Selbständig, Scheinselbständig oder arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - 2. Teil

 

 

In meinem Blogbeitrag vom 14.11.2019 habe ich schon einiges zu diesem Thema gesagt.

 

Vor kurzem habe ich an einem Webinar zu diesem Thema nochmals teilgenommen, welches von einem Rechtsanwalt gehalten wurde, der sich hierauf spezialisiert hat und selbst fast dreißig Jahre als Betriebsprüfer der Rentenversicherung tätig war. Die Erkenntnisse daraus möchte ich hier gerne weitergeben.

 

 

Zunächst, es ist nicht ausschlaggebend ob du mehrere – voneinander unabhängige – Auftraggeber hast. Jedes einzelne Vertragsverhältnis wird darauf geprüft, ob du selbständig bist, scheinselbständig oder arbeitnehmerähnlich selbständig. D. h., wenn du

z. B. für fünf Auftraggeber tätig bist kannst du bei einem den Tatbestand der Scheinselbständigkeit erfüllen, bei einem anderen den der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit und bei den restlichen dreien gilts du als Selbständiger.

 

Die Frage die sich der Prüfer immer wieder stellt ist: „Warum wurde dieser Herr oder diese Dame nicht fest angestellt?“. Das Argument, was hier auch kommt ist: „Na, die Arbeit erstreckt sich ja nur über einen Zeitraum von xy Monaten.“ Für den Prüfer kein Argument, man kann auch jemanden für einen Monat anstellen oder auch weniger.

 

Worauf kannst du achten um als Selbständiger zu gelten? Hier einige Tipps des o. g. Rechtsanwalts:

 

1.)  Falls du auf Stundenbasis arbeitest dann sollte der Stundensatz nicht unter 50,00 Euro liegen. Es gibt dazu ein Gerichtsurteil welches besagt; dass das vereinbarte Honorar deutlich über dem eines Angestellten liegen muss um eine Eigenvorsorge zu zulassen.

 

 

2.)  Sicherer bist du allerdings, wenn du Tagessätze vereinbarst. Denn hier trägst du das unternehmerische Risiko falls du mehr als deine kalkulierten Stunden arbeitest. Und komme nicht auf die Idee 1,1 Tagessätze abzurechnen – das ergibt das Bild einer Stundenabrechnung wie sie ein Angestellter vornimmt und enthebt dich des unternehmerischen Risikos.

 

3.)  Schließe auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung für dein Unternehmen ab, dies wird i. d. R. gleich vom Betriebsprüfer abgefragt.

 

4.)  Wenn du einen Vertrag abschließt und der Kunde möchte im Nachhinein noch Änderungen vornehmen, dann auf jeden Fall daraus einen Folgeauftrag fertigen. Dies ist eine normale unternehmerische Entscheidung. Tust du das nicht, dann erweckst du den Eindruck, dass du deine Arbeitskraft dem Auftraggeber zur Verfügung stellst und er kann darüber nach Belieben verfügen. Damit gibt es keinen Unterschied zu einem Angestellten.

 

5.)  Eine erfolgsabhängige Honorierung ist die beste Honorierungsart die du – aus Sicht der Betriebsprüfer vornehmen kannst, da du damit zu 100 % das unternehmerische Risiko trägst. Lässt sich aber meistens nicht umsetzen oder ist auch für dich nicht zielführend.

 

6.)  Was auch oft von Auftraggebern verlangt wird, ist die Verwendung einer Emailadresse des Unternehmens des Auftraggebers – meist um dem Kunden zu suggerieren das es sich bei Herrn XY um einen Mitarbeiter des Unternehmens handelt. Das ist ein starkes Argument für eine Scheinselbständigkeit.

 

7.)  Du bist in ein Projekt eines Unternehmens mit eingebunden, für den Auftraggeber ist es bequemer, wenn du an den Projektsitzungen teilnimmst. Auch das geht nicht. In diesem Fall muss dir der Projektleiter die Ergebnisse der Sitzung mitteilen und dir deine Aufgaben benennen. Bei einer Teilnahme an einer Teamsitzung wird davon ausgegangen, dass du aktiv an dem Geschehen teilnimmst und eventuell auch Aufgaben an andere Mitarbeiter weiterleitest.

 

8.)  Du fragst dich vielleicht: „Wie verhält es sich, wenn eine Agentur dazwischengeschaltet ist?“. Es ändert nichts am Sachverhalt. Das Gesetz kennt nur Auftraggeber und Auftragnehmer.

 

9.)  Es gibt auch noch sogenannte Soft Kills. Entsprechenden deine Rechnungen den Vorgaben des Gesetzes (§ 14 UstG ist hier ein Geländer), werden Kalkulationen durchgeführt, ist das Außenbild des Unternehmens professionell (Gestaltung von Geschäftspapieren, Internetauftritt u.ä.) Rechtschreibfehler in der Geschäftspost, wird eine Buchhaltung erstellt, die Emailadresse – Endungen wie „gmx“ oder „hotmail“ gehen gar nicht. Diese entsprechen nicht einem professionell geführten Unternehmen, welches am Markt aktiv ist und das Wert auf sein Erscheinungsbild legt. Hier wird der Eindruck vermittelt, dass das Unternehmen nur gegründet wurde als „Mantel“ um die Scheinselbständigkeit zu kaschieren.

 

10.)  Solltest du noch am Anfang stehen, also du bist noch in der Phase der Existenzgründung, dann solltest du die Option der Gründung als UG oder GmbH prüfen. Denn juristische Personen werden nicht auf Scheinselbständigkeit geprüft, da schlichtweg eine juristische Person nicht sozialversicherungspflichtig sein kann. Falls dieses Modell für dich die beste Wahl wäre - auch geprüft aus anderen Sichtweisen - dann lass dich vor der Gründung diesbzgl. noch mal beraten und nimm keine Modellgründung aus dem Internet und ein Notar berät in diesem Fall auch nicht, da es nicht seine Aufgabe ist.

 

Im Zuge der Coronakrise kommt natürlich auch die Frage auf: „Was passiert, wenn ich nur noch einen Auftraggeber habe?“. Es ist im Prinzip egal, ob du nur noch einen Auftraggeber hast oder du hast z. B. fünf Auftraggeber. Sollte bei einer Prüfung festgestellt werden, dass du bei vier von deinen Auftraggebern scheinselbständig bist und nur bei einem selbständig und bei diesem erwirtschaftest du 5/6 deines Umsatzes, dann bist du in diesem Vertragsverhältnis arbeitnehmerähnlich Selbständig. Im Umkehrschluss heißt dass, wenn du in diesem Jahr – aufgrund der Coronakrise – nur noch einen Auftraggeber hast und die Umsätze die du dort erwirtschaftest (aufs Jahr gesehen; es kann ja auch sein, dass du Anfang des Jahres noch vergleichsweise hohe Umsätze gemacht hast) mindestens 5/6 des Gesamtumsatzes ausmacht, dann bist du ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und musst die Rentenversicherungsbeiträge für diese Zeit nachzahlen.

 

Meine Empfehlung; lass dich beraten vor dem Abschluss eines Vertrages. Im Falle einer Scheinselbständigkeit muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen doch der Haken für dich ist, was ist mit den Vertragsverhältnissen, in denen deine Selbständigkeit festgestellt wurde? Bist du dort dann auch noch weiterhin selbständig oder arbeitnehmerähnlich selbständig und musst dann die Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen.

 

 

Folge mir auf Facebook. Ich freue mich auf deinen Besuch.

 

 

 

 

 

In meinem Blogbeitrag vom 14.11.2019 habe ich schon einiges zu diesem Thema gesagt.

 

Vor kurzem habe ich an einem Webinar zu diesem Thema nochmals teilgenommen, welches von einem Rechtsanwalt gehalten wurde, der sich hierauf spezialisiert hat und selbst fast dreißig Jahre als Betriebsprüfer der Rentenversicherung tätig war. Die Erkenntnisse daraus möchte ich hier gerne weitergeben.

 

 

Zunächst, es ist nicht ausschlaggebend ob du mehrere – voneinander unabhängige – Auftraggeber hast. Jedes einzelne Vertragsverhältnis wird darauf geprüft, ob du selbständig bist, scheinselbständig oder arbeitnehmerähnlich selbständig. D. h., wenn du

z. B. für fünf Auftraggeber tätig bist kannst du bei einem den Tatbestand der Scheinselbständigkeit erfüllen, bei einem anderen den der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit und bei den restlichen dreien gilts du als Selbständiger.

 

Die Frage die sich der Prüfer immer wieder stellt ist: „Warum wurde dieser Herr oder diese Dame nicht fest angestellt?“. Das Argument, was hier auch kommt ist: „Na, die Arbeit erstreckt sich ja nur über einen Zeitraum von xy Monaten.“ Für den Prüfer kein Argument, man kann auch jemanden für einen Monat anstellen oder auch weniger.

 

Worauf kannst du achten um als Selbständiger zu gelten? Hier einige Tipps des o. g. Rechtsanwalts:

 

1.)  Falls du auf Stundenbasis arbeitest dann sollte der Stundensatz nicht unter 50,00 Euro liegen. Es gibt dazu ein Gerichtsurteil welches besagt; dass das vereinbarte Honorar deutlich über dem eines Angestellten liegen muss um eine Eigenvorsorge zu zulassen.

 

 

2.)  Sicherer bist du allerdings, wenn du Tagessätze vereinbarst. Denn hier trägst du das unternehmerische Risiko falls du mehr als deine kalkulierten Stunden arbeitest. Und komme nicht auf die Idee 1,1 Tagessätze abzurechnen – das ergibt das Bild einer Stundenabrechnung wie sie ein Angestellter vornimmt und enthebt dich des unternehmerischen Risikos.

 

3.)  Schließe auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung für dein Unternehmen ab, dies wird i. d. R. gleich vom Betriebsprüfer abgefragt.

 

4.)  Wenn du einen Vertrag abschließt und der Kunde möchte im Nachhinein noch Änderungen vornehmen, dann auf jeden Fall daraus einen Folgeauftrag fertigen. Dies ist eine normale unternehmerische Entscheidung. Tust du das nicht, dann erweckst du den Eindruck, dass du deine Arbeitskraft dem Auftraggeber zur Verfügung stellst und er kann darüber nach Belieben verfügen. Damit gibt es keinen Unterschied zu einem Angestellten.

 

5.)  Eine erfolgsabhängige Honorierung ist die beste Honorierungsart die du – aus Sicht der Betriebsprüfer vornehmen kannst, da du damit zu 100 % das unternehmerische Risiko trägst. Lässt sich aber meistens nicht umsetzen oder ist auch für dich nicht zielführend.

 

6.)  Was auch oft von Auftraggebern verlangt wird, ist die Verwendung einer Emailadresse des Unternehmens des Auftraggebers – meist um dem Kunden zu suggerieren das es sich bei Herrn XY um einen Mitarbeiter des Unternehmens handelt. Das ist ein starkes Argument für eine Scheinselbständigkeit.

 

7.)  Du bist in ein Projekt eines Unternehmens mit eingebunden, für den Auftraggeber ist es bequemer, wenn du an den Projektsitzungen teilnimmst. Auch das geht nicht. In diesem Fall muss dir der Projektleiter die Ergebnisse der Sitzung mitteilen und dir deine Aufgaben benennen. Bei einer Teilnahme an einer Teamsitzung wird davon ausgegangen, dass du aktiv an dem Geschehen teilnimmst und eventuell auch Aufgaben an andere Mitarbeiter weiterleitest.

 

8.)  Du fragst dich vielleicht: „Wie verhält es sich, wenn eine Agentur dazwischengeschaltet ist?“. Es ändert nichts am Sachverhalt. Das Gesetz kennt nur Auftraggeber und Auftragnehmer.

 

9.)  Es gibt auch noch sogenannte Soft Kills. Entsprechenden deine Rechnungen den Vorgaben des Gesetzes (§ 14 UstG ist hier ein Geländer), werden Kalkulationen durchgeführt, ist das Außenbild des Unternehmens professionell (Gestaltung von Geschäftspapieren, Internetauftritt u.ä.) Rechtschreibfehler in der Geschäftspost, wird eine Buchhaltung erstellt, die Emailadresse – Endungen wie „gmx“ oder „hotmail“ gehen gar nicht. Diese entsprechen nicht einem professionell geführten Unternehmen, welches am Markt aktiv ist und das Wert auf sein Erscheinungsbild legt. Hier wird der Eindruck vermittelt, dass das Unternehmen nur gegründet wurde als „Mantel“ um die Scheinselbständigkeit zu kaschieren.

 

10.)  Solltest du noch am Anfang stehen, also du bist noch in der Phase der Existenzgründung, dann solltest du die Option der Gründung als UG oder GmbH prüfen. Denn juristische Personen werden nicht auf Scheinselbständigkeit geprüft, da schlichtweg eine juristische Person nicht sozialversicherungspflichtig sein kann. Falls dieses Modell für dich die beste Wahl wäre - auch geprüft aus anderen Sichtweisen - dann lass dich vor der Gründung diesbzgl. noch mal beraten und nimm keine Modellgründung aus dem Internet und ein Notar berät in diesem Fall auch nicht, da es nicht seine Aufgabe ist.

 

Im Zuge der Coronakrise kommt natürlich auch die Frage auf: „Was passiert, wenn ich nur noch einen Auftraggeber habe?“. Es ist im Prinzip egal, ob du nur noch einen Auftraggeber hast oder du hast z. B. fünf Auftraggeber. Sollte bei einer Prüfung festgestellt werden, dass du bei vier von deinen Auftraggebern scheinselbständig bist und nur bei einem selbständig und bei diesem erwirtschaftest du 5/6 deines Umsatzes, dann bist du in diesem Vertragsverhältnis arbeitnehmerähnlich Selbständig. Im Umkehrschluss heißt dass, wenn du in diesem Jahr – aufgrund der Coronakrise – nur noch einen Auftraggeber hast und die Umsätze die du dort erwirtschaftest (aufs Jahr gesehen; es kann ja auch sein, dass du Anfang des Jahres noch vergleichsweise hohe Umsätze gemacht hast) mindestens 5/6 des Gesamtumsatzes ausmacht, dann bist du ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und musst die Rentenversicherungsbeiträge für diese Zeit nachzahlen.

 

Meine Empfehlung; lass dich beraten vor dem Abschluss eines Vertrages. Im Falle einer Scheinselbständigkeit muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen doch der Haken für dich ist, was ist mit den Vertragsverhältnissen, in denen deine Selbständigkeit festgestellt wurde? Bist du dort dann auch noch weiterhin selbständig oder arbeitnehmerähnlich selbständig und musst dann die Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen.

 

 

Folge mir auf Facebook. Ich freue mich auf deinen Besuch.

 

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0