In Deutschland gibt es drei große Anbieter. Es handelt sich dabei um die Creditreform, CRIF und die Schufa.
Diese sammeln viele Daten über Unternehmen - also auch über das ihre. Oft höre ich, dass die Daten dort nicht vollständig
oder korrekt sind. Dies ist auch in manchen Fällen richtig, doch für die Mehrzahl gilt das eben nicht. Bzw., sollten Sie dies
zum Anlass nehmen und ihre eigenen Daten abfragen und überprüfen.
Woher kommen diese Daten?
Aus öffentlichen Registern, aus Meldungen von Vertragspartnern über Zahlungsgewohnheiten, aus Informationen die Sie
selbst gegeben haben, etc. All diese Daten werden ausgewertet und in einem Bonitätsindex zusammengefasst.
Was fließt alles in diese Berechnung mit ein?
Da wären:
- Zahlungsweise,
- Jahresabschlussdaten,
- das Risiko der Branche,
- Unternehmensentwicklung,
- Rechtsform,
- Umsatz,
- das Alter des Unternehmens,
- das vorhandene Kapital,
- das Regionsrisiko,
- Erfahrungen des Managements,
- Anzahl der Mitarbeiter,
- Relation zwischen Umsatz und Mitarbeiter,
- Relation zwischen Kapital und Umsatz.
Wie können Sie diese Auskunfteien nutzen?
Zum einen um sich Auskünfte über neue Kunden einzuholen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Bonitätsindex sehr
schlecht ist und es sich um einen Auftrag handeln sollte von größerem Umfang, wäre es, eventuell, ratsam, den Auftrag
abzulehnen oder aber eine Vorauszahlung zu verlangen und/oder eine Ratenzahlung - je nach festgelegten Meilensteinen - zu
vereinbaren.
Zum anderen sind da auch noch die Stammkunden. Es ist auch ratsam, in gewissen Abständen, Abfragen zu machen. Als
Konsequenz wäre dann natürlich nicht der Abbruch der Geschäftsbeziehnungen angedacht oder die Änderung der
Zahlungsmodalitäten (diese sind je ohnehin vertraglich geregelt und daher nicht einfach zu verändern); hier sollten Sie
ihre Liquiditätsplanung entsprechend abändern. Gehen Sie davon aus, dass eventuell verspätet gezahlt wird oder, bei
größeren Rechnungsbeträgen, eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Doch eine Auskunft sollte auch bei Geschäftspartnern eingeholt werden. Damit sichern Sie ab, dass Sie auch ihre Ware oder
benötigte Dienstleistung zu der vereinbarten Zeit erhalten und somit nicht selbst in Verzug kommen, gegenüber ihren eigenen Kunden.
Aber auch, wenn Sie mit jemanden an einem Projekt zusammenarbeiten und dafür eine Projektgesellschaft gründen - sollte, wenn eine negative
Bonität vorliegt, dann das Zugriffsrecht auf das Bankkonto der Projektgesellschaft so geregelt werden,
dass nur beide gemeinschaftlich Zugriff auf das Konto haben.
Wie nutzen andere die Informationen über Sie?
Die o. g. Informationen werden natürlich auch von ihren Geschäftspartnern wie auch Kunden genutzt. Allen voran Banken und
Leasingunternehmen.
Daher ist es sehr wichtig, dass Sie sich eine Selbstauskunft bei den o. g. Auskunfteien einholen und diese auf ihre
Richtigkeit überprüfen.
Sollten Sie feststellen, dass etwas nicht korrekt ist, dann nehmen Sie Kontakt zu der Auskunftei auf und weisen Sie diese
darauf hin. Legen Sie die entsprechenden Nachweise vor und setzen eine Frist zur Richtigstellung.
Wenn Sie feststellen, das ihr Bonitätsindex schlecht oder nicht ausreichend ist (z. B. für eine Kreditaufnahme), dann sprechen
Sie mit der Auskunftei und fragen nach wo Sie etwas ändern können um einen besseren Bonitätsindex ausgewiesen zu
bekommen.
Daher mein Rat: Führen Sie diesen Check bereits frühzeitig durch, denn wenn Sie am Tisch des Bankangestellten sitzen
ist es zu spät.
Immer wieder höre oder lese ich, dass sich viele Unternehmer bei der Versendung von Werbe E-Mails auf ein berechtigtes
Interesse berufen - hier wird die DSGVO zitiert.
Doch es gibt nicht nur die DSGVO sondern auch das UWG und dieses setzt andere Grenzen.
Nun könnte man sagen, dass Newsletter keine Werbe E-Mails sind; doch wenn diese dazu dienen Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens bekannt zu machen und damit,
logischerweise, den Verkauf fördern, dann handelt es sich um Werbe E-Mails. Es kommt hier nicht auf dem Namen an sondern auf den Inhalt.
Das UWG unterscheidet hier nicht zwischen B2B und B2C.
Es gibt einige Ausnahmen bei Bestandskunden. Welche das sind und wie Sie ihre Newsletter rechtssicher versenden, können
Sie in diesem
Artikel - der sich ausführlich mit diesem Thema beschäftig - nachlesen.
Nicht alle Coachingangebote sind per se unseriös. Doch es gibt immer mehr Klagen gegen Coachinganbieter auf
Rückzahlung von Honoraren.
Das Angebot ist sehr groß und wird immer größer. Da die Übersicht zu behalten, welches Angebot seriös ist und welches nicht,
ist sehr schwer.
Daher lassen Sie ihren normalen Menschenverstand walten. Sind die Versprechen überhaupt einzuhalten? Fragen Sie nach,
welche Methoden angewendet werden, lassen Sie sich ein individuelles Konzept vorlegen. Solche die Standard sind - also nicht
auf ihre Branche zugeschnitten sind oder die Besonderheiten ihres Unternehmens beachten - sollten schon eine Warnung
sein. Fragen Sie nach Referenzen - die auch belastbar sind. D. h., dass Sie diese selbst kontaktieren können.
Auch sollte es ein Warnzeichen sein, wenn Zeitdruck aufgebaut wird (so wie es bei allem gilt). Und dann ist da ja auch noch
die Kostenfrage. Lassen Sie sich ein detailliertes Angebot geben, in dem entstandene Kosten auch überprüfbar sind. Achten
Sie darauf, dass alle Begriffe, die der Coach verwendet, definiert sind. Ansonsten könnte es zu Missverständnissen kommen
und dies wäre nicht hilfreich bei, eventuellen, späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Legen Sie in einem Coachingvertrag daher mindestens dieses fest:
- das Ziel (konkret definiert) und die Meilensteine (diese müssen überprüfbar sein),
- Ist-Zustand und die Lösungswege die beschritten werden sollen,
- Ort des Coachings, Anzahl und Dauer der Termine,
- die maximale Gesamtdauer des Coachings,
- eingesetzte Methoden,
- Teilnehmer an dem Coaching,
- Honorar, Spesen, Vereinbarung über Preisminderungen, wenn angenommende Gesamtdauer nicht erforderlich ist, Erstattung für abgesagte Termine (einschl. Regelung bis wann Termine kostenfrei abgesagt werden müssen),
- Geheimhaltungspflicht und Haftung,
- Zahlungsmodalitäten, Einspruchsfrist für gestellte Teilrechnungen und die Schlussrechnung,
- Kündigungsrecht und ggf. Widerrufsrecht.
Und noch ein Tipp. Erkundigen Sie sich über die Ausbildung die der Coach absolviert hat. Denken Sie daran, eine
Ausbildung
reicht nicht. Die Stiftung Warentest hat einen guten Artikel zu diesem Thema veröffentlicht der Ihnen weiterhelfen kann, eine
Auswahl unter den Coachinganbietern zu treffen.
Aufbewahrung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
Bisher mussten nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder bei einer Datenauslagerung diese Daten
10 Jahre vorgehalten werden. Zukünftig beträgt diese Aufbewahrungsfrist nur noch 5 Jahre, nach dem Wechsel des
Datenverarbeitungssytems bzw. der Datenauslagerung.
Darüber hinaus müssen die Daten nur noch auf einen Datenträger zur Verfügung stehen. Diese Neuregelung gilt für Daten
deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2020 beginnt - §
147 (6) AO - .
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mir dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch
gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzelabschuss nach
§ 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluss aufgestellt ist. Bei Handels- und Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem
Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. versandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der
Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend.
Beispiel:
Wenn Sie im Jahr 2014 die letzte Buchung für das Jahr 2013 vorgenommen haben und der Jahresabschluss für 2013 auch
in 2014 erstellt wurde, dann beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2014. Sie beträgt 10 Jahre und
endet mit dem Ablauf des Jahres 2024.
FAZIT: Die Unterlagen des Jahres 2013 können Sie im Jahr 2025 vernichten.
ABER: Sollte das Finanzamt noch im Jahr 2024 eine Betriebsprüfung für das Jahr 2013 anberaumt haben, dürfen Sie die
Unterlagen nicht vernichten. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird unterbrochen. Und
ACHTUNG: ist ein ergangener Steuerbescheid nicht bestandskräftig - so z. B. noch, entsprechend § 165 AO, nur vorläufig,
verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zu dem Zeitpunkt wo der Steuerbescheid bestandskräftig wird. Dies gilt auch
für Verfahren die vor dem Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof oder der EU anhängig sind.
HINWEIS:
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird ab 2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Da dies aber nicht für Handelsbücher,
Inventare, Bilanzen und Jahresabschlüsse gilt und hier auch alle Unterlagen aufbewahrt werden müssen, die zu deren
Verständnis dienen, ist es ratsam auch die Buchungsbelege weiterhin 10 Jahre, bzw. die Zeit bis die dazu gehörigen
Steuerbescheide rechtskräftig sind, aufzubewahren.
Im Jahr 2025 können also folgende Unterlagen vernichtet werden:
Bis zu 30 Jahren sollten Urteile, Prozessakten und Mahnbescheide aufbewahrt werden.
- Buchhaltungsunterlagen, Jahresabschlüsse, Inventare, Handelsbücher des Jahres 2013; sofern der
Jahresabschluss in 2014 erstellt wurde, die Steuerbescheide rechtskräftig sind und im Jahr 2024
keine Betriebsprüfung für das Jahr 2013 angekündigt wurde,- Lohnabrechnungen, SV-Meldungen und alle anderen Untelagen die nicht für die Erstellung der
Jahresabschlüsse relevant sind (also so wie z. B. das Lohnjournal) können nach 6 Jahren (also
Unterlagen des Jahres 2018) vernichtet werden.
Zu beachten ist hier, dass dies immer nur 1 Jahr nach der letzten Betriebsprüfung der DRV geschehen
kann.- Unterlagen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersvorsorge sind hierbei besonders zu handhaben.
Hier ist entscheidend, wann der Beschäftigte seine Altersvorsorge in Anspruch nimmt.- Ebenfalls 6 Jahre - also jetzt auch 2018 - beträgt die Aufbewahrungsfrist für empfangene Handels- und
Geschäftsbriefe sowie die Kopien derer die versandt wurden als auch abgelaufene Versicherungspolicen.
Nicht vernichtet werden sollten noch bestehende Verträge und alle Unterlagen die mit dem Erwerb oder Verkauf von
Grundstücken im Zusammenhang stehen.
Das KG Berlin hat in seinem Urteil (KG Berlin,
Beschluss vom 23.07.2024, AZ. 5 U 78/22) klargestellt, dass Werbung in
Newslettern für den Verbraucher klar als solche gekennzeichnet sein muss. Kleinere Schriftgröße, unauffälliger Hinweis
"Anzeige" sind nicht ausreichend.
Angeklagt war eine Computerzeitschrift, die in ihren Newslettern, unter dem Hinweis "Weiterlesen" zu verschiedenen Links
führte die überwiegend redaktionellen Inhalts waren aber auch zu anderen Webseiten mit Werbung. Die entsprechenden
Links waren grau unterlegt (auf weißem Untergrund) und es wurde eine kleinere Schriftgröße verwendet als ansonsten.
Bereits das LG Berlin hatte in seinem Urteil darauf verwiesen, dass dies nicht ausreichend sei. Die Computerzeitschrift
argumentierte, dass die Nutzer der Newsletter, in erster Linie, "internetaffinie Nutzer" seien; die den Werbecharakter
dieser Links erkennen würden.
Das KG Berlin folgte dem LG Berlin. Es könnte auf dem ersten Blick nicht zweifelsfrei erkannt werden, dass es sich um
Werbeanzeigen handle. Zwar sei das Wort "Anzeige" verwendet worden, doch diese gehe auf Grund seiner kleinen
Schriftgröße, der grauen Farbgebung auf weißem Grund und der Platzierung am oberen rechten Rand, unter.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass Newsletter sehr oft auf Tablets oder Smartphones gelesen werden und dort diese
Anzeige noch eher übersehen werden kann.
Da darüber hinaus, da auch eine Mischung von redaktionellen Links und Werbelinks erfolgte, ist es gerade deshalb unbedingt
notwendig, diese Links sichtbar als Werbung zu kennzeichnen. Hier wird dem Verbraucher erst durch öffnen des Links und
lesen des Inhalts klar das es sich um Werbung handelt und in diesem Augenblick könnte der Verbraucher bereits
"angelockt" worden sein.
FAZIT: Werbeanzeigen am besten von redaktionellen Links trennen und deutlich darauf hinweisen, dass es sich um
Werbung handelt - am besten bereits einen entsprechenden Hinweis vor dem Link setzen und dabei eine Farbe
verwenden, die sich deutlich von ihrem Umfeld unterscheidet.
Ein Gastzugang hat den Charme, dass der Besteller zunächst eine Bestellung aufgeben kann ohne, i. d. R., danach mit
Werbeanzeigen bombardiert zu werden und seine Daten werden nach Abschluss des Verkaufs wieder gelöscht.
Nach einem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 24.03.2022 müssen Betreiber von Onlineshops ihren
Kunden
normalerweise einen Gastzugang gewähren.
Anders verhält es sich aber, wenn die Pflicht zur Anlage - aufgrund besonderer Umstände der Einzelfalls - erforderlich ist.
Doch hier ließen die Datenschützer eine konkrete Definition offen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Datenminimierung eingehalten werden muss. Z. B., dass das Kundenkonto bei längerer Inaktivität
gelöscht wird.
Das LG Hamburg, hat nun zu diesem Thema eine Entscheidung verkündet. Die Verbraucherzentrale hatte den
Otto-Versand verklagt.
Doch das LG Hamburg (Urteil
vom 22.02.2024, AZ: 327 O 250/22) wies die Klage ab, da der Otto-Versand ein Marktplatz
ist an dem tausende von Onlinehändlern ihre Ware anbieten und durch ein Kundenkonto Bestellungen und Reklamationen
besser nachvollziehbar sind. Darüber hinaus würde das Kundenkonto nach 30 Tagen gelöscht werden sofern keine
Bestellung erfolgt.
Die Verbraucherzentrale hat vor dem OLG Hamburg ein Berufsverfahren angestrengt, welches am 15.01.2025 mündlich
verhandelt werden soll.
FAZIT: Da die rechtlichen Grundlagen leider sehr schwammig gefasst sind, wird es hier wieder einmal auf die
Entscheidungen der Gerichte ankommen. Da aber ein Gericht nicht dem Urteil eines anderen Gerichts folgen muss,
ist es angeraten, einen Gastzugang in seinem Onlineshop anzubieten. Und dabei bitte nicht vergessen, ausdrücklich
auf diesen hinweisen.
Gerade bei Soloselbständigen oder in Kleinstunternehmen taucht immer wieder mal die Frage auf, kann ich - z. B. für einen
Auftrag - auch jemanden beschäftigen der bereits einen Hauptjob hat.
Dies kann z. B. lediglich als Minijobber sein oder auch als kurzfristiger Beschäftigter.
Prinzipiell ist dies möglich; aber es ist einiges zu beachten.
Einen Minijob mit Verdientsgrenze (also z. Zt. 556,00 Euro/mtl.) ist jederzeit mit einem Hauptjob vereinbar. Er ist für den
Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig (er kann aber darauf verzichten), die übrigen Abgaben werden vom Arbeitgeber
übernommen.
Wenn es sich, z. B. , um eine Arbeit handelt die insgesamt nur max. 70 AT im Jahr umfasst (oder 3 Monate) und der
Verdienst höher liegen soll als 556,00 Euro im Monat, bietet sich eine kurzfristige Beschäftigung an. Es muss dabei aber
überprüft werden, ob diese Beschäftigung die Haupteinnahmequelle für den Arbeitnehmer darstellt (hier müsste also
der Arbeitsvertrag der Hauptbeschäftigung und die letzten Lohnabrechnungen zu den Lohnakten genommen werden -
zwecks Vorlage bei der Betriebesprüfung der DRV).
Auch wenn jemand, z. B. , unbezahlten Urlaub nimmt und während dieser Zeit eine kurzfristige Beschäftigung aufnimmt,
dann ist diese kurzfristige Beschäftigung seine Haupteinnahmequelle. Damit würde es sich nicht mehr um eine
kurzfristige Beschäftigung handeln. Es würde ein zweites reguläres Arbeitsverhältnis entstehen.
Die kurzfristige Beschäftigung hat auch den Vorteil, dass der Arbeitgeber - außer den Umlagen für Krankheit,
Mutterschutz und Insolvenz - keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.
Eine Kombination von Hauptjob + Minijob + kurzfristige Beschäftigung ist möglich und die Beschäftigungen werden
nicht zusammengerechnet - jede wird einzeln betrachtet.
Noch die vielgestellte Frage: Haupt- und Minijob/kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber?
Nein! Auch wenn es unterschiedlichen Tätigkeiten sind und/oder in
verschiedenen Betriebsteilen ausgeübt werden; es
ist ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
Diese Verordnung ist besonders wichtig für Online-Shops, Hersteller, Händler, Importeure, Bevollmächtigte,
Fulfilment-Dienstleister und Personen die Pflichten im Zusammenhang mir der Herstellung oder Bereitstellung von
Produkten auf dem Markt übernehmen.
Mit dieser Verordnung soll der Verbraucherschutz ausgeweitet werden.
Diese Verordnung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen in der EU, die Pflichten im Zusammenhang mit der
Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung im Markt eingehen.
Es sind eingeschlossen alle Produkte die entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer
Dienstleistung - geliefert oder bereitsgestellt werden und für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise -
vorhersehbaren Bedingungen - wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, selbst wenn sie nicht für diese
bestimmt sind.
D.h., auch wenn Sie ausschließlich im B2B unterwegs sind, doch das Produkt letztlich für einen Verbraucher bestimmt
bzw. von ihm genutzt werden kann, fallen Sie auch unter diese Verordnung.
Diese Verordnung betrifft auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, es sei denn: "... Produkte, von
denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, bspw. Produkte,
die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufbereitungsbedarf dargestellt oder als Sammlerstücke von
historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden ...".
In der Verordnung wird auch explizit auf Produkte hingewiesen die mit anderen Produkten verbunden werden und
dadurch Einfluss auf diese anderen Produkte haben. Aber auch Technologien die das ursprüngliche Produkt verändern
können. Bspw. das durch diese das ursprüngliche Produkt gehackt werden kann und damit beeinflusst oder das durch
ein Software-Update Eigenschaften am ursprünglichen Produkte verändert werden.
Diese Verordnung gilt auch nicht für Verbraucher (Privatpersonen), die Produkte für den Eigenverbrauch herstellen und
- Human- und Tierarztneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mir ihrer künftigen
Reproduktion zusammenhängen.- Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
- Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern
im Rahmen einer Transportleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von dem
Verbraucher selbst bedient werden.- Luftfahrzeuge
- Antiquitäten (z. B. Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die
Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllen).
diese nicht in den Handel bringen. Auch nicht für Privatpersonen, die Produkte gelegentlich weiterverkaufen (z. B. auf
Flohmärkten oder bei Online-Auktionen usw.), sofern dies nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit geschieht.
Wenn Sie diese drei Fragen mit "ja" beantworten sind Sie betroffen.
a.) Bieten Sie ihr Produkt in Deutschland oder der EU an?
Das betrifft alle Beteiligten in der Lieferkette - also vom Hersteller bis zum Verkäufer bzw. auch Fulfilment-Dienstleister.
b.) Bieten Sie neue oder gebrauchte Produkte an?
Also egal ob neu oder gebraucht - als Anbieter fallen Sie unter diese Verordnung (Ausnahme: Antiquitäten und
Gegenstände die gekennzeichnet sind mit dem Vermerk, dass diese repariert oder wiederaufbereitet werden müssen)
c.) Verkaufe Sie keines der Produkte die von dieser Verordnung ausgenommen sind?
Händler müssen sicherstellen, dass Hersteller und ggf. Importeur und andere Beteiligte in der Lieferkette ihre gesetzlichen
Pflichten erfüllt haben. Dies schließt die Überprüfung der Konformitätserklärung und aller anderen relevanten Dokumente
mit ein.
Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass das Produkt bei der Lagerung und beim Transport die allg. wie auch spezifischen
Sicherheitsvorschriften der GPSR entspricht. D. h., solange es in der Obhut des Händlers ist (also bis zu Übergabe an den Verbraucher oder Käufer) eine sichere Lagerung und Handhabung des
Produkts erfolgt.
Sollten Produkte nicht den Sicherheitsvorschriften der GPSR entsprechen oder keine Informationen darüber vorliegen, darf
kein Verkauf erfolgen. Dieser ist erst dann wieder gestattet, wenn diese Sicherheitsvorschriften eingehalten werden bzw.
die Informationen darüber vorliegen.
Erlangt der Händler Informationen darüber, dass ein Produkt nicht den Sicherheitsvorschriften der GPRS genügt, hat er
unverzüglich den Hersteller bzw. Importeur darüber zu informieren und er hat auch sicherzustellen, dass entsprechende
Maßnahmen durchgeführt werden. So, z. B., die Rücknahme des Produkts vom Markt (Rückrufaktion). Weiterhin hat der
Händler sofort die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, wenn ihm solche Informationen vorliegen.
Diese Informationen müssen ab dem 13.12.2024 eindeutig und gut sichtbar auf jedem Angebot angebracht werden:
- Angaben zum Hersteller: Firmenname, eingetragener Handelsname, eingetragene Handelsmarke, Postanschrift
und elektonische Adresse des Herstellers zur Kontaktaufnahme.
Wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist, dann muss zusätzlich der Name, die Postanschrift, die
elektronische Adresse der verantwortlichen Person angegeben werden (z. B. des Importeurs, des Bevollmächtigten
oder des Fulfilment-Dienstleisters).
Als elektronische Adresse kann die E-Mail Adresse angegeben werden oder ein Link zum Kontaktformular des
Herstellers.
- Angaben zur Identifizierung, einschließlich Abbildung: Abbildung des Produkts, Art des Produkts (z. B. Armband, Buch, Kleid o. ä.), sonstige Produktidentifikatoren (z. B. Größe, Farbe, Modellnummer etc.)
Die Abbildung muss nicht zwingend ein Foto sein. Auch eine Illustration oder andere Art der bildlichen
Darstellung ist möglich - das Produkt muss aber zu identifizieren sein.
- Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen: diese müssen auf der Angebotsseite angegeben werden und
leicht verständlich sein.
So, z. B., "Nicht geeignet für Kinder unter ... Jahren. Enthält Kleinteile, die verschluckt werden können.
Erstickungsgefahr." oder auch die allgemein bekannten Piktogramme für Gefahren sind hier möglich.
Wichtig: Diese Hinweise müssen auf dem Produkt selbst angebracht sein oder, falls dies technisch nicht möglich
ist, auf der Verpackung oder den Begleitdokumenten. Sie können auch die Sicherheitsinformationen vom
Produkt übernehmen und müssen keine Nachprüfung vornehmen.
Falls Sie ihr Produkte auch in anderen Länder der EU vertreiben, müssen diese Hinweise in der jeweiligen
Landessprache verfasst sein.- Wo muss im Shop diese Information hinterlegt sein: Lt. Verordnung muss jedes Angebot die Informationen
eindeutig und gut sichbar enthalten. Also auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie diese Information der
jeweiligen Produktbeschreibung beifügen. Achten Sie darauf, dass diese im Text gut erkennbar sind.
Ein gutes Beispiel dazu ist Amazon.
Sie können auch einen eigenen Abschnitt innerhalb der Produktbeschreibung einfügen.
Auf jeden Fall sollten Sie die Information nicht in Form:
- eines Hinweises auf die Bedienungsanleitung,
- als Screenshot in der Bildergalerie zum Angebot,
- durch eine Verlinkung auf eine andere Seite,
- als PDF-Dokument oder
- als QR-Code
anbieten.
Als Hersteller gilt, wer Produkte herstellt, entwirft oder herstellen lässt und diese Produkte in seinem eigenen Namen oder
unter einer eigenen Marke vermarktet. Auch wenn wesentliche Produktänderungen vorgenommen werden, gilt man als Hersteller.
Sie kaufen ein Textil ein, bedrucken es, z. B. , mit einem Motiv. Bei dem Bedrucken wird ein Material verwendet, dass im
ursprünglichen Textil nicht enthalten ist. Damit verändern Sie die ursprüngliche Risikobewertung - z. B. durch die
Inhaltsstoffe des Materials, dass beim Bedrucken verwendet wurde. Dadurch erhöhe sich die Gefahr für den Verbraucher.
Es ist ein neues Produkt entstanden, dass entsprechende Sicherheitshinweise enthalten muss.
Darüber hinaus muss ein Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und entsprechend dokumentieren. Diese
Dokumentation muss eine allg. Beschreibung des Produkts, die Sicherheitsbewertung für alle wesentlichen Eigenschaften
enthalten. Sie muss 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts aufbewahrt werden und, auf Anfrage, der Marküberwachungsbehörden herausgegeben werden.
Es gibt einige Formulierungen im Gesetz dazu. Aber diese sind so "schwammig" gehalten, dass es, aus meiner Sicht, nicht
ratsam ist das Gesetz nicht zum 13.12.2024 in ihrem Unternehmen umsetzen.
Falls Sie diese Verordnung nicht bis zum 13.12.2024 umsetzen, laufen Sie Gefahr abgemahnt zu werden.
Verschiedene Rechtsanwälte vertreten die Meinung, dass keine Abmahnung droht, für Produkte die vor dem 13.12.2024
zum Verkauf angeboten wurden, aber unter der Voraussetzung, das die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes eingehalten
werden.
Online-Marktplätze können Sie aber verpflichten diese Vorschriften für sämtliche Produkte - also auch die, welche dort vor
dem 13.12.2024 eingestellt wurden, umzusetzen.
Wenn Sie einen Onlineshop betreiben und dem Kunden die Möglichkeit bieten auf Rechnung zu zahlen, kennen Sie dieses
Problem bestimmt.
Sollte ein Kunde nicht zahlen, können Sie diesen anmahnen. Durch eine Mahnung kommt der Kunde automatisch in Verzug.
Nur bei Privatpersonen bedarf es der Mahnung um weitere Schritte einzuleiten, bei Geschäftskunden nicht (unter der Voraussetzung, dass Sie ihm eine Rechnung übersandt haben).
Generell sollt man zunächst freundlich erinnern, jeder kann mal etwas vergessen und Kundenbeziehungen sollten nicht
unnötig belastet werden. Doch bevor Sie ein Inkassounternehmen mit Forderungsbeitreibungen beauftragen, können Sie
auch ein zweites Mal mahnen oder auch eine Ratenzahlung anbieten.
Aber wenn diese auch fruchtlos bleibt, ist es ratsam ein Inkassounternehmen damit zu beauftragen, die Forderung beizutreiben
oder selbst das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Bei der Wahl des Inkassounternehmens sollte Sie verschiedenes bedenken:
- vermittelt es Seriosität. Ist es bei der zuständigen Aufsichtsbehörder registriert; verfügt also auch über eine Erlaubnis des Rechtsdientsleistungsgesetzes,
- wird mit den Schuldnern respektvoll umgegangen,
- wie sehen die Referenzen aus, was sind die Erfahrungen anderer Onlineshops - hier einfach "Erfahrungen mit Inkassounternehmen XY" googeln (auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten),
- bietet das Inkassounternehmen auch die Übernahme von gerichtlichen Mahnverfahren und der Vollstreckungen an; wenn nötig auch im Ausland,
- wie ist es mit dem Kundenservice bestellt, ist die Erreichbarkeit gesichert, erhalten Sie unaufgefordert Mitteilung über den Stand ihrer Forderungsbeitreibung und natürlich, sind die Preise im Vorfeld bekannt.
Denken Sie daran, ein Inkassounternehmen handelt in ihrem Namen. Das Auftreten dieses Unternehmens fällt auf Sie
zurück und Sie könnten einen Imageschaden erleiden.
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein einfaches Schreiben mit einer Zahlungserinnerung meist genügt. In den
Fällen wo dies zu keinem Erfolg geführt hat, habe ich dann eine Mahnung, mit dem Angebot einer Ratenzahlung - per
Einschreiben - geschickt. Damit habe ich auch einen großen Teil derer erreicht die auf die Zahlungserinnerung nicht
reagiert haben. Bei dem - nunmehr kleinen - verbleibenden Rest blieb dann nur das gerichtliche Mahnverfahren übrig.
Im dritten Quartal 2024 kam es bei Brille de. zu einem Sicherheitsvorfall bei dem 3,5 Millionen Kundendatensätze ohne
Schutz im Internet frei zugänglich gewesen sind.
Zu diesen Daten gehören Namen, Adresse, Emails, Telefonnummern, Geburtsdaten, Bestellinformationen, Zahlungsbeträge,
Rechnungsnummern u. a..
Da nicht sicher ist was alles frei zugänglich war, kann dies natürlich auch ihre Bankdaten betreffen. Viele Solo- und
Kleinstunternehmer nutzen, gerade in ihrer Gründungsphase, ihr Privatkonto auch für ihren geschäftlichen Zahlungsverkehr.
Daher mein Rat, überprüfen Sie genau die Vorgänge auf ihrem Bankkonto.
Sie können, nach § 15 DSGVO, Brille.de auffordern Ihnen mitzuteilen ob Sie von diesem Vorfall auch betroffen sind und
falls ja, in welchem Umfang. Sollen Sie keine Auskunft erhalten oder eine unzureichende, wenden Sie sich an einen
Rechtsanwalt um ihre Schadensersatzansprüche - die allein schon aus diesem Verhalten entstehen können - prüfen
zu lassen.
Durch einen Softwarefehler bei Microsoft kam es zum Verlust von Protokollen für Sicherheitszwecke in der Cloud.
Über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen wurden Sicherheitsprotokolle nicht korrekt gespeichert. Somit kam es
zwischen dem 2. und 19. September zu einer inkonsistenten Erfassung von Logging-Daten.
Betroffen sind die Sicherheitsprodukte Microsoft Entra, Sentinel, Defender for Cloud und Purview.
Wichtig sind diese Protokolle für die Nachverfolgung von Cyberangriffen und für das frühzeitige Erkennen von potenziellen
Bedrohungen und deren Meldung.
Dadurch wird es Administratoren erschwert festzustellen ob es unbefugten Zugriffe auf Netzwerke und Nutzerkonten gab.
Dies hat natürlich auch einen Einfluss auf die Einhaltung der DSGVO - gegenüber den Kunden eines Unternehmens, als
auch auf wichtige Geschäftsunterlagen die in der Cloud hinterlegt sind.
Microsoft selbst hat eine kleine Information dazu im Microsoft-365-Center veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass die
betroffene Software aktualisiert wurde und das Problem nicht mehr auftreten sollte. Es gäbe auch bisher keine Hinweise
auf einen Cyberangriff.
Microsoft hat sich wage ausgedrückt. Betroffenen Unternehmen ist anzuraten, eine sorgfältige Prüfung auf das
Vorhandensein von Sicherheitslücken in dem betroffenen Zeitraum durchzuführen.
Dem einen oder anderen ist es bestimmt schon mal aufgefallen. Sie unterhalten sich mit jemanden über ein Thema und
kurze Zeit später erhalten Sie Werbung zu diesem Thema in ihren Accout ihrer Social-Media.
Durch interne Dokumente wurde nunmehr bekannt, dass ein Active-Listening in Smartphones möglich ist.
Active-Listening oder auch Aktives Zuhören ist eine Methode um sich bewusst und vollständig auf den Sprecher zu konzentrieren.
Doch hier verhält es sich anderes. Technische Geräte, wie Smartphones, hören auch dann zu, wenn nicht aktiv ins
Mikrofon gesprochen wird.
Die abgehörten Daten werden durch KI ausgewertet und mit Informationen über das digitale Verhalten der Person
abgeglichen. Dabei werden 470 Quellen genutzt.
Mehrere große Firmen sollen dieses Tool nutzten. Meta sagte dazu, dass es eine Untersuchung einleiten wolle. Google
entfernte das Unternehmen, welches ihm dieses Tool angeboten hat, aus seinem Partnerprogramm. Amazon gab an,
nie mit diesem Unternehmen zusammengearbeitet zu haben. CMG (das besagte Unternehmen) reagierte ebenfalls und
gab an, dass es sich bei den veröffentlichten internen Informationen um veraltete Informationen handeln und
auf ein Produkt beziehen würden, das aus dem Angebot genommen worden sei.
Doch 2023 berichtete "404 Media" schon über solche Vorgänge und seinerzeit sagte CMG dazu, dass diese legal seien,
da Nutzer bei dem Download von Apps den AGB zustimmen.
Auch diesmal führt CMG aus, dass es mit Sprachdaten arbeite und die Nutzung vieler Apps Zugriff auf das Mikrofon
erlaube.
Lt. einem Anwalt für Internet- und Medienrecht ist dieses Vorgehen in Deutschland, allein mit dem Hinweis auf die AGB
nicht zulässig. Eine solche Praxis wäre nur zulässig bei einer ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers.
Für Sie als Unternehmer ist das von Belang, wenn Sie mit Privatkunden telefonieren und durch eine solche App deren
Daten gesammelt werden und später, entweder für Werbezwecke genutzt oder gar für kriminelle Handlungen (da ja
auch solche Software gehackt werden kann). Es ist ein Verstoß gegen die DSGVO und Sie könnten auch haftbar gemacht
werden, da Sie nicht mit der nötigen Sorgfalt die Daten ihrer Kunden empfangen haben.
Dies gilt im übrigen auch für Unternehmen. Wenn Unternehmen nicht klar kommunizieren, dass Sie an einer Dienstleistung
oder einem Produkt interessiert sind, darf ein anderes Unternehmen ihm ungefragt keine Angebote machen. Sollten Sie sich
also, mit einem Geschäftskunden unterhalten und dieser nur pauschal über ein Produkt gesprochen haben und erhält dann
Werbung , könnte Ihnen ebenfalls ein Verstoß gegen das UWG zur Last gelegt werden.
Was könne Sie konkret tun?
Es wird empfohlen den Mikrofonzugriff von Apps einzuschränken.
Bei Appels iOS funktioniert das über das Einstellungsmenü und den Reiter "Datenschutz & Sicherheit". Dort finden Sie
den Unterpunkt "Mikrofon" und eine Übersicht aller Apps, die darauf Zugriff haben. Bei Android ist das Vorgehen im
Prinzip dasselbe. Gehen Sie in die Einstellungen und dann zum Punkt Sicherheit und Datenschutz". Tippen Sie
erneut auf "Datenschutz" und steuern Sie dann die entsprechenden Apps manuell an.
Das Jahr ist fast um, und am 31.12.2024 verjähren Forderungen die in 2021 entstanden sind.
Das Datum der Rechnungslegung ist nicht ausschlaggebend, sondern wann die vertragsliche Leistung erbracht wurde.
WICHTIG! Ein normales Mahnschreiben hemmt nicht die Verjährung. Lediglich die Zahlung einer Rate. Damit beginnt
die Verjährungsfrist neu.
Durch ein gerichtliches Mahnverfahren kann die Verjährung gehemmt werden. Um einen Mahnbescheid aber noch in
diesem Jahr zu erhalten muss dieser fehlerfrei sein um Verzögerungen in der Bearbeitung oder aber den Verlust der
Forderung zu verhindern.
Da die Erstellung eines Mahnbescheides nicht zum alltäglichen Geschäft gehört, sollten Sie dabei professionelle Hilfe
in Anspruch nehmen. Dies trifft besonders dann zu, wenn Teilbeträge eingefordert werden die sich dann auch noch
aus mehreren Einzelbeträgen zusammensetzen.
Schon eine ungenaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen kann zum Verlust der Forderung führen.
Ab dem 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro je Stunde. Das bedeutet, dass sich die Lohnkosten entsprechend
erhöhen - inkl. der Sozialabgaben.
Dies müssen Sie bei ihrer Liquiditätsplanung beachten als auch in der Preiskalkulation.
Wenn Sie Minijobber beschäftigen, bei denen im Arbeitsvertrag eine Monatslohn festgelegt ist müssen Sie diesen
entweder angleichen - wenn die Arbeitszeit beibehalten werden soll, oder Sie müssen darauf achten, dass die Arbeitszeit
verringert wird um weiterhin den festgelegten Monatslohn beizubehalten.
In einem Urteil vom 04.10.2024 hat der EuGH noch einmal klargestellt, dass allein schon der Kontrollverlust über
datenschutzwidrig veröffentlichte Daten bereits ein ersatzfähigen Schaden darstellt. Und darüber hinaus; dass ein
Nachweis zusätzlicher konkreter nachteiliger Folgen von den Betroffenen nicht zu führen ist (EuGH, 04.10.2024 - C-200/23).
So ähnlich hatte er sich bereits in anderen Urteilen geäußert. So hat er die folgenden Grundsätze klargestellt:
- Für einen Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO, etwa wegen eines Datenlecks, müssen
Betroffene nicht nachweisen, dass ihre Daten tatsächlich illegal weitergegeben wurden bzw. dass ein
Datendiebstahl auch tatsächlich zu Identitätsdiebstahl bzw. - betrug geführt hat.- Begründete Befürchtungen, Ängste und Sorgen vor einem solchen Missbrauch reichen aus, um einen
einen Schaden anzunehmen.- Auch der faktische Kontrollverlust über die eigenen Daten reicht aus, um einen Schaden annehmen zu
können, schließlich hat der Gesetzgeber dies in Erwägungsgrund 85 eindeutig so geschrieben.- Es gibt beim Schadenersatz keine "Erheblichkeitsschwelle", der Schaden muss also keine bestimmte
Schwere erreichen, um ersatzfähig zu sein.- Der Begriff des Schadens ist weit zu betrachten, den die DSGVO soll die Rechte der Betroffenen
ausreichend schützen.
An deutschen Gerichten wird, z. Zt., immer noch unterschiedlich geurteilt. Jedoch ist es dem Kläger möglich sich
an den EuGH zu wenden oder sich auf diesen zu berufen. Und dieser bezieht sich immer wieder auf den
Erwägungsgrund 85 der DSGVO.
Sobald eine Person den Kontrollverlust von personenbezogenen Daten nachweisen kann, ist ein immaterieller
Schaden anzunehmen.
Da, lt. EuGH, ein immaterieller Schaden einem Körperschaden gleichzusetzen ist, orientieren sich auch daran
entsprechend die Berechnungen des Schmerzensgeldes.
In einem anderen Urteil vom 04.10.2024 (C-21/23) hat der EuGH auch
festgestellt, dass Betroffene von Datenlecks
auch Unterlassungsansprüche für die Zukunft gegen die Unternehmen geltend machen können.
Eine RA-Kanzlei, weist ausdrücklich darauf hin, dass auch, wenn es in dem Urteil um Wettbewerbsrecht geht,
die Argumentation auf Privatpersonen übertragbar ist. Wäre dies nichts der Fall gäbe es für Privatpersonen keinen
ausreichenden Rechtschutz, doch die DSGVO soll ja gerade diese Personengruppe schützen.
Fazit: Auch wenn es, gerade für Solo- und Kleinstunternehmen, mit viel Aufwand verbunden ist die DSGVO einzuhalten
und den Datenschutz zu gewährleisten; es ist sehr wichtig. Und wie hier aufgezeigt auch aus wirtschaftlichen - genauer
gesagt - finanziellen Gründen.
Gewöhnen Sie sich gewisse Routinen an im Umgang mit persönlichen Daten. Erstellen Sie sich, z. B., Checklisten, anhand
derer Sie Sachverhalte behandeln. Und vor allem schützen Sie alle Daten die Sie im Unternehmen sammeln bzw.
schützen Sie diese vor unerlaubten Zugriff.
Ein RA hat mir mal gesagt, dass er ausschließlich mit einer externen Festplatte arbeitet, die er nach Dienstschluss auch
nicht im Büro lässt. Eine für den einen oder anderen eventuell unelegante Lösung, doch effektiv.
Sollten Sie mir ihrem Unternehmen in den Bereichen Bildung, Inklusion und Gesundheit unterwegs sein, dann wäre es
auch durchaus sinnvoll einmal eine Soziallotterie anzusprechen, wenn Projekte finanziert werden müssen.
Oft ist es der Fall, dass solche Projekte aus einem Flickenteppich von Finanzierungen bestehen. Eine EU-Förderung, ein
Zuschuss vom Land oder der Gemeinde, ein Crowdfunding, eine Zuschuss von einer Stiftung - und trotzdem fehlt noch was.
Hier können Soziallotterien helfen.
Diese waren auch vertreten auf der letzten Veranstaltung der "Deutschen Stiftungen für Engagement und Ehrenamt" und
haben dort explizit damit geworben, dass sie bürgernah und ansprechbar sind.
Wenn Sie ein entsprechendes Projet planen, wäre es strategisch sinnvoll, als erstes mit einer Soziallotterie zu sprechen.
Hat man eine solche im Boot, können Sie dies auch nutzen um andere Geldgeber von ihrem Projekt zu überzeugen und
deren Portmonnaie zu öffnen.
Arbeitgeber können für die Unterkunft und Verpflegung von nichtschulpflichtigen Kindern einen Lohnkostenzuschuss
gewähren, der zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen ist.
In der Höhe sind diese Arbeitgeberzuschüsse unbegrenzt. Es dürfen aber nur die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Sobald Zahlungen darüber hinaus erfolgen, sind diese nicht mehr von der Steuer und der SV befreit.
Begünstigt sind Sachleistungen (z. B. Betriebskindergarten) als auch Geldleistungen. Hier Zuschüsse für Kita,
Schulkindergärten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen.
Eine Betreuung im eigenen Haushalt (Familienangehörige, Kinderpflegerin oder Haushaltshilfe) können nicht bezuschusst
werden.
Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber die zweckkonforme Verwendung des Zuschusses nachweisen.
Die ist auch eine, von einigen anderen, Möglichkeiten Arbeitnehmer im Unternehmen zu halten.
Von einigen Finanzministerien wird vor gefälschten Steuerbescheiden gewarnt.
Diese werden mit der Post verschickt und betreffen die Einkommenssteuer. Es wird darin mitgeteilt, dass eine ausgewiesene
Schuld innerhalb von einer Woche zu zahlen ist.
Was den Steuerbescheiden gemein ist, ist dass, i. d. R., die Anschrift korrekt ist aber nicht die Steuernummer und die
Steueridentitätsnummer.
Auch eine Zahlungsfrist von einer Woche ist nicht korrekt. Die Zahlungsfrist von Forderungen aus Steuerbescheiden
beläuft sich auf 4 Wochen.
Betroffen sind bisher die Bundesländer Bremen, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen und nun auch Niedersachsen.
Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten, prüfen Sie ob die Steuernummer korrekt ist und die Steueridentitätsnummer.
Vergleichen Sie den zugesandten Steuerbescheid in seiner Gänze am besten mit dem Steuerbescheid des Vorjahres.
Stellen Sie Abweichungen fest, dann wenden Sie sich an ihr zuständiges Finanzamt und frage nach ob der Ihnen vorliegende Steuerbescheid korrekt ist.
Ab dem 01.08.2024 tritt die neue KI Verordnung schrittweise in Kraft.
Zwei Punkte möchte ich hier herausgreifen, da diese uns im Geschäftsalltag immer wieder begegnen.
Das Urheberrecht und den Datenschutz.
Bzgl. des Urheberrechts ist klar geregelt, dass Werke die durch KI geschaffen wurden nicht urheberrechtlich geschützt
sind. Doch dabei ist genau hinzusehen.
Wird bei einem Foto, z. B., der Hintergrund durch KI verändert, ist der Hintergrund nicht urheberrechtlich geschützt wohl
aber der Rest des Bildes.
Sollten Sie also, z. B. für ihre Webseite, Bilder aus einer Datenbank nutzen die damit wirbt KI generierte Bilder zur
Verfügung zu stellen, klären Sie im Vorfeld, ob wirklich 100 % des Bildes KI generiert ist. Zu beachten ist dabei auch,
das KI eine Software ist, die anhand von Beispielen aus dem Internet, lernt. Es könnte also auch sein, dass die KI ein
Foto für ihr Werk als Basis verwendet, dass in Wirklichkeit existiert und dieses auch so in ihrem Werk wiedergibt bzw.
es verändert.
Doch es gibt auch Fotografen oder auch Datenbanken für Fotografien die die Verwendung ihrer Fotos in veränderter Form
verbieten.
Darüber hinaus ist auch noch abzuwarten, wie der Gesetzgeber den Anteil der KI Nutzung bei der Werkbeschaffung
bewertet. Also wie hoch muss der Anteil von KI sein um als Werk von KI zu gelten.
Es lässt sich feststellen, dass man sich bei der Verwendung von KI Werken auf einem Minenfeld des Urheberrechts
bewegt, das sich immer wieder verändert.
Ein weiterer Punkt ist der Datenschutz. Da KI zu Trainingszwecken auch personenbezogene Daten verwendet, muss
sichergestellt werden - vom Anbieter wie auch vom Nutzer - das diese nicht veröffentlicht werden oder in irgendeiner
Weise der Datenschutz verletzt wird.
Dies betrifft nicht nur die Nennung von Namen o. a., sondern auch alle Daten die einen Rückschluss auf eine bestimmte
Person zulassen.
D. h., alle Daten, Werke u. a., was Sie unter Zuhilfenahme von KI erzeugen und/oder verwenden wollen, müssen Sie auf
Verletzung des Urheberrechts wie auch des Datenschutzes hin überprüfen.
Denn Sie sind derjenige der diese veröffentlicht und für diese Veröffentlichung sind Sie voll verantwortlich.
Im Detail können Sie sich hier in der KI Verordnung direkt informieren. Auch hat die BITKOM einen
Praxisleitfaden für
den Umgang mit dem Datenschutz bei der Verwendung von KI herausgebracht.
Seit 2021 fördert die EU kleine und mittlere Unternehmen beim Zugang zu den Rechten geistigen Eigentums. Das
Förderprogramm im Jahre 2023 war schnell ausgeschöpft und, das was am 22.01.2024 eröffnet wurde ebenfalls.
Seit dem 16.09.2024 sind nunmehr wieder alle Antragsbereiche geöffnet.
Die Konditionen sind im Allgemeinen die gleichen wie in den bisherigen Förderzeiträumen. Der Höchstbetrag bei
Markenanmeldungen liegt bei 75 % und bei Patenten bei 50 %.
Da die Förderung an keinen Zeitraum gebunden ist sondern an das Vorhandensein von finanziellen Mitteln, empfiehlt es
sich schnelltsmöglich einen Antrag zu stellen.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Gerade in Kleinstunternehmen kann es durchaus sinnvoll sein einen Rentner kurzfristig anzustellen. Z. B., in der
Urlaubsperiode oder wenn es einen relativ hohen Krankenstand gibt.
Doch auch für Solounternehmen kann dies von Vorteil sein; z. B. um einen größeren Auftrag annehmen zu können oder
wenn zeitgleich mehrere Aufträge zu erledigen sind.
Der Vorteil hier, Rentner verfügen über Zeit und über Berufserfahrung; sind daher flexible in der zeitlichen Verfügung und
ohne lange Einarbeitung einsetzbar.
Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass hier vom Arbeitgeber lediglich die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzumlage
gezahlt werden muss und die Lohnsteuer. Bei der Lohnsteuer kann der Arbeitgeber wählen zwischen einer Pausale von
25 % des Bruttolohns oder der Anwendung der tatsächlichen Steuerklasse der Aushilfe.
Der Einsatz von Rentnern kann auch eine durchaus gute Alternative zu der Vergabe eines Auftrags an einen anderen
Soloselbständigen sein, da man hierdurch auch die Einstufung der Tätigkeit als Scheinselbständigkeit umschifft.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn derjenige nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt wird, die
Tätigkeit vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Da bei einem Altesrentner eine berufsmäßige Ausübung einer Tätigkeit ausgeschlossen werden kann, da er bereits
aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, muss lediglich überprüft werden, ob er bereits anderswo gearbeitet hat.
In diesem
Link finden Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema.
Manch ein Solo- oder Kleinstunternehmen bietet auch Weiterbildungen an oder aber ausschließlich.
Im Zusammenhang mit dem Demographiewandel wird auch die Altersgruppe + 60 interessanter.
So gibt es viele die auch in diesem Lebensabschnitt noch arbeiten möchten und sich fit machen wollen für die, damit
im Zusammenhang stehenden, Anforderungen.
Dies sieht auch die EU so und hat ein Programm ins Leben gerufen, dass dies zum Thema hat. Es handelt sich dabei um
das Programm "neue ESF + Förderprogramm BELL". Das Programm hat eine Laufzeit bis zum 31.03.2028. Anträge können
auch von rechtsfähigen Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland gestellt werden.
Die Deadline für Antragsmöglichkeiten ist der 31.10.2024.
Der Bundesgesundheitsminister hat bereits angekündigt, dass es zu einer Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
kommen wird.
Dies betrifft natürlich auch diejenigen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
Der Spitzenverband der Krankenkassen rechnet mit einer Erhöhung der Krankenkassenbeiträge von 0,6 Punkten. Die Beiträge
zur Pflegeversicherung werden sich wahrscheinlich um 0,2 Punkte erhöhen.
Kleinstunternehmen müssen dies beachten, da damit auch der Arbeitgeberanteil an den Kosten für die Sozialversicherung
steigt und Soloselbständige - sofern freiwillig gesetzlich versichert - das auch ihre Kosten für die Sozialversicherung steigen.
Dies muss natürlich auch bei der Preiskalkulation wie auch der Beurteilung von deren Durchsetzung auf dem Markt beachtet
werden. Sollte diese auf dem Markt nicht umsetzbar sein, müsste dann eine Produktangleichung bzw. eine neue Zielgruppe
ins Auge gefasst werden.
Das sollte frühzeitig geschehen um einen zeitlichen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz zu haben und um, eventuell
eintretenden, Liquditätssschwierigkeiten vorzeitig zu begegnen.
Ich lese öfter in Beiträgen auf Facebook, dass Unternehmen die Übernahme von Kaltakquise anbieten.
Doch muss dabei beachtet werden, dass letztlich Sie, als Werbender, auftreten; und im Fall des Falles Sie haftbar gemacht
werden, wen gegen die DSGVO oder das UWG verstoßen wird.
Bei einem Email - oder Telefonkontakt mit Unternehmen wird oft argumentiert, dass es ein berechtigtes Interesse
(Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO) an der Werbung gibt und es wird der Erwägungsgrund 47 der DSGVO dafür herangezogen.
Doch auch Geschäftskunden können - wie auch Privatkunden - unzumutbar belästigt werden.
Im B2B-Bereich müssen - konkrete Anknüpfungspunkte bestehen die über ein allgemeines Interesse hinausgehen. Dies
kann ein Vorkontakt sein oder ein offizielles Gesuch.
Eine Anwaltskanzlei hat ein gutes Beispiel dafür gegeben.
Wenn ein Büroausstatter eine Kanzlei kontaktiert, weil diese generell Bedarf an Büroartikeln haben könnte, reicht dies
nicht aus. Eine mutmaßliche Einwilligung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Kanzlei öffentlich bekannt gegeben hat,
dass sie auf der Suche nach einem neuen Büroausstatter ist, also eine nach außen erkennbare Interessenslage an eine
werblichen Kontaktaufnahme besteht. In der Praxis ist dies jedoch selten der Fall.
Wenn eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht vorliegt, ist eine telefonische Kaltaquise unzulässig.
Bei der Kaltakquise per Email ist das ähnlich. Der Empfänger der Email muss dem Empfang von Werbemails zugestimmt
haben.
Eine Ausnahme gibt es, wenn man die Emailadresse im Zusammenhang mit einem Verkauf eines Produkts oder einer
Dienstleistung erhalten hat und bei deren Erhalt auf die Verwendung derselben für Werbungszwecke hingewiesen
wurde und es keine Einspruch dagegen gibt.
Also die Verwendung von Emails ohne vorherige Geschäftskontakte ist unzulässig.
Bliebe noch die Kaltakquise per Post. Diese ist einfacher zu handhaben. Aber auch hier gilt es auf verschiedenes zu achten.
Eine erste Übersicht, zu diesem Thema, finden Sie in diesem
Link.
Allgemein gilt aber, sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen Kaltakquise als Werbemittel zu wählen, lassen Sie sich
vorher rechtlich beraten.
Die Folgekosten können enorm sein, was, gerade bei Solo- und Kleinstunternehmen, geschäftsgefährdend sein kann.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die
Zeit einer Arbeitsunfähigkeit abgewiesen.
Der Kläger war in der Zeit von Oktober 2022 bis Dezember 2022 sechs Mal arbeitsunfähig erkrankt. Am 09.12.2022 kündigte
er selbst das Arbeitsverhältnis - fristgerecht zum 15.01.2023. Das Kündigungsschreiben übergab er am 12.12.2022 und
ließ sich am Folgetag bis zum 06.01.2023 erneut krankschreiben.
Der Arzt überwies ihn an einen Facharzt und verschrieb ihm auch Medikamente.
Er suchte weder den Facharzt auf noch holte er die Medikamente in der Apotheke ab.
Sein Arzt stellte noch eine Folgebescheinigung aus, die bis zum 16.01.2023 gültig war. An diesem Tag trat der Kläger
eine neue Arbeitsstelle an.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat diese nunmehr
abgelehnt (Urteil vom 7.5.2024 - 5 Sa
98/23)
Es führt dazu aus, das generell ein Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. I. d. R. ist der
Beweis für die Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung. Ist der Beweiswert dieser Bescheinigung erschüttert, muss
der Arbeitnehmer beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen er hat und welche Auswirkungen
diese auf seine Arbeitsfähigkeit haben, welche Verhaltensmaßregeln und welche Medikamte verordnet wurden und in
welchem Umfang er diesen ärztlichen Anordnungen Folge leistet.
Der Beweiswert der AU-Bescheinigung war schon dadurch erschüttert, da diese passgenau den Zeitraum der
Kündigungsfrist abdeckte. Darüber hinaus kam der Kläger weder der Überweisung an den Facharzt nach noch nahm
er die verordneten Medikamente ein. Dies weckt zusätzlich Zweifel an einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und
diese Zweifel konnte der Kläger nicht ausräumen.
Als Arbeitgeber sollten Sie bei solchen zeitlichen Konstellationen, wie die hier geschilderten, hellhörig werden. Um Klarheit
zu bekommen, können Sie den arbeitsmedizinischen Dienst mit einer Überprüfung der Krankschreibung beauftragen. Der
nächste Weg würde dann zu einem Rechtsanwalt führen.
Viele werden sich noch erinnern, dass es, gerade in NRW, viel - auch politisches - Hin-und-Her gegeben hat, bzgl. der
Corona-Sofort-Hilfen im Frühjahr 2020.
So wurden automatisierte Schlussbescheide durch das Land erstellt, welche später durch das Oberverwaltungsgericht NRW
als rechtswidrig erkannt wurden und aufzuheben wären.
Um eine Aufhebung zu erwirken, hätte jeder betroffene Unternehmer klagen müssen. Ein betroffener Handwerksbetrieb hat
dies versäumt und sich nunmehr auf das seinerzeit ergangene Urteil berufen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens der
Schlussabrechnung verlangt.
Dies wurde vom OVG NRW abgelehnt (Beschuss v. 11.7.2024 - 4 A 1764/23) mit dem Verweis
auf die Rechtssicherheit als
wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit.
Es führt dazu aus:
"Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht "schlechthin unerträglich", so ist es in aller Regel
- und so auch hier - ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde an der Rechtskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit
dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtssprechung als
rechtswidrig erwiesen haben."
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fazit: Wenn Sie, z. B., durch die Presse von Urteilen erfahren, die Sie bzw. ihr Unternehmen betreffen könnten, dann wenden
Sie sich an einen Rechtsanwalt und lassen Sie den Sachverhalt von diesem dahingehend prüfen, ob dieser Sie wirklich betrifft und, falls ja, welche Schritte eingeleitet werden müssen.
Ich würde Ihnen empfehlen diese Anfrage schriftlich zu stellen und auf einer schriftliche Antwort zu bestehten. Denn falls
die Auskunft falsch war, haben Sie einen Beweis in den Händen um dann, eventuell, den Rechtsanwalt zur Verantwortung
zu ziehen.
Das Corona-Hilfen zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt werden, werden Sie spätestens bei der Erstellung ihrer
Steuererklärung mitbekommen haben. Denn dort wird dananch gefragt und auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
diese zu den Einnahmen ihres Unternehmens zählen und somit den Gewinn erhöhen und damit auch Einfluss auf die Höhe
der Einkommenssteuer haben.
Nunmehr hat das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 19.06.2024 (L 4 KR 82/24) festgestellt, dass die im
Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigten Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona", bei einer
freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung dort auch als Einkünfte der Beitragspflicht unterliegen.
Der Kläger verwies in seiner Klage darauf, dass er die Soforthilfe im Jahr 2023 wieder zurückzahlen musste und daher
dieser Zuschuss wie ein Darlehen zu werten sei.
Dem folgte das Gericht nicht. Es verwies darauf, dass es sich um einen Zuschuss handle, der im Grundsatz nicht
zurückzuzahlen ist. Die ggf. bestehende Rückzahlungsverpflichtung soll lediglich eine Überkompensation verhindern.
Im übrigen, würde sich die Rückzahlung im Jahr 2023 gewinnmindert auswirken und so auch entsprechend Einfluss
auf die Beitragshöhe zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht darauf aufmerksam, dass immer noch ein Drittel der
Schlussabrechnungen über die Corona-Hilfen nicht zur Prüfung eingereicht sind.
Die Frist dazu läuft am 30.09.2024 ab und wird nicht nochmals verlängert.
Wenn Unternehmen ihre Schlussabrechnungen nicht bis zu diesem Zeitpunkt über einen prüfenden Dritten einreichen,
kann dies verwaltungsrechtlich weiterverfolgt werden und zu einer Rückforderung der gesamten Corona-Hilfe führen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Die Änderung nimmt Bezug
auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.11.2021 (V R 17/20) .
Inhalt ist dabei, wann ein Zuschuss ein echter Zuschuss ist und somit nicht steuerbar ist - also nicht der Umsatzsteuer
unterliegt.
Dabei wurde herausgestellt, dass es "primär auf die Person des bedachten und das Förderziel" ankommt.
Generell unterliegt der Umsatzsteuer ein Umsatz der nach Entgelt bemessen wird. Und Entgelt ist alles, was den Wert
einer Gegenleistung bildet. Dies kann auch eine Tätigkeit sein, die der Empfänger für den Geber des Zuschusses erbringt.
Ich füge den Link des Schreibens des Bundesministeriums
hier bei, doch sollte Sie sich im Zweifelsfall an ihren Steuerberater
wenden. Falls Sie keinen haben, können Sie auch auf entsprechenden Internetplattformen nachfragen, wo Steuerberater
schriftlich auf ihre Fragen antworten (natürlich gegen Entgelt) oder aber Sie wenden sich an ihr zuständiges Finanzamt.
Das Bundesministerium gibt grundsätzlich keine Auskünfte zu steuerlichen Einzelfragen.
Manchmal können AGB für Kunden sehr nützlich sein; daher sollte man ihnen unbedingt Beachtung schenken.
Im vorliegenden Fall, wurden im Internet Smartphones angeboten, zu einem Preis von 92,00 Euro. Dieses Angebot umfasste
auch die Gratisbeigabe von Kopfhörern.
Bei dem ausgewiesenen Preis handelte es sich um einen Fehler, normalerweise lag dieser (UVP) bei 1.099,00 Euro.
Der Kunde nahm dieses Angebot an und bestellte 9 Smartphones und 4 Gratis-Kopfhörer; er bezahlte sofort.
Lt. AGB kam der Kaufvertrag erst mit dem Versand und der Versendung einer Versandbestätigung zustande.
Im Laufe des Tages wurde der Preis im Internet von 92,00 Euro auf 928,00 Euro erhöht und einige Tage später trafen
beim Kunden die 4 Kopfhörer ein, darüber hinaus wurde deren Versand auch bestätigt.
Zwei Wochen nach der Bestellung stornierte der Händler diese mit dem Hinweis auf den Preisfehler. Die Kopfhörer
hatte der Kunde erhalten, die Lieferung der Smartphones wurde verweigert. Doch der Kunde bestand auf die Lieferung und
so traf man sich vor dem OLG Frankfurt/Main wieder.
Das OLG schloss sich der Meinung des Kunden an (Urt. vom 18.04.2024 - Az. 9 U11/23). Da der Erwerb der Kopfhörer
hier nur dann möglich war, wenn auch die Smartphones erworben wurden.
Es besteht also eine Einheit zwischen der Übersendung der Kopfhörer und dem Zustandenkommen des Kaufvertrages
in seiner Gänze.
Der Kunde konnte auch davon ausgehen, dass soweit alles für ihn in Ordnung war, da die Versendung der Kopfhörer
erst einige Tage nach der Korrektur des Preisfehlers erfolgte.
Fazit: Sollten Sie ein Angebot im Internet machen; prüfen Sie es mehrmals oder am besten auch noch durch einen
Dritten (manchmal ist man einfach betriebsblind) bevor Sie es online stellen.
Lassen Sei auch ihre AGB dahingehend überprüfen wann der Kaufvertrag zustande kommt und fragen Sie einen
Rechtsanwalt ob darin das Problem einer eventuellen falschen Auspreisung integriert werden kann.
In einem Artikel des JuraForums wird auf diesen Sachverhalt eingegangen.
Große Firmen sind relativ gut dagegen gefeilt, da es sich bei dem Verstoß gegen die DSGVO um eine Ordnungswidrigkeit
handelt, muss, um das Unternehmen zu belangen, der Mitarbeiter identifiziert werden können.
Dies kann in großen Unternehmen sehr schwierig bis unmöglich sein.
Doch sind Sie Kleinstunternehmer, sieht die Sache schon anderes aus. Zum einen kann der Mitarbeiter meist benannt
werden und zum anderen, geschuldet der Überschaubarkeit von Anweisungen, kann ein Unternehmen auch dann zur
Verantwort gezogen werden, wenn Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen wurden.
D.h., nur bestimmte Mitarbeiter sollten Zugang zu bestimmten Accounts haben und deren Arbeit - besonders im Hinblick
auf die Datensicherheit - sollte regelmäßig überprüft und diese Überprüfung auch dokumentiert werden.
Die Rechtsanwaltskammer Hamburg warnt vor einer Betrugsmasche.
Mit gefälschten Kanzleiwebseiten bieten tatsächlich nicht existierende Rechtsanwaltskanzleien Waren aus ebenfalls nicht
existierenden Insolvenzauflösungen an.
Insbesondere wird gewarnt vor einer "Kanzlei Lüpertz". Die Betreiber der Webseite (https://kanzlei-luepertz.de) haben das
Profil einer tatsächlich existierenden Anwältin gestohlen und bieten darunter Insolvenzware an, die nach Zahlung nicht
geliefert wird.
Der Rechtsanwaltskammer Hamburg liegen noch weitere Hinweise vor. So gilt dies auch für die Adressen:
- https://kanzlei-wendler-matz.de und
- https://www.richter-rechtsanwaelte.net
Es wird fast immer nach der gleichen Art und Weise verfahren. Es werden Webseiten kreiert, Fotos von tatsächlich
existierenden Kanzleien und ihren Mitarbeitern gestohlen und dann dort eingepflegt.
Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat empfohlen, sollten Sie angeschrieben werden, Strafanzeige zu stellen.
Ob solche Anschreiben echt sind, lässt sich an dem tagesaktuellen bundesweit amtlichen Anwaltsverzeichnis
überprüfen. Doch auch hierbei muss man vorsichtig sein, da wie im erstgenannten Fall, die Identität einer tatsächlich
existierenden Rechtsanwältin gestohlen wurde.
Zwei deutsche Urteile wurden dem EuGH vorgelegt. Im ersten Verfahren ging es darum das eine Steuerkanzlei Unterlagen
einem Dritten zugänglich gemacht hat. Es konnte nicht geklärt werden ob der Empfänger dieser Daten diese überhaupt zur
Kenntnis genommen hat.
Im zweiten Verfahren hatten zwei Anleger gegen die Scalable Capital GmbH geklagt, da das Datenverarbeitungssystem in
2020 von unbekannten Tätern angegriffen wurde. Die Scalable Capital GmbH sagte hierzu aus, dass die entwendeten Daten
bisher nicht in betrügerischer Weise verwandt worden sind.
In beiden Fällen ging es um immateriellen Schadenersatz. Der EuGh stellte dazu fest:
"Der Schaden durch Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist seiner Natur nach
nicht weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung."
Der EuGH hat dies so sehr betont, da deutsche Gerichte dazu tendieren, mögliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen
klein zu halten.
Weiterhin wurde betont, dass der Schadenersatz geeignet sein muss, den entstandenen Schaden voll auszugleichen.
Ebenfalls wichtig; Unternehmen die unsauber mit Daten umgegangen sind, können den Schadenersatz nicht drücken mit
der Begründung, ihnen sei nur ein geringes Verschulden für einen Hack oder Leak anzulasten. Denn die Schwere des
Verstoßes sei irrelevant für die Höhe des Schadenersatzes.
Darübe hinaus wurde festgestellt, dass auch ein Verstoß gegen die DSGVO welcher nur eine geringen immateriellen
Schaden verursacht, trotzdem regelmäßig einen Anspruch auf Schadenersatz begründet.
Diese Aussagen haben auch Auswirkungen auf die Arbeit von solch kleinen Unternehmen wie die unserern. Da die Höhe
von Schadenersatz für immaterielle Schäden nicht definiert und die Rechtsprechung in dieser Hinsicht ständig im fließen ist,
muss unbedingt darauf geachtet werden, dass man sorgsam mit den Daten seiner Kunden umgeht.
Hier ist es wichtig, die Sicherheit vor unbefugten Zugriff im Auge zu behalten und zum anderen die Daten so zu sichern, dass
falls diese gar gelöscht oder der Zugriff auf diese nicht mehr möglich ist, ein weiteres Arbeiten gesichert ist.
D. h., z. B., für mich, dass ich täglich eine Datensicherung vornehme und sensible Daten nicht auf meinem Computer vorhalte -
sondern ausschließlich in ausgedruckter Form.
Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.
Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.