Aktuelles - 30. Woche 2024


1. Beweiswert von AU-Bescheinigungen im gekündigten Arbeitsverhältnis

2. Rechtskräftige Schlussbescheide zu Corona-Soforthilfen in NRW bleiben bestehen

3. Corona-Hilfen sind beitragspflichtiges Einkommen

4. Fristablauf zur Einrichung der Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen

5. Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen


1. Beweiskraft von AU-Bescheinigungen im gekündigten Arbeitsverhältnis

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die
Zeit einer Arbeitsunfähigkeit abgewiesen.

Der Kläger war in der Zeit von Oktober 2022 bis Dezember 2022 sechs Mal arbeitsunfähig erkrankt. Am 09.12.2022 kündigte
er selbst das Arbeitsverhältnis - fristgerecht zum 15.01.2023. Das Kündigungsschreiben übergab er am 12.12.2022 und
ließ sich am Folgetag bis zum 06.01.2023 erneut krankschreiben.
Der Arzt überwies ihn an einen Facharzt und verschrieb ihm auch Medikamente.
Er suchte weder den Facharzt auf noch holte er die Medikamente in der Apotheke ab.

Sein Arzt stellte noch eine Folgebescheinigung aus, die bis zum 16.01.2023 gültig war. An diesem Tag trat der Kläger
eine neue Arbeitsstelle an.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat diese nunmehr
abgelehnt (Urteil vom 7.5.2024 - 5 Sa 98/23)

 

Es führt dazu aus, das generell ein Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. I. d. R. ist der
Beweis für die Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung. Ist der Beweiswert dieser Bescheinigung erschüttert, muss
der Arbeitnehmer beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen er hat und welche Auswirkungen
diese auf seine Arbeitsfähigkeit haben, welche Verhaltensmaßregeln und welche Medikamte verordnet wurden und in
welchem Umfang er diesen ärztlichen Anordnungen Folge leistet.

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung war schon dadurch erschüttert, da diese passgenau den Zeitraum der
Kündigungsfrist abdeckte. Darüber hinaus kam der Kläger weder der Überweisung an den Facharzt nach noch nahm
er die verordneten Medikamente ein. Dies weckt zusätzlich Zweifel an einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und
diese Zweifel konnte der Kläger nicht ausräumen.

Als Arbeitgeber sollten Sie bei solchen zeitlichen Konstellationen, wie die hier geschilderten, hellhörig werden. Um Klarheit
zu bekommen, können Sie den arbeitsmedizinischen Dienst mit einer Überprüfung der Krankschreibung beauftragen. Der
nächste Weg würde dann zu einem Rechtsanwalt führen.


2. Rechtskräftige Schlussbescheide zu Corona- Soforthilfen in NRW bleiben bestehen

Viele werden sich noch  erinnern, dass es, gerade in NRW, viel - auch politisches - Hin-und-Her gegeben hat, bzgl. der
Corona-Sofort-Hilfen im Frühjahr 2020.
So wurden automatisierte Schlussbescheide durch das Land erstellt, welche später durch das Oberverwaltungsgericht NRW
als rechtswidrig erkannt wurden und aufzuheben wären.

Um eine Aufhebung zu erwirken, hätte jeder betroffene Unternehmer klagen müssen. Ein betroffener Handwerksbetrieb hat
dies versäumt und sich nunmehr auf das seinerzeit ergangene Urteil berufen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens der
Schlussabrechnung verlangt.

Dies wurde vom OVG NRW abgelehnt (Beschuss v. 11.7.2024 - 4 A 1764/23) mit dem Verweis auf die Rechtssicherheit als
wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit.

Es führt dazu aus:

"Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht "schlechthin unerträglich", so ist es in aller Regel
- und so auch hier - ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde an der Rechtskraft ihrer Bescheide generell festhält und damit
dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtssprechung als
rechtswidrig  erwiesen haben."

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fazit: Wenn Sie, z. B., durch die Presse von Urteilen erfahren, die Sie bzw. ihr Unternehmen betreffen könnten, dann wenden
Sie sich an einen Rechtsanwalt und lassen Sie den Sachverhalt von diesem dahingehend prüfen, ob dieser Sie wirklich betrifft und, falls ja, welche Schritte eingeleitet werden müssen.
Ich würde Ihnen empfehlen diese Anfrage schriftlich zu stellen und auf einer schriftliche Antwort zu bestehten. Denn falls
die Auskunft falsch war, haben Sie einen Beweis in den Händen um dann, eventuell, den Rechtsanwalt zur Verantwortung
zu ziehen.


3. Corona-Hilfen sind beitragspflichtiges Einkommen

Das Corona-Hilfen zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt werden, werden Sie spätestens bei der Erstellung ihrer
Steuererklärung mitbekommen haben. Denn dort wird dananch gefragt und auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

diese zu den Einnahmen ihres Unternehmens zählen und somit den Gewinn erhöhen und damit auch Einfluss auf die Höhe

der Einkommenssteuer haben.

Nunmehr hat das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 19.06.2024 (L 4 KR 82/24) festgestellt, dass die im
Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigten Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona", bei einer

freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung dort auch als Einkünfte der Beitragspflicht unterliegen.

Der Kläger verwies in seiner Klage darauf, dass er die Soforthilfe im Jahr 2023 wieder zurückzahlen musste und daher
dieser Zuschuss wie ein Darlehen zu werten sei.

Dem folgte das Gericht nicht. Es verwies darauf, dass es sich um einen Zuschuss handle, der im Grundsatz nicht
zurückzuzahlen ist. Die ggf. bestehende Rückzahlungsverpflichtung soll lediglich eine Überkompensation verhindern.
Im übrigen, würde sich die Rückzahlung im Jahr 2023 gewinnmindert auswirken und so auch entsprechend Einfluss
auf die Beitragshöhe zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung haben.


4. Fristablauf zur Einrichung der Schlussabrechnungen für Corona-Hilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht darauf aufmerksam, dass immer noch ein Drittel der
Schlussabrechnungen über die Corona-Hilfen nicht zur Prüfung eingereicht sind.

Die Frist dazu läuft am 30.09.2024 ab und wird nicht nochmals verlängert.

Wenn Unternehmen ihre Schlussabrechnungen nicht bis zu diesem Zeitpunkt über einen prüfenden Dritten einreichen,
kann dies verwaltungsrechtlich weiterverfolgt werden und zu einer Rückforderung der gesamten Corona-Hilfe führen.


5. Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Umsatzsteueranwendungserlass geändert. Die Änderung nimmt Bezug
auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.11.2021 (V R 17/20) .

Inhalt ist dabei, wann ein Zuschuss ein echter Zuschuss ist und somit nicht steuerbar ist - also nicht der Umsatzsteuer
unterliegt.

Dabei wurde herausgestellt, dass es "primär auf die Person des bedachten und das Förderziel" ankommt.

Generell unterliegt der Umsatzsteuer ein Umsatz der nach Entgelt bemessen wird. Und Entgelt ist alles, was den Wert
einer Gegenleistung bildet. Dies kann auch eine Tätigkeit sein, die der Empfänger für den Geber des Zuschusses erbringt.

Ich füge den Link des Schreibens des Bundesministeriums hier bei, doch sollte Sie sich im Zweifelsfall an ihren Steuerberater
wenden. Falls Sie keinen haben, können Sie auch auf entsprechenden Internetplattformen nachfragen, wo Steuerberater
schriftlich auf ihre Fragen antworten (natürlich gegen Entgelt) oder aber Sie wenden sich an ihr zuständiges Finanzamt.
Das Bundesministerium gibt grundsätzlich keine Auskünfte zu steuerlichen Einzelfragen.



Aktuelles - 28. Woche 2024


1. Vertragsabschluss trotz Preisfehler

2. DSGVO - Unterliegen Unternehmen auch einer Haftung für Mitarbeiter?

3. ACHTUNG! Vermeintliche Rechtsanwaltskanzleien bieten Insolvenzware an

4. EuGH stärkt erneut Verbraucherrechte


1. Vertragsabschluss trotz Preisfehler

Manchmal können AGB für Kunden sehr nützlich sein; daher sollte man ihnen unbedingt Beachtung schenken.

Im vorliegenden Fall, wurden im Internet Smartphones angeboten, zu einem Preis von 92,00 Euro. Dieses Angebot umfasste
auch die Gratisbeigabe von Kopfhörern.
Bei dem ausgewiesenen Preis handelte es sich um einen Fehler, normalerweise lag dieser (UVP) bei 1.099,00 Euro.

Der Kunde nahm dieses Angebot an und bestellte 9 Smartphones und 4 Gratis-Kopfhörer; er bezahlte sofort.

Lt. AGB kam der Kaufvertrag erst mit dem Versand und der Versendung einer Versandbestätigung zustande.

Im Laufe des Tages wurde der Preis im Internet von 92,00 Euro auf 928,00 Euro erhöht und einige Tage später trafen
beim Kunden die 4 Kopfhörer ein, darüber hinaus wurde deren Versand auch bestätigt.

Zwei Wochen nach der Bestellung stornierte der Händler diese mit dem Hinweis auf den Preisfehler. Die Kopfhörer
hatte der Kunde erhalten, die Lieferung der Smartphones wurde verweigert. Doch der Kunde bestand auf die Lieferung und
so traf man sich vor dem OLG Frankfurt/Main wieder.

Das OLG schloss sich der Meinung des Kunden an (Urt. vom 18.04.2024 - Az. 9 U11/23). Da der Erwerb der Kopfhörer
hier nur dann möglich war, wenn auch die Smartphones erworben wurden.
Es besteht also eine Einheit zwischen der Übersendung der Kopfhörer und dem Zustandenkommen des Kaufvertrages
in seiner Gänze.
Der Kunde konnte auch davon ausgehen, dass soweit alles für ihn in Ordnung war, da die Versendung der Kopfhörer
erst einige Tage nach der Korrektur des Preisfehlers erfolgte.

Fazit: Sollten Sie ein Angebot im Internet machen; prüfen Sie es mehrmals oder am besten auch noch durch einen
Dritten (manchmal ist man einfach betriebsblind) bevor Sie es online stellen.
Lassen Sei auch ihre AGB dahingehend überprüfen wann der Kaufvertrag zustande kommt und fragen Sie einen
Rechtsanwalt ob darin das Problem einer eventuellen falschen Auspreisung integriert werden kann.


2. DSGVO - Unterliegen Unternehmen auch einer Haftung für Mitarbeiter?

In einem Artikel des JuraForums wird auf diesen Sachverhalt eingegangen.

Große Firmen sind relativ gut dagegen gefeilt, da es sich bei dem Verstoß gegen die DSGVO um eine Ordnungswidrigkeit
handelt, muss, um das Unternehmen zu belangen, der Mitarbeiter identifiziert werden können.
Dies kann in großen Unternehmen sehr schwierig bis unmöglich sein.

Doch sind Sie Kleinstunternehmer, sieht die Sache schon anderes aus. Zum einen kann der Mitarbeiter meist benannt
werden und zum anderen, geschuldet der Überschaubarkeit von Anweisungen, kann ein Unternehmen auch dann zur
Verantwort gezogen werden, wenn Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen wurden.

D.h., nur bestimmte Mitarbeiter sollten Zugang zu bestimmten Accounts haben und deren Arbeit - besonders im Hinblick
auf die Datensicherheit - sollte regelmäßig überprüft und diese Überprüfung auch dokumentiert werden.


3. ACHTUNG! Vermeintliche Rechtsanwaltskanzleien bieten Insolvenzware an

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg warnt vor einer Betrugsmasche.

Mit gefälschten Kanzleiwebseiten bieten tatsächlich nicht existierende Rechtsanwaltskanzleien Waren aus ebenfalls nicht

existierenden Insolvenzauflösungen an.

Insbesondere wird gewarnt vor einer "Kanzlei Lüpertz". Die Betreiber der Webseite (https://kanzlei-luepertz.de) haben das
Profil einer tatsächlich existierenden Anwältin gestohlen und bieten darunter Insolvenzware an, die nach Zahlung nicht
geliefert wird.

Der Rechtsanwaltskammer Hamburg liegen noch weitere Hinweise vor. So gilt dies auch für die Adressen:

  • https://kanzlei-wendler-matz.de und
  • https://www.richter-rechtsanwaelte.net

Es wird fast immer nach der gleichen Art und Weise verfahren. Es werden Webseiten kreiert, Fotos von tatsächlich
existierenden Kanzleien und ihren Mitarbeitern gestohlen und dann dort eingepflegt.

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat empfohlen, sollten Sie angeschrieben werden, Strafanzeige zu stellen.

Ob solche Anschreiben echt sind, lässt sich an dem tagesaktuellen bundesweit amtlichen Anwaltsverzeichnis
überprüfen. Doch auch hierbei muss man vorsichtig sein, da wie im erstgenannten Fall,  die Identität einer tatsächlich
existierenden Rechtsanwältin gestohlen wurde.


4. EuGH stärkt erneut Verbraucherrechte

Zwei deutsche Urteile wurden dem EuGH vorgelegt. Im ersten Verfahren ging es darum das eine Steuerkanzlei Unterlagen
einem Dritten zugänglich gemacht hat. Es konnte nicht geklärt werden ob der Empfänger dieser Daten diese überhaupt zur
Kenntnis genommen hat.

Im zweiten Verfahren hatten zwei Anleger gegen die Scalable Capital GmbH geklagt, da das Datenverarbeitungssystem in
2020 von unbekannten Tätern angegriffen wurde. Die Scalable Capital GmbH sagte hierzu aus, dass die entwendeten Daten
bisher nicht in betrügerischer Weise verwandt worden sind.

In beiden Fällen ging es um immateriellen Schadenersatz. Der EuGh stellte dazu fest:

           "Der Schaden durch Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist seiner Natur nach

            nicht weniger schwerwiegend als eine Körperverletzung."

Der EuGH hat dies so sehr betont, da deutsche Gerichte dazu tendieren, mögliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen
klein zu halten.

Weiterhin wurde betont, dass der Schadenersatz geeignet sein muss, den entstandenen Schaden voll auszugleichen.
Ebenfalls wichtig; Unternehmen die unsauber mit Daten umgegangen sind, können den Schadenersatz nicht drücken mit
der Begründung, ihnen sei nur ein geringes Verschulden für einen Hack oder Leak anzulasten. Denn die Schwere des
Verstoßes sei irrelevant für die Höhe des Schadenersatzes.

Darübe hinaus wurde festgestellt, dass auch ein Verstoß gegen die DSGVO welcher nur eine geringen immateriellen
Schaden verursacht, trotzdem regelmäßig einen Anspruch auf Schadenersatz begründet.

Diese Aussagen haben auch Auswirkungen auf die Arbeit von solch kleinen Unternehmen wie die unserern. Da die Höhe

von Schadenersatz für immaterielle Schäden nicht definiert und die Rechtsprechung in dieser Hinsicht ständig im fließen ist,
muss unbedingt darauf geachtet werden, dass man sorgsam mit den Daten seiner Kunden umgeht.
Hier ist es wichtig, die Sicherheit vor unbefugten Zugriff im Auge zu behalten und zum anderen die Daten so zu sichern, dass
falls diese gar gelöscht oder der Zugriff auf diese nicht mehr möglich ist, ein weiteres Arbeiten gesichert ist.

D. h., z. B., für mich, dass ich täglich eine Datensicherung vornehme und sensible Daten nicht auf meinem Computer vorhalte -
sondern ausschließlich in ausgedruckter Form.



Aktuelles - 26. Woche 2024


1. Zuordnungsentscheidung von Gegenständen im Unternehmen

2. Umbenennung des TMG

3. Vereinfachtes Stundungsverfahren - Corona Hilfen - in Mecklenburg-Vorpommern

4. Wirtschafts-Identifikationsnummer

5. Minijob als Ferienjob


1. Zuordnungsentscheidung von Gegenständen im Unternehmen

In verschiedenen Urteilen hat der EuGH entschieden, dass die Auffassung der Finanzverwaltung bzgl. der Zuordnung und
deren Dokumentation über die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes oder einer Leistung zum Unternehmen zu eng gefasst sind.

Die Finanzverwaltung übernimmt nun diese Rechtsprechung, interpretiert diese aber.

Wenn Sie in Zukunft also Diskussionen vermeiden wollen, gerade auch dann, wenn hierbei die Umsatzsteuer eine Rolle spielt,
dann sollten Sie sich an die Vorgaben der Finanzverwaltung halten.
Und dabei auch nicht vergessen, die Entscheidungsgründe zu dokumentieren.

Diese Zuordnungsentscheidung muss dann getroffen werden, wenn es sich um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut
handelt.
Dieses Wahlrecht besteht dann, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 10% betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen
Nutzung von weniger als 10% ist es zu 100% dem Privatvermögen zuzuordnen; wenn es im vollem Umfang betrieblich
genutzt wird, vollständig dem Betriebsvermögen. In den beiden letztgenannten Fällen gibt es kein Wahlrecht.

Die Zuordnungsentscheidung wirkt nicht rückwirkend, muss dokumentiert werden und ist an eine Frist gebunden. Das Ende
dieser Frist ist der 31.07. des Folgejahres (das gesetzlich vorgeschriebene Fristende zur Abgabe der Steuererklärung). Wird
die Abgabefrist zur Steuererklärung verlängert, hat dies keinen Einfluss auf die Frist für die Zuordnungsentscheidung und die Dokumentation.

In der Dokumentation müssen Beweisanzeichen für die Zuordnungsentscheidung erkennbar sein.

Was sind solche Beweisanzeichen?

  • der vorgenommene Vorsteuerabzug,
  • der Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen,
  • bilanzielle und ertragssteuerliche Behandlung des Gegenstandes,
  • Abschluss von Verträgen um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen,
  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände,
  • oder, Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen.

Ein Zeugnisbeweis stellt kein objektives Beweisanzeichen dar.

Mein Rat:

-
dokumentieren Sie die Zuordnungsentscheidung in ihrem Geschäftsbuch des jeweiligen Jahres.
- Füge Sie eine Kopie des Kaufvertrages bei und den Kontoauszug aus der Buchhaltung - des jeweiligen Monats - aus dem 

  hervorgeht, dass Sie den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben.
- Sollten Sie keine Vorsteuer geltend machen können (z. B. Sie sind Kleinunternehmer, der Verkäufer ist Kleinunternehmer
  oder der Gegenstand unterliegt keiner Vorsteuerabzugsberechtigung), dann fügen Sie dem Kaufvertrag entweder den
  entsprechenden Auszug aus dem Sachanlagevermögen bei oder eine Darstellung, dass dieser Gegenstand in ihren
  Produktionsprozess integriert wurde um Umsätze erzielen zu können.

Den ganzen Wortlauf dieses Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie hier.


2. Umbennung des TMG

Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ist am 14.05.2024 in Kraft getreten und löst, u. a., das Telemediengesetz (TMG) ab.

Das führt dazu, dass es im Impressum nicht mehr § 5 TMG heißt sondern § 5 DDG. Da es keine gesetzliche Pflicht gibt,
den § 5 des TMG bzw. des DDG im Impressum zu nennen, sollte ganz auf eine Nennung verzichtet werden um zukünftigen
redaktionelle Änderungen vorzubeugen.

Weiterhin wurde das TTDSG in TDDDG umbenannt. Diese Änderung müssen Sie in den Datenschutzerklärungen angeben.


3. Vereinfachtes Stundungsverfahren - Corona Hilfen - in Mecklenburg-Vorpommern

Das Landesamt für Finanzen hat, gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ein 
einfaches Verfahren konzipiert um erhebliche Härten bei der Rückzahlung zu Unrecht erhaltender Hilfen abzufedern.

So wird auf Unterlagen und Nachweise zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet. Der Schuldner muss
lediglich ein Dokument unterschreiben, in dem er erklärt, dass eine sofortige Rückzahlung auf Grund von Liquiditätsschwierigkeiten z. Zt. nicht möglich ist und daher eine erhebliche Härte darstellt bzw. das eine sofortige Zahlung
zu Liquiditätsschwierigkeiten führt.

Die Pressemitteilung dazu finden Sie hier. Die Stundungsunterlagen können Sie per Email (poststelle@laf.mv-regierung.de) oder über das Kontaktformular des LAF oder telefonisch anfordern.


4. Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab Herbst 2024 erhalten alle wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Erteilung erfolgt ohne
Antragstellung und in Stufen.

Sie soll den wirtschaftlichen Bereich vom privaten Bereich eindeutig trennen und wird daher zusätzlich zu der steuerlichen
Identifikationsnummer erteilt ( welche nur natürliche Personen erhalten können).
Hat man mehrere Unternehmen werden auch mehrere Wirtschafts-Identifikationsnummern vergeben - für jedes
Unternehmen eine.

Sie dient zunächst dem Besteuerungsverfahren soll aber auch im Unternehmensbasisregister ihre Anwendung finden. So
können dann dort Behörden Daten über das Unternehmen abrufen und so Mehrfachmeldungen durch den
Unternehmer vermieden werden.


5. Minijob als Ferienjob

Die Ferien nahen und der eine oder andere Kleinstunternehmer trägt sich mit dem Gedanken, in dieser Zeit, Schülern einen
Ferienjob anzubieten.

Was ist dabei zu beachten:

  1. eine Beschäftigung von Jugendlichen unter 13 Jahren ist verboten, 
  2. 13 - 14 jährige dürfen nur leichte Tätigkeiten ausüben, bis max. 18 Uhr und die Eltern müssen zustimmen,
  3. 15 - 17 jährige dürfen in den Ferien max. 4 Wochen jobben, die Arbeitszeit darf hier zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen, täglich nicht mehr als 8 Stunden und in der Woche nicht mehr als 40 Stunden betragen,
  4. Volljährige unterliegen nicht dem Jugendarbeitsschutzgesetz und können auch neben den Ferien jobben.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Beschäftigung; der kurzfristige Minijob und der Minijob mit Verdienstgrenze.

Beim kurzfristigen Minijob ist von Anfang an klar, dass dieser nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr
ausgeübt wird. Er ist sozialversicherungs- und beitragsfrei aber lohnsteuerpflichtig.
Es gibt keine Verdienstbeschränkungen, wird ein monatliches Gehalt von 538 Euro überschritten, muss der Arbeitgeber
überprüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, also der Sicherung des Lebensunterhalts dient.
Da, i. d. R., Schüler bei ihren Eltern wohnen kann davon ausgegangen werden, dass hier kein berufsmäßige Ausübung vorliegt.

Wurde die Schulausbildung aber bereits beendet und ist danach eine Berufsausbildung geplant, ist von einer berufsmäßigen
Ausübung auszugehen und ein Vertrag als kurzfristiger Minijob kann hier nicht geschlossen werden.

Ist von vornherein klar, dass der Job mehr als 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Jahr ausgeübt werden soll oder auch
neben der Schule, dann ist nur noch eine Beschäftigung mit Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat möglich.

In Bezug auf Sozialversicherung und Lohnsteuer gelten die Bedingungen wie bei jedem anderen herkömmlichen Minijob.

Beim Mindestlohn gibt es Ausnahmen für Minderjährige die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Informationen
dazu finden Sie hier.



Aktuelles - 20. Woche 2024


1. Änderungen in den GoBD

2. Haftung bei unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer, was tun?

3. Rechtshilfen des E-Commerce-Verbandes

4. Checkliste für rechtssichere Webseiten


1. Änderungen in den GoBD

Die GoBD oder die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchhaltung müssen von jedem Kaufmann eingehalten werden.
Wenn er dies nicht tut, kann dies zur Folge haben, dass bei einer Prüfung durch das Finanzamt seine Buchhaltung verworfen
wird und, schlimmstenfalls, eine Schätzung erfolgt.
Und eine solche fällt, i. d. R., nicht günstig für den Betroffenen aus.

Da Solo- und Kleinstunternehmen meist eine übersichtliche Anzahl von Geschäftsvorfällen aufweisen, ist die Einhaltung
der GoBD also kein Hexenwerk.

In den Änderungen zur GoBD wird auf verschiedene Themen eingegangen, welche auch für Solo-und Kleinstunternehmer
von Belang sind.

Die Einzelaufzeichnungspflicht

Auch wenn es manchem mühsam erscheint, doch jeder Geschäftsvorgang ist einzeln zu erfassen. D. h., wenn in einer
Rechnung, die z. B. in bar bezahlt wird, verschiedene Arten von Waren aufgeführt sind, dann ist jede Ware
entsprechend ihrer Art zu erfassen.
Klassiker hier, der Einkauf im Supermarkt; wo auf dem Kassenbon, der Kaffee und das Gebäck für das Büro neben
dem Kopierpapier und dem Staubsaugerbeutel erscheinen. Das eine ist Bewirtung im Haus, das andere Büromaterial
und das letzte eventuell privat veranlasst oder für den Staubsauger im Büro benötigt (also privat oder sonstige Kosten).

Es gibt nur eine Ausnahme und das ist die offene Ladenkasse. Diese findet meist Anwendung auf Wochenmärkten u. ä.
Hier werden die Einnahmen als Tageseinnahmen in der Hauptkasse vereinnahmt.

Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen

Es wird explizit darauf hingewiesen, dass unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von 10 Tage zu erfassen sind und bare
Geschäftsvorfälle täglich.

Unbare Geschäftsvorfälle werden hier als die bezeichnet, die nicht in Bargeld abgewickelt werden. Das gängiste Beispiel
ist hier die Zahlung einer Rechnung über die Bank.

Bare Geschäftsvorfälle sind dann also alle die, welche bare Zahlungen zur Folge haben. Sich also in der Kasse widerspiegeln oder
im Verrechnungskonto bzw. Gesellschafterkonto.

Eine Erfassung, i. S. v. Verbuchung, kann auch periodenweise erfolgen, wenn es sichergestellt ist, dass die Vorgänge nicht
verloren gehen oder verändert werden. Also in ihrer Vollständigkeit und Wahrheit der Verbuchung zugeführt werden.

Dies ist dann der klassische Fall, wenn Sie ihre Unterlagen, für die Erstellung der Finanzbuchhaltung an ein Buchhaltungsbüro
oder einen Steuerberater weitergeben. Dies tun Sie, i. d. R., ein mal im Monat bzw. ein mal im Quartal.

Das eine Kasse täglich abgerechnet werden sollte versteht sich von selbst. Wenn Sie keine Kasse führen und bare
Geschäftvorfälle über ein Verrechnungskonto erfassen, sollte die Erfassung dort auch täglich vorgenommen werden.

In Bezug auf die unbaren Geschäftsvorfälle - vor einer periodenweisen Verbuchung - kann dies in der Art geschehen, dass, z. B.
alle zehn Tage eine Umsatzanzeige des Bankkontos gezogen wird, und hinter dieser die dazugehörigen Ein- und Ausgangs-
rechnungen gelegt werden.
Erfassen müssen Sie diese ohnehin zeitnah, einerseits um ihr Mahnwesen effektiv in Einsatz zu bringen und andererseits
um eine aktuelle Liquditätsplanung zu sichern.

Getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen

Einige Solo- und Kleinstunternehmer haben die Angewohnheit, sich Ausgaben die über ihre Kreditkarte abgerechnet wurden
aus der Kasse, in bar, zu entnehmen. Hier werden unbar getätigte Vorgänge mit einem bar getätigen Vorgang vermischt.
Es ist daher, in einem solchen Fall, eine Trennung dieser Vorfälle vorzunehmen. Das eine ist eine Entnahme durch den
Unternehmer aus der Kasse und das andere verschiedene Geschäftsvorfälle die unbar abgewickelt wurden.
Zusammenführen kann man diese beiden Vorgänge über die Zwischenschaltung eines Sachkontos in der Buchhaltung
wo sich auf der einen Seite die Entnahme des Unternehmers in den Zuordnungen der einzelnen Ausgaben, auf der anderen
Seite widerspiegelt.

Es muss immer gewährleistet sein, dass jederzeit ein Kassensturz durchgeführt werden kann.

Die einzelnen Belege, die in der Kreditkartenabrechnung in einer Summe zusammengefasst sind, können nicht im
nachhinein in der Kasse erfasst werden, sie sind nie aus der Kasse entnommen worden.
Das ist das kleine Einmaleins der Kassenführung. Die Kasse ist etwas körperliches. An einem Tag hat man Einnahmen und
Ausgaben die körperlich - also als Bargeld - entnommen oder hineingelegt werden. Wenn Ausgaben nicht körperlich
entnommen worden sind, können sie, logischerweise, auch nicht im Kassenbuch als solche erscheinen.


2. Haftung bei unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer, was tun?

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt. Wenn er diese unrichtig ausweist oder
unberechtigt schuldet er diese ebenfalls.

Abhilfe, bei einem Fehler, schafft einzig die Rechnungsberichtigung.

Wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde, was passiert dann?
Sie stellen eine Rechnung und weisen dort 19% Umsatzsteuer aus statt 7%. Dann schulden Sie dem Finanzamt
19% Umsatzsteuer.
Der Rechnungsempfänger darf aber nur die gesetzlich geschuldete Steuer in Abzug bringen. D. h. also, dass auch Sie
Rechnungen dahingehend prüfen müssen, ob der dort angewendete Steuersatz dem gesetzlich Vorgeschriebenen entspricht.

Wenn Sie umgekehrt, einen zu niedrigen Steuersatz ausweisen - z. B. 7 % statt 19% - dann schulden Sie dem Finanzamt
die gesetzlich vorgeschriebene Steuer.
Der Rechnungsempfänger darf hier nur die in der Rechnung ausgewiesene Steuer als Vorsteuer in Ansatz bringen.

Wenn Sie eine Umsatzsteuer ausweisen, obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind, dann schulden Sie dem Finanzamt die
ausgewiesene Steuer.

Doch den Fehler kann man heilen durch eine Rechnungsberichtigung. Eine solche kann aber nur vom Rechnungssteller
erfolgen. Wenn Sie also, als Rechnungsempfänger, einen Fehler bemerken, teilen Sie dies dem Rechnungssteller mit
und weisen darauf hin, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung haben.

Die Rechnungskorrektur muss dem Originalvorgang immer zuordbar sein. Daher ist es am einfachsten, die Originalrechnung
zu stornieren - indem eine Stornorechnung erstellt wird und im Anschluss eine Korrekturrechnung.
Bei den beiden neuen Rechnungen (Storno und Korrektur) verweisen Sie auf die Originalrechnung. Diese verbleibt, im übrigen,
beim Rechnungsempfänger.

Die immer wieder gerne genommene Abkürzung: "Bitte vernichten Sie die Rechnung, ich schicke Ihnen eine Neue." ist nicht
rechtskonform und nicht anzuraten.

Denn stellen Sie sich folgendes Szenario vor. Der Rechnungsempfänger vernichtet nicht die Rechnung - er nutzt diese und
ihre neu erstellte für einen doppelten Vorsteuerabzug. Sollte der Rechnungsempfänger geprüft werden und im Anschluss eine Überprüfung ihrer Umsätze stattfinden, dann haben Sie ein Problem.  Denn der Vorgang ist bei Ihnen - zwar richtigerweise -
nur ein mal erfasst. In den Augen des Finanzamtes haben Sie aber zuwenig Umsatzsteuer abgeführt.
Wenn Sie nun den Vorgang aufklären können, könnte es darin münden, dass ihre Buchhaltung verworfen wird, da diese
manipulierbar ist.

Wenn sich die Rechnungskorrektur mit der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung überschneidet, ist das kein Beinbruch,
den Sie können die entsprechenden Korrekturen in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt kenntlich
machen. Für solche Fälle sind in dem Formular entsprechende Felder vorgesehen.


3. Rechtshilfen des E-Commerce-Verbandes

Da es, gerade, im Onlinehandel die Anforderungen für einen rechtskonformen Onlineshop sehr hoch sind und nicht
immer für jeden überschaubar, hat der E-Commerce-Verband eine Zusammenstellung von diesen Anforderungen
vorgenommen und als Rechtshilfen zur Verfügung gestellt.

Einen Link dazu habe ich hier bereitgestellt.


4. Checkliste für rechtssichere Webseiten

Nicht nur der Onlinehandel ist davon betroffen, sicherzustellen, dass sein Internetauftritt rechtssicher ist. Auch alle anderen
Unternehmen, die eine Webseite betreiben, sind davon betroffen.

Daher hat die IHK Köln eine Checkliste für rechtssichere Webseiten veröffentlicht.

Denken Sie aber daran, dass auf diesem Rechtsgebiet eine ständige Rechtssprechung dafür sorgt, das Sie als Betreiber einer
Webseite, deren Rechtssicherheit immer im Auge haben müssen.



Aktuelles - 15. Woche 2024


Wachstumschancengesetz - Einführung der elektronischen Rechnung - Vorgaben und Ausnahmen

 

Das Wachstumschancengesetz ist nunmehr verabschiedet worden. Es enthält einige Änderungen die das Einkommens- und
Körperschaftssteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und auch das Umsatzsteuergesetz betreffen.

Der Fokus im Umsatzsteuergesetz liegt auf der Art der Ausstellung von Rechnungen im B2B Bereich.

Hier soll zukünftig die elektronische Rechnung Einzug halten. Diese ist aber nicht zu verwechseln mit einer elektronisch
erstellten Rechnung aus einem Softwareprogramm, welche Sie dann, i. d. R., als PDF an ihren Geschäftspartner
übersandt haben.

Eine elektronische Rechnung wird wie folgt definiert:

 

"Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,
übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. ..."

  1. Das Format einer elektronischen Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische
    Rechnungsstellung der der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2012/55/EU
    des Europäsichen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über die elektronische
    Rechnungserstellung bei öffentlichen Aufträgen entsprechen oder
  2. kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden.
    Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem
    Gesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der
    Norm nach Nummer 1 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.
Unter bestimmten Umständen kann auch eine sonstige Rechnung erstellt werden; diese wird wie folgt definiert:
"Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier
übermittelt wird."
Zu beachten bei einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung im elektronischen Format ist:
"Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen
Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
besteht."
Dieser Gesetzesteil tritt am 01.01.2025 in Kraft. Den Link zum Gesetz finden Sie hier. Die Ausführungen zur
elektronischen Rechnung können Sie auf den Seiten 25 - 27 nachlesen.
Aber es gibt auch Ausnahmen die das tägliche Geschäftsleben eines Solo - oder Kleinstunternehmers, zumindest
bis zum 31.12.2027 erleichtern.

Entsprechend § 27 Umsatzsteuergesetz kann eine Rechnung
  • bis zum 31.12.2026 für einen nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgeführten Umsatz
    auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das
    nicht § 14 Abs 1 Satz 6 entspricht (elektronischer Rechnung), übermittelt werden;
  • bis zum 31.12.2027 für eine nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführten Umsatz auf
    Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht
    § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des die
    Rechnung ausstellenden Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
    800.000 Euro betragen hat.
Also ab dem 01.01.2028 ist eine Rechnungslegung in Papierform an ein Unternehmen nicht mehr möglich.
Für Rechnungen die empfangen werden ist die Papierform nur dann ausreichend, wenn das Unternehmen, welche
diese an Sie schickt im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro
ausgewiesen hat.
Was müssen Sie also beachten:
Ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 können Sie selbst noch Rechnungen in Papierform versenden und auch
erhalten.
Wenn Sie Rechnungen auf elektronischem Wege - bereits jetzt - erhalten; z. B. von ihrem Telefonanbieter, achten Sie darauf ob Ihnen dieses Unternehmen eine Email übersendet, in der es um ihr Einverständnis zur Übermittlung einer elektronischen Rechnung bittet. Es kann sein, dass dieses - sofern Sie nichts gegenteiliges in einem bestimmten Zeitraum zum Ausdruck bringen - stillschweigend vorausgesetzt wird.
Werden Sie von sich aus aktiv; machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie von der Ausnahmeregelung des § 27 Absatz 38 Umsatzsteuergesetz Gebrauch machen und der Übersendung der Rechnung in einem elektronischem Format nicht zustimmen.

WARUM? Wenn Ihnen eine Rechnung in einem hier genannten elektronischem Format übersandt wird, müssen Sie
sicherstellen, dass Sie über die entsprechende Software verfügen um diese Rechnung lesbar zu machen und
entsprechend abzuspeichern.
Darüber hinaus müssen Sie auch bedenken, dass ihre Geschäftspartner unterschiedliche Programme verwenden
die insgesamt nicht den gleichen Standard entsprechen könnten. Sie müssten dann, schlimmstenfalls mehrere
Softwareanwendungen vorrätig haben um ihre Rechnungen zu empfangen.

Ab dem 01.01.2027 werden Sie nicht mehr darum herumkommen, sich eine entsprechende Software anzuschaffen,
da große Unternehmen, mit denen Sie Geschäftsbeziehungen haben (Telefonanbieter, Vermieter o. a.) mit Sicherheit
einen Gesamtumsatz von 800.000 Euro im Jahr 2026 zu verzeichnen haben.
Daher sind diese Unternehmen verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt, "elektronische Rechnungen" zu erstellen.

Es gibt schon viele Anbieter von Rechnungsprogrammen, welche die Umstellung auf die Anforderungen an eine
elektronische Rechnung umgesetzt haben.
Falls Sie bereits mit einem Rechnungsprogramm arbeiten, können Sie das entsprechende Unternehmen darauf
ansprechen und sich über die Konditionen informieren die für eine Nutzung dieses Service nötig sind.
Sollten Sie noch mit keinem Rechnungsprogramm arbeiten, dann sehen Sie sich in Ruhe um und vergleichen.
Denken Sie daran, was Sie als Solo - bzw. Kleinstunternehmer brauchen und was nicht. Es ist unnötig etwas zu
kaufen, was man nicht nutzen wird.

Achten Sie auch darauf, dass, wenn Sie auch Privatkunden zu ihrer Zielgruppe zählen, weiterhin die Möglichkeit
bestehen muss, Rechnungen in Papierform zu erstellen.


Aktuelles - 13. Woche 2024


1. Rentenversicherungspflicht von Minijobbern

2. Wie kann man einer Accout Sperrung vorbeugen bzw. begegnen

3. Neues Urteil - Online Coaching benötigt keine Zulassung als Fernunterricht

4. Neue Anforderungen an Webseiten und Online Shops durch das BFSG


1. Rentenversicherungspflicht von Minijobbern

Ich sehe oft selbst in meiner Praxis, dass viele Unternehmer davon ausgehen, dass ein Minijob generell sv- und lohnsteuerfrei
wäre. Das einzigste was Kriterium für diese "Tatsache" wäre, ist die Einhaltung der monatlichen Lohngrenze ( bei Beachtung des
Mindestlohnes).

 

Doch dem ist nicht so!

 

Es muss immer der einzelne Fall geprüft werden. Soll der zukünftige Arbeitnehmer nur für maximal 70 Tage arbeiten, sich auch
die Vorbeschäftigungszeiten zu prüfen.
Auch ist es wichtig zu wissen, ob bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung als Minijobber vorliegt.

Um alle relevanten Fragen zu beantworten und nichts zu vergessen, gibt es einen Fragebogen, der auf der Webseite der
Minijobzentrale veröffentlicht wurde. Dieser sollte bei jeder Einstellung eines Minijobbers ausgefüllt und der Lohnakte
beigefügt werden.

 

Darüber hinaus wird dort auch angegeben ob der Minijobber sein Recht auf die Zahlung zur Rentenversicherung wahrnehmen
oder darauf verzichten möchte. Auch dafür hat die Minijobzentrale ein Formular veröffentlicht, was man dazu nutzen sollte.

Wichtig ist dabei zu beachten, das die Befreiung von der Rentenversicherung ab dem Datum der Antragstellung gilt und nicht
rückwirkend. Der Antrag ist vom Arbeitnehmer zu stellen und an Sie auszuhändigen. Tag der Antragstellung ist die Aushändigung
an Sie. Wenn Sie also jemanden, z. B., am 15.03. einstellen aber der Antrag vom Beschäftigten bei Ihnen erst am 01.04. eingeht,
müssen für den Monat März Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.

In einem Artikel der Minijobzentrale finden Sie alle nötigen Informationen dazu.


2. Wie kann man einer Accout Sperrungen vorbeugen bzw. begegnen

In der letzten Zeit habe ich öfter in verschiedenen Facebook Gruppen gelesen, dass Accouts gesperrt werden. Gerade für
kleine Unternehmen, die ihre Zielgruppe über das Internet erreichen ist dies eine Katastrophe.

Eine Anwaltskanzlei hat dazu eine Checkliste veröffentlicht, die eine erste Handhabe ist um solche Sperrungen zu verhindern.

Wenn Sie trotz Einhaltung aller dort genannten Hinweise nicht eruieren können warum ihr Accout gesperrt wurde, wenden
Sie sich zunächst an den Betreiber der Plattform. Sollten Sie keine Auskunft erhalten oder diese für Sie nicht nachvollziehbar
sein, dann wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Denn leider ist es oft so, dass solche Anliegen bei den Plattformbetreibern zunehmend nicht von entsprechend geschultem Personal bearbeitet werden, sondern, entweder nach einem  bestimmten Schema geantwortet wird oder gar durch eine nichtausgereifte KI.

Sobald ein Schreiben eines Rechtsanwalts vorliegt, werden solche Sachverhalte anderes behandelt. Leider ist das so.

FAZIT: In Hinblick auf den zunehmenden Einsatz von KI im Kundenservice von großen Unternehmen und das damit
einhergehende ungenügende Eingehen auf Sachverhalte, welche komplexer sind und auch rechtlich eingeordnet werden
müssen, wird es in Zukunf dazugehören, einen Posten "Rechtsanwaltskosten" in die Liquiditätsplanung mit aufzunehmen.


3. Neues Urteil - Online Coaching benötigt keine Zulassung als Fernunterricht

Vielen dürfte noch das Urteil des LG Hamburg vor Augen sein, in dem entschieden wurde, dass ein Online Coaching einer
Zulassung als Fernunterricht bedarf.

Nun liegt ein Urteil des OLG Hamburg (Urt. vom 20.02.2024, Az. 10 U 44/23) vor, dass diesem Urteil widerspricht. Darin heißt
es, u. a., wenn ein Online Coaching ohne Überwachung des Lernerfolgs durchgeführt wird, unterliegt es nicht der Zulassung
als Fernunterricht.

Im konkreten Fall, umfasste das Coaching auch keine systematisch aufbereitete Lerninhalten (welche auch Merkmal für ein
Fernunterricht sind). Der Kläger muss nun die Forderung des Coaches begleichen.

FAZIT: Als Verbraucher, egal ob Privatperson oder Unternehmer, sollte man sich im klaren sein, dass es einen Unterschied
zwischen Fernunterricht und Beratung gibt. Auch im rechtlichen Sinne.

Prüfen Sie Angebote dahingehend ob Sie Wissen erwerben oder beraten werden wollen. Sollte es ersteres sein, lassen Sie
sich die Zulassung des Kurses als Fernunterricht vorlegen.
Sollten Sie eine Beratung wünschen, dann empfehle ich Ihnen einen Beratungsvertrag abzuschließen.

Auch wenn, i. d. R., auf der Webseite des Anbieters mitgeteilt wird, dass der Inhalt des Angebots automatisch, bei
Annahme, zu einem Vertrag wird, bestehen Sie auf einen Beratungsvertrag.
Denn dort können Sie selbst Einfluss nehmen; besonders auf den Gegenstand der Beratung. Oft werden in vielen Angeboten
schwammige Formulierungen verwendet; die es dem Anbieter ermöglichen, bei Reklamationen, diese zu nutzen um sie für
seine Vorteil auszunutzen.

Gerade als Unternehmer, müssen Sie daran denken, dass Sie keinen Verbraucherschutz genießen. Und sollte der Anbieter
sich weigern einen individuellen Beratungsvertrag abzuschließen, dann sollten Sie das Angebot in Zweifel ziehen.


4. Neue Anforderungen an Webseiten und Online Shops durch das BFSG

Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Wer jetzt denkt "Bis dahin ist ja noch viel Zeit", der
hat sich geirrt.

Das BFSG betrifft den B2C Bereich und hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Webseiten und Online Shops.

Konkrete Informationen zur Umsetzung finden Sie im Bundesgesetzblatt vom 22.06.2022. Hilfestellungen und praktische
Beispiele wurden in Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegeben.

 

Folgende Produkte sind davon betroffen:

 

- Smartphones, Tablets, Computer, Notebooks,

- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in Automaten,

- Fernsehgeräte mir Internetzugang, Router,

- E-Book-Lesegeräte.

 

Hersteller und Vertreiber dieser Geräte müssen die Anforderungen des BFSG umsetzen.

Folgende Dienstleistungen werden von dem Gesetz berührt:

 

- Telefondienste,

- E-Books,

- Messenger Dienste,

- auf Mobilfunkgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr (auch Apps),

- Bankdienstleistungen,

- elektronischer Geschäftsverkehr,

- Personenbeförderungsdienste

Für Unternehmer und Online Shop Betreiber ist der interessante Punkt der "elektronische Geschäftsverkehr". Denn hier sind
auch geschäftliche Handlungen wie Terminbuchungen u. a. Interaktionsmöglichkeiten gemeint.

Wenn Sie also, z. B., auf ihrer Webseite die Möglichkeit anbieten einen Termin zu buchen, ist dies eine Form des
elektronischen Geschäftsverkehrs und Sie unterliegen mit ihrer Webseite dem BFSG.

Ausgenommen von der Pflicht zur Umsetzung dieses Gesetzes sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und

eine Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro).
ABER: Dies gilt nur für Anbieter von Dienstleistungen. Werden die o.g . Produkte angeboten müssen auch Kleinstunternnehmen
die Anforderungen des BFSG umsetzen.

Wenn Sie Webseiten gestalten, dann müssen Sie an die Umsetzung dieses Gesetzes denken und mit in ihre Angebotskalkulation
einbeziehen. Sie können es auch nutzen um ehemalige Kunden darauf aufmerksam zu machen und daraus Folgeaufträge
generieren. 



Aktuelles - 3. Woche 2024


1. Die EU fördert Marken - und Designanmeldungen ab Januar 2024

2. Cybersicherheit im Unternehmen


1. Die EU fördert Marken - und Designanmeldungen ab Januar 2024

Diese Förderung gibt es schon seit 2021. Im Jahr 2023 wurden dafür 25 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, welche auch

vollständig aufgebraucht wurden.

 

In diesem Förderprogramm werden Gutscheine vergeben, zum einen für die Kosten der Vorabdiagnose und zum anderen für

die Kosten der eigentlichen Anmeldung der Marke bzw. des Designs.

 

Für das Jahr 2024 beginnt die Antragsfrist am 22.01.2024. Hier der Link zu den Informationen des DMPA.


2. Cybersicherheit im Unternehmen

Viele haben schon ein mal davon gehört, dass jemand Opfer eines Cyberangriffs geworden ist oder mancher war auch schon

selbst davon betroffen.

 

Die ersten Fragen, die sich stellen sind, wo bekomme ich Hilfe her, welcher Schaden wurde angerichtet, wie kann ich mein

Unternehmen wieder zum laufen bringen?

 

Andererseits will man es ja garnicht erst dazu kommen lassen. Wie schützt man sich also vor einem solchen Angriff?

 

Hier hat der BVMW e. V. eine Internetseite geschaffen, welche auf viele Fragen eine Antwort gibt und wo auch Workshops und

Veranstaltungen zu diesem Thema angeboten werden. Dies sind auch zugänglich für kleine Unternehmen.

 

Hier der Link dazu.



Aktuelles - 44. Woche 2023


1. Änderungen im Lohn 2024

2. LG Berlin - Werbung mit "Klimaneutralität"

3. Geschenke in der Weihnachtszeit - was muss der Unternehmer beachten?

4. LG Hamburg - Ist Online-Coaching Fernunterricht


1. Änderungen im Lohn 2024

Zum 1.1.2024 gibt es einige Änderungen im Bereich des Lohnes. Es werden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben,
doch auch die Bezugsgrößen und der Mindestlohn.

 

Ich gehe hier mehr auf die Bezugsgrößen ein wie auch auf den Mindestlohn.

 

Die Bezugsgrößen sind wichtig für diejenigen, die z. B. eine Praktikanten einstellen und dieser keinen Lohn erhält. Doch,
nichtsdestotrotz muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge leisten. Die Höhe richtet sich nach den sog.
Bezugsgrößen. Diese werden nunmehr angehoben und somit erhöhen sich auch die damit verbundenen Abgaben.

 

Der Mindestlohn wird von 12,00 Euro auf 12,41 Euro erhöht. Da dieser die Basis für die Höhe der zu zahlenden SV-Beiträge
ist, erhöhen sich auch diese.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich dadurch auch die Verdientsgrenzen für MInijobber erhöht und die Definition des
sog. Midijobs.

 

Der maximale Lohn eines Minijobbers beträgt somit im Monat 538,00 Euro. Und damit beginnt zukünftig der Verdienst eines
Midijobbers bei 538,01 Euro - aber der maximale Verdienst bleibt auf den Betrag von 2.000,00 Euro beschränkt.

 

Falls Sie Arbeitsverträge mit Mitarbeitern abgeschlossen haben, wo ein fixer Monatslohn angegeben ist, müssen Sie entweder
den Arbeitsvertrag ändern oder aber die Arbeitszeit entsprechend verringern. Insbesondere ist dies gegeben bei Verträgen
mit Minijobbern.
Achten Sie dabei auch auf den monatlich zu erstellenden Arbeitszeitnachweis.

 

Weiter Infos - speziell zum Thema Mindestlohn - finden Sie hier.


2. LG Berlin - Werbung mit "Klimaneutralität"

Nach einem Urteil des LG Berlin (Urt. v. 19.09.2023, Az. 102 O 15/23), darf HelloFresh sich nicht mehr als "erstes globales
klimaneutrales Kochboxunternehmen" bezeichnen.

 

Kläger war die Deutsche Umwelthilfe. Das Gericht führte aus, dass HelloFresh Verbraucher irreführend getäuscht habe, indem
das Unternehmen behauptete, "Klimaneutralität" könne im Sinne von CO2-Neutralität durch den Kauf von CO2-Zertifikaten aus
einem Waldschutzprojekt in Kenia erreicht werden.
Das LG Berlin erklärte, "dass Verbraucher zwar wüssten, dass CO2-Neutralität sowohl durch die Vermeidung von Emissionen
als auch durch die Kompensation von Emissionen durch Klimaschutzprojekte erreicht werden würde. ... Dennoch würden
Kunden erwarten, dass Projekte, die ein Unternehmen unterstützt und konkret vorstellt, tatsächlich positive Auswirkungen
auf die Klimabilanz haben würden."

 

Weiterhin betonen die Richter: "... dass im vorliegenden Fall keine Gewissheit darüber bestünde, dass die Kompensation von
CO2-Emissionen durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten aus einem Waldschutzprojekt am freiwilligen Kohlenstoffmarkt
wirklich ausreiche, um das Produkt oder das Unternehmen als klimaneutral zu bewerben. Obwohl der Waldschutz
zweifellos ein wichtiger Faktor im Klimaschutz sei, würde allein dieser Umstand nicht die Behauptung der Klimaneutralität
rechtfertigen."

 

Darüber hinaus wurden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten. Der Verbraucher hätte auch darüber
informiert werden müssen, ob Emissionen aus der CO2-Bilanz ausgeschlossen wurden. Der Verweis auf den
"Verified Carbon Standard" ist ebenfalls nicht akzeptabel, da damit der Eindruck erweckt wird, dass dieser auf objektiven
Grundlagen beruht, was aber nicht der Fall ist.

Falls Sie mit solchen oder ähnlichen Begriffen werben, führen Sie im ausreichenden Maße Beweise für diese
Behauptungen an, denn das Gericht führte zusätzlich aus: "Solange es keine allgemein anerkannten Standards gebe, sollten
Zweifel an der tatsächlichen Kompensation zu Lasten des werbenden Unternehmens gehen."


3. Geschenke in der Weihnachtszeit - was muss der Unternehmer beachten?

Die Weihnachtszeit rückt näher und damit auch der Einkauf der kleinen Aufmerksamkeiten für Kunden, Geschäftspartner oder
Arbeitnehmer. Doch um diese als Betriebsausgaben geltend zu machen muss einiges beachtet werden.

Für Kunden und Geschäftspartner dürfen für Geschenken jeweils höchstens der Betrag von, aktuell, 35,00 Euro jährlich
ausgegeben werden. Liegt er auch nur einen Cent darüber entfällt der Abzug im vollen Umfang.
Zudem verlangt das Finanzamt eine Liste der jeweiligen Empfänger, inkl. der Nachweise für die Geschenke.

Wenn Sie Streuartikel (Taschenkalender, Kugelschreiben u. ä) verschenken - was einen geringen Wert hat, müssen diese
nicht extra erfasst werden, da das Finanzamt  hier davon ausgeht, dass die Freigrenze von 35,00 Euro nicht überschritten wird.

Sollten Sie dennoch Geschenke machen wollen die den Wert von 35,00 Euro im Jahr überschreiten, kann es dazu kommen,
dass der Beschenkte diese versteuern muss. Wenn Sie die Freude an dem Geschenk nicht schmälern wollen, dann können
Sie dies mit einer Pauschalsteuer von 30% übernehmen. Aber nur bis zu einem Wert von 10.000,00 Euro.

Bei Arbeitnehmern liegt die Grenze bei 60,00 Euro pro Arbeitnehmer und es muss ein besonderer Anlass vorliegen. Sollten
Geschenke gemacht werden, die unüblich sind oder deren Wert über 60,00 Euro liegt, dann sind diese steuerpflichtigter
Arbeitslohn.


4. LG Hamburg - Ist Online-Coaching Fernunterricht

Das LG Hamburg (Urt. v. 19.07.2023, Az. 304 O 277/22) ging der Frage nach, ob es sich bei Online-Coaching um
Fernunterricht handelt und damit zulassungspflichtig ist und speziell, ob bei der Definition Fernunterricht die räumliche Trennung
ausschlaggebend ist.

Das Gericht sagt hierzu: ja! Die rechtliche Beurteilung ob hier ein Fernunterricht stattfindet liegt darin, ob "eine ausschließliche
oder überwiegende räumliche Trennung" zwischen Lehrer und Schüler vorliegt.
Die Coaches argumentierten, dass durch die Verwendung von Kameras eine Situation geschaffen würde wie bei einem
Präsenzunterricht.

Das Gericht verwies auf die Gesetzesbegründung von 1975, in der bereits die Übertragung der Stimme in einen anderen
Raum als Fernunterricht eingestuft wurde. Dies zeige, dass eine räumliche Trennung wörtlich zu nehmen sei, unabhängig
von technischen Möglichkeiten.

Somit ist davon auszugehen, dass Online-Coachings generell als Fernunterricht anzusehen sind  und entsprechend
zugelassen werden müssen.

Dies kann man auch positiv sehen, denn mit einer Zulassung hebt man sich von unseriösen Mitbewerbern ab und hat
dadurch einen Wettbewerbsvorteil.



Aktuelles - 41. Woche 2023


1. Ist die Höhe des Krankengeldes für Selbständige im Nachhinein zu korrigieren?

2. Urheberrechtsverletzung durch KI

3. Sind erstellte Broadcast-Listen auf WhatsApp datenschutzkonform?

4. Illegale Weitergabe von Handyvertragsdaten an die Schufa - was sind ihre Rechte?

5. Ordnungsgeld wegen untersagter Werbung im Website-Cache


1. Ist die Höhe des Krankengeldes für Selbständige in Nachhinein zu korrigieren?

Es gibt drei Gerichtsurteile (Az. S. 14 KR 1600/21, Az. S. 34 KR 1684/22, Az. S. 34 727/21) zu diesem Thema.
Hintergrund ist, dass die Klägerinnen eine Anpassung ihres - von der gesetzlichen Krankenkasse - erhaltenden
Krankengeldes an ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse erreichen wollten.

 

Die Krankenkassen lehnten dies ab, mit der Begründung, dass lt. Gesetz, die Berechnung des Krankengeldes auf
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstelle.

 

Im ersten Fall, hatte die Klägerin argumentiert, dass sie nach dem Erhalt des Bescheides über die Höhe des
Krankengeldes, zwei Einkommensteuerbescheide an die Krankenkasse geschickt hätte, welche ein höheres Einkommen
auswiesen als es die Berechnungsgrundlage der Krankenkasse war.
Im zweiten Fall, lag der aktuelle Einkommenssteuerbescheid - mit einem höheren Einkommen - vor der Berechnung
des Krankengeldes vor und im dritten Fall machte die Klägerin Angaben über höhere Einkünfte, wies diese aber nicht nach.

Im ersten und dritten Fall wurde jeweils der Krankenkasse Recht gegeben. Im zweiten Fall der Klägerin, da der
Nachweis eines höheren Einkommens bereits vor der Berechnung des Krankengeldes der Krankenkasse vorlag.

Schlussfolgerung! Wenn man eine Versicherung mit Krankengeldbezug abgeschlossen hat, sollte man immer
zeitnah den neusten Einkommenssteuerbescheid bei der Krankenkasse einreichen.
Mir ist durchaus bekannt, dass einige Selbständige, dies herauszögern, da sie momentan nicht über die finanziellen
Mittel verfügen um die zu erwartende Nachzahlung zu stemmen. Doch das ist wiederum ein starkes Argument der
fortlaufenden Führung einer Liquiditätsplanung.


2. Urheberrechtsverletzung durch KI

Verschiedene US-Schriftsteller, u. a. Georg R. R Martin und John Grisham, werfen, in ihrer Sammelklage, OpenAI
Urheberrechtsverletzungen vor, da die Werke der Autoren, ohne ihr Einverständnis, zum Training für ChatCPT verwendet
wurden.
Die Autoren sehen darin einen geistigen Diebstahl. OpenAI argumentiert, dass die Autoren den Umfang des Urheberrechts
missverstehen und man müsse auch Raum für Innovationen - wie das Sprachmodell ChatCPT zulassen.

Doch OpenAI hat nie offengelegt, woher die Texte stammen, die zum Lernen ihres Sprachmodells verwendet werden.
Darüber hinaus führten die Autoren an, dass ChatCPT anhand der Originale eigene Versionen derselben herstellt.
In einem Versuch kam es dazu, dass eine Geschichte kreiert wurde, unter der Verwendung der Originalpersonen aus dem
Werk eines Autors. Dies sehen die Autoren als Urheberrechtsverletzung an.

Wie verhält sich das nun in Deutschland? Grundsätzlich ist ein, sog., Data-Mining zulässig. Es sei denn, dass das
verwendete Werk durch technische Maßnahmen geschützt ist. Das hebelt aber nicht das Urheberrecht aus.
Haftbar für eine Urheberrechtsverletzung kann natürlich nur eine Person sein und KI ist keine Person; doch derjenige der das entstandene Werk veröffentlicht ist dann dafür haftbar.
Wenn also KI für die Generation von Texten verwendet wird, sollten Sie diese immer überprüfen - nicht nur auf ihren
Wahrrheitsgehalt sondern auch i. S. d. Urheberrechts.


3. Sind erstellte Broadcast-Listen auf WhatsApp datenschutzkonform?

Mit dieser Funktion lassen sich Nachrichten an mehrere Kontakte zum selben Zeitpunkt versenden, ohne eine Gruppe
erstellen zu müssen. Damit erscheint diese Funktion praktikabler als der Versand von Newslettern.

Doch ACHTUNG! Die kommerzielle Verwendung dieser Funktion ist schwierig. Zum einen kann man sehr schnell gegen
die Nutzungsbedingungen von WhatsApp verstoßen und zum anderen gibt es noch die DSGVO und die Tatsache, dass
auch WhatsApp auf ihr Adressbuch zugreifen kann.
Hier wäre es angebracht ein Unternehmerprofil bei WhatsApp Business zu erstellen. Aber auch dann kann WhatsApp auf
Profile zugreifen die eigentlich nicht im Messenger genutzt werden.

Und wenn ein Angebot beworben werden soll, benötigen Sie die vorherige Einwilligung des Empfängers; und ein Automatismus
ist dafür nicht vorgesehen. Dies muss also manuell geschehen.

Die DSGVO konforme Alternative ist der Versand von WhatsApp Newslettern, von der WhatsApp Business Plattform.
Aber auch hier brauchen Sei die vorherige Einwilligung des Empfängers, doch hier gibt es ein automatisiertes Verfahren,
dass Sie nutzen können.

Alle ausführlichen Informationen zu diesem Thema finden Sie hier


4. Illegale Weitergabe von Handyvertragsdaten an die Schufa - was sind ihre Rechte?

Fast alles deutschen Mobilfunkanbieter haben Vertragsdaten - sog. Positivdaten - an die Schufa weitergegeben, ohne
Einwilligung ihrer Kunden. Doch dieses Verhalten wurde - von Seiten des Gerichts (LG München I, Urteil vom 25. April 2023,
Az. 33 O 5976/22) - als illegal befunden.

Dadurch kann es zu erheblichen Schäden kommen. So z. B., wenn jemand häufiger den Anbieter wechselt; so kann sich
dies negativ auf den Abschluss eines neuen Vertrages auswirken.

Da viele Solo- und Kleinstunternehmen keine Trennung von betrieblichen und privaten Handyverträgen vornehmen, sondern
diesen als Privatperson abschließen bzw. seinerzeit abgeschlossen haben und nunmehr ihr Handy auch geschäftlich nutzen,
kann dieses Urteil  - obwohl hier von Verbrauchern gesprochen wird - auch sie betreffen.

Zunächst sollten Sie also eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragen und ihren Vertrag dahingehend überprüfen, ob Sie
diesen als Privatperson abgeschlossen haben oder ob es sich um den Abschluss eines Vertrages über ein geschäftlich 
genutztes Handy handelt.

Im Falle, dass es eine Eintrag bei der Schufa gibt und Sie eine Vertrag als Privatperson abgeschlossen haben, sollten Sie
Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts finden Sie hier.


5. Ordnungsgeld wegen untersagter Werbung im Website-Cache

Das OLG München hatte den Schuldner eines Unterlassungstitels dazu verurteilt, in diesem Fall, verbotene Werbung von 
seine Webseite zu entfernen.

Der Beklagte löschte den Beitrag manuell von seiner Webseite jedoch nicht aus dem temporären Speicher, dem sog. Cache.

Daraufhin wurde die Verhängung eines Ordnungsmittels beantragt.

Die Schuldnerin wies darauf hin, dass sie nicht über die technischen Kenntnisse verfüge um auch den Cache zu löschen.
Sie habe den Cache auch nicht erstellt sondern der Serverbetreiber, darüber hinaus hätte sie auch veranlasst, den
Pufferspeicher zu löschen.

Das OLG sah das anders und verwies auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. I ZB 86/17)
in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass auch eine Löschung von Cache-Inhalten durchgeführt werden muss und
sollten diese nicht zugänglich sein, eine entsprechende Anweisung hierfür zu erteilen.

Was heißt das für Solo- und Kleinstunternehmer, die ja über keine IT-Abteilung verfügen und ggf. auch nicht selbst über die,
doch sehr umfangreichen Kenntnisse auf diesem Gebiet.
Jemanden Dritten, der über diese verfügt, mit einer solchen Aufgabe betreuen. Achten Sie aber darauf, dass
Sie hierzu einen Vertrag mit diesem Dritten abschließen, der Sie vor den Folgen einer nicht korrekten Ausführung des Auftrages
schützt.

Eine detaillierte Darstellung des Falles finden Sie in diesem Link.



Aktuelles - 38. Woche 2023


1. Veranstaltungen zum Netzwerken

2. Wachstumschancengesetz


1. Veranstaltungen zum Netzwerken

Durch Corona bedingt, verlagerte sich das Netzwerken mehr auf den Onlinebereich. Doch oft ist es besser mit dem
Menschen direkt zu sprechen, mit dem man einen Geschäftskontakt knüpfen möchte.

Ich habe hier mal einiges zusammengestellt, das den einen oder anderen interessieren könnte. Allen gemeinsam ist,
dass die Teilnahmen kostenlos sind.

  • Thema digitales Lernen, Berufs- und Erwachsenenbildung, Fördermittel dazu und ihre Abrechnung - dazu
    gibt es eine Onlineveranstaltung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - Termin: 27.09.2023
  • Thema "Gestaltung analog-digital vernetzter Bildungslandschaften für das lebensbegleitende Lernen" - eine
    Kick-Off-Veranstaltung, federführend das Ministerium für Bildung und Forschung - in Köln, am 26.09.2023
  • Thema "Elternbegleitung" - am 16./17.11.2023 in Berlin. Veranstalter ist hier die Bundesregierung. Zielgruppe
    sind zwar Träger der Familienförderung sowie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, doch auch wenn man, z. B.,
    als Freiberufler in diesem Gebiet unterwegs ist, kann es sehr hilfreich sein, zu wissen welche Fördemittel es
    gibt um darauf gezielt sein Angebot auszurichten und die entsprechenden Empfänger dieser Mittel darauf
    aufmerksam zu machen, und bei der administrativen Abwicklung zu unterstützen.
  • Die Mittelstandskonferenz 2023: am 21./22.11.2023 in Berlin. Hierzu werden auch kleine Unternehmen geladen, die schon Fördermaßnahmen im IKT-Bereich in Anspruch genommen haben. Themen
    sind u. a. : Software-Intensive Systeme, IT-Sicherheit, Supercomputing, interaktive Technologien für
    Gesundheit und Lebensqualität und Produktionsforschung.
  • Einmal monatlich findet ein Netzwerktreffen über Fördermaßnahmen bei der emcra statt - online. Im
    nächsten Treffen geht es um Fördermöglichkeiten beim Einsatz von KI.

2. Das Wachstumschancengesetz

Bisher liegt lediglich ein Regierungsentwurf vor. In diesem Gesetz werden angedachte Änderungen verschiedener Gesetze zusammengefasst. Diese sollen, vorrangig Unternehmen, Vorteile einräumen, die sich z. B. in einer Minderung der

Steuerlast - vornehmlich durch die Verringerung der ausgewiesenen Gewinne (z. B. durch spezielle Abschreibungsmöglichkeiten) darstellen. Darüber hinaus wurde auch eine EU-Richtlinie umgesetzt.

Was für Solo- und Kleinstunternehmen wichtig sein könnte habe ich hier kurz zusammengefasst. Bzgl. der steuerlichen
Aspekte - jedes Unternehmen ist anders aufgestellt und steht in einem anderen Kontext zu seinem Eigentümer - sollte
individuell der Steuerberater gefragt werden.

  • Zukünftig soll die Höchstgrenze für GWG die sofort abschreibbar sind, von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht
    werden. (Seite 14)
  • Die Höchstgrenze für die Bildung von Sammelposten soll von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden,
    weiterhin soll sich die Nutzungsdauer von 4 Jahren auf 2 Jahre ändern und damit auch die Höhe der jährlich
    in Anspruch zu nehmenden AfA von 1/5 des Werts des Sammelpostens auf 1/3. (Seite 15)
  • § 7g des EStG - die sogeannte Sonderafa. In Zukunft soll im ersten Jahr nicht mehr nur 20 Prozent absetzbar
    sein sondern 50 Prozent.(Seite 15)
  • Der § 14 des UStG ( Seite 66 - 68) soll geändert werden; als Umsetzung eines Beschlusses der
    EU-Kommission.
    Dies betrifft die Rechnungserstellung. In Zukunft kann eine Rechnung elektronisch oder als sonstige
    Rechung übermittelt werden. Wobei eine elektronische Rechnung in einem bestimmten Format erstellt,
    übermittelt und empfangen wird.
    Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung in einem anderen elektronischem Format oder in Papierform.

    Beachtet werden muss: Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in
    einem elektronischem Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit dieser nicht dazu
    verpflichtet ist.

    Wer ist verpflichtet? Jeder der eine Rechnung in B2B-Bereich erstellt, es sei denn, der Rechnungsbetrag
    liegt nicht über, augenblicklich, 250,00 Euro (Kleinbetragsregelung). Darüber hinaus, wenn eine Leistung
    für eine juristische Person erbracht wird die nicht Unternehmer ist - also öffentlicher Dienst, und wenn es
    sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung handelt im Zusammenhang mit einem
    Grundstück und der Empfänger weder ein Unternehmen noch eine juristische Person die kein Unternehmen
    ist.
    Wer das sein kann? In dem Zusammenhang fällt mir nur die Privatperson ein, die ein Haus baut. Eine
    klassische Werklieferung im Zusammenhang mit einem Grundstück.

    Hervorgehoben wird auch, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts
    und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein muss. Um dies sicherzustellen muss jeder Unternehmer selbst
    Vorkehrungen treffen. Hierbei muss ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
    geschaffen werden. Bei einer elektronischen Rechnung soll dies bereits damit gegeben sein, wenn
    die Rechnung eine qualifizierte elektronischen Signatur aufweist oder wenn ein elektronischer Datenaustausch
    nach den Empfehlungen der EU-Kommission den Einsatz von Verfahren vorsieht die diese Anforderungen
    erfüllen.

    Eigenlich soll diese schon ab dem 01.01.2024 gültig sein aber es gibt eine Übergangsvorschrift.

    Bis 31.12.2025 können Rechnungen weiterhin auch als sonstige Rechnung erstellt werden für Umsätze die
    nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2026 ausgeführt wurden.

    Bis 31.12.2026 für nach dem 31.12.2025 und vor dem 01.01.2027 ausgeführte Umsätze, wenn das
    ausstellende Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesamtumsatz von weniger als
    800.000 Euro zu verzeichnen hatte.

    Bis zum 31.12.2027 für einen nach dem 31.12.2025 und vor dem 01.01.2028 ausgeführten Umsatz -
    aber nur elektronische Rechnungen die als sonstige Recnungen gelten (also keine Papierform), wenn
    diese den rechtlichen Aspekt des elektronischen Datenaustausches der EU-Kommission entsprechen.

    Was muss darüber hinaus beachtet werden?

    Die Archivierung. Die Unterlagen müssen noch 10 bzw. nach einer eventuellen Änderung 8 Jahre aufbewahrt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss, wie besagt, Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Sie muss für eine Dritten - sprich z.B. das Finanzamt - uneingeschränkt zugänglich sein. Daher muss darauf geachtet werden, dasss diese Unterlagen entsprechend archiviert werden.
    Weiterhin muss darauf geachtet werden, wenn man das Rechnungsprogramm wechselt - kann das Archiv
    mitgenommen werden, oder muss ich den Vertrag mit dem alten Anbieter weiterhin aufrechterhalten. Was ist
    wenn das Unternehmen des Anbieters schließt.
    Auch zu bedenken, wass passiert wenn ich mein Betriebssystem wechsel.

    Auch muss gewährleistet sein, dass wenn ich Kunden im B2B - aber auch im B2C-Bereich habe eine
    Rechnungslegung als elektronische wie auch als sonstige Rechnung möglich sein muss.

    Ja und dann gibt es noch die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchhaltung (GoB).
    Diese wurden nicht geändert. Einer schreibt das Belegprinzip vor. Danach gibt es keine Buchung ohne
    Beleg und kein Beleg ohne Buchung. Wie hat dieser Beleg auszusehen?

    Entweder muss man sich einen Anbieter suchen, der Rechnungslegung und Buchhaltungsprogramm
    in einem anbietet und hierfür eine Lösung hat oder aber man muss die Möglichkeit haben, weiterhin
    die Rechnungen auch ausdrucken zu können um sie dann der Buchhaltung zuführen zu können.
    Sollte man seine Buchhaltung über einen Steuerberater erstellen lassen, muss darauf geachtet werden
    dass es eine entsprechende Schnittstelle für die Übermittlung der Daten an diesen gibt und auch hoffen,
    das dieser eine solche Übermittlung akzeptiert.

    Zusammenfassend muss ich feststellen. dass bzgl. der Rechnungserstellung vielen Solo- und Kleinstunternehmern wieder zusätzlich Arbeit ins Haus steht und auch zusätzliche Kosten entstehen.
    Dies ist die Umsetzung einer EU-Norm. Ich frage mich, warum stellt dann nicht auch die EU die Softare kostenlos zur Verfügung; damit wäre auch das Problem der sicheren Archivierung der Unterlagen gelöst.


Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.

 

Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.