Aktuelles - 15. Woche 2024


Wachstumschancengesetz - Einführung der elektronischen Rechnung - Vorgaben und Ausnahmen

 

Das Wachstumschancengesetz ist nunmehr verabschiedet worden. Es enthält einige Änderungen die das Einkommens- und
Körperschaftssteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und auch das Umsatzsteuergesetz betreffen.

Der Fokus im Umsatzsteuergesetz liegt auf der Art der Ausstellung von Rechnungen im B2B Bereich.

Hier soll zukünftig die elektronische Rechnung Einzug halten. Diese ist aber nicht zu verwechseln mit einer elektronisch
erstellten Rechnung aus einem Softwareprogramm, welche Sie dann, i. d. R., als PDF an ihren Geschäftspartner
übersandt haben.

Eine elektronische Rechnung wird wie folgt definiert:

 

"Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,
übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. ..."

  1. Das Format einer elektronischen Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische
    Rechnungsstellung der der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2012/55/EU
    des Europäsichen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über die elektronische
    Rechnungserstellung bei öffentlichen Aufträgen entsprechen oder
  2. kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden.
    Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem
    Gesetz erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der
    Norm nach Nummer 1 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.
Unter bestimmten Umständen kann auch eine sonstige Rechnung erstellt werden; diese wird wie folgt definiert:
"Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier
übermittelt wird."
Zu beachten bei einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung im elektronischen Format ist:
"Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen
Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
besteht."
Dieser Gesetzesteil tritt am 01.01.2025 in Kraft. Den Link zum Gesetz finden Sie hier. Die Ausführungen zur
elektronischen Rechnung können Sie auf den Seiten 25 - 27 nachlesen.
Aber es gibt auch Ausnahmen die das tägliche Geschäftsleben eines Solo - oder Kleinstunternehmers, zumindest
bis zum 31.12.2027 erleichtern.

Entsprechend § 27 Umsatzsteuergesetz kann eine Rechnung
  • bis zum 31.12.2026 für einen nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgeführten Umsatz
    auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das
    nicht § 14 Abs 1 Satz 6 entspricht (elektronischer Rechnung), übermittelt werden;
  • bis zum 31.12.2027 für eine nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführten Umsatz auf
    Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht
    § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des die
    Rechnung ausstellenden Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
    800.000 Euro betragen hat.
Also ab dem 01.01.2028 ist eine Rechnungslegung in Papierform an ein Unternehmen nicht mehr möglich.
Für Rechnungen die empfangen werden ist die Papierform nur dann ausreichend, wenn das Unternehmen, welche
diese an Sie schickt im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 800.000 Euro
ausgewiesen hat.
Was müssen Sie also beachten:
Ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 können Sie selbst noch Rechnungen in Papierform versenden und auch
erhalten.
Wenn Sie Rechnungen auf elektronischem Wege - bereits jetzt - erhalten; z. B. von ihrem Telefonanbieter, achten Sie darauf ob Ihnen dieses Unternehmen eine Email übersendet, in der es um ihr Einverständnis zur Übermittlung einer elektronischen Rechnung bittet. Es kann sein, dass dieses - sofern Sie nichts gegenteiliges in einem bestimmten Zeitraum zum Ausdruck bringen - stillschweigend vorausgesetzt wird.
Werden Sie von sich aus aktiv; machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie von der Ausnahmeregelung des § 27 Absatz 38 Umsatzsteuergesetz Gebrauch machen und der Übersendung der Rechnung in einem elektronischem Format nicht zustimmen.

WARUM? Wenn Ihnen eine Rechnung in einem hier genannten elektronischem Format übersandt wird, müssen Sie
sicherstellen, dass Sie über die entsprechende Software verfügen um diese Rechnung lesbar zu machen und
entsprechend abzuspeichern.
Darüber hinaus müssen Sie auch bedenken, dass ihre Geschäftspartner unterschiedliche Programme verwenden
die insgesamt nicht den gleichen Standard entsprechen könnten. Sie müssten dann, schlimmstenfalls mehrere
Softwareanwendungen vorrätig haben um ihre Rechnungen zu empfangen.

Ab dem 01.01.2027 werden Sie nicht mehr darum herumkommen, sich eine entsprechende Software anzuschaffen,
da große Unternehmen, mit denen Sie Geschäftsbeziehungen haben (Telefonanbieter, Vermieter o. a.) mit Sicherheit
einen Gesamtumsatz von 800.000 Euro im Jahr 2026 zu verzeichnen haben.
Daher sind diese Unternehmen verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt, "elektronische Rechnungen" zu erstellen.

Es gibt schon viele Anbieter von Rechnungsprogrammen, welche die Umstellung auf die Anforderungen an eine
elektronische Rechnung umgesetzt haben.
Falls Sie bereits mit einem Rechnungsprogramm arbeiten, können Sie das entsprechende Unternehmen darauf
ansprechen und sich über die Konditionen informieren die für eine Nutzung dieses Service nötig sind.
Sollten Sie noch mit keinem Rechnungsprogramm arbeiten, dann sehen Sie sich in Ruhe um und vergleichen.
Denken Sie daran, was Sie als Solo - bzw. Kleinstunternehmer brauchen und was nicht. Es ist unnötig etwas zu
kaufen, was man nicht nutzen wird.

Achten Sie auch darauf, dass, wenn Sie auch Privatkunden zu ihrer Zielgruppe zählen, weiterhin die Möglichkeit
bestehen muss, Rechnungen in Papierform zu erstellen.


Aktuelles - 13. Woche 2024


1. Rentenversicherungspflicht von Minijobbern

2. Wie kann man einer Accout Sperrung vorbeugen bzw. begegnen

3. Neues Urteil - Online Coaching benötigt keine Zulassung als Fernunterricht

4. Neue Anforderungen an Webseiten und Online Shops durch das BFSG


1. Rentenversicherungspflicht von Minijobbern

Ich sehe oft selbst in meiner Praxis, dass viele Unternehmer davon ausgehen, dass ein Minijob generell sv- und lohnsteuerfrei
wäre. Das einzigste was Kriterium für diese "Tatsache" wäre, ist die Einhaltung der monatlichen Lohngrenze ( bei Beachtung des
Mindestlohnes).

 

Doch dem ist nicht so!

 

Es muss immer der einzelne Fall geprüft werden. Soll der zukünftige Arbeitnehmer nur für maximal 70 Tage arbeiten, sich auch
die Vorbeschäftigungszeiten zu prüfen.
Auch ist es wichtig zu wissen, ob bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung als Minijobber vorliegt.

Um alle relevanten Fragen zu beantworten und nichts zu vergessen, gibt es einen Fragebogen, der auf der Webseite der
Minijobzentrale veröffentlicht wurde. Dieser sollte bei jeder Einstellung eines Minijobbers ausgefüllt und der Lohnakte
beigefügt werden.

 

Darüber hinaus wird dort auch angegeben ob der Minijobber sein Recht auf die Zahlung zur Rentenversicherung wahrnehmen
oder darauf verzichten möchte. Auch dafür hat die Minijobzentrale ein Formular veröffentlicht, was man dazu nutzen sollte.

Wichtig ist dabei zu beachten, das die Befreiung von der Rentenversicherung ab dem Datum der Antragstellung gilt und nicht
rückwirkend. Der Antrag ist vom Arbeitnehmer zu stellen und an Sie auszuhändigen. Tag der Antragstellung ist die Aushändigung
an Sie. Wenn Sie also jemanden, z. B., am 15.03. einstellen aber der Antrag vom Beschäftigten bei Ihnen erst am 01.04. eingeht,
müssen für den Monat März Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.

In einem Artikel der Minijobzentrale finden Sie alle nötigen Informationen dazu.


2. Wie kann man einer Accout Sperrungen vorbeugen bzw. begegnen

In der letzten Zeit habe ich öfter in verschiedenen Facebook Gruppen gelesen, dass Accouts gesperrt werden. Gerade für
kleine Unternehmen, die ihre Zielgruppe über das Internet erreichen ist dies eine Katastrophe.

Eine Anwaltskanzlei hat dazu eine Checkliste veröffentlicht, die eine erste Handhabe ist um solche Sperrungen zu verhindern.

Wenn Sie trotz Einhaltung aller dort genannten Hinweise nicht eruieren können warum ihr Accout gesperrt wurde, wenden
Sie sich zunächst an den Betreiber der Plattform. Sollten Sie keine Auskunft erhalten oder diese für Sie nicht nachvollziehbar
sein, dann wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Denn leider ist es oft so, dass solche Anliegen bei den Plattformbetreibern zunehmend nicht von entsprechend geschultem Personal bearbeitet werden, sondern, entweder nach einem  bestimmten Schema geantwortet wird oder gar durch eine nichtausgereifte KI.

Sobald ein Schreiben eines Rechtsanwalts vorliegt, werden solche Sachverhalte anderes behandelt. Leider ist das so.

FAZIT: In Hinblick auf den zunehmenden Einsatz von KI im Kundenservice von großen Unternehmen und das damit
einhergehende ungenügende Eingehen auf Sachverhalte, welche komplexer sind und auch rechtlich eingeordnet werden
müssen, wird es in Zukunf dazugehören, einen Posten "Rechtsanwaltskosten" in die Liquiditätsplanung mit aufzunehmen.


3. Neues Urteil - Online Coaching benötigt keine Zulassung als Fernunterricht

Vielen dürfte noch das Urteil des LG Hamburg vor Augen sein, in dem entschieden wurde, dass ein Online Coaching einer
Zulassung als Fernunterricht bedarf.

Nun liegt ein Urteil des OLG Hamburg (Urt. vom 20.02.2024, Az. 10 U 44/23) vor, dass diesem Urteil widerspricht. Darin heißt
es, u. a., wenn ein Online Coaching ohne Überwachung des Lernerfolgs durchgeführt wird, unterliegt es nicht der Zulassung
als Fernunterricht.

Im konkreten Fall, umfasste das Coaching auch keine systematisch aufbereitete Lerninhalten (welche auch Merkmal für ein
Fernunterricht sind). Der Kläger muss nun die Forderung des Coaches begleichen.

FAZIT: Als Verbraucher, egal ob Privatperson oder Unternehmer, sollte man sich im klaren sein, dass es einen Unterschied
zwischen Fernunterricht und Beratung gibt. Auch im rechtlichen Sinne.

Prüfen Sie Angebote dahingehend ob Sie Wissen erwerben oder beraten werden wollen. Sollte es ersteres sein, lassen Sie
sich die Zulassung des Kurses als Fernunterricht vorlegen.
Sollten Sie eine Beratung wünschen, dann empfehle ich Ihnen einen Beratungsvertrag abzuschließen.

Auch wenn, i. d. R., auf der Webseite des Anbieters mitgeteilt wird, dass der Inhalt des Angebots automatisch, bei
Annahme, zu einem Vertrag wird, bestehen Sie auf einen Beratungsvertrag.
Denn dort können Sie selbst Einfluss nehmen; besonders auf den Gegenstand der Beratung. Oft werden in vielen Angeboten
schwammige Formulierungen verwendet; die es dem Anbieter ermöglichen, bei Reklamationen, diese zu nutzen um sie für
seine Vorteil auszunutzen.

Gerade als Unternehmer, müssen Sie daran denken, dass Sie keinen Verbraucherschutz genießen. Und sollte der Anbieter
sich weigern einen individuellen Beratungsvertrag abzuschließen, dann sollten Sie das Angebot in Zweifel ziehen.


4. Neue Anforderungen an Webseiten und Online Shops durch das BFSG

Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Wer jetzt denkt "Bis dahin ist ja noch viel Zeit", der
hat sich geirrt.

Das BFSG betrifft den B2C Bereich und hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Webseiten und Online Shops.

Konkrete Informationen zur Umsetzung finden Sie im Bundesgesetzblatt vom 22.06.2022. Hilfestellungen und praktische
Beispiele wurden in Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegeben.

 

Folgende Produkte sind davon betroffen:

 

- Smartphones, Tablets, Computer, Notebooks,

- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in Automaten,

- Fernsehgeräte mir Internetzugang, Router,

- E-Book-Lesegeräte.

 

Hersteller und Vertreiber dieser Geräte müssen die Anforderungen des BFSG umsetzen.

Folgende Dienstleistungen werden von dem Gesetz berührt:

 

- Telefondienste,

- E-Books,

- Messenger Dienste,

- auf Mobilfunkgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr (auch Apps),

- Bankdienstleistungen,

- elektronischer Geschäftsverkehr,

- Personenbeförderungsdienste

Für Unternehmer und Online Shop Betreiber ist der interessante Punkt der "elektronische Geschäftsverkehr". Denn hier sind
auch geschäftliche Handlungen wie Terminbuchungen u. a. Interaktionsmöglichkeiten gemeint.

Wenn Sie also, z. B., auf ihrer Webseite die Möglichkeit anbieten einen Termin zu buchen, ist dies eine Form des
elektronischen Geschäftsverkehrs und Sie unterliegen mit ihrer Webseite dem BFSG.

Ausgenommen von der Pflicht zur Umsetzung dieses Gesetzes sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und

eine Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro).
ABER: Dies gilt nur für Anbieter von Dienstleistungen. Werden die o.g . Produkte angeboten müssen auch Kleinstunternnehmen
die Anforderungen des BFSG umsetzen.

Wenn Sie Webseiten gestalten, dann müssen Sie an die Umsetzung dieses Gesetzes denken und mit in ihre Angebotskalkulation
einbeziehen. Sie können es auch nutzen um ehemalige Kunden darauf aufmerksam zu machen und daraus Folgeaufträge
generieren. 



Aktuelles - 3. Woche 2024


1. Die EU fördert Marken - und Designanmeldungen ab Januar 2024

2. Cybersicherheit im Unternehmen


1. Die EU fördert Marken - und Designanmeldungen ab Januar 2024

Diese Förderung gibt es schon seit 2021. Im Jahr 2023 wurden dafür 25 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, welche auch

vollständig aufgebraucht wurden.

 

In diesem Förderprogramm werden Gutscheine vergeben, zum einen für die Kosten der Vorabdiagnose und zum anderen für

die Kosten der eigentlichen Anmeldung der Marke bzw. des Designs.

 

Für das Jahr 2024 beginnt die Antragsfrist am 22.01.2024. Hier der Link zu den Informationen des DMPA.


2. Cybersicherheit im Unternehmen

Viele haben schon ein mal davon gehört, dass jemand Opfer eines Cyberangriffs geworden ist oder mancher war auch schon

selbst davon betroffen.

 

Die ersten Fragen, die sich stellen sind, wo bekomme ich Hilfe her, welcher Schaden wurde angerichtet, wie kann ich mein

Unternehmen wieder zum laufen bringen?

 

Andererseits will man es ja garnicht erst dazu kommen lassen. Wie schützt man sich also vor einem solchen Angriff?

 

Hier hat der BVMW e. V. eine Internetseite geschaffen, welche auf viele Fragen eine Antwort gibt und wo auch Workshops und

Veranstaltungen zu diesem Thema angeboten werden. Dies sind auch zugänglich für kleine Unternehmen.

 

Hier der Link dazu.



Aktuelles - 44. Woche 2023


1. Änderungen im Lohn 2024

2. LG Berlin - Werbung mit "Klimaneutralität"

3. Geschenke in der Weihnachtszeit - was muss der Unternehmer beachten?

4. LG Hamburg - Ist Online-Coaching Fernunterricht


1. Änderungen im Lohn 2024

Zum 1.1.2024 gibt es einige Änderungen im Bereich des Lohnes. Es werden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben,
doch auch die Bezugsgrößen und der Mindestlohn.

 

Ich gehe hier mehr auf die Bezugsgrößen ein wie auch auf den Mindestlohn.

 

Die Bezugsgrößen sind wichtig für diejenigen, die z. B. eine Praktikanten einstellen und dieser keinen Lohn erhält. Doch,
nichtsdestotrotz muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge leisten. Die Höhe richtet sich nach den sog.
Bezugsgrößen. Diese werden nunmehr angehoben und somit erhöhen sich auch die damit verbundenen Abgaben.

 

Der Mindestlohn wird von 12,00 Euro auf 12,41 Euro erhöht. Da dieser die Basis für die Höhe der zu zahlenden SV-Beiträge
ist, erhöhen sich auch diese.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich dadurch auch die Verdientsgrenzen für MInijobber erhöht und die Definition des
sog. Midijobs.

 

Der maximale Lohn eines Minijobbers beträgt somit im Monat 538,00 Euro. Und damit beginnt zukünftig der Verdienst eines
Midijobbers bei 538,01 Euro - aber der maximale Verdienst bleibt auf den Betrag von 2.000,00 Euro beschränkt.

 

Falls Sie Arbeitsverträge mit Mitarbeitern abgeschlossen haben, wo ein fixer Monatslohn angegeben ist, müssen Sie entweder
den Arbeitsvertrag ändern oder aber die Arbeitszeit entsprechend verringern. Insbesondere ist dies gegeben bei Verträgen
mit Minijobbern.
Achten Sie dabei auch auf den monatlich zu erstellenden Arbeitszeitnachweis.

 

Weiter Infos - speziell zum Thema Mindestlohn - finden Sie hier.


2. LG Berlin - Werbung mit "Klimaneutralität"

Nach einem Urteil des LG Berlin (Urt. v. 19.09.2023, Az. 102 O 15/23), darf HelloFresh sich nicht mehr als "erstes globales
klimaneutrales Kochboxunternehmen" bezeichnen.

 

Kläger war die Deutsche Umwelthilfe. Das Gericht führte aus, dass HelloFresh Verbraucher irreführend getäuscht habe, indem
das Unternehmen behauptete, "Klimaneutralität" könne im Sinne von CO2-Neutralität durch den Kauf von CO2-Zertifikaten aus
einem Waldschutzprojekt in Kenia erreicht werden.
Das LG Berlin erklärte, "dass Verbraucher zwar wüssten, dass CO2-Neutralität sowohl durch die Vermeidung von Emissionen
als auch durch die Kompensation von Emissionen durch Klimaschutzprojekte erreicht werden würde. ... Dennoch würden
Kunden erwarten, dass Projekte, die ein Unternehmen unterstützt und konkret vorstellt, tatsächlich positive Auswirkungen
auf die Klimabilanz haben würden."

 

Weiterhin betonen die Richter: "... dass im vorliegenden Fall keine Gewissheit darüber bestünde, dass die Kompensation von
CO2-Emissionen durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten aus einem Waldschutzprojekt am freiwilligen Kohlenstoffmarkt
wirklich ausreiche, um das Produkt oder das Unternehmen als klimaneutral zu bewerben. Obwohl der Waldschutz
zweifellos ein wichtiger Faktor im Klimaschutz sei, würde allein dieser Umstand nicht die Behauptung der Klimaneutralität
rechtfertigen."

 

Darüber hinaus wurden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten. Der Verbraucher hätte auch darüber
informiert werden müssen, ob Emissionen aus der CO2-Bilanz ausgeschlossen wurden. Der Verweis auf den
"Verified Carbon Standard" ist ebenfalls nicht akzeptabel, da damit der Eindruck erweckt wird, dass dieser auf objektiven
Grundlagen beruht, was aber nicht der Fall ist.

Falls Sie mit solchen oder ähnlichen Begriffen werben, führen Sie im ausreichenden Maße Beweise für diese
Behauptungen an, denn das Gericht führte zusätzlich aus: "Solange es keine allgemein anerkannten Standards gebe, sollten
Zweifel an der tatsächlichen Kompensation zu Lasten des werbenden Unternehmens gehen."


3. Geschenke in der Weihnachtszeit - was muss der Unternehmer beachten?

Die Weihnachtszeit rückt näher und damit auch der Einkauf der kleinen Aufmerksamkeiten für Kunden, Geschäftspartner oder
Arbeitnehmer. Doch um diese als Betriebsausgaben geltend zu machen muss einiges beachtet werden.

Für Kunden und Geschäftspartner dürfen für Geschenken jeweils höchstens der Betrag von, aktuell, 35,00 Euro jährlich
ausgegeben werden. Liegt er auch nur einen Cent darüber entfällt der Abzug im vollen Umfang.
Zudem verlangt das Finanzamt eine Liste der jeweiligen Empfänger, inkl. der Nachweise für die Geschenke.

Wenn Sie Streuartikel (Taschenkalender, Kugelschreiben u. ä) verschenken - was einen geringen Wert hat, müssen diese
nicht extra erfasst werden, da das Finanzamt  hier davon ausgeht, dass die Freigrenze von 35,00 Euro nicht überschritten wird.

Sollten Sie dennoch Geschenke machen wollen die den Wert von 35,00 Euro im Jahr überschreiten, kann es dazu kommen,
dass der Beschenkte diese versteuern muss. Wenn Sie die Freude an dem Geschenk nicht schmälern wollen, dann können
Sie dies mit einer Pauschalsteuer von 30% übernehmen. Aber nur bis zu einem Wert von 10.000,00 Euro.

Bei Arbeitnehmern liegt die Grenze bei 60,00 Euro pro Arbeitnehmer und es muss ein besonderer Anlass vorliegen. Sollten
Geschenke gemacht werden, die unüblich sind oder deren Wert über 60,00 Euro liegt, dann sind diese steuerpflichtigter
Arbeitslohn.


4. LG Hamburg - Ist Online-Coaching Fernunterricht

Das LG Hamburg (Urt. v. 19.07.2023, Az. 304 O 277/22) ging der Frage nach, ob es sich bei Online-Coaching um
Fernunterricht handelt und damit zulassungspflichtig ist und speziell, ob bei der Definition Fernunterricht die räumliche Trennung
ausschlaggebend ist.

Das Gericht sagt hierzu: ja! Die rechtliche Beurteilung ob hier ein Fernunterricht stattfindet liegt darin, ob "eine ausschließliche
oder überwiegende räumliche Trennung" zwischen Lehrer und Schüler vorliegt.
Die Coaches argumentierten, dass durch die Verwendung von Kameras eine Situation geschaffen würde wie bei einem
Präsenzunterricht.

Das Gericht verwies auf die Gesetzesbegründung von 1975, in der bereits die Übertragung der Stimme in einen anderen
Raum als Fernunterricht eingestuft wurde. Dies zeige, dass eine räumliche Trennung wörtlich zu nehmen sei, unabhängig
von technischen Möglichkeiten.

Somit ist davon auszugehen, dass Online-Coachings generell als Fernunterricht anzusehen sind  und entsprechend
zugelassen werden müssen.

Dies kann man auch positiv sehen, denn mit einer Zulassung hebt man sich von unseriösen Mitbewerbern ab und hat
dadurch einen Wettbewerbsvorteil.



Aktuelles - 41. Woche 2023


1. Ist die Höhe des Krankengeldes für Selbständige im Nachhinein zu korrigieren?

2. Urheberrechtsverletzung durch KI

3. Sind erstellte Broadcast-Listen auf WhatsApp datenschutzkonform?

4. Illegale Weitergabe von Handyvertragsdaten an die Schufa - was sind ihre Rechte?

5. Ordnungsgeld wegen untersagter Werbung im Website-Cache


1. Ist die Höhe des Krankengeldes für Selbständige in Nachhinein zu korrigieren?

Es gibt drei Gerichtsurteile (Az. S. 14 KR 1600/21, Az. S. 34 KR 1684/22, Az. S. 34 727/21) zu diesem Thema.
Hintergrund ist, dass die Klägerinnen eine Anpassung ihres - von der gesetzlichen Krankenkasse - erhaltenden
Krankengeldes an ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse erreichen wollten.

 

Die Krankenkassen lehnten dies ab, mit der Begründung, dass lt. Gesetz, die Berechnung des Krankengeldes auf
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstelle.

 

Im ersten Fall, hatte die Klägerin argumentiert, dass sie nach dem Erhalt des Bescheides über die Höhe des
Krankengeldes, zwei Einkommensteuerbescheide an die Krankenkasse geschickt hätte, welche ein höheres Einkommen
auswiesen als es die Berechnungsgrundlage der Krankenkasse war.
Im zweiten Fall, lag der aktuelle Einkommenssteuerbescheid - mit einem höheren Einkommen - vor der Berechnung
des Krankengeldes vor und im dritten Fall machte die Klägerin Angaben über höhere Einkünfte, wies diese aber nicht nach.

Im ersten und dritten Fall wurde jeweils der Krankenkasse Recht gegeben. Im zweiten Fall der Klägerin, da der
Nachweis eines höheren Einkommens bereits vor der Berechnung des Krankengeldes der Krankenkasse vorlag.

Schlussfolgerung! Wenn man eine Versicherung mit Krankengeldbezug abgeschlossen hat, sollte man immer
zeitnah den neusten Einkommenssteuerbescheid bei der Krankenkasse einreichen.
Mir ist durchaus bekannt, dass einige Selbständige, dies herauszögern, da sie momentan nicht über die finanziellen
Mittel verfügen um die zu erwartende Nachzahlung zu stemmen. Doch das ist wiederum ein starkes Argument der
fortlaufenden Führung einer Liquiditätsplanung.


2. Urheberrechtsverletzung durch KI

Verschiedene US-Schriftsteller, u. a. Georg R. R Martin und John Grisham, werfen, in ihrer Sammelklage, OpenAI
Urheberrechtsverletzungen vor, da die Werke der Autoren, ohne ihr Einverständnis, zum Training für ChatCPT verwendet
wurden.
Die Autoren sehen darin einen geistigen Diebstahl. OpenAI argumentiert, dass die Autoren den Umfang des Urheberrechts
missverstehen und man müsse auch Raum für Innovationen - wie das Sprachmodell ChatCPT zulassen.

Doch OpenAI hat nie offengelegt, woher die Texte stammen, die zum Lernen ihres Sprachmodells verwendet werden.
Darüber hinaus führten die Autoren an, dass ChatCPT anhand der Originale eigene Versionen derselben herstellt.
In einem Versuch kam es dazu, dass eine Geschichte kreiert wurde, unter der Verwendung der Originalpersonen aus dem
Werk eines Autors. Dies sehen die Autoren als Urheberrechtsverletzung an.

Wie verhält sich das nun in Deutschland? Grundsätzlich ist ein, sog., Data-Mining zulässig. Es sei denn, dass das
verwendete Werk durch technische Maßnahmen geschützt ist. Das hebelt aber nicht das Urheberrecht aus.
Haftbar für eine Urheberrechtsverletzung kann natürlich nur eine Person sein und KI ist keine Person; doch derjenige der das entstandene Werk veröffentlicht ist dann dafür haftbar.
Wenn also KI für die Generation von Texten verwendet wird, sollten Sie diese immer überprüfen - nicht nur auf ihren
Wahrrheitsgehalt sondern auch i. S. d. Urheberrechts.


3. Sind erstellte Broadcast-Listen auf WhatsApp datenschutzkonform?

Mit dieser Funktion lassen sich Nachrichten an mehrere Kontakte zum selben Zeitpunkt versenden, ohne eine Gruppe
erstellen zu müssen. Damit erscheint diese Funktion praktikabler als der Versand von Newslettern.

Doch ACHTUNG! Die kommerzielle Verwendung dieser Funktion ist schwierig. Zum einen kann man sehr schnell gegen
die Nutzungsbedingungen von WhatsApp verstoßen und zum anderen gibt es noch die DSGVO und die Tatsache, dass
auch WhatsApp auf ihr Adressbuch zugreifen kann.
Hier wäre es angebracht ein Unternehmerprofil bei WhatsApp Business zu erstellen. Aber auch dann kann WhatsApp auf
Profile zugreifen die eigentlich nicht im Messenger genutzt werden.

Und wenn ein Angebot beworben werden soll, benötigen Sie die vorherige Einwilligung des Empfängers; und ein Automatismus
ist dafür nicht vorgesehen. Dies muss also manuell geschehen.

Die DSGVO konforme Alternative ist der Versand von WhatsApp Newslettern, von der WhatsApp Business Plattform.
Aber auch hier brauchen Sei die vorherige Einwilligung des Empfängers, doch hier gibt es ein automatisiertes Verfahren,
dass Sie nutzen können.

Alle ausführlichen Informationen zu diesem Thema finden Sie hier


4. Illegale Weitergabe von Handyvertragsdaten an die Schufa - was sind ihre Rechte?

Fast alles deutschen Mobilfunkanbieter haben Vertragsdaten - sog. Positivdaten - an die Schufa weitergegeben, ohne
Einwilligung ihrer Kunden. Doch dieses Verhalten wurde - von Seiten des Gerichts (LG München I, Urteil vom 25. April 2023,
Az. 33 O 5976/22) - als illegal befunden.

Dadurch kann es zu erheblichen Schäden kommen. So z. B., wenn jemand häufiger den Anbieter wechselt; so kann sich
dies negativ auf den Abschluss eines neuen Vertrages auswirken.

Da viele Solo- und Kleinstunternehmen keine Trennung von betrieblichen und privaten Handyverträgen vornehmen, sondern
diesen als Privatperson abschließen bzw. seinerzeit abgeschlossen haben und nunmehr ihr Handy auch geschäftlich nutzen,
kann dieses Urteil  - obwohl hier von Verbrauchern gesprochen wird - auch sie betreffen.

Zunächst sollten Sie also eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragen und ihren Vertrag dahingehend überprüfen, ob Sie
diesen als Privatperson abgeschlossen haben oder ob es sich um den Abschluss eines Vertrages über ein geschäftlich 
genutztes Handy handelt.

Im Falle, dass es eine Eintrag bei der Schufa gibt und Sie eine Vertrag als Privatperson abgeschlossen haben, sollten Sie
Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts finden Sie hier.


5. Ordnungsgeld wegen untersagter Werbung im Website-Cache

Das OLG München hatte den Schuldner eines Unterlassungstitels dazu verurteilt, in diesem Fall, verbotene Werbung von 
seine Webseite zu entfernen.

Der Beklagte löschte den Beitrag manuell von seiner Webseite jedoch nicht aus dem temporären Speicher, dem sog. Cache.

Daraufhin wurde die Verhängung eines Ordnungsmittels beantragt.

Die Schuldnerin wies darauf hin, dass sie nicht über die technischen Kenntnisse verfüge um auch den Cache zu löschen.
Sie habe den Cache auch nicht erstellt sondern der Serverbetreiber, darüber hinaus hätte sie auch veranlasst, den
Pufferspeicher zu löschen.

Das OLG sah das anders und verwies auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. I ZB 86/17)
in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass auch eine Löschung von Cache-Inhalten durchgeführt werden muss und
sollten diese nicht zugänglich sein, eine entsprechende Anweisung hierfür zu erteilen.

Was heißt das für Solo- und Kleinstunternehmer, die ja über keine IT-Abteilung verfügen und ggf. auch nicht selbst über die,
doch sehr umfangreichen Kenntnisse auf diesem Gebiet.
Jemanden Dritten, der über diese verfügt, mit einer solchen Aufgabe betreuen. Achten Sie aber darauf, dass
Sie hierzu einen Vertrag mit diesem Dritten abschließen, der Sie vor den Folgen einer nicht korrekten Ausführung des Auftrages
schützt.

Eine detaillierte Darstellung des Falles finden Sie in diesem Link.



Aktuelles - 38. Woche 2023


1. Veranstaltungen zum Netzwerken

2. Wachstumschancengesetz


1. Veranstaltungen zum Netzwerken

Durch Corona bedingt, verlagerte sich das Netzwerken mehr auf den Onlinebereich. Doch oft ist es besser mit dem
Menschen direkt zu sprechen, mit dem man einen Geschäftskontakt knüpfen möchte.

Ich habe hier mal einiges zusammengestellt, das den einen oder anderen interessieren könnte. Allen gemeinsam ist,
dass die Teilnahmen kostenlos sind.

  • Thema digitales Lernen, Berufs- und Erwachsenenbildung, Fördermittel dazu und ihre Abrechnung - dazu
    gibt es eine Onlineveranstaltung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung - Termin: 27.09.2023
  • Thema "Gestaltung analog-digital vernetzter Bildungslandschaften für das lebensbegleitende Lernen" - eine
    Kick-Off-Veranstaltung, federführend das Ministerium für Bildung und Forschung - in Köln, am 26.09.2023
  • Thema "Elternbegleitung" - am 16./17.11.2023 in Berlin. Veranstalter ist hier die Bundesregierung. Zielgruppe
    sind zwar Träger der Familienförderung sowie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, doch auch wenn man, z. B.,
    als Freiberufler in diesem Gebiet unterwegs ist, kann es sehr hilfreich sein, zu wissen welche Fördemittel es
    gibt um darauf gezielt sein Angebot auszurichten und die entsprechenden Empfänger dieser Mittel darauf
    aufmerksam zu machen, und bei der administrativen Abwicklung zu unterstützen.
  • Die Mittelstandskonferenz 2023: am 21./22.11.2023 in Berlin. Hierzu werden auch kleine Unternehmen geladen, die schon Fördermaßnahmen im IKT-Bereich in Anspruch genommen haben. Themen
    sind u. a. : Software-Intensive Systeme, IT-Sicherheit, Supercomputing, interaktive Technologien für
    Gesundheit und Lebensqualität und Produktionsforschung.
  • Einmal monatlich findet ein Netzwerktreffen über Fördermaßnahmen bei der emcra statt - online. Im
    nächsten Treffen geht es um Fördermöglichkeiten beim Einsatz von KI.

2. Das Wachstumschancengesetz

Bisher liegt lediglich ein Regierungsentwurf vor. In diesem Gesetz werden angedachte Änderungen verschiedener Gesetze zusammengefasst. Diese sollen, vorrangig Unternehmen, Vorteile einräumen, die sich z. B. in einer Minderung der

Steuerlast - vornehmlich durch die Verringerung der ausgewiesenen Gewinne (z. B. durch spezielle Abschreibungsmöglichkeiten) darstellen. Darüber hinaus wurde auch eine EU-Richtlinie umgesetzt.

Was für Solo- und Kleinstunternehmen wichtig sein könnte habe ich hier kurz zusammengefasst. Bzgl. der steuerlichen
Aspekte - jedes Unternehmen ist anders aufgestellt und steht in einem anderen Kontext zu seinem Eigentümer - sollte
individuell der Steuerberater gefragt werden.

  • Zukünftig soll die Höchstgrenze für GWG die sofort abschreibbar sind, von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht
    werden. (Seite 14)
  • Die Höchstgrenze für die Bildung von Sammelposten soll von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden,
    weiterhin soll sich die Nutzungsdauer von 4 Jahren auf 2 Jahre ändern und damit auch die Höhe der jährlich
    in Anspruch zu nehmenden AfA von 1/5 des Werts des Sammelpostens auf 1/3. (Seite 15)
  • § 7g des EStG - die sogeannte Sonderafa. In Zukunft soll im ersten Jahr nicht mehr nur 20 Prozent absetzbar
    sein sondern 50 Prozent.(Seite 15)
  • Der § 14 des UStG ( Seite 66 - 68) soll geändert werden; als Umsetzung eines Beschlusses der
    EU-Kommission.
    Dies betrifft die Rechnungserstellung. In Zukunft kann eine Rechnung elektronisch oder als sonstige
    Rechung übermittelt werden. Wobei eine elektronische Rechnung in einem bestimmten Format erstellt,
    übermittelt und empfangen wird.
    Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung in einem anderen elektronischem Format oder in Papierform.

    Beachtet werden muss: Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in
    einem elektronischem Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit dieser nicht dazu
    verpflichtet ist.

    Wer ist verpflichtet? Jeder der eine Rechnung in B2B-Bereich erstellt, es sei denn, der Rechnungsbetrag
    liegt nicht über, augenblicklich, 250,00 Euro (Kleinbetragsregelung). Darüber hinaus, wenn eine Leistung
    für eine juristische Person erbracht wird die nicht Unternehmer ist - also öffentlicher Dienst, und wenn es
    sich um eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung handelt im Zusammenhang mit einem
    Grundstück und der Empfänger weder ein Unternehmen noch eine juristische Person die kein Unternehmen
    ist.
    Wer das sein kann? In dem Zusammenhang fällt mir nur die Privatperson ein, die ein Haus baut. Eine
    klassische Werklieferung im Zusammenhang mit einem Grundstück.

    Hervorgehoben wird auch, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts
    und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein muss. Um dies sicherzustellen muss jeder Unternehmer selbst
    Vorkehrungen treffen. Hierbei muss ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
    geschaffen werden. Bei einer elektronischen Rechnung soll dies bereits damit gegeben sein, wenn
    die Rechnung eine qualifizierte elektronischen Signatur aufweist oder wenn ein elektronischer Datenaustausch
    nach den Empfehlungen der EU-Kommission den Einsatz von Verfahren vorsieht die diese Anforderungen
    erfüllen.

    Eigenlich soll diese schon ab dem 01.01.2024 gültig sein aber es gibt eine Übergangsvorschrift.

    Bis 31.12.2025 können Rechnungen weiterhin auch als sonstige Rechnung erstellt werden für Umsätze die
    nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2026 ausgeführt wurden.

    Bis 31.12.2026 für nach dem 31.12.2025 und vor dem 01.01.2027 ausgeführte Umsätze, wenn das
    ausstellende Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesamtumsatz von weniger als
    800.000 Euro zu verzeichnen hatte.

    Bis zum 31.12.2027 für einen nach dem 31.12.2025 und vor dem 01.01.2028 ausgeführten Umsatz -
    aber nur elektronische Rechnungen die als sonstige Recnungen gelten (also keine Papierform), wenn
    diese den rechtlichen Aspekt des elektronischen Datenaustausches der EU-Kommission entsprechen.

    Was muss darüber hinaus beachtet werden?

    Die Archivierung. Die Unterlagen müssen noch 10 bzw. nach einer eventuellen Änderung 8 Jahre aufbewahrt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss, wie besagt, Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Sie muss für eine Dritten - sprich z.B. das Finanzamt - uneingeschränkt zugänglich sein. Daher muss darauf geachtet werden, dasss diese Unterlagen entsprechend archiviert werden.
    Weiterhin muss darauf geachtet werden, wenn man das Rechnungsprogramm wechselt - kann das Archiv
    mitgenommen werden, oder muss ich den Vertrag mit dem alten Anbieter weiterhin aufrechterhalten. Was ist
    wenn das Unternehmen des Anbieters schließt.
    Auch zu bedenken, wass passiert wenn ich mein Betriebssystem wechsel.

    Auch muss gewährleistet sein, dass wenn ich Kunden im B2B - aber auch im B2C-Bereich habe eine
    Rechnungslegung als elektronische wie auch als sonstige Rechnung möglich sein muss.

    Ja und dann gibt es noch die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchhaltung (GoB).
    Diese wurden nicht geändert. Einer schreibt das Belegprinzip vor. Danach gibt es keine Buchung ohne
    Beleg und kein Beleg ohne Buchung. Wie hat dieser Beleg auszusehen?

    Entweder muss man sich einen Anbieter suchen, der Rechnungslegung und Buchhaltungsprogramm
    in einem anbietet und hierfür eine Lösung hat oder aber man muss die Möglichkeit haben, weiterhin
    die Rechnungen auch ausdrucken zu können um sie dann der Buchhaltung zuführen zu können.
    Sollte man seine Buchhaltung über einen Steuerberater erstellen lassen, muss darauf geachtet werden
    dass es eine entsprechende Schnittstelle für die Übermittlung der Daten an diesen gibt und auch hoffen,
    das dieser eine solche Übermittlung akzeptiert.

    Zusammenfassend muss ich feststellen. dass bzgl. der Rechnungserstellung vielen Solo- und Kleinstunternehmern wieder zusätzlich Arbeit ins Haus steht und auch zusätzliche Kosten entstehen.
    Dies ist die Umsetzung einer EU-Norm. Ich frage mich, warum stellt dann nicht auch die EU die Softare kostenlos zur Verfügung; damit wäre auch das Problem der sicheren Archivierung der Unterlagen gelöst.


Aktuelles - 35. Woche 2023


1. Datenlecks: Duolingo, Moveit (hier auch betroffen deutsche Banken und Versicherungen)

2. Reicht klicken auf "Senden" für einen Vertragsabschluss aus?

3. Minijob + 49 Euro-Ticket

4. SV-Pflicht auf für Ein-Mann-GmbH bzw. UG

5. Datentransfer in die USA - was ändert sich im Datenschutz


1. Datenlecks: Duolingo, Moveit (hier auch betroffen deutsche Banken und Versicherungen)

Der Sprachdienst Duolingo wurde Opfer eines Hackerangriffs. Persönliche Daten von Nutzern wurden schon im

Januar 2023 zum Verkauf angeboten. Nutzer von Duolingo könnten nun Phishing-E-Mails erhalten. Nähere Informationen

finden Sie hier.

 

Ebenfalls von Hackern angegriffen; die Sofware Moveit. Diese wird von vielen Firmen für den Datentransfer genutzt. Als

eines der ersten Unternehmen war Verivox davon betroffen. Zu den gestohlenen Daten gehören E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften und Bankverbindungen.

Aber es wurden auch andere Opfer dieses Angriffs. Dazu gehören Krankenkassen, wie die AOK und die Barmer, als auch

die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften EY und PwC. Darüber hinaus aber auch die Com-Direkt, die Direktbank ING, die Deutsche Bank und die Postbank.

 

Wie Sie sich als Kunde einer der genannten Institutionen verhalten sollten und weitere Informationen - hier in diesem Link.


2. Reicht klicken auf "Senden" für einen Vertragsabschluss aus?

Das LG Stuttgart (30 O 28/22) hat in einem Urteil entschieden, dass der Button mit der Aufschift "Senden" nicht zu einem Vertragsabschluss führt, auch wenn die alle im Vorfeld gemachten Schritte den logischen Schluss zulassen, dass ein Vertragsabschluss das Ziel der Prozedur ist.

 

Das LG vertrat die Auffassung, dass ein Verbraucher vor unbeabsichtigten Vertragsabschlüssen geschützt werden muss.

 

Unternehmen sollten daher darauf achten, ihren Bestellprozess äußerst transparent zu halten und sichtbar darzustellen, wann es zu einem rechtsverbindlichen Vertragsabschluss kommt.


3. Minijob + 49 Euro-Ticket

Viele Minijobber nutzen Bus und Bahn um zu ihrem Job zu kommen. Um ihren Arbeitnehmer finanziell hier eine Unterstützung anzubieten, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, zusätzlich zum geschuldeten Lohn, unentgeltlich ihrem Arbeitnehmer ein Ticket für die Fahrtkosten mit dem ÖPNV zur Verfügung zu stellen. Dies ist lohnsteuer - als auch sozialversicherungsfrei.

 

Positiver Effekt für den Arbeitgeber, in Zeiten einer hohen Mitarbeiterfluktuation kann man damit die Bindung des Mitarbeiters  an das Unternehmen stärken.

 

Mehr Informationen finden Sie hier.


4. SV-Pflicht auch für Ein-Mann- GmbH bzw. UG

Bisher sind viele davon ausgegangen, dass wenn sie als Solounternehmer eine GmbH bzw. eine UG gründen, der Gefahr, dass eines ihrer Vertragsverhältnisse als Scheinselbständigkeit eingestuft wird, entgehen können. Warum? Weil eine juristische Person per se nicht scheinselbständig sein kann - sie unterliegt ja keiner Sozialversicherungspflicht.

 

Dies wurde nun, höchstrichterlich, verneint. Das BSG vertritt hierzu eine andere Ansicht (Aktenzeichen: B 12 BA 1/23R,

B 12 R 15/21R und B 12 BA 4/22R).

Da in allen drei Fällen, die Tätigkeit ausschließlich von den natürlichen Personen (die hier auch Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter sind) erbracht wurden, entschied das BSG, dass es sich hierbei um sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten handelt. Entscheidend ist hier nicht ob es sich bei dem Auftragnehmer um eine Kapitalgesellschaft handelt, sondern die konkreten tatsächlichen Umstände.

 

Es ist also, auch bei einem Vertragsabschluss mit einer Kapitalgesellschaft, im Vorfeld zu prüfen, ob eventuell eine Scheinselbständigkeit vorliegen kann. Dies sollte man tun sowohl als Auftraggeber wie auch, wenn man als Auftragnehmer auftritt.


5. Datentransfer in die USA - was ändert sich im Datenschutz

Seit dem 10.07.2023 ist das Privacy Shield 2.0 in Kraft. D. h., das nunmehr die Nutzung von verschiedenen Tools aus den USA wieder möglich ist. Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

 

US-Unternehmen müssen ein Selbstzertifizierungsverfahren durchlaufen und auf einer DPF-Liste aufgenommen sein. Diese Zertifizierung muss jedes Jahr erneuert werden.

 

Unternehmen und Webseitenbetreiber in der EU, die Tools aus den USA nutzen, sollten daher auf dieser Liste prüfen, ob der Anbieter des genutzten Tools dort vertreten ist Und dies dann jedes Jahr neu, da, wie erwähnt, die Zertifizierung jährlich erneut vorgenommen werden muss.

 

Aber auch, wenn der entsprechende Anbieter dort gelistet ist, müssen Sie weiterhin die Einwilligung der Nutzer iher Webseite einholen. Das Cookie-Banner bleibt also Bestandteil der Webseite.

 

Ausführliche Informationen wie auch den Link zu der DPF-Liste finden Sie hier.



Aktuelles - 29. Woche 2023


1. Thema "Klimaneutral" - Auf welche Weise darf man mit der Aussage "Klimaneutral" werben?

2. Abmahnwelle wegen Musiknutzung nun auch bei TikTok

3. Holpriger Start der Bildungsförderung für Selbständige - KOMPASS


1. Thema "Klimaneutral" - Aus welche Weise darf man mit der Aussage "Klimaneutral" werben?

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Fruchtgummihersteller Katjes sowie den Konfitürenhersteller Mühlhauser geklagt.

Zuständig hier das OLG Düsseldorf (AZ. I-20 U 72/22 und AZ. I-20 U 152/22). Die Wettbewerbszentrale vertrat die Ansicht, dass beide Produkte bewerben, mit der Aussage der Klimaneutralität und dies eine Irreführung des Kunden darstellt, sofern dieser nicht über die grundlegenden Umstände der behaupteten Klimaneutralität aufgeklärt wird.

 

Im Falle des Fruchtgummiherstellers Katjes wurde der Unterlassungsanspruch abgelehnt, anders beim Konfitürenhersteller Mühlhauser.

 

Was ist der Unterschied?

 

Der Fruchtgummihersteller Katjes hatte ausreichend über die Maßnahmen die er ergreift, um Klimaneutralität für die Produktion seines Produktes zu erreichen, informiert; der Konfitürehersteller Mühlhauser hingegen nicht. Das sich die Hinweise von Katjes hinter einem QR-Code verbergen sah das Gericht nicht als hinderlich an sondern als ausreichend, um

den Kunden die nötigen Informationen zu geben.

 

In diesem Zusammenhang verwies das OLG Düsseldorf auch darauf, dass die Kunden heutzutage sensibler mit diesem Thema umgehen, da ihnen auch bekannt ist, dass sogenannte Klimaneutralität auch durch Kompensationszahlungen zustande kommen können. Also, hier ein Bedürfnis daran besteht ausreichend Informationen zu erhalten.

 

Dies ist auch das Stichwort für das Ansinnen der EU dem "Greenwashing" zukünftig zu begegnen. Der Schwerpunkt liegt hierbei darauf, dass Kunden in Zukunft von fragwürdigen Aussage und Labels geschützt werden.

 

So heißt es dort:

 

" Bevor Unternehmen eine der fraglichen Arten von Umweltaussagen in ihre Verbraucherinformationen aufnehmen, müssen diese Angaben künftig unabhängig überprüft und anhand wissenschafliche Erkenntnisse belegt werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen entsprechende Prüfsysteme einrichten.

Die Unternehmen werden im Rahmen einer wissenschaftlichen Analyse die Umweltauswirkungen, die für ihr Produkt tatsächlich relevant sind, und auch etwaige Zielkonflikte ermitteln. So soll ein vollständiges und genaues Bild geliefert werden."

 

Die vollständige Verlautbarung können Sie hier lesen.

 

Es lässt sich also feststellen, dass eine Werbung mit dem Begriff "Klimaneutral" o. ä. hinterlegt werden muss mit überprüfbaren Informationen. Und diese müssen natürlich auch dem Kunden zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht nur als Resume aus den o. g. Urteilen zu sehen sondern auch vor dem Hintergrund der eigenen Glaubwürdigkeit wie auch der zukünftigen EU-Gesetzgebung.

 


2. Abmahnwelle wegen Musiknutzung nun auch bei TikTok

Vor nicht allzu langer Zeit gab es schon eine Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Musiknutzung der Musikbibliothek bei Instagram für gewerbliche Zwecke.

 

Nun ist dies auch Thema bei TikTok. Der Massenabmahner IPPC Law verschickt, z. Zt., Abmahnungen in denen er angibt zwei Urheber eines Musikstücks zu vertreten, dann wird behauptet der Angeschriebene hätte die Musik unerlaubt genutzt und wird aufgefordert eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" sowie eine "Abschlussvereinbarung" zu unterschreiben. Zum Schluss soll dann auch noch Schadensersatz wie auch Anwaltskosten i. H. v. ca. 3.000 Euro gezahlt werden.

 

Wie man sich davor schützt bzw. wie man sich verhält, wenn man schon ein solches Schreiben in den Händen hält - hier ein hilfreicher Link dazu.


3. Holpriger Start der Bildungsförderung für Selbständige - KOMPASS

Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass das BMAS ein Förderprogramm zur Weiterbildung von Selbständigen ins Leben gerufen hat. Sein Name, KOMPASS.

 

Dies Förderprogramm ist angesiedelt bei der DRV. Ab dem 17.07.2023 sollte es möglich sein, dass Selbständige einen Antrag auf diese Förderung stellen können.

 

Doch leider wurde in der Auftaktveranstaltung deutlich, dass viele der geplanten Anlaufstellen noch nicht entsprechend ausgestattet sind. So haben von den, vom BMAS, ausgewiesenen 34 Anlaufstellen bisher nur 13 einen Ansprechpartner und sind somit arbeitsfähig. D. h., nur hier können Selbständige sich ausführlich beraten lassen.

Darüber hinaus, gibt es auch noch Bundesländer, wo es keine Anlaufstelle gibt - also können sich Selbständige dort, nicht vor Ort informieren, sondern müssen auf andere Bundesländer ausweichen. Stellt sich auch die Frage, wie ist es dann mit den Bildungsträgern bestellt.

 

Die Liste über die Anlaufstellen - aktueller Stand (20.07.2023) finden Sie hier.



Aktuelles - 26. Woche 2023


1. Beweiswert von AU-Bescheinigungen während der Kündigungsfrist erschüttert

2. Engagementvertrag - keine Selbständigkeit

3. Urteile - Online Shops

4. Google Analytics 4 - was muss man ab 01.07.2023 beachten


1. Beweiswert von AU-Bescheinigungen während der Kündigungsfrist erschüttert

In seinem Urteil vom 02.05.2023 hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass jemand, der, im unmittelbarem Zusammenhang mit einer Kündigung eine AU-Bescheinigung vorlegt und aufgrund derer der Arbeit fernbleibt, damit

rechnen muss, dass er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

 

Im Sachverhalt ging es darum, dass eine Angestellte ihrem Arbeitgeber kündigte und am nächsten Tag eine

AU-Bescheinigung vorlegte, welche sich auf sechs Wochen belief.

Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung dazu aus, dass der

Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert wird, wenn diese im Zusammenhang mit einer Kündigung einhergeht und

passgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum umfasst. Dies ist auch dann so zu sehen, wenn mehrere

AU-Bescheingungen vorgelegt werden die in ihrer Gesamtheit ebenfalls diesen Zeitraum umfassen.

Es ist dabei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer dem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, welche nicht bestanden

haben. Hier der Link zum Urteil.


2. Engagementvertrag - keine Selbständigkeit

Unternehmen in Branche, wo nur kurzfristig zusätzliches Personal benötigt wird (hier z. B. die Eventbranche), wird gerne

mit sogenannten Engagemenverträgen gearbeitet.

 

Mit diesen Verträgen soll, i. S. d. Arbeitsrechts, ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis begründet werden.

 

Nun hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass dem wohl so ist, da ein direktes Weisungsrecht

des "Auftraggebers" vorliegt. Auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Vorgaben von Arbeitszeit, - dauer, - ort und Ausführung

derselben.

 

Die Folge für den "Auftraggeber", er muss die Sozialversicherungsbeiträge für diese, nunmehr, Angestellten nachzahlen.

 

In solchen Fällen, wie dem hier entschiedenen, sollte man sich als Auftraggeber immer vorher anwaltlich beraten lassen

um einen rechtssicheren Vertrag vorzuliegen haben, welchen man auch durch die DRV prüfen lassen kann oder man

stellt die Leute, für den Zeitraum wo man sie benötigt (auch wenn es nur einen Tag umfasst) kurzfristig an bzw. geht

den Weg über eine Arbeitsvermittlung.

 

Die ausführliche Urteilsbegründung finden Sie hier.


3. Urteile - Online Shops

Es gibt zwei Urteile die den Bereich der Online Shops betreffen. Zum einen das Thema - Bestätigung des Einkaufs -

und zum anderen das Thema - Umsatzsteuer -.

 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Digistore24 GmbH abgemahnt, da diese den Einkauf, in ihrem

Online Shop, nicht durch einen Bestellbutton auslösen lies sondern bereits bei der Wahl der Zahlungsmöglichkeit. Darüber

hinaus wurde auch festgestellt, dass das Unternehmen auch gegen geltendes Recht verstieß, als es ein Upgrad als Abo

anbot ohne auf den Preis, die Laufzeit und die Kündigungsfristen hinzuweisen.

 

Den Wortlaut des Urteils finden Sie hier.

 

Das andere Urteil beschäftigt sich mit dem Thema des Umsatzsteuerausweises. Das OLG Schleswig hat ein Urteil gefällt

im Zusammenhang mit der Preisanzeige bei "Google Shopping" durch einen Anbieter. Das Gericht verwies darauf, dass

in der Anzeige damit geworben wurde, dass das Produkt der Umsatzsteuer von 0 % unterlag. Es wurde aber nicht darauf

hingewiesen, wann dies gelte. Denn, lt. Umsatzsteuerrecht trifft dieser Steuersatz nicht auf alle potentiellen Kunden

zu (§ 12 (3) UStG). Dies verstößt gegen § 8 UWG.

 

Gerade bei besonderen Angeboten, die man online anbieten möchte, sollte man sich vorher entsprechend beraten lassen.

In diesem Fall wäre es angeraten gewesen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, de auch auf dem Gebiet des

Steuerrechts tätig ist.


4. Google Analytics 4 - was muss man ab dem 01.07.2023 beachten

Ab 01.07.2023 stellt Google die Analytics Dienste endgültig auf Google Analytics 4 um.

 

D.h.:

 

- die Einwilligung von Webseitenbesuchern ist nach wie vor erforderlich,

- die Datenschutzerklärung auf der Webseite für Google Analytics muss angepasst werden,

- der Einwilligungsbanner sollte ebenfalls angepasst werden, falls dieser noch eine Hinweis auf

  Google Analytics Universal enhält,

- bei den Einstellungen im Onlineportal sollte die Speicherdauer auf 2 Monate begrenzt sein,

und Sie sollten prüfen ob GA4 ohne Einsatz von Cookies möglich ist.



Aktuelles - 25. Woche 2023


1. Nachweisgesetz - Arbeitsverträge

2. Gewährleistung / Garantie

3. KI - rechtliche Einordnung

4. Zuschuss für die Weiterbildung von Soloselbständigen - KOMPASS


1. Nachweisgesetz - Arbeitsverträge

In meiner Praxis sehe ich das immer wieder, dass bei vielen Kleinstunternehmen nicht darauf geachtet wird, das es seit Juli 2022

eine neue Fassung des Nachweisgesetzes gibt. Dies ist meist darauf zurückzuführen, dass Kleinstunternehmen nicht über eine

diesbzgl. Rechtsberatung verfügen, die sie über solche u. ä. Gesetzesänderungen informieren.

 

Hier betrifft es Arbeitsverträge, die nach dem 01.08.2022 geschlossen wurden bzw. werden. Die, welche bereits vor diesem Datum

abgeschlossen wurden sind mit einer Übergangsvorschrift bedacht worden.

 

Was hat sich geändert?

 

Zusätzlich zum Arbeitsvertrag muss eine Niederschrift an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden, aus der, neben den Angaben zu

den Vertragspartnern, der Beginn und das Ende des Vertrages und der Arbeitsort genannt werden muss (auch wenn dieser wechselt

oder frei wählbar ist), darüber hinaus eine Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,

Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtsystem, die Bedingungen bei Arbeit auf Abruf, Vereinbarungen zu Überstunden,

Urlaub, eventuellen Weiterbildungsmöglichkeiten, Angaben zur Altersvorsorge und das Verfahren der Kündigung.

Sollte dies alles bereits im Arbeitsvertrag geregelt sein, muss keine extra Niederschrift angefertigt werden.

 

Eine abschließende Aufstellung der erforderlichen Angaben sowie der einzuhaltenden Fristen finden Sie hier im Dokument des

Ministeriums für Justiz.


2. Gewährleistung / Garantie

Dieses Thema betrifft jeden Unternehmer in der einen wie auch in der anderen Art - also als Geber einer Gewährleistung/Garantie oder

als derjenige der diese in Anspruch nehmen kann.

 

Häufig werden Gewährleistung und Garantie gleichgestellt. Dies ist aber nicht so. Eine Gewährleistung ist gesetzlich vorgegeben und

eine Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Unternehmens.

 

Die Gewährleistung betrifft Produkte wie auch Dienstleistungen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, die

Nachweispflicht, dass das Produkt oder die Dienstleistung bereits beim Kauf fehlerhaft war bzw. nicht war, liegt im ersten Jahr beim Verkäufer; im zweiten Jahr kehrt sich die Beweislast um.

 

Bei der Inanspruchnahme der Gewährleistung muss dem Anbieter die Möglichkeit gegeben werden nachzubessern. Dies ist aber nun

nur noch auf einen Versuch beschränkt. Dann kann der Kunde vom Kauf zurücktreten oder einen kompletten Ersatz fordern.

 

Sollte ein solcher Fall eintreten und der Anbieter hat auch eine Garantie gegeben, dann muss genau abgewägt werden, ob man sich

auf die Gewährleistung beruft oder die Garantie in Anspruch nimmt. Alles Wissenswerte finde Sie hier; auch zum Thema Gewährleisung im IT-Bereich.

 

Bei B2B Geschäften gilt im Prinzip auch die Gewährleistungspflicht, es sei denn diese wird im Vertrag ausgeschlossen. Doch im

B2B Bereich muss beachtet werden, dass bei Handelsgeschäften (wo also der Käufer die Ware oder die Dienstleistung weiter veräußert)

das Produkt sofort bei Lieferung auf Mängel untersucht werden muss und diese umgehend angezeigt werden müssen. Näheres

zu diesem Thema hier.


3. KI - rechtliche Einordnung

Bei einem Blick ins Internet, begegnen einem immer wieder Artikel über die Nutzung von KI. Was man damit alles machen kann,

wie man sich die Arbeit erleichtert u. a. .

 

Dabei wird eines oft außer Acht gelassen, wie sieht die rechtliche Seite aus. KI durchforstet das Internet, zieht daraus Informationen und je nach dem wie genau die Frage - welche beantwortet werden soll - formuliert und ihr Kontext dargestellt wurde, fällt die Antwort aus.

 

Dabei kann KI nicht den Wahrheitsgehalt seiner Antwort überprüfen, dass muss man selbst tun und es nutzt alle Informationen die

im Internet verfügbar sind, ob zulässig oder nicht. Es kann nicht unterscheiden, ob ein Bild, ein Text o. a. urheberrechtlich

geschützt ist.

 

In den USA sah sich daher OpenAI mit eine Klage der Getty Foundation konfrontiert, da es Fotos verwendetet, deren Rechte bei der

Getty Foundation liegen.

 

Neben dem Urheberrecht gibt es auch andere Rechte Dritter die zu beachten sind. Also stellt sich die Frage, wie kann man KI

nutzen ohne in die Gefahr zu geraten in Rechtsstreite verwickelt zu werden, die gerade für Soloselbständige und Kleinstunternehmen auch existenzbedrohend sein können. Einen ausführlichen Artikel dazu finden Sie hier.

 

Wie man seine eigenen Werke gegen Data-Mining schützen kann und ob bzw. wie man gegen Urheberrechtsverletzungen durch KI

vorgehen kann finden Sie in diesem Beitrag.


4. Zuschuss für die Weiterbildung von Soloselbständigen - KOMPASS

Soloselbständige mit maximal einem Vollzeitäquivalent und mindestens zwei Jahren Bestand am Markt, können einen Zuschuss

für eine Weiterbildungsmaßnahme erhalten.

 

Nach einem kostenlosen Erstgespräch, wo der Bedarf festgestellt wird, erhält der Soloselbständige einen Qualifizierungsscheck.

Dann hat er 6 Monate Zeit an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und diese abzuschließen.

 

Die Themen dieser Weiterbildung beziehen sich auf die Bereiche BWL, Arbeitsrecht, versicherungstechnische Fragestellungen

sowie Marketing. Es werden auch Weiterbildungen gefördert die zum Ziel haben neue Märkte zu erschließen bzw. sich in der

Nische, wo man sich befindet, zu festigen.

 

In diesem Dokument des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie alle nötigen Angaben. Zu Fragen nutzen

Sie die dort angegebenen Kontaktdaten.



Aktuelles - 22. Woche 2023


1. Beschäftigung von Rentnern

2. Umsetzung DSGVO: Vorgaben in Webseiten, Social Media, Email Marketing, Chat-GPT, AN-Verträge, Tools aus den USA

3. DSGVO und WordPress

4. Recht auf Vergessen - mehr Klarheit aber mehr Hürden


1. Beschäftigung von Rentnern

Wenn ein Unternehmen Rentner beschäftigt, dann kann es von dem Schatz an Berufserfahrungen profitieren und dem

allgegenwärtigen Fachkräftemangel entgegenwirken. Doch was ist zu beachten im Sozialversicherungsrecht?

 

Positiv ist, dass ab 2023 für Altersrentner - egal welches Renteneintrittsalter - es keine Hinzuverdientsgrenze mehr gibt.

Wohl aber bei dem Bezug von Erwerbsminderungsrente.

 

Alles wissenswerte finden Sie in diesem Link. Wenn Sie einen Rentner als Minijobber beschäftigen möchten finden Sie hier

wertvolle Informationen.


2. Umsetzung DSGVO: Vorgaben in Webseiten, Social Media, Email Marketing, Chat-GPT, AN-Verträge, Tools aus den USA

Das jede Webseite einer Datenschutzerklärung bedarf, dürfte inzwischen jedem bekannt sein. Auch an das Impressum wird i. d. R.

gedacht doch wie sieht es mit dem Datenschutz bei dem Kontaktformular aus? Und der Glaube, dass für Facebook, Lindedln,

Instagram u.a . ein Link auf die Datenschutzerklärung  der eigenen Webseite reicht ist ein Irrglaube.

 

Auch das Thema "Cookies" wurde in den letzten Monaten lang und breit in den Medien kommuniziert, doch auch an den

Datenschutz bei den Newslettern gedacht?

 

Und dann gibt es ja nun auch AI und auch wenn augenblicklich die gesetzlichen Regelungen bzgl. des Datenschutzes hier noch

nicht greifbar sind, sollten Sie AI auf ihrer Webseite nutzen, weisen Sie Besucher darauf hin.

 

Denken Sie auch daran, wenn Sie Daten ihrer Kunden zur Verarbeitung an andere Unternehmen weitergeben, müssen Sie

einen AV-Vertrag abschließen. Das trifft schon zu, wenn Sie für ihre Newsletter einen externen Dienstleister beauftragen.

 

Und da wären noch die Tools aus den USA und die Nichtigerklärung des bisherigen Datenschutzsabkommens mit der EU.

Betroffen vorallem Mailchimp, Google Analytics und Zoom.

 

Zu all diesen Aspekten des Datenschutzes finden Sie hier detaillierte Informationen.


3. DSGVO und WordPress

Wer WordPress nutzt, dem werden auch einige Tools und Plugins zur Verfügung gestellt um Webseiten zu erstellen. Doch sind

diese auch datenschutzkonform? Schwierig ist vor allem, dass mit mehreren Tools oder/und Plugins gearbeitet werden muss - es

gibt nicht die eine Software die alles abdeckt.

 

Was zu bedenken ist und einige Empfehlungen finden Sie hier.


4. Recht auf Vergessen - mehr Klarheit aber mehr Hürden

Von dem Ausdruck - Recht auf Vergessen - im Zusammenhang mit dem Internet, haben eigentlich schon fast alle Nutzer des Internet

gehört. In einem Rechtsstreit hatte dazu das BGH entschieden. Nun äußerte sich auch der EuGH. Danach muss Google Links zu

negativen Berichten nur dann löschen, wenn der Betroffene die Unrichtigkeit des Inhalts nachweist.

 

Darüber hinaus greifen aber auch Strafgesetz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die ausführlichen Informationen zu der

Entscheidung des EuGH wie auch Anmerkungen dazu finden Sie hier.



Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.

 

Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.