urheberrechts
missverstehen und man müsse auch Raum für Innovationen - wie das Sprachmodell ChatCPT zulassen.
Doch OpenAI hat nie offengelegt, woher die Texte stammen, die zum Lernen ihres Sprachmodells verwendet werden.
Darüber hinaus führten die Autoren an, dass ChatCPT anhand der Originale eigene Versionen derselben herstellt.
In einem Versuch kam es dazu, dass eine Geschichte kreiert wurde, unter der Verwendung der Originalpersonen aus dem
Werk eines Autors. Dies sehen die Autoren als Urheberrechtsverletzung an.
Wie verhält sich das nun in Deutschland? Grundsätzlich ist ein, sog., Data-Mining zulässig. Es sei denn, dass das
verwendete Werk durch technische Maßnahmen geschützt ist. Das hebelt aber nicht das Urheberrecht aus.
Haftbar für eine Urheberrechtsverletzung kann natürlich nur eine Person sein und KI ist keine Person; doch derjenige der das entstandene Werk veröffentlicht ist dann dafür haftbar.
Wenn also KI für die Generation von Texten verwendet wird, sollten Sie diese immer überprüfen - nicht nur auf ihren
Wahrrheitsgehalt sondern auch i. S. d. Urheberrechts.
Mit dieser Funktion lassen sich Nachrichten an mehrere Kontakte zum selben Zeitpunkt versenden, ohne eine Gruppe
erstellen zu müssen. Damit erscheint diese Funktion praktikabler als der Versand von Newslettern.
Doch ACHTUNG! Die kommerzielle Verwendung dieser Funktion ist schwierig. Zum einen kann man sehr schnell gegen
die Nutzungsbedingungen von WhatsApp verstoßen und zum anderen gibt es noch die DSGVO und die Tatsache, dass
auch WhatsApp auf ihr Adressbuch zugreifen kann.
Hier wäre es angebracht ein Unternehmerprofil bei WhatsApp Business zu erstellen. Aber auch dann kann WhatsApp auf
Profile zugreifen die eigentlich nicht im Messenger genutzt werden.
Und wenn ein Angebot beworben werden soll, benötigen Sie die vorherige Einwilligung des Empfängers; und ein Automatismus
ist dafür nicht vorgesehen. Dies muss also manuell geschehen.
Die DSGVO konforme Alternative ist der Versand von WhatsApp Newslettern, von der WhatsApp Business Plattform.
Aber auch hier brauchen Sei die vorherige Einwilligung des Empfängers, doch hier gibt es ein automatisiertes Verfahren,
dass Sie nutzen können.
Alle ausführlichen Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Fast alles deutschen Mobilfunkanbieter haben Vertragsdaten - sog. Positivdaten - an die Schufa weitergegeben, ohne
Einwilligung ihrer Kunden. Doch dieses Verhalten wurde - von Seiten des Gerichts (LG München I, Urteil vom 25. April 2023,
Az. 33 O 5976/22) - als illegal befunden.
Dadurch kann es zu erheblichen Schäden kommen. So z. B., wenn jemand häufiger den Anbieter wechselt; so kann sich
dies negativ auf den Abschluss eines neuen Vertrages auswirken.
Da viele Solo- und Kleinstunternehmen keine Trennung von betrieblichen und privaten Handyverträgen vornehmen, sondern
diesen als Privatperson abschließen bzw. seinerzeit abgeschlossen haben und nunmehr ihr Handy auch geschäftlich nutzen,
kann dieses Urteil - obwohl hier von Verbrauchern gesprochen wird - auch sie betreffen.
Zunächst sollten Sie also eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragen und ihren Vertrag dahingehend überprüfen, ob Sie
diesen als Privatperson abgeschlossen haben oder ob es sich um den Abschluss eines Vertrages über ein geschäftlich
genutztes Handy handelt.
Im Falle, dass es eine Eintrag bei der Schufa gibt und Sie eine Vertrag als Privatperson abgeschlossen haben, sollten Sie
Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts finden Sie
hier.
Das OLG München hatte den Schuldner eines Unterlassungstitels dazu verurteilt, in diesem Fall, verbotene Werbung von
seine Webseite zu entfernen.
Der Beklagte löschte den Beitrag manuell von seiner Webseite jedoch nicht aus dem temporären Speicher, dem sog. Cache.
Daraufhin wurde die Verhängung eines Ordnungsmittels beantragt.
Die Schuldnerin wies darauf hin, dass sie nicht über die technischen Kenntnisse verfüge um auch den Cache zu löschen.
Sie habe den Cache auch nicht erstellt sondern der Serverbetreiber, darüber hinaus hätte sie auch veranlasst, den
Pufferspeicher zu löschen.
Das OLG sah das anders und verwies auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. I ZB 86/17)
in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass auch eine Löschung von Cache-Inhalten durchgeführt werden muss und
sollten diese nicht zugänglich sein, eine entsprechende Anweisung hierfür zu erteilen.
Was heißt das für Solo- und Kleinstunternehmer, die ja über keine IT-Abteilung verfügen und ggf. auch nicht selbst über die,
doch sehr umfangreichen Kenntnisse auf diesem Gebiet.
Jemanden Dritten, der über diese verfügt, mit einer solchen Aufgabe betreuen. Achten Sie aber darauf, dass
Sie hierzu einen Vertrag mit diesem Dritten abschließen, der Sie vor den Folgen einer nicht korrekten Ausführung des Auftrages
schützt.
Eine detaillierte Darstellung des Falles finden Sie in diesem Link.
Durch Corona bedingt, verlagerte sich das Netzwerken mehr auf den Onlinebereich. Doch oft ist es besser mit dem
Menschen direkt zu sprechen, mit dem man einen Geschäftskontakt knüpfen möchte.
Ich habe hier mal einiges zusammengestellt, das den einen oder anderen interessieren könnte. Allen gemeinsam ist,
dass die Teilnahmen kostenlos sind.
- Thema digitales Lernen, Berufs- und Erwachsenenbildung, Fördermittel dazu und ihre Abrechnung - dazu
gibt es eine Onlineveranstaltung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - Termin: 27.09.2023- Thema "Gestaltung analog-digital vernetzter Bildungslandschaften für das lebensbegleitende Lernen" - eine
Kick-Off-Veranstaltung, federführend das Ministerium für Bildung und Forschung - in Köln, am 26.09.2023- Thema "Elternbegleitung" - am 16./17.11.2023 in Berlin. Veranstalter ist hier die Bundesregierung. Zielgruppe
sind zwar Träger der Familienförderung sowie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, doch auch wenn man, z. B.,
als Freiberufler in diesem Gebiet unterwegs ist, kann es sehr hilfreich sein, zu wissen welche Fördemittel es
gibt um darauf gezielt sein Angebot auszurichten und die entsprechenden Empfänger dieser Mittel darauf
aufmerksam zu machen, und bei der administrativen Abwicklung zu unterstützen.- Die Mittelstandskonferenz 2023: am 21./22.11.2023 in Berlin. Hierzu werden auch kleine Unternehmen geladen, die schon Fördermaßnahmen im IKT-Bereich in Anspruch genommen haben. Themen
sind u. a. : Software-Intensive Systeme, IT-Sicherheit, Supercomputing, interaktive Technologien für
Gesundheit und Lebensqualität und Produktionsforschung.- Einmal monatlich findet ein Netzwerktreffen über Fördermaßnahmen bei der emcra statt - online. Im
nächsten Treffen geht es um Fördermöglichkeiten beim Einsatz von KI.
Bisher liegt lediglich ein Regierungsentwurf vor. In diesem Gesetz werden angedachte Änderungen verschiedener Gesetze zusammengefasst. Diese sollen, vorrangig Unternehmen, Vorteile einräumen, die sich z. B. in einer Minderung der
Steuerlast - vornehmlich durch die Verringerung der ausgewiesenen Gewinne (z. B. durch spezielle Abschreibungsmöglichkeiten) darstellen. Darüber hinaus wurde auch eine EU-Richtlinie
umgesetzt.
Was für Solo- und Kleinstunternehmen wichtig sein könnte habe ich hier kurz zusammengefasst. Bzgl. der steuerlichen
Aspekte - jedes Unternehmen ist anders aufgestellt und steht in einem anderen Kontext zu seinem Eigentümer - sollte
individuell der Steuerberater gefragt werden.
- Zukünftig soll die Höchstgrenze für GWG die sofort abschreibbar sind, von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht
werden. (Seite 14)- Die Höchstgrenze für die Bildung von Sammelposten soll von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden,
weiterhin soll sich die Nutzungsdauer von 4 Jahren auf 2 Jahre ändern und damit auch die Höhe der jährlich
in Anspruch zu nehmenden AfA von 1/5 des Werts des Sammelpostens auf 1/3. (Seite 15)- § 7g des EStG - die sogeannte Sonderafa. In Zukunft soll im ersten Jahr nicht mehr nur 20 Prozent absetzbar
sein sondern 50 Prozent.(Seite 15)- Der § 14 des UStG ( Seite 66 - 68) soll geändert werden; als Umsetzung eines Beschlusses der
EU-Kommission.
Dies betrifft die Rechnungserstellung. In Zukunft kann eine Rechnung elektronisch oder als sonstige
Rechung übermittelt werden. Wobei eine elektronische Rechnung in einem bestimmten Format erstellt,
übermittelt und empfangen wird.
Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung in einem anderen elektronischem Format oder in Papierform.
Beachtet werden muss: Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in
einem elektronischem Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit dieser nicht dazu
verpflichtet ist.
Wer ist verpflichtet? Jeder der eine Rechnung in B2B-Bereich erstellt, es sei denn, der Rechnungsbetrag
liegt nicht über, augenblicklich, 250,00 Euro (Kleinbetragsregelung). Darüber hinaus, wenn eine Leistung
für eine juristische Person erbracht wird die nicht Unternehmer ist - also öffentlicher Dienst, und wenn es
sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung handelt im Zusammenhang mit einem
Grundstück und der Empfänger weder ein Unternehmen noch eine juristische Person die kein Unternehmen
ist.
Wer das sein kann? In dem Zusammenhang fällt mir nur die Privatperson ein, die ein Haus baut. Eine
klassische Werklieferung im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Hervorgehoben wird auch, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts
und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein muss. Um dies sicherzustellen muss jeder Unternehmer selbst
Vorkehrungen treffen. Hierbei muss ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
geschaffen werden. Bei einer elektronischen Rechnung soll dies bereits damit gegeben sein, wenn
die Rechnung eine qualifizierte elektronischen Signatur aufweist oder wenn ein elektronischer Datenaustausch
nach den Empfehlungen der EU-Kommission den Einsatz von Verfahren vorsieht die diese Anforderungen
erfüllen.
Eigenlich soll diese schon ab dem 01.01.2024 gültig sein aber es gibt eine Übergangsvorschrift.
Bis 31.12.2025 können Rechnungen weiterhin auch als sonstige Rechnung erstellt werden für Umsätze die
nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2026 ausgeführt wurden.
Bis 31.12.2026 für nach dem 31.12.2025 und vor dem 01.01.2027 ausgeführte Umsätze, wenn das
ausstellende Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesamtumsatz von weniger als
800.000 Euro zu verzeichnen hatte.
Bis zum 31.12.2027 für einen nach dem 31.12.2025 und vor dem 01.01.2028 ausgeführten Umsatz -
aber nur elektronische Rechnungen die als sonstige Recnungen gelten (also keine Papierform), wenn
diese den rechtlichen Aspekt des elektronischen Datenaustausches der EU-Kommission entsprechen.
Was muss darüber hinaus beachtet werden?
Die Archivierung. Die Unterlagen müssen noch 10 bzw. nach einer eventuellen Änderung 8 Jahre aufbewahrt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss, wie besagt, Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Sie muss für eine Dritten - sprich z.B. das Finanzamt - uneingeschränkt zugänglich sein. Daher muss darauf geachtet werden, dasss diese Unterlagen entsprechend archiviert werden.
Weiterhin muss darauf geachtet werden, wenn man das Rechnungsprogramm wechselt - kann das Archiv
mitgenommen werden, oder muss ich den Vertrag mit dem alten Anbieter weiterhin aufrechterhalten. Was ist
wenn das Unternehmen des Anbieters schließt.
Auch zu bedenken, wass passiert wenn ich mein Betriebssystem wechsel.
Auch muss gewährleistet sein, dass wenn ich Kunden im B2B - aber auch im B2C-Bereich habe eine
Rechnungslegung als elektronische wie auch als sonstige Rechnung möglich sein muss.
Ja und dann gibt es noch die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchhaltung (GoB).
Diese wurden nicht geändert. Einer schreibt das Belegprinzip vor. Danach gibt es keine Buchung ohne
Beleg und kein Beleg ohne Buchung. Wie hat dieser Beleg auszusehen?
Entweder muss man sich einen Anbieter suchen, der Rechnungslegung und Buchhaltungsprogramm
in einem anbietet und hierfür eine Lösung hat oder aber man muss die Möglichkeit haben, weiterhin
die Rechnungen auch ausdrucken zu können um sie dann der Buchhaltung zuführen zu können.
Sollte man seine Buchhaltung über einen Steuerberater erstellen lassen, muss darauf geachtet werden
dass es eine entsprechende Schnittstelle für die Übermittlung der Daten an diesen gibt und auch hoffen,
das dieser eine solche Übermittlung akzeptiert.
Zusammenfassend muss ich feststellen. dass bzgl. der Rechnungserstellung vielen Solo- und Kleinstunternehmern wieder zusätzlich Arbeit ins Haus steht und auch zusätzliche Kosten entstehen.
Dies ist die Umsetzung einer EU-Norm. Ich frage mich, warum stellt dann nicht auch die EU die Softare kostenlos zur Verfügung; damit wäre auch das Problem der sicheren Archivierung der Unterlagen gelöst.
Der Sprachdienst Duolingo wurde Opfer eines Hackerangriffs. Persönliche Daten von Nutzern wurden schon im
Januar 2023 zum Verkauf angeboten. Nutzer von Duolingo könnten nun Phishing-E-Mails erhalten. Nähere Informationen
finden Sie hier.
Ebenfalls von Hackern angegriffen; die Sofware Moveit. Diese wird von vielen Firmen für den Datentransfer genutzt. Als
eines der ersten Unternehmen war Verivox davon betroffen. Zu den gestohlenen Daten gehören E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften und Bankverbindungen.
Aber es wurden auch andere Opfer dieses Angriffs. Dazu gehören Krankenkassen, wie die AOK und die Barmer, als auch
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften EY und PwC. Darüber hinaus aber auch die Com-Direkt, die Direktbank ING, die Deutsche Bank und die Postbank.
Wie Sie sich als Kunde einer der genannten Institutionen verhalten sollten und weitere Informationen - hier in diesem Link.
Das LG Stuttgart (30 O 28/22) hat in einem Urteil entschieden, dass der Button mit der Aufschift "Senden" nicht zu einem Vertragsabschluss führt, auch wenn die alle im Vorfeld gemachten Schritte den logischen Schluss zulassen, dass ein Vertragsabschluss das Ziel der Prozedur ist.
Das LG vertrat die Auffassung, dass ein Verbraucher vor unbeabsichtigten Vertragsabschlüssen geschützt werden muss.
Unternehmen sollten daher darauf achten, ihren Bestellprozess äußerst transparent zu halten und sichtbar darzustellen, wann es zu einem rechtsverbindlichen Vertragsabschluss kommt.
Viele Minijobber nutzen Bus und Bahn um zu ihrem Job zu kommen. Um ihren Arbeitnehmer finanziell hier eine Unterstützung anzubieten, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, zusätzlich zum geschuldeten Lohn, unentgeltlich ihrem Arbeitnehmer ein Ticket für die Fahrtkosten mit dem ÖPNV zur Verfügung zu stellen. Dies ist lohnsteuer - als auch sozialversicherungsfrei.
Positiver Effekt für den Arbeitgeber, in Zeiten einer hohen Mitarbeiterfluktuation kann man damit die Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen stärken.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Bisher sind viele davon ausgegangen, dass wenn sie als Solounternehmer eine GmbH bzw. eine UG gründen, der Gefahr, dass eines ihrer Vertragsverhältnisse als Scheinselbständigkeit eingestuft wird, entgehen können. Warum? Weil eine juristische Person per se nicht scheinselbständig sein kann - sie unterliegt ja keiner Sozialversicherungspflicht.
Dies wurde nun, höchstrichterlich, verneint. Das BSG vertritt hierzu eine andere Ansicht (Aktenzeichen: B 12 BA 1/23R,
B 12 R 15/21R und B 12 BA 4/22R).
Da in allen drei Fällen, die Tätigkeit ausschließlich von den natürlichen Personen (die hier auch Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter sind) erbracht wurden, entschied das BSG, dass es sich hierbei um sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten handelt. Entscheidend ist hier nicht ob es sich bei dem Auftragnehmer um eine Kapitalgesellschaft handelt, sondern die konkreten tatsächlichen Umstände.
Es ist also, auch bei einem Vertragsabschluss mit einer Kapitalgesellschaft, im Vorfeld zu prüfen, ob eventuell eine Scheinselbständigkeit vorliegen kann. Dies sollte man tun sowohl als Auftraggeber wie auch, wenn man als Auftragnehmer auftritt.
Seit dem 10.07.2023 ist das Privacy Shield 2.0 in Kraft. D. h., das nunmehr die Nutzung von verschiedenen Tools aus den USA wieder möglich ist. Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
US-Unternehmen müssen ein Selbstzertifizierungsverfahren durchlaufen und auf einer DPF-Liste aufgenommen sein. Diese Zertifizierung muss jedes Jahr erneuert werden.
Unternehmen und Webseitenbetreiber in der EU, die Tools aus den USA nutzen, sollten daher auf dieser Liste prüfen, ob der Anbieter des genutzten Tools dort vertreten ist Und dies dann jedes Jahr neu, da, wie erwähnt, die Zertifizierung jährlich erneut vorgenommen werden muss.
Aber auch, wenn der entsprechende Anbieter dort gelistet ist, müssen Sie weiterhin die Einwilligung der Nutzer iher Webseite einholen. Das Cookie-Banner bleibt also Bestandteil der Webseite.
Ausführliche Informationen wie auch den Link zu der DPF-Liste finden Sie hier.
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Fruchtgummihersteller Katjes sowie den Konfitürenhersteller Mühlhauser geklagt.
Zuständig hier das OLG Düsseldorf (AZ. I-20 U 72/22 und AZ. I-20 U 152/22). Die Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, dass beide Produkte bewerben, mit der Aussage der Klimaneutralität und dies eine Irreführung des Kunden darstellt, sofern dieser nicht über die grundlegenden Umstände der behaupteten Klimaneutralität aufgeklärt wird.
Im Falle des Fruchtgummiherstellers Katjes wurde der Unterlassungsanspruch abgelehnt, anders beim Konfitürenhersteller Mühlhauser.
Was ist der Unterschied?
Der Fruchtgummihersteller Katjes hatte ausreichend über die Maßnahmen die er ergreift, um Klimaneutralität für die Produktion seines Produktes zu erreichen, informiert; der Konfitürehersteller Mühlhauser hingegen nicht. Das sich die Hinweise von Katjes hinter einem QR-Code verbergen sah das Gericht nicht als hinderlich an sondern als ausreichend, um
den Kunden die nötigen Informationen zu geben.
In diesem Zusammenhang verwies das OLG Düsseldorf auch darauf, dass die Kunden heutzutage sensibler mit diesem Thema umgehen, da ihnen auch bekannt ist, dass sogenannte Klimaneutralität auch durch Kompensationszahlungen zustande kommen können. Also, hier ein Bedürfnis daran besteht ausreichend Informationen zu erhalten.
Dies ist auch das Stichwort für das Ansinnen der EU dem "Greenwashing" zukünftig zu begegnen. Der Schwerpunkt liegt hierbei darauf, dass Kunden in Zukunft von fragwürdigen Aussage und Labels geschützt werden.
So heißt es dort:
" Bevor Unternehmen eine der fraglichen Arten von Umweltaussagen in ihre Verbraucherinformationen aufnehmen, müssen diese Angaben künftig unabhängig überprüft und anhand wissenschafliche Erkenntnisse belegt werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen entsprechende Prüfsysteme einrichten.
Die Unternehmen werden im Rahmen einer wissenschaftlichen Analyse die Umweltauswirkungen, die für ihr Produkt tatsächlich relevant sind, und auch etwaige Zielkonflikte ermitteln. So soll ein vollständiges und genaues Bild geliefert werden."
Die vollständige Verlautbarung können Sie hier lesen.
Es lässt sich also feststellen, dass eine Werbung mit dem Begriff "Klimaneutral" o. ä. hinterlegt werden muss mit überprüfbaren Informationen. Und diese müssen natürlich auch dem Kunden zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht nur als Resume aus den o. g. Urteilen zu sehen sondern auch vor dem Hintergrund der eigenen Glaubwürdigkeit wie auch der zukünftigen EU-Gesetzgebung.
Vor nicht allzu langer Zeit gab es schon eine Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Musiknutzung der Musikbibliothek bei Instagram für gewerbliche Zwecke.
Nun ist dies auch Thema bei TikTok. Der Massenabmahner IPPC Law verschickt, z. Zt., Abmahnungen in denen er angibt zwei Urheber eines Musikstücks zu vertreten, dann wird behauptet der Angeschriebene hätte die Musik unerlaubt genutzt und wird aufgefordert eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" sowie eine "Abschlussvereinbarung" zu unterschreiben. Zum Schluss soll dann auch noch Schadensersatz wie auch Anwaltskosten i. H. v. ca. 3.000 Euro gezahlt werden.
Wie man sich davor schützt bzw. wie man sich verhält, wenn man schon ein solches Schreiben in den Händen hält - hier ein hilfreicher Link dazu.
Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass das BMAS ein Förderprogramm zur Weiterbildung von Selbständigen ins Leben gerufen hat. Sein Name, KOMPASS.
Dies Förderprogramm ist angesiedelt bei der DRV. Ab dem 17.07.2023 sollte es möglich sein, dass Selbständige einen Antrag auf diese Förderung stellen können.
Doch leider wurde in der Auftaktveranstaltung deutlich, dass viele der geplanten Anlaufstellen noch nicht entsprechend ausgestattet sind. So haben von den, vom BMAS, ausgewiesenen 34 Anlaufstellen bisher nur 13 einen Ansprechpartner und sind somit arbeitsfähig. D. h., nur hier können Selbständige sich ausführlich beraten lassen.
Darüber hinaus, gibt es auch noch Bundesländer, wo es keine Anlaufstelle gibt - also können sich Selbständige dort, nicht vor Ort informieren, sondern müssen auf andere Bundesländer ausweichen. Stellt sich auch die Frage, wie ist es dann mit den Bildungsträgern bestellt.
Die Liste über die Anlaufstellen - aktueller Stand (20.07.2023) finden Sie hier.
In seinem Urteil vom 02.05.2023 hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass jemand, der, im unmittelbarem Zusammenhang mit einer Kündigung eine AU-Bescheinigung vorlegt und aufgrund derer der Arbeit fernbleibt, damit
rechnen muss, dass er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Im Sachverhalt ging es darum, dass eine Angestellte ihrem Arbeitgeber kündigte und am nächsten Tag eine
AU-Bescheinigung vorlegte, welche sich auf sechs Wochen belief.
Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung dazu aus, dass der
Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert wird, wenn diese im Zusammenhang mit einer Kündigung einhergeht und
passgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum umfasst. Dies ist auch dann so zu sehen, wenn mehrere
AU-Bescheingungen vorgelegt werden die in ihrer Gesamtheit ebenfalls diesen Zeitraum umfassen.
Es ist dabei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer dem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, welche nicht bestanden
haben. Hier der Link zum Urteil.
Unternehmen in Branche, wo nur kurzfristig zusätzliches Personal benötigt wird (hier z. B. die Eventbranche), wird gerne
mit sogenannten Engagemenverträgen gearbeitet.
Mit diesen Verträgen soll, i. S. d. Arbeitsrechts, ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis begründet werden.
Nun hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass dem wohl so ist, da ein direktes Weisungsrecht
des "Auftraggebers" vorliegt. Auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Vorgaben von Arbeitszeit, - dauer, - ort und Ausführung
derselben.
Die Folge für den "Auftraggeber", er muss die Sozialversicherungsbeiträge für diese, nunmehr, Angestellten nachzahlen.
In solchen Fällen, wie dem hier entschiedenen, sollte man sich als Auftraggeber immer vorher anwaltlich beraten lassen
um einen rechtssicheren Vertrag vorzuliegen haben, welchen man auch durch die DRV prüfen lassen kann oder man
stellt die Leute, für den Zeitraum wo man sie benötigt (auch wenn es nur einen Tag umfasst) kurzfristig an bzw. geht
den Weg über eine Arbeitsvermittlung.
Die ausführliche Urteilsbegründung finden Sie hier.
Es gibt zwei Urteile die den Bereich der Online Shops betreffen. Zum einen das Thema - Bestätigung des Einkaufs -
und zum anderen das Thema - Umsatzsteuer -.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Digistore24 GmbH abgemahnt, da diese den Einkauf, in ihrem
Online Shop, nicht durch einen Bestellbutton auslösen lies sondern bereits bei der Wahl der Zahlungsmöglichkeit. Darüber
hinaus wurde auch festgestellt, dass das Unternehmen auch gegen geltendes Recht verstieß, als es ein Upgrad als Abo
anbot ohne auf den Preis, die Laufzeit und die Kündigungsfristen hinzuweisen.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie hier.
Das andere Urteil beschäftigt sich mit dem Thema des Umsatzsteuerausweises. Das OLG Schleswig hat ein Urteil gefällt
im Zusammenhang mit der Preisanzeige bei "Google Shopping" durch einen Anbieter. Das Gericht verwies darauf, dass
in der Anzeige damit geworben wurde, dass das Produkt der Umsatzsteuer von 0 % unterlag. Es wurde aber nicht darauf
hingewiesen, wann dies gelte. Denn, lt. Umsatzsteuerrecht trifft dieser Steuersatz nicht auf alle potentiellen Kunden
zu (§ 12 (3) UStG). Dies verstößt gegen § 8 UWG.
Gerade bei besonderen Angeboten, die man online anbieten möchte, sollte man sich vorher entsprechend beraten lassen.
In diesem Fall wäre es angeraten gewesen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, de auch auf dem Gebiet des
Steuerrechts tätig ist.
Ab 01.07.2023 stellt Google die Analytics Dienste endgültig auf Google Analytics 4 um.
D.h.:
- die Einwilligung von Webseitenbesuchern ist nach wie vor erforderlich,
- die Datenschutzerklärung auf der Webseite für Google Analytics muss angepasst werden,
- der Einwilligungsbanner sollte ebenfalls angepasst werden, falls dieser noch eine Hinweis auf
Google Analytics Universal enhält,
- bei den Einstellungen im Onlineportal sollte die Speicherdauer auf 2 Monate begrenzt sein,
und Sie sollten prüfen ob GA4 ohne Einsatz von Cookies möglich ist.
In meiner Praxis sehe ich das immer wieder, dass bei vielen Kleinstunternehmen nicht darauf geachtet wird, das es seit Juli 2022
eine neue Fassung des Nachweisgesetzes gibt. Dies ist meist darauf zurückzuführen, dass Kleinstunternehmen nicht über eine
diesbzgl. Rechtsberatung verfügen, die sie über solche u. ä. Gesetzesänderungen informieren.
Hier betrifft es Arbeitsverträge, die nach dem 01.08.2022 geschlossen wurden bzw. werden. Die, welche bereits vor diesem Datum
abgeschlossen wurden sind mit einer Übergangsvorschrift bedacht worden.
Was hat sich geändert?
Zusätzlich zum Arbeitsvertrag muss eine Niederschrift an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden, aus der, neben den Angaben zu
den Vertragspartnern, der Beginn und das Ende des Vertrages und der Arbeitsort genannt werden muss (auch wenn dieser wechselt
oder frei wählbar ist), darüber hinaus eine Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,
Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtsystem, die Bedingungen bei Arbeit auf Abruf, Vereinbarungen zu Überstunden,
Urlaub, eventuellen Weiterbildungsmöglichkeiten, Angaben zur Altersvorsorge und das Verfahren der Kündigung.
Sollte dies alles bereits im Arbeitsvertrag geregelt sein, muss keine extra Niederschrift angefertigt werden.
Eine abschließende Aufstellung der erforderlichen Angaben sowie der einzuhaltenden Fristen finden Sie hier im Dokument des
Dieses Thema betrifft jeden Unternehmer in der einen wie auch in der anderen Art - also als Geber einer Gewährleistung/Garantie oder
als derjenige der diese in Anspruch nehmen kann.
Häufig werden Gewährleistung und Garantie gleichgestellt. Dies ist aber nicht so. Eine Gewährleistung ist gesetzlich vorgegeben und
eine Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Unternehmens.
Die Gewährleistung betrifft Produkte wie auch Dienstleistungen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, die
Nachweispflicht, dass das Produkt oder die Dienstleistung bereits beim Kauf fehlerhaft war bzw. nicht war, liegt im ersten Jahr beim Verkäufer; im zweiten Jahr kehrt sich die Beweislast um.
Bei der Inanspruchnahme der Gewährleistung muss dem Anbieter die Möglichkeit gegeben werden nachzubessern. Dies ist aber nun
nur noch auf einen Versuch beschränkt. Dann kann der Kunde vom Kauf zurücktreten oder einen kompletten Ersatz fordern.
Sollte ein solcher Fall eintreten und der Anbieter hat auch eine Garantie gegeben, dann muss genau abgewägt werden, ob man sich
auf die Gewährleistung beruft oder die Garantie in Anspruch nimmt. Alles Wissenswerte finde Sie hier; auch zum Thema Gewährleisung im IT-Bereich.
Bei B2B Geschäften gilt im Prinzip auch die Gewährleistungspflicht, es sei denn diese wird im Vertrag ausgeschlossen. Doch im
B2B Bereich muss beachtet werden, dass bei Handelsgeschäften (wo also der Käufer die Ware oder die Dienstleistung weiter veräußert)
das Produkt sofort bei Lieferung auf Mängel untersucht werden muss und diese umgehend angezeigt werden müssen. Näheres
zu diesem Thema hier.
Bei einem Blick ins Internet, begegnen einem immer wieder Artikel über die Nutzung von KI. Was man damit alles machen kann,
wie man sich die Arbeit erleichtert u. a. .
Dabei wird eines oft außer Acht gelassen, wie sieht die rechtliche Seite aus. KI durchforstet das Internet, zieht daraus Informationen und je nach dem wie genau die Frage - welche beantwortet werden soll - formuliert und ihr Kontext dargestellt wurde, fällt die Antwort aus.
Dabei kann KI nicht den Wahrheitsgehalt seiner Antwort überprüfen, dass muss man selbst tun und es nutzt alle Informationen die
im Internet verfügbar sind, ob zulässig oder nicht. Es kann nicht unterscheiden, ob ein Bild, ein Text o. a. urheberrechtlich
geschützt ist.
In den USA sah sich daher OpenAI mit eine Klage der Getty Foundation konfrontiert, da es Fotos verwendetet, deren Rechte bei der
Getty Foundation liegen.
Neben dem Urheberrecht gibt es auch andere Rechte Dritter die zu beachten sind. Also stellt sich die Frage, wie kann man KI
nutzen ohne in die Gefahr zu geraten in Rechtsstreite verwickelt zu werden, die gerade für Soloselbständige und Kleinstunternehmen auch existenzbedrohend sein können. Einen ausführlichen Artikel dazu finden Sie hier.
Wie man seine eigenen Werke gegen Data-Mining schützen kann und ob bzw. wie man gegen Urheberrechtsverletzungen durch KI
vorgehen kann finden Sie in diesem Beitrag.
Soloselbständige mit maximal einem Vollzeitäquivalent und mindestens zwei Jahren Bestand am Markt, können einen Zuschuss
für eine Weiterbildungsmaßnahme erhalten.
Nach einem kostenlosen Erstgespräch, wo der Bedarf festgestellt wird, erhält der Soloselbständige einen Qualifizierungsscheck.
Dann hat er 6 Monate Zeit an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und diese abzuschließen.
Die Themen dieser Weiterbildung beziehen sich auf die Bereiche BWL, Arbeitsrecht, versicherungstechnische Fragestellungen
sowie Marketing. Es werden auch Weiterbildungen gefördert die zum Ziel haben neue Märkte zu erschließen bzw. sich in der
Nische, wo man sich befindet, zu festigen.
In diesem Dokument des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie alle nötigen Angaben. Zu Fragen nutzen
Sie die dort angegebenen Kontaktdaten.
Wenn ein Unternehmen Rentner beschäftigt, dann kann es von dem Schatz an Berufserfahrungen profitieren und dem
allgegenwärtigen Fachkräftemangel entgegenwirken. Doch was ist zu beachten im Sozialversicherungsrecht?
Positiv ist, dass ab 2023 für Altersrentner - egal welches Renteneintrittsalter - es keine Hinzuverdientsgrenze mehr gibt.
Wohl aber bei dem Bezug von Erwerbsminderungsrente.
Alles wissenswerte finden Sie in diesem Link. Wenn Sie einen Rentner als Minijobber beschäftigen möchten finden Sie hier
wertvolle Informationen.
Das jede Webseite einer Datenschutzerklärung bedarf, dürfte inzwischen jedem bekannt sein. Auch an das Impressum wird i. d. R.
gedacht doch wie sieht es mit dem Datenschutz bei dem Kontaktformular aus? Und der Glaube, dass für Facebook, Lindedln,
Instagram u.a . ein Link auf die Datenschutzerklärung der eigenen Webseite reicht ist ein Irrglaube.
Auch das Thema "Cookies" wurde in den letzten Monaten lang und breit in den Medien kommuniziert, doch auch an den
Datenschutz bei den Newslettern gedacht?
Und dann gibt es ja nun auch AI und auch wenn augenblicklich die gesetzlichen Regelungen bzgl. des Datenschutzes hier noch
nicht greifbar sind, sollten Sie AI auf ihrer Webseite nutzen, weisen Sie Besucher darauf hin.
Denken Sie auch daran, wenn Sie Daten ihrer Kunden zur Verarbeitung an andere Unternehmen weitergeben, müssen Sie
einen AV-Vertrag abschließen. Das trifft schon zu, wenn Sie für ihre Newsletter einen externen Dienstleister beauftragen.
Und da wären noch die Tools aus den USA und die Nichtigerklärung des bisherigen Datenschutzsabkommens mit der EU.
Betroffen vorallem Mailchimp, Google Analytics und Zoom.
Zu all diesen Aspekten des Datenschutzes finden Sie hier detaillierte Informationen.
Wer WordPress nutzt, dem werden auch einige Tools und Plugins zur Verfügung gestellt um Webseiten zu erstellen. Doch sind
diese auch datenschutzkonform? Schwierig ist vor allem, dass mit mehreren Tools oder/und Plugins gearbeitet werden muss - es
gibt nicht die eine Software die alles abdeckt.
Was zu bedenken ist und einige Empfehlungen finden Sie hier.
Von dem Ausdruck - Recht auf Vergessen - im Zusammenhang mit dem Internet, haben eigentlich schon fast alle Nutzer des Internet
gehört. In einem Rechtsstreit hatte dazu das BGH entschieden. Nun äußerte sich auch der EuGH. Danach muss Google Links zu
negativen Berichten nur dann löschen, wenn der Betroffene die Unrichtigkeit des Inhalts nachweist.
Darüber hinaus greifen aber auch Strafgesetz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die ausführlichen Informationen zu der
Entscheidung des EuGH wie auch Anmerkungen dazu finden Sie hier.
Ein Vollstreckungsbescheid wird immer dann erstellt, wenn Schulden entstehen. Also ein Schuldner einem Gläubiger den
vereinbarten Preis für eine Ware oder eine Leistung nicht zahlt.
Dem Vollstreckungsbescheid ist das Mahnverfahren vorgelagert. An erster Stelle steht die Mahnung. Diese wird der Eröffnung
eines Mahnverfahrens gleichgestellt. Wenn die Mahnung fruchtlos bleibt, wird ein Mahnbescheid beantragt, dies geschieht
über das Gericht und leitet somit das gerichtliche Mahnverfahren ein. Seine Besonderheit, er hemmt die Verjährung der
Ansprüche des Gläubigers für sechs Monate.
Warum wird dies getan? Es soll dem Gläubiger Zeit gegeben werden den vollständigen Prozess des Mahnverfahrens durchlaufen
zu können ohne das er durch Fristverstreichung seiner Forderung verlustig wird.
Sollte nach 14 Tagen die Forderung immer noch nicht beglichen sein, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden, mit
dem der Gläubiger Vermögen des Schuldners pfänden kann. I. d. R., wird damit zunächst das Bankkonto bzw. die Konten mit
einer Pfändung belegt. Sollte diese Pfändung ohne Befriedigung der Schuld bleiben, kann der Gläubiger, durch einen
Gerichtsvollzieher, auch Gegenstände des Schuldners pfänden.
Der Schuldner muss auch beachten, dass zusätzlich zu dem eigentlichen Schuldbetrag auch Verwaltungs- und Gerichtsgebühren
bezahlt werden müssen wie auch Zinsen.
Sollte man einen Vollstreckungsbescheid erhalten muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass man die Frist für einen
eventuellen Einspruch nicht verstreichen lässt. Sollte die Schuld zu Unrecht bestehen kann Einspruch gegen diesen Bescheid
erhoben werden. Hierzu sollte aber anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, besonders, wenn man bereits einen
Teil gezahlt hat oder die Schuld nur zu einem Teil besteht.
Näheres hier
In seinem Urteil (AZ: 10 AZR 116/22) hat das BAG festgestellt, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf sogenanntes
"freiwilliges" Weihnachtsgeld hat, wenn es mindestens dreimal gezahlt wurde; denn damit ist diese Zahlung zu eine betrieblichen
Übung geworden. Auch wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um eine freiwillige Zahlung handelt. Der
Beschäftigte kann in diesem Fall davon ausgehen, diese Zahlung regelmäßig zu erhalten.
Das Gericht führt dazu aus, dass bei einer mehrdeutigen Auslegung für den Arbeitnehmer zu entscheiden ist.
Mein Rat, sollten Sie solche Zahlungen an ihre Mitarbeiter leisten, dann lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt dahingehend
beraten wie diese so gestaltet werden können, damit diese nicht zu einer betrieblichen Übung werden. Verweisen Sie dabei
auf das o. g. Urteil des BAG.
Ich habe einige Diskussionen im Intenet verfolgen können, wo es um das Urteil des LG Stade (18.08.2022 - 3 O 5/22) wie auch um das des OLG Celle (01.03.2023 - 3 U 85/22)geht bzgl. der Nichtigkeit von Coachingverträgen, wenn diese entweder den Tatbestand eines "wucherähnlichen Rechtsgeschäfts" aufweisen oder aber ein Onlinecoaching angeboten wird obwohl keine Zulassung für Fernlehrgänge vorliegt.
Es gab, in diesen Diskussionen, den Hinweis auf einige Plattformen, wo Online-Kurse für Coaching angeboten werden, das diese Hinweise geben, wie man diese Urteile, angeblich, umgehen könnte. Doch dazu später.
Was heißt das nun für Anbieter und für Kunden. Anbieter sollten darauf achten, dass das Preis-Leistungs-Verhältnis gegeben ist
und natürlich, dass sie über die o. g. Zulassung verfügen um ein solches Coaching anzubieten.
Welche Bedingungen hierzu erfüllt sein müssen sind zum einen im § 12 FernUSG nachzulesen. Doch es muss darauf geachtet werden,
dass hier auch Landesrecht eine Rolle spielt. Nähere Auskünfte können über die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht eingeholt
werden.
Für den Kunde sind beide Urteile wichtig. Einerseits werden - ich glaube - viele erstmals davon Kenntnis bekommen, dass
Online-Kurse nur mit einer entsprechenden Zulassung durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus - beim Studium der Bedingungen die für eine solche Zulassung erfüllt sein müssen - wird eine gewisse Sicherheit dem Kunden dahingehend gegeben,
dass Verträge rechtskonform sind, dass das aufgezeigte Lernziel erreicht werden kann u. a.. Weiterhin wird der Kunde vor
überhöhten Forderungen geschützt. Sicher, jeder Unternehmer ist frei in seiner Preisbildung, wie auch jeder selbst entscheidet
zu welchem Preis er eine Leistung oder eine Ware einkauft - doch der Preis der Leistung oder der Ware muss dem Mehrwert für den
Kunden weitestgehend entsprechen. Daher ist das Urteil besonders für die Fälle wichtig, wo der Kunde nicht die Möglichkeit hat
eindeutig - im Vorfeld - zu erkennen, welche Qualtität das Angebot wirklich hat.
Mein Ratschlag an Anbieter; erwerben Sie eine Zulassung nach § 12 FernUSG. In Zukunft werden ihre potentiellen Kunden danach
fragen und es ist eine zustätzliche Werbung für Sie. Diese suggeriert Seriösität und Sie werden auch auf Plattformen der einzelnen
Länder gelistet, die nunmehr öfter frequentiert werden.
Für Kunden: lassen Sie sich die Zulassungsbescheinigung vorlegen; das Angbot muss detailliert sein - heißt abrechenbar und mit
Inhalt unterlegt, Lehrmaterial muss vorhanden sein und vergleichen Sie die Preise. Sollen Sie, in welcher Form auch immer
unter Druck gesetzt werden (dies kann auch auf eine charmante Art und Weise geschehen), dann nehmen Sie Abstand.
Ein seriöser Anbieter übersendet Ihnen ein Angebot, gibt Ihnen die Möglichkeit nachzufragen und, wenn Sie es wünschen, wird er dieses mehr zu präzisieren.
Zurück zum Anfang. Ich rate davon ab, zu versuchen in irgendeiner Art und Weise die nun vorliegende Rechtsprechung umgehen
zu wollen.
Rechtsanwälte, die sich bereits im Netz dazu geäußert haben, verweisen darauf, dass auch bereits bestehende Verträge
rückabgewickelt werden können. Da der Coachingmarkt sehr groß ist, ist dieser natürlich auch groß für Rechtsanwälte die
nunmehr tätig werden können. Und zukünftig werden bestimmt viele potentielle Kunden Verträge im Vorfeld prüfen lassen bzw.
dies im Nachhinein tun - falls sie erst später von diesen Urteilen erfahren.
Warum also ein solches Risiko eingehen? Denn es ist auch rufschädigend und gefährdet das Unternehmen des Anbieters in
seiner Stellung am Markt.
Der Referentenentwurf des Arbeitszeitgesetzes wurde vorgelegt. In diesem sind einige Ausnahmen vorgesehen. So soll, u. a.,
bei Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern weiterhin eine Aufzeichnung der Arbeitszeit in nichtelektronischer Form möglich
sein (§ 16 Abs. 8 ).
Den vollständigen Text können Sie hier einsehen.
Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.
Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.