Auch in Zeitalter von KI, ist der erste Griff bei einer Suche nach bestimmten Informationen immer noch Google & Co.
Und dieses Verhalten wird für Cyberangriffe genutzt. Hierbei erstellen Angreifer Webseiten und optimieren diese durch SEO so,
dass diese bei den Suchergebnissen ganz oben erscheinen. Zusätzlich wird dies noch unterstützt durch Werbeanzeigen.
In der Annahme, dass es sich um eine seriöse Webseite handelt, wird der Nutzer - bei dem Klick auf den Link - auf eine gefälschte
Webseite weitergeleitet. Dort wird gezielt nach persönlichen Informationen gefragt (Passwörter, Kreditkartendaten oder anderen
sensiblen Daten).
Die Methoden verfeinern sich immer mehr, auch durch die Verwendung von KI. Eine große Zielgruppe sind Privatpersonen und kleine Unternehmen. Im Jahr 2024 erfolgten (lt. einer Studie von Netskope)
dreimal mehr Klicks auf Phishing-Links als im
Jahr 2023.
Man könnt meinen, dass dem nicht so ist, da ja oft davor gewarnt wird. Doch der Grund dafür liegt überwiegend in einem
Ermüdungs-Phänomen und der zunehmenden Kreativität der Hacker.
Die Nutzer sind ermüdet durch die hohe Anzahl der Phishing Versuche und achten entweder garnicht mehr auf Details, die
Hinweise bieten könnten oder nur noch in begrenztem Maße.
Darüber hinaus zeigt die genannte Studie, dass die Hacker zunehmend Zugangsdaten von Cloud-Diensten abfragen. Mehr als
25% der Phishing-Links führen auf gefälschte Login-Seiten von Clouds wie Microsoft, Adobe Cloud oder DocuSign.
Gerade für kleine Unternehmen kann es existenzbedrohend sein, wenn z. B., unwissentlich Überweisungen getätigt oder Daten weitergegeben werden.
Was können Sie machen?
- Klicken Sie nur auf vertrauenswürdige Links, falls Sie über eine Suchmaschine auf diesen gelangen. D. h., wenn Sie auf die Webseite kommen, überprüfen Sie die Adresse des Links mit dem Namen der Seite die Sie ursprünglich angeklickt haben. Wenn Sie weitergeführt werden - durch das Menü - dann überprüfen Sie auch die Adresse dieser Unterseite. Unterschiedet sie sich - auch nur geringfügig - beenden Sie den Besuch auf dieser Webseite.
- Gewöhnen Sie sich an, Webseiten immer selbst aufzurufen - auch wenn es bequemer ist über Google den Namen des Unternehmens einzugeben bzw. einfach nur anzuklicken.
- Verwenden Sie Sicherheitssoftware, die Phishing-Webseiten erkennt und blockiert.
- Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, sensibliseren Sie diese für das Thema oder geben Sie eindeutige Anweisungen, wie das Arbeiten im Internet zu erfolgen hat.
- Aktivieren Sie die Zwei-Faktoren-Authentifizierung zum Schutz ihrer Konten.
Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 28.05.2025 (Az. 416 HKO 62/25) , im
Rahmen eines Verfügungsverfahrens, BestFans in vielen Punkten Recht gegeben.
Angeklagt war die Plattform Fanblast (Digital Blast GmbH) wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Vorgeworfen wurde u. a., täuschende Chatangebote, fehlende Pflichtinformationen,
Datenschutzverstöße und Mängel um Jugendschutz.
Sog. Content Creatoren stellten kostenpflichtige Inhalte auf der Plattform zur Verfügung. Die Nutzer hatten dadurch die Möglichkeit, mit den Creatoren in direkten Kontakt zu treten.
Auf der Plattform Fanblast wurde den Nutzern angeboten eine "angeblich" private WhatsApp-Nummer zu erhalten, über welche sie dann Nachrichten mit dem Creator austauschen könnten.
In Wahrheit handelte es sich aber nicht über private Nummern, sondern, die Anrufe wurden an exteren Agenturen weitergeleitet. Dort wurde der Schreibstil und die Tonlage des Creators nachgeahmt.
Darüber hinaus wurde auch visuell der Eindruck vermittelt (durch Einblendung eines Online-Status), dass der Creator persönlich mit dem Nutzer in Kontakt steht.
Da durch solche Art der Bewerbung die Kaufentscheidung des Nutzers beeinflusst wird, ist dies ein unlauterer Wettbewerb.
Außerdem wurde auch das Impressum, die AGB, die Datenschutzerklärung sowie der Zugang zu pornografischen Inhalten bemängelt.
Neben der Plattformbetreiberin wurde auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen. da dieser das Geschäftsmodell maßgeblich geprägt hat.
Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Solo- oder Kleinsunternehmer?
Einen Content-Creator engagiert man, wenn es um die Umsetzung von langfristigen Marktstrategien geht und um den Markenaufbau.
Dabei wird meist viel Geld in die Hand genommen. Doch, wenn durch die Nutzung einer Plattform, die durch ein solches Urteil
eine schlechte Reputation bekommt, sich auch noch potenzielle Kunden von einem abkehren oder das Image, was Sie sich
bisher aufgebaut haben, geschädigt wird; dann ist es das nicht nur eine kleine Katastrophe für ihr Unternehmen.
Sie fangen quasi wieder bei Null an.
Daher sehen Sie sich, bei der Auswahl eines Content-Creators genau an, welche Plattform er nutzt - nicht nur in der Hinsicht ob sich dort ihre Zielgruppe aufhält - auch in der Hinsicht ob dort
alles entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abläuft.
Da Sie dies in den seltensten Fällen selbst tun können, lassen Sie einen Rechtsanwalt die Plattform überprüfen - hier Impressum, Datenschutz u. ä.. Im Hinblick auf die technische Seite müssten
Sie sich hier genau solche Hilfe suchen.
Wie Sie sehen, ist es leider ein Fakt, dass durch die Sucht nach mehr Profit, es immer mehr Unternehmen am Markt gibt, die sich weder an die Regeln halten die das Gesetz vorgibt noch an
kaufmännischen Gepflogenheit. Daher steigen die Transaktionskosten zunehmend an - egal in welchem Bereich ihres Unternehmens.
➡ Hinweis: Auch Creators sollten sich die Plattform genau ansehen die sie für Präsentationen wählen. Sie könnten Kunden
verlieren.
In einer Meldung des Rechnungshofes aber auch der GKV, wird mitgeteilt, dass der Zusatzbeitrag zu den gesetzlichen Krankenkassen in 2026 voraussichtlich um 0,3 % bis 0,5 % ansteigen
wird.
Warum ist dies so wichtig für Sie?
Wenn Sie in der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, steigt somit im nächsten Jahr ihr Unternehmerlohn. Sie müssen also eine neue Preiskalkulation
vornehmen und entscheiden, welche Bestandskunden Sie mit diesem neuen Preis konfrontieren und welche nicht.
Darüber hinaus müssen Sie die entsprechenden Veröffentlichungen (Preistabellen in Printmedien oder online) überarbeiten und
die entsprechenden finanziellen Mittel, die Sie dafür benötigen, in ihre Finanzplanung mit aufnehmen.
Außerdem, kann es auch eventuell notwendig werden, Marketingmaßnahmen zu ergreifen um die Preiserhöhung bei ihrer Zielgruppe mit einem zustätzlichen Vorteil für diese zu verbinden; damit Sie ihre
Zielgruppe weiterhin erreichen und zum Kauf bei Ihnen animieren.
Dies ersparen Sie sich natürlich, wenn Sie in ihrer ursprünlichen Preisbildung einen prognostizierten Anstieg
von Kosten für die Sozialversicherungen bereit berücksichtigt haben.
Normalerweise sollte im Oktober 2025 Schluss mit Windows 10 sein. Doch Microsoft hat sich anders entschieden. Eine Verlängerung bis zum 13.10.2026 ist möglich.
D. h. nicht, dass es so weitergeht wie bisher. Dies gilt nur unter folgenden Bedingungen - wie auf Chip zu erfahren war - :
- Sie haben ein Nutzerkonto, das mit dem Windows Backup verbunden wird, oder
- Sie lösen 1.000 Microsoft Rewards ein (diese erhalten Sie z. B., wenn Sie regelmäßig über Bing suchen), oder
- Sie verlängern den Support mit einer Zahlung von 30 Euro.
Wünschen Sie sich eine Verlängerung darüber hinaus, dann bietet FunMedia eine Lösung bis 2032 an.
Die Einstellung von Windows 10 (bzw. Versorgung mit Sicherheitsupdates) gilt nur für Windows 10 Home und Professional. Nicht für die Enterprise
Version.
Diese Firma bietet, mit einer einmaligen Zahlung von 70 Euro bzw. 90 Euro ein Upgrad an.
Damit wird auch vermieden, dass funktionstüchtige Computer im Schrott landen und neue gekauft werden müssen.
Hier ein Link zu dem Angebot.
Das Thema Coaching-Verträge ist vielen bekannt. Sei es aus Sicht desjenigen der diese anbietet oder der, der die dort angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt.
Leider gibt es auf diesem Markt viele schwarze Schafe und man hört immer wieder von Vorfällen in denen Teilnehmende schlicht gesagt "übers Ohr gehauen wurden". Ablesen lässt sich dies auch an der
Vielzahl von Gerichtsurteilen die es in diesem Zusammenhang schon gibt.
Der Begriff Coach ist nicht geschützt und somit kann sich jeder so betiteln und Coaching anbieten.
Doch wenn es sich bei einem solchen Coaching um die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen handelt und diese in einem unterrichtsartigem Umfeld und überwiegend online vermittelt werden, muss
eine Zulassung eines solchen Unterrichts, gem. FernUSG, vorliegen.
Wann ein solches unterrichtsartiges Umfeld vorliegt, dies wurde von vielen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Nun hat der BGH in seinem Urteil vom 12.06.2025 - aus meiner
Sicht - die Grundlage geschaffen um die begleitenden Umstände eines solchen Unterrichts (wie auch immer benannt) einzuordnen.
Darüber hinaus wurde festgestellt, das die Zulassung gem. FernUSG auch dann vorliegen muss, wenn sich das Coaching an Unternehmer und Selbständige richtet. Eine ausschließliche Beschränkung auf
Verbraucher ist im FernUSG nicht vorgesehen und liegt auch nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Zusammenfassend stellte der BGH fest:
FAZIT:
An die NUTZER von solchen Coachingangeboten (auch man wenn diesen einen anderen Namen gibt); lassen Sie sich
die Zulassung lt. FernUSG vorlegen. Ist diese nicht vorhanden, sollten Sie sich einen anderen Anbieter suchen.
Bei einer Zulassung lt. FernUSG wird u. a. überprüft ob der Lehrende fachlich und pädagogisch ausreichend qualifiziert ist, es muss eine abgeschlossene Lehrgangsplanung vorliegen (detaillierte
und umfassende Lehrgangsbeschreibung, welche das Lehrgangsziel, die Zielgruppen, die Teilnahmevoraussetzungen, Lernmethoden - und medien sowie Grob- und Feinziele beinhaltet).
Darüber hinaus kann eine Zulassung unter verschiedenen Gründen versagt werden (§ 12 FernUSG) und sie kann auch widerrufen werden, wenn im Nachhinein Versagungsgründe eintreten - sich also der Veranstalter
nicht an die in der Zulassung vorgebenen Bedingungen hält -. Die Zulassung erfolgt zwar unbefristet, es findet aber alle drei Jahre eine Überprüfung statt.
Durch die Zulassung haben Sie als Nutzer eine gewisse Sicherheit in Punkto der fachlichen und pädagogischen Eignung der Lehrenden, der Art der Vermittlung des Wissens sowie der Kontrolle des
Erlernten. Darüber hinaus können Sie sich, wenn Sie den Eindruck haben das der Vertragsinhalt nicht mit der Praxis übereinstimmt, an die ZFU wenden und um eine Überprüfung bitten. Sollte sich
dabei herausstellen, dass Sie mit ihrer Vermutung Recht haben, kann die gewährte Zulassung widerufen werden.
An die ANBIETER von solchen Coachingangeboten: lassen Sie ihr Angebot nach dem FernUSG zulassen.
Sie können natürlich auch das vorliegende Urteil durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen und versuchen eine Vertrag
zu gestalten der die eine oder andere Auslegung dieses Urteils umschifft. Doch die Kosten die Sie dafür aufbringen müssen stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Zulassung. Darüber hinaus
sollten Sie auch bedenken, dass die Rechtsprechung fleißend ist, das vermeintliche Schlupfloch von heute existiert morgen nicht mehr.
Und denken Sie auch daran, dass auch ihre potentielle Kundschaft dieses Urteil kennt und sich zukünftig eine solche Zulassung vorlegen lassen wird. Abgesehen davon, dass Unternehmer und
Selbständige oft eine Firmenrechtschutzversicherung haben, die nach dem o. g. Urteil durchaus die Kosten für ein Verfahren übernehmen werden.
Und wieder gibt es eine Warnung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz und, diesmal, auch durch das SenFin Bremen. Aber
auch mehrere Finanzämter warnen auf ihren Internetseiten.
Es sind Schreiben und E-Mails von Inkassounternehmen im Umlauf, welche zur Zahlung von offenen Forderungen des Finanzamtes sowie Inkassogebühren und Verzugszinsen auffordern.
GENERELL:
Finanzämter nutzen zur Betreibung von Steueraußenständen niemals ein Inkassounternehmen. I. d. R., erfolgt zunächst eine Zahlungserinnerung, dann eine Mahnung, dann die Ankündigung der
Vollstreckung und dann die Vollstreckung selbst.
Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten und Sie sind unsicher, dann schicken Sie dieses an ihr Finanzamt und bitten um Klärung des Falls. Wenn Sie eine E-Mail solchen Inhalts bekommen - keine
Anhänge öffnen, keine Überweisungen tätigen.
Das Finanzamt verschickt solche E-Mails nicht. Post erhalten Sie entweder - persönlich - in ihrem Briefkasten oder über ihren Steuerberater oder aber über ELSTER.
Wer kennt das nicht, gerade als Soloselbständiger oder Kleinstunternehmer, Sie haben ein Produkt online bestellt und bezahlt, doch bei der Lieferung stellen Sie fest, dass dieses Produkt Fehler
aufweist, nicht die korrekten Abmaße hat o. ä..
Sie legen es zurück in die Transportverpackung, versehen es mit dem Adressaufkleber und schicken es an den Absender zurück.
Doch einige Zeit später bemerken Sie, dass Sie keine Rückmeldung über den Eingang ihrer Retour haben une auch keine Kaufpreiserstattung. Auf Rückfrage wird Ihnen mitgeteilt, dass beim Öffnen das
Pakets dieses leer war oder sich nur Papier o. a. darin befand. Es würde daher keine Erstattung des Kaufpreises erfolgen.
Dies geschah jemanden, der einen gebrauchten Laptop online kaufte. Er schickte diesen in der Originalverpackung zurück und versicherte auch das Paket mit 53,20 Euro. Der Empfänger der Sendung gab
an, dass sich beim Öffnen des Pakets lediglich drei Tüten Mehl darin befanden. Der Vorgang des Öffnens wurde durch Fotos dokumentiert.
Der Versender wandte sich nun an das Transportunternehmen und forderte die Kaufpreiserstattung. Das Transportunternehmen lehnte ab und gab an. dass sich gar kein Laptop im Paket befunden
haben.
Das AG München sah das anders. Der Versender konnte durch den Kaufbeleg glaubhaft machen, dass er
einen Laptop erworben hatte, er hatte ebenfalls die Versandtquittung vorgelegt und das Paket bei der offiziellen Annahmestelle des Versandunternehmens abgegeben. Auch die fotografische
Dokumentation des Empfängers mit der erkennbaren Sendungsnummer sprechen für den Versand des Laptops. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versender oder der Empfänger des Laptops
Manipulationen an der Sendung vorgenommen hätten.
Da der Inhalt des Pakets also während des Transports verloren oder vertauscht wurde, ist das Transportunternehmen haftbar.
FAZIT:
Bei hochwertigen Produkten sollten Sie immer - egal ob bei der Versendung oder dem Empfang - die Übergabe dokumentieren
(das Produkt selbst, die Verpackung, die Unterlagen die mitgesandt werden bzw. wurden, sowie den Vorgang des Öffnens bzw. Verschließen des Pakets als auch den Vorgang der Entnahme bzw. des
Hineintuns in das Paket).
Ein gelernter Steuerfachgehilfe, welcher als selbständiger Buchhalter tätig war, hatte im Januar 2018 einen Vertrag mit einem Steuerberater abgeschlossen, welcher im Dezember 2018 endete. In
diesem wurde festgelegt, dass er die laufende Lohnbuchhaltung für 30 Mandanten des Steuerberaters durchzuführen habe. Seine Vergütung betrug 35 % des Nettoumsatzes, den der Steuerberater aus
dieser Tätigkeit erzielte.
Darüber hinaus bearbeitete er auch andere Aufträge des Steuerberaters, welche er aber - ohne Nennung von Gründen - ablehnen konnte.
Der selbständige Buchhalter arbeitete 50 bis 55 Stunden im Monat für den Steuerberater. In der restlichen Zeit war er auch für andere Auftraggeber tätig. Es wurde ihm ein
Pool-Bildschirmarbeitsplatz in der Kanzlei zur Verfügung gestellt - für diesen musst er aber ein Nutzungsentgelt bezahlen. Bei Arbeiten außerhalb der Kanzlei nutzte er seinen eigenen Computer -
i. V. m. dem Geschäftsserver.
Die DRV stellte fest, dass die Tätigkeit des Buchhalters eine Beschäftigung gewesen ist die der Sozialversicherungspflicht unterliegen würde.
Das BSG führte in seinem Urteil aus, dass es sowohl Merkmale für eine fremdbestimmte Eingliederung in die Arbeitsabläufe
der Kanzlei gegeben hätte aber auch Merkmale die dagegen sprechen.
Diese waren:
Das BSG stellte fest, dass die Umstände zu gleiche Maßen für wie auch gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, daher war dem Willen der Vertragspartner eine große Bedeutung beizumessen. Dieser Wille kommt im Vertrag zum Ausdruck.
- das Fehlen örtlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Vorgaben,
- Weisungen bei der Durchführung der klar umrissenen Leistungen waren vertragliche ausdrücklich ausgeschlossen und wurden (lt. LSG) auch tatsächlich nicht erteilt,
- die Verantwortung für die geleistete Arbeit lag nicht beim Steuerberater sondern beim Buchhalter selbst, da er - als gelernter Steuerfachgehilfe - lt. Steuerberatungsgesetz - die Lohnabrechnung berufsmäßig ausüben darf,
- für die Nutzung der Büroräume wurde ein Nutzungsentgelt verlangt,
- im Vertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Buchhalter auch für andere Auftraggeber tätig sein soll,
- der Umsatz orientierte sich nicht am zeitlichen Aufwand sondern am Umsatz - hier ist ein unternehmerisches Risiko festzustellen.
FAZIT:
Bei der Erstellung von Verträgen zwischen zwei Unternehmern, welche eine Dienstleistung beinhaltet - die u. U. über eine längeren Zeitraum ausgeübt wird, sollten die hier vom BSG angeführten Punkte beachtet werden. Und was wichtig ist - das BSG hat darauf hingewiesen - diese vertraglichen Vereinbarungen müsse auch gelebt werden.
Mein Rat: Wenn Sie einen solchen Vertrag abschließen möchten, dann lassen Sie sich diesen durch einen Rechtsanwalt erstellen und leben Sie diesen auch. D. h., alles was darin steht muss auch so praktisch umgesetzt werden (dokumentieren Sie dies so weit wie möglich). Für den Fall, dass Ihnen eine solche vertragliche Gestaltung zu unsicher ist (bei dem Urteil handelt es ja um eine Einzelfallentscheidung) dann stehen Ihnen auch noch andere Möglichkeiten offen um die Feststellung einer Scheinselbständigkeit durch die DRV zu umgehen. Sie können sich darüber in meinem Blogartikel informieren.
Die Streitschlichtungsplattform der EU (OS-Plattform) wird zum 20.07.2025 eingestellt. Diese hatte in Konflikten zwischen
Verbrauchern und Unternehmen vermittelt.
Unternehmen mit Sitz in der EU waren verpflichtet einen Link - in ihrem Impressum - auf die Seite dieser Plattform bereitzustellen.
Was müssen Sie nun tun?
Sie sollten Links die Sie auf diese Plattform gesetzt haben entfernen. Dies betrifft nicht nur den in ihrem Impressum sondern auch die, welche Sie, z. B., auf
Verkaufsplattformen oder eventuell in ihren AGB oder sonstwo auf ihrer Internetseite zu finden sind.
Tun Sie dies nicht, dann können Sie - wie soll es anders sein - abgemahnt werden. Derjenige der abmahnt könnte argumentieren, dass Sie mit diesem Link dem Kunden eine Sicherheit
vorgaukeln die schlichtweg nicht existiert. Dies könnte dann als irreführende Werbung angesehen werden.
Wenn Sie den Weg der Schlichtung anbieten, dann müssen Sie den Hinweis darauf um den Link zur Verbraucherschlichtungsstelle ergänzen.
Beteiligen Sie sich nicht an Schlichtungsverfahren, müssen Sie dies an den entsprechenden Stellen angeben (auf ihrer Webseite und allen Orten wo Sie ihere Produkte
vertreiben).
Sollten Sie bereits abgemahnt worden sein (ab 2016) im Bezug auf einen fehlenden Hinweis auf die OS-Plattform, dann
wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt um zu klären, wie Sie zu verfahren haben um nicht gegen Vereinbarungen in der Unterlassungserklärung zu verstoßen.
Immer mehr Unternehmen, die eine Marke angemeldet haben, finden Post von der Firma DMSV (Deutsche Markenschutzverlängerungs UG) in ihrem Briefkasten. Darin werden Sie aufgefordert, 1.300 Euro für
eine Markenschutzverlängerung zu zahlen.
Dieses Geld können Sie sich sparen. Tun Sie dies direkt bei dem DPMA. Diese unterrichtet Sie ohnehin automatisch 8 Monate
im Voraus das ihr Markenschutz ausläuft und Sie diesen verlängern können. Es teilt Ihnen auch das komplette Prozedere wie auch die einzuhaltenden Firsten mit. Und darüber
hinaus - die Kosten belaufen sich auf lediglich 750 Euro.
Hier der Link zum DPMA
für nähere Informationen.
Ich hatte schon einmal darauf hingewiesen, dass zunehmend Rechnungen mit falsche Kontodaten versehen werden - durch Dritten, die sich Zugang zu den E-Mail Konten des Versenders von digitalen
Rechnungen verschaffen.
In dem seinerzeit von mir geschilderten Fall, wurde im Nachhinein eine Nachricht versendet mit dem Hinweis darauf, dass in der Rechnung eine falsche Kontoverbindung angegeben worden
sei.
Doch dies ist - nach neusten Erkenntnissen - garnicht mehr nötig. Der Angreifen verschafft sich Zugang zu dem E-Mail Konto des Versenders, fängt Rechnungen ab, verändert die Kontendaten und
schickt diese Rechnung dann an den Empfänger weiter.
Die IHK regt an, Rechnungen von einem -
nicht - im Internet bekannten E-Mail Konto zu versenden. Sollten Sie, als Versender, darüber Kenntnis erlangen, dass gefälschte Rechnungen an Geschäftskunden versandt wurden,
müssen Sie davon ausgehen, dass ihr E-Mail Konto gehackt wurde.
Treffen Sie dann sofort entsprechenden Maßnahmen (überprüfen ob Weiterleitungsregeln eingepflegt wurden, Änderung des Passworts oder - idealerweise - Einrichtung eines
neuen E-Mail Kontos für den Versand von Rechnungen).
Ich selbst empfehle Ihnen:
- die Bankverbindung in dem Angebot bzw. Vertrag anzugeben, welchens/welchen Sie nicht per E-Mail versenden sondern per Post. Verweisen Sie darauf, dass Zahlungen ausschließlich an dieses Konto zu erfolgen haben.
- Manch einer gibt seine Kontodaten auch auf normalem Briefpapier an oder auf seiner Internetseite. Es wäre besser dies nicht zu tun. Denn derjenige, der Sie schädigen will, kann ein Konto bei ihrer Hausbank einrichten. Dies hat zur Folge, dass sich die IBAN-Nummer des korrekten und des falschen Kontos ähneln - so kann der Kunde schnell übersehen, dass es sich bei dem auf der Rechnung angegebenen Kotno um eine Fälschung handelt.
- Als Kunde sollten Sie die Bankverbindung von jeder Rechnung immer dahingehend überprüfen, ob diese mit der Ihnen bisher bekannten übereinstimmt. Falls dies nicht der Fall ist, wenden Sie sich direkt an den Geschäftspartner.
In einem aktuellen Fall, hatte ein Kunde Bedenken und rief die Bank des Geschäftskunden an mit der Frage ob dieses Konto existiert. Dies wurde bejaht. Er überwies die Forderung seines Geschäftspartners auf das Konto. Von da wurde ein Teil umgehend ins Ausland transferiert, weshalb die Bank das Konto sperrte.
Ich selbst finde es sinnfrei, die Bank auszurufen. Natürlich wird ein dort Konto existieren - da ja eine Überweisung stattfinden muss. Und natürlich wird es ein Konto bei der Geschäftsbank des Geschäftspartners sein - um solche Auskünfte zu erreichen, wie sie die Bank gegeben hat (sie darf ja nicht den Namen des Kontoinhabers benennen, da dieser der DSGVO unterliegt).
- Ab dem 05.10.2025 gibt es eine zustätzliche Möglichkeit falsche Kontendaten zu erkennen. Ab dann muss der Name des Kontoinhabers mit der IBAN übereinstimmen. Auf solchen gefälschten Rechnungen wird dann
- somit - ein anderer Name als Kontoinhaber erscheinen als der ihres Geschäftspartners.
Doch seien Sie vorsichtig. Die entsprechenden Namen werden dem ihres Geschäftspartners sehr ähnlich sein. Daher - falls die Kontodaten in ihr Zahlungssystem eingepflegt haben - ändern Sie nicht den Namen des Kontoinhabers. Denn dann, wird bei einer Überweisung diese an Sie zurückgesandt, mit dem Vermerk, dass der Name des Kontoinhabers mit der IBAN nicht übereinstimmt.
Sie haben einen positiven Schlussbescheid erhalten über die abschließende Festsetzung der Corona - Hilfe und glauben nun, dass dieses Thema at acta gelegt werden kann?
Nun dem ist nicht so!
Das Kleingedruckte gibt Aufschluss. Die Bewilligungsstellen haben sich Prüfungs- und Widerrufsrechte eingeräumt, welche sich über Jahre erstrecken
können.
Was heißt das für Sie?
Ich empfehle Ihnen alle Unterlagen zu dem Vorgang - also vor der Antragstellung - bis zu zehn Jahre nach Ergehen des Schlussbescheides aufzuheben.
Da diese bei einer erneuten Prüfung vorgelegt werden müssen.
Hier geht es nicht nur um die Unterlagen zur Antragstellung (also auch des Jahres 2019), nein, alle Unterlagen die damit im Zusammenhang stehen. Also alle Buchhaltungsunterlagen, Geschäftsbriefe,
Unterlagen zu Versicherungen etc. Im Prinzip alle Geschäftsunterlagen.
Darüber hinaus, informieren Sie sich über die laufende Rechtsprechung. Aus solchen Urteilen können Sie Informationen gewinnen mit denen Sie Unterlagen
zusammenstellen und Argumentationsketten aufbauen, die im Falle einer erneuten Prüfung und eines Rechtsstreits sofort zur Verfügung stehen. Dies erleichert nicht nur die
ihrem Rechtsanwalt die Arbeit, sondern verkürzt auch die Reaktionszeit, welches wiederum ein positives Bild ihres Unternehmens beim Gericht schaffen kann.
Auf jeden Fall, sollte Sie - auch nach Jahren - einen Überprüfung ihrer Corona - Hilfe ereilen, lassen Sie sich schon bei der Überprüfung durch einen Rechtsanwalt
begleiten.
Auch wenn Sie, bei der Beantragung und Abrechnung ihren Steuerberater an der Seite hatten, er ist dann nicht ihr Ansprechpartner. Der Steuerberater ist Spezialist für Steuerrecht
nicht für Verwaltungsrecht.
Ein Fotograf fertigte Fotos einer Geschäftsführerin eines Unternehmens für Nahrungsergänzungsmittel an. Diese Fotos sollten in einem Trainigsplan erscheinen. Das Honorar belief sich auf 180,00
Euro.
Im Nachhinein stellte der Fotograf fest, dass seine Fotos für die Werbung des Unternehmens auf der Vorderseite der Produkte erschienen sowie auch in drei Onlineshops und bei einem Auftritt in
einem Teleshoppingsender.
Das verwendete Foto wurden also kommerziell genutzt. Der Fotograf verlangte Auskunft über Stückzahl, Umsätze und Lizenzvereinbarungen. Das Unternehmen verweigerte dies mit dem Hinweis, dass das
Foto nur einen dekorativen Zweck erfülle und er sich - durch seine jahrelange - Untätigkeit den Anspruch auf zusätzliche Vergütung verwirkt hätte.
Das BGH (Urteil vom 18.06.2025 - I ZR - 82/24) bestätigte aber den Anspruch des
Fotografen aus dem § 32d Abs. 1 UrhG. Nach dieser
Bestimmung muss der Vertragspartner eines Urhebers einmal jährlich über Art, Umfang sowie Erträge und Vorteile der Werknutzung informiert werden; und zwar unaufgefordert. Die
Pflicht greift auch für Altverträge, weil § 133 Abs 3 UrhG eine
rückwirkende Anwendung anordnet.
Da das Foto keine untergeordnete Rolle bei der Vermarktung der Produkte einnahm, kam das o. g . Recht zum tragen. Es steht nunmehr eine erhebliche Nachforderung
des Fotografen im Raum, da es ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem gezahlten Preis für die Fotos und dem Gewinn aus deren Nutzung
gibt.
Wie hoch die Entschädigung sein wird, muss noch entschieden werdenn, da er acht Jahre diese toleriert hat (auch wenn aus Unkenntnis).
Was heißt das konkret für Sie?
Sind Sie Nutzer von Fotos oder anderen Werken (Musik, Texten o. ä.) für die das Urheberrecht gilt, dann kommen Sie ihrer Pflicht zur Meldung nach §
32d Abs. 1 UrhG nach und informieren denjenigen, vom dem Sie die Rechte an dem Werk erhalten haben, über den Gewinn den Sie aus der Nutzung des Werks gezogen haben. Sollte dieser
nur gering sein, dann lassen Sie sich von dem Verkäufer dieser Rechte die untergeordnete Rolle des Werks an der Erzielung von Umsätzen bestätigen. Damit könne Sie eine gewisse
Rechtssicherheit schaffen.
Sind Sie umgekehrt Ersteller eines Werks, dann achten Sie darauf, dass Sie für alle verkauften Werke diese Meldung jedes Jahr erhalten. Lassen Sie diese fachkundig prüfen und
melden Sie ggf. ihre Ansprüche - zeitnah - an.
Es tauchen immer wieder Fragen zur Nutzung von KI auf. Auch inwieweit man selbst für dessen Ausfluss haftbar ist.
Das Mittelstands Digital Zentrum Handel hat daher ein Infoblatt (mit Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie) herausgebracht, wo eine Vielzahl von Fragen beantwortet
wird.
Hier ist der Link dazu.
Am Montag dieser Woche erreichte mich die E-Mail eines Kunden mit der Bitte um Hilfe bei der Klärung einer Pfändungsandrohung und Ankündigung eines Eintrags bei SCHUFA. Im Anhang hatte er ein
Schreiben der DGVU sowie zwei Anlagen beigefügt.
In dem Schreiben hieß es, dass sein Unternehmen schon mehrfach angemahnt worden wäre, die Rechnung, welche ihm über ein Präventionsmodul zugestellt wurde, zu begleichen. Da er dies nicht getan
hätte, läge nunmehr ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vor und man würde nunmehr, über einen Gerichtsvollzieher pfänden und einen Eintrag in der SCHUFA
veranlassen.
Um dies zu vermeiden, müsste er innerhalb von drei Tagen den ausstehenden Betrag überweisen.
Dem Schreiben war, als Anlage, das Schreiben eines Gerichtsvollziehers sowie die ursprüngliche Rechnung beigefügt.
An all diesen Dokumenten ist mir einiges unstimmig erschienen.
Zunächst, normalerweise hat man nur Kontakt mit der BG seiner Branche. Dann war im Namen des Unternehmens meines Kunden ein Rechtsschreibfehler, dieser wiederholte sich auch in den Angaben des
Gerichtsvollziehers. Weiterhin wurde in der Adresse, unter der Postleitzahl und der Ortsangabe, "Deutschland" geschrieben. Dies auch in allen vorliegenen Schreiben. Doch das ist im Schriftverkehr
innerhalb Deutschlands völlig unüblich. Dann war in dem Schreiben des Gerichtsvollziehers, als Nachweis für das Vorliegen eines Vollstreckungstitels ein Aktenzeichen angegeben, das nicht
existiert.
Darüber hinaus gibt ein Gerichtsvollzieher in seinen Schreiben auch an, um welchen Betrag es sich in dem Vorgang handelt und listet neben der Hauptforderung, die Mahnkosten des Gläubigers, die
Kosten für den Vollstreckungsbescheid sowie seine eigenen Kosten auf. Dies ist nicht geschehen. Auch war das Schreiben mit keiner Zahlungsaufforderung verbunden.
Ich habe dann den Sachverhalt im Internet recherchiert und eine Betrugswarnung der DGVU gefunden, welche genau auf diesen Sachverhalt eingeht und vor einer Zahlung dringendst abrät.
Die Schreiben der Betrüger sind täuschend echt gestaltet. Das Aussehen des Briefes entspricht dem der DGVU, die USt-IdentNr., ebenfalls die Angaben zum Amtsgericht etc. sind korrekt. Auch die
Gestaltung des Briefes des Schreibens des Gerichtsvollziehers erweckt den Eindruck von Echtheit; der Name ist korrekt aber die Adresse nicht und es wurde das Wappen von Brandenburg verwendet
obwohl der Gerichtsvollzieher ind Hessen ansässig ist.
Ich empfehle Ihnen nicht nur vorsichtig zu sein, wenn Sie ein solches Schreiben der "DGVU" erhalten; sondern prinzipiell mit allen Schreiben, die Sie erhalten und die Ihnen in irgendeiner Wiese
eigenartig vorkommen (z. B., Sie hatten nie Kontakt zu der Institution, Adressdaten sind nicht korrekt - im Rechtsverkehr werden diese immer überprüft, da ansonsten Schreiben keine Wirkung
entfalten -, Namen von Kontoempfängern sind nicht nachvollziehbar (hier wäre der Kontoempfänger normalerweise die DGVU gewesen, es wurde aber DGVU-Modul angegeben).
Erster Weg: Google. Geben Sie hier einfach ein: "Zahlungsaufforderung von XY über Z, ist das korrekt?". Meist reicht das
schon. Ergibt sich hier nichts, dann schreiben Sie eine E-Mail an diese Institution - doch verwenden Sie die E-Mail-Adresse aus der Original-Intenetseite.
Hier noch der Link zu der Warnung der DGVU.
Das LG Koblenz ( (Az
O 271/22) - das Urteil ist im Volltext noch nicht veröffentlicht, daher der Link zur Vorabveröffentlichung - ) hat entschieden, dass ein Kunde die Forderung eines Untenehmens bezahlen
muss, obwohl er die Überweisung bereits getätigt hat - aber auf ein Konto, welches durch einen Hacker Angriff auf den E-Mail-Account des Unternehmens dem Kunden benannt wurde.
Ein Hacker verschaffte sich Zugang zu dem E-Mail-Konto eines Zaunbauers. Der Hacker schickte dann an den Kunden eine falsche Kontonummer auf die der Kunden insgesamt 11.000,00 Euro
überwies.
Als der Zaunbauer seine Rechnung anmahnte, schickte der Kunde den Nachweis seiner Zahlung; doch das LG Koblenz entschied nunmehr, dass der Zaunbauer Anspruch auf 8.250,00 Euro gegenüber dem
Kunden hat. Begründen tut das LG dies damit, dass der Kunde den Betrug hätte erkennen müssen. Ein Viertel des Schadens muss der Zaunbauer selber tragen, da er über sein ungesichertes E-Mail-Konto
dem Hacker ein Einfallstor geboten hat.
Was heißt dies nun für Sie als Unternehmer?
Mein Rat:
- verankern Sie im Vertrag bzw. schon im Angebot oder Kostenvoranschlag (denn dieser kann automatisch zu einem Vertrag werden), das Zahlungen - ohne Ausnahme - an das Konto XY zu leisten sind.
- Vereinbaren Sie schriftlich (egal Vertrag, AGB, Angebot, Kostenvoranschlag) das Mitteilungen - mündliche wie auch solche die über E-Mail oder andere elektronische Wege (WhatsApp, Facebook etc.) versendet werden, immer die schriftliche Bestätigung der anderen Vertragsseite benötigen um Gültigkeit zu erlangen - legen Sie auch fest welche Kommunikationskanäle genutzt werden (mit konkreten Adressdaten).
- Dies sollten Sie nicht nur als Anbieter beachten sondern auch in ihrer Eigenschaft als Kunde (B2B).
- Am besten, hinterlegen Sie Kontendaten ihrer Geschäftspartner in den dazugehörigen Stammdaten (auch bei ihrer Bank) - so haben Sie eine zusätzliche Kontrolle, wenn Sie diese mit den Daten der Rechnung vergleichen.
Wenn Sie im B2C unterwegs sind, ist Ihnen das Widerrufsrecht des Verbrauchers bekannt.
Doch dies hat auch seine Grenzen. Dann nämlich, wenn es um Maßanfertigungen geht. So urteilte auch da AG München
(Az. 271C 21680/24)
Eine Dame bestellte bei einem Möbeltischler einen passgenauen Schlafzimmerschrank. Es wurde, vor Ort, Maß genommen und mit den Arbeiten begonnen.
Am 07.05.2024 bestätigte die Dame den Auftrag, anschließend verweigerte sie den Montagetermin und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag mit dem Hinweis, dass es sich um kein individuell
hergestelltes Möbel handle und sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch mache.
Das Gericht sah dies nicht so, das Möbel war genau nach den Lebensbedürfnissen der Dame angepasst worden und es wurden auch, darüber hinaus, mehrere Entwürfe angefertigt - aus denen die Dame
einen auswählte.
FAZIT:
Wird ein Werk erstellt auf der Basis individueller Maße und persönlicher Vorgaben, sollten Sie darauf hinweisen, dass in einem solchen Fall das Widerrufsrecht nicht gilt. Informieren Sie über die rechtlichen Folgen (wie, z. B., dass Sie einen Vergütungsanspruch für die Arbeiten haben, welche bis zur Kündigung erfolgt sind).
Außer der "Endverbraucher" oder "Privatmann", können alle von der Zahlung an die Künstlersozialkasse betroffen sein.
Abgabepflichtig sind alle Unternehmen die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und dabei
innerhalb eines Kalenderjahres einen oder mehrere Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten mit einer Entgeltsumme von 700,00 Euro (2025) und 1.000,00 Euro (ab 2026)
erteilen.
Wann liegt eine künstlerische Tätigkeit vor?
Dies ist weit gefasst. Das BSG sagt dazu:
"... es ist bei der Beurteilung auf den "an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff abzustellen,
der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten
Kunsttyps entspricht."
Diese Definition hilft nicht viel weiter, da sie sehr weit gefasst ist.
Was also tun?
Am besten, erkundigen Sie sich bei der Künstlersozialkasse danach, ob eine bestimmte Tätigkeit die jemand für Sie auf dem Gebiet der Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit ausüben soll (welche die o. g. Preisgrenze im Kalenderjahr überschreitet) unter die Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse fällt.
Es ist dabei übrigens egal ob der Ausführende selbst in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.
Noch ein HINWEIS, die Gestaltung einer Webseite kann auch abgabepflichtig sein. Sollte es sich aber
um eine rein technische Einrichtung und Pflege einer Internetseite handeln, dann wäre diese Leistung nicht abgabepflichtig.
Bisher wurde diese Abgabepflicht im Rahmen der SV-Außenprüfung vorgenommen - also, wenn
Sie Arbeitnehmer beschäftigen -. Im Zuge der Vergabe der Wirtschaftsidentifikationsnummern
wird sich dies aber ändern, da diese an die DRV gemeldet werden und sie somit über die Daten
verfügt, um Sie als Unternehmen zu identifizieren und somit auch kontrollieren zu können.
Ich bekomme, z. Zt., immer wieder E-Mails mit dem Angebot einer Überprüfung oder einer Schulung (beides kostenpflichtig)
bzgl. der NIS-2. Heißt konkret, was muss ein Unternehmen tun, um die Anforderungen des NIS-2 Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS-2UmsuCG) zu erfüllen.
Doch, wenn ihr Unternehmen kein KRITIS Betreiber ist und die Kriterien von Kleinstunternehmen erfüllt, fallen Sie nicht
unter dieses Gesetz. Sie können also solche Angebote negieren.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik hat auf seine Internetseite eine
Betroffenheitsprüfung zur Verfügung gestellt. Anhand derer können Sie definitiv feststellen, ob Sie den Vorschriften des
o. g. Gesetzes Folge leisten müssen oder nicht.
Derzeit kursieren gefälschte E-Mails, welche angeben von ELSTER versendet worden zu sein. Diese sind mit einem ELSTER-Logo versehen und verwenden die Anrede: "Sehr geehrter Kunde".
Sie enthalten verschiedene Aufforderungen und versuchen Druck aufzubauen, wenn man diesen nicht Folge leistet.
Mehr Hinweise finden Sie unter diesem Link.
Vielleicht können Sie sich noch daran erinnern. Vor einigen Jahren war dieses Thema schon einmal in aller Munde. Das anbietende Unternehmen hatte keine Zulassung nach dem
Fernunterrichtsschutzgesetz. Folge, die Verträge waren ungültig.
Einige Zeit später urteilte ein anderes Gericht anders; zugunstern des Coachinganbieters.
Nun wieder ein neuer Fall vor dem Amtsgericht Gelnhausen. Da der Anbieter hier
alle Merkmale eines Fernunterrichts erfüllte aber eine entsprechende Zulassung nicht vorweisen konnte, musste er das gezahlte Honorar zurückerstatten und der Kläger wurde auch von der Zahlung des
noch ausstehenden Teils des Honorars freigestellt.
Da der Kläger sich noch im Angestelltenverhältnis befand, war er zudem als Verbraucher zu behandeln.
Für Sie als Unternehmer heißt das; da Sie nicht unter das Verbraucherschutzgesetz fallen, dass Sie vor der Buchung einer Fortbildungsmaßnahme (auch wenn diese Coaching heißt) sich die Zulassung
nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz vorlegen lassen.
Gibt es eine solche nicht, lassen Sie entweder die Hände davon oder suchen sich einen anderern Anbieter. Oder aber Sie prüfen das anbietende Unternehmen, den Inhaber sowie den Kursinhalt im
Vorfeld (im Prinzip genauso, als wenn Sie eine neue Geschäftsbeziehung eingehen wollen). Hier können Sie nach Erfahrungen von Nutzern suchen bzw. Erkundigungen über das Unternehmen und den
Inhaber über Google und die sozialen Netzwerke einholen.
An diejenigen die solche Kurse anbieten, möchte ich den Rat geben, eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetzes zu erwerben. Zum einen schützt es Sie vor eventuellen Rückforderungen -
auf Grundlage ergangener Rechtsprechung - und es ist auch ein Wettbewerbsvorteil den Sie aktiv in ihr Marketing integrieren können.
In der Presse werden Sie bestimmt davon gehört haben. Sog. Duft-Zwillinge wurden abgemahnt.
Es geht hier vor allem um einen Verstoß gegen das Markengesetz. Danach ist es untersagt, ein identisches oder ähnliches Zeichen als das einer geschützten Marke zu verwenden, als auch auf die
Marke in irgendeiner Weise Bezug zu nehmen.
In diesem Fall würde ein Rufausbeutung vorliegen. Vereinfacht gesagt, wenn jemand - in einer Weise auch immer - Bezug auf eine bekannte Marke nimmt, nutzt er deren Ruf um Umsätze zu
erzielen.
Dies gilt auch für Formulierungen mit denen geworben wird, wie: "inspiriert von ..." , " eine Alternative zu ..." o. ä.
Doch dies muss nicht einmal von einem selbst kommen. Eingeschlossen sind dabei auch Kundenmeinungen. Wenn, z. B., ein Kunde auf einer Verkaufsplattform das gekaufte Produkt mit einem anderen
vergleicht, kann das, wenn Sie z. B. mit dieser Kundenbewertung selbst werben, ebenfalls geahndet werden.
Aber auch das Produktdesign fällt darunter. Wenn ihr Produkt sich in seinem Aussehen an dem eines anderen - geschützten - Produkt orientiert - und dies erkennbar ist - dann können Sie auch
abgemahnt werden.
Und kommen Sie auch nicht auf die Idee, die Namen von anderen Marken als Keywords zu gebrauchen (in welcher Form auch immer).
FAZIT:
- Wenn Sie ein Produkt auf den Markt bringen, welches bereits existiert und auch geschützt ist, dann konzentrieren Sie sich in ihrer Werbung auf die Unterschiede (stellen Sie ihr USP heraus), beschreiben Sie so neutral wie möglich.
- Wenn Sie ein Logo verwenden, nutzen Sie keine KI dazu - da können Sie schnell mit dem Urheberrecht in Konflikt geraten - lassen Sie es sich anfertigen (mit der Abtretung aller Rechte und halten Sie in dem Vertrag fest, dass derjenige der das Logo entwarf auch der tatsächliche Urheber ist und Rechte geschützter Marken nicht berührt werden - sollte im Nachhinein etwas anderes festgestellt werden, haftet dieser).
- Wenn Sie eine sichtbare Interaktion mit Kunden eingehen, kontrollieren Sie diese auf eventuelle Verstöße gegen geltendes Recht, wenn Sie mit ihr werben möchten.
- Und wenn Sie dies alles beachtet haben, ihr Produkt selbst aber nicht geschützt ist und jemand anderes ein ähnliches Produkt wie das ihre herausbringt (es schützt) und Sie teileweise oder ganz kopiert; dann sind Sie im Hintertreffen.
DAHER, die eigene Marke, das eigene Produkt schützen lassen. Dies ist kein Hexenwerk und kostet auch nicht sagenhaft viel Geld. Schöner Nebeneffekt; das DPMA führt eine
Überprüfung durch. Sollte sich dabei herausstellen, dass Rechte anderer verletzt werden, wird Ihnen dies mitgeteilt. Sie können Anpassungen vornehme und erneut einen Schutz beantragen.
Im Prinzip gilt hier das gleiche wie bei jedem "normalen" Beschäftigungsverhältnis. Zu beachten ist aber, wenn in ihrem Unternehmen Urlaubsgeld gezahlt wird. Hierdurch kann es zu einer
Überschreitung der Verdienstgrenzen kommen und plötzlich handelt es sich nicht mehr um einen Minijob sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Was immer etwas kompliziert erscheint, ist die Berechnung des Urlaubsanspruchs. Hier hat die Minijobzentrale einen Urlaubsrechner auf ihrer Internetseite zur
Verfügung gestellt. Auch werden dort eine Reihe von Fragen beantwortet die immer wieder auftauchen.
Mich ärgert das auch immer wieder, egal ob privat oder geschäftlich, wenn ich mich durch eine endlose Liste hangeln muss um
Cookies einzeln abzulehnen. Dasselbe gilt, wenn es zwar eine Möglichkeit gibt alles abzuwählen, diese sich aber auch erst
auf der nächsten Ebene befindet und dann auch nur im Kleingedruckten, irgendwo versteckt. Es raubt Zeit, dass ist nicht in
Ordnung!
Doch jetzt hat das VG Hannover (Urteil vom 19.03.2025, Az. 10 A 5385/22) ein Urteil gefällt, das festlegt, dass schon
auf
der ersten Ebene eine "Alles ablehnen" Schaltfläche impliziert sein muss.
Geklagt hatte ein Medienhaus gegen die Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen.
Auf dem Cookie-Banner des Medienhauses wurden drei Einstellungen angeboten: "Alles akzeptieren", "akzeptiere und schließen" und "Einstellungen". Ging der Nutzer auf "Einstellungen" gelangte er
auf eine zweite Ebene wo der einzelne Cookie-Kategorien abwählen konnte bzw. alle.
Das VG Hannover stellte fest, dass es auf dem Cookie-Banner keine echte Wahlmöglichkeit für den Nutzer geben würde, da
er nicht ebenso leicht ablehnen wie zustimmen könnte. Eine Platzierung auf der zweiten Ebene ist nicht zumutbar und
manipuliere die Nutzer eine Zustimmung zu geben.
Darüber hinaus wurde Formulierung "akzeptieren und schließen" als irreführend angesehen. Da diese suggeriere, dass es
sich um eine neutrale Option handle obwohl es tatsächlich eine Einwilligung darstelle - dies aber nirgends kundgetan wird.
Außerdem war auch nicht die Zahl der eingebundenen Partner ersichtlich.
Im übrigen wurde bei einer Nichtzustimmung das Banner immer wieder eingeblendet und machte, schon bedingt durch seine Größe, eine Nutzung der Internetseite unmöglich; was dazu führte, dass der
Nutzer genötigt wurde zuzustimmen.
FAZIT:
Überprüfen Sie ihr Cookie-Banner, bzw. wenn Sie Gestalter von Webseiten sind, dann beachten Sie dieses Urteil. Denn Sie
könnten für einen Schaden, den ihr Kunde erleidet (hier z. B. Kosten für Abmahnungen, Rechtsbeistand etc.), haftbar gemacht
werden. Denn Cookie-Banner sind eine gesetzliche Vorgabe und somit automatisch Teil des zu erbringenden Werks (Rechtsprechung liegt dafür bereits vor).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat vor mehreren Monaten eine Reise ins Ausland gebucht. Einige Zeit vor seinem Reiseantritt erkrankt er;
er ist arbeitsunfähig und wird krankgeschrieben.
Unter bestimmten Bedingungen, kann er die Erlaubnis der Krankenkasse erhalten trotz dieser Erkrankung in den Urlaub
zufahren.
Diese Bedingungen sind:
Um diese Genehmigung zu erhalten muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Dieser muss ergänzt sein um
- der Heilprozess wird im Urlaub nicht gefährdet oder verzögert,
- es besteht keine Gefahr des Leistungsmissbrauchs,
- eine erfolgreiche Behandlung ist auch im Ausland gewährleistet,
- die Gefahr einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit durch die Auslandsreise besteht nicht.
eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes.
Welche Konsequenzen hat dies für den Arbeitgeber?
- Er muss - sofern noch kein Krankengeld gezahlt wird - weiterhin die Lohnfortzahlung aufrechterhalten.
- Die Reise die der Arbeitnehmer antritt zählt nicht als Urlaub. Er behält weiterhin seinen bis dahin geltenden
Urlaubsanspruch.
Hintergrund dazu: lt. Bundesurlaubsgesetz (BurlG) kann ein Arbeitnehmer nur dann Urlaub,
i. S. d. Gesetzes, nehmen, wenn er arbeitsfähig ist. Wer krankgeschrieben ist, kann keinen Erholungsurlaub nehmen, weil der Urlaub der Erholung von der Arbeit dienen soll, nicht der Genesung von einer Krankheit.
Seit Anfang 2024 werden schädliche Google Chrome Erweiterungen entwickelt. Diese erwecken den Anschein, legitime
Anwendungen zu sein, ermöglichen aber den Zugriff auf Nutzerdaten.
Da ich technisch nicht sehr bewandert bin, hinterlege ich hier den Link zu dem entsprechenden Fachartikel, wo Sie sich ausführlich darüber informieren können.
Bestimmt haben Sie schon ein mal, von der eine oder anderen Seite in ihrer Umgebung, gehört, dass jemand Opfer von Schreiben
geworden ist, nach welchen eine angebliche Schuld gegenüber einer Firma bestehen soll. Diese Schreiben sind meist sehr
forsch formuliert um Druck aufzubauen. Es wird dann eine sofortige Überweisung auf ein Konto verlangt oder gar die
Gabe einer Einzugsermächtigung.
Da diese Fälle überhand nehmen, hat die Verbraucherzentrale Brandenburg eine Schwarzliste erstellt, in der solche unseriösen
Inkassofirmen nebst ihren Bankverbindungen genannt sind.
Sie können sich nun fragen, warum ich dies hier schreibe; da sich ja die Verbraucherzentrale an Verbraucher wendet und nicht
an Unternehmer.
Doch bedenken Sie, Sie sind Solo- oder Kleinstunternehmer, welcher am Markt meist unter seinem eigenen Namen präsent ist.
Solche Inkassofirmen nehmen sich meist nicht die Zeit um zu überprüfen ob sich hinter dem Namen nicht auch ein Unternehmen existent ist. Also könne Sie ebenfalls von solcher Post betroffen
sein.
Ob für Arbeitnehmer oder Unternehmer, alle müssen die gleichen Angaben auf ihrer Reisekostenabrechnung vornehmen.
Reisekosten betreffen alle Kosten die anfallen für eine betrieblich veranlasste Reise; diese umfassen konkret:
Folgende Pflichtangaben müssen auf einer Reisekostenabrechnung vorhanden sein:
- Fahrtkosten (auch Zwischenheimfahrten)
- Mehraufwendungen für Verpflegung (Verpflegungspausbeträge)
- Übernachtungskosten und
- Reisenebenkosten ( Eintrittsgelder für Seminare, Messen o. ä., Kundenpräsente, berufliche Telefonate)
Darüber hinaus sind die Nachweise für die Kosten vorzuhalten (Tankquittungen, Fahrscheine, Flugtickets, Hotelrechnungen,
- Name des Reisenden
- Zweck der Reise
- Zeit, Dauer, Start, Ziel
- gefahrene Kilometer (falls ein Fahrzeug genutzt wurde)
- Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug
Abrechnung über die Verpflegungspauschale und eventuell über die Übernachtungspauschale, Bewirtungsbelege,
Belege über die Reisenebenkosten, Eigenbelege über Trinkgelder)
Es ist zunehmend zu beobachten, dass Reisekosten mehr und mehr Gegenstand bei Betriebsprüfungen sind. Und wenn
diese nicht korrekt - also i. S. d. Gesetzes - dargestellt sind, werden sie nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
In der 19. Woche habe ich schon auf ein Urteil des OLG Köln hingewiesen, wo die SCHUFA angewiesen wurde, Schulden
sofort nach deren Tilgung aus ihrem Verzeichnis zu löschen.
Nunmehr ist ein neues Urteil im Zusammenhang mit der SCHUFA durch das LG Bayreuth (Urteil ist noch nicht veröffentlicht)
gefällt worden; nachdem diese ihren Score-Wert, den sie an Dritte weitergibt, offenlegen muss.
Geklagt hatte eine Dame bei der mehrfach Kreditanfragen abgelehnt wurden. Als Grund wurde der Score-Wert der SCHUFA
genannt. Wie dieser Wert zustande gekommen ist, konnte sich die Dame nicht erklären. Die SCHUFA gab ihr keine ausreichende
Erklärung darüber, welche Daten verwendet noch wie diese gewichtet wurden.
Im Verfahren wurde deutlich dass der Score-Wert lediglich automatisiert erstellt wird und das dieser wiederum zu Entscheidungen
führt die große Auswirkungen auf das persönliche Leben haben. Dies verstoße gegen den Artikel 22 der DSGVO. Die Klägerin
habe nie einer solchen Art der Datenverarbeitung zugestimmt. Auch gelte hier keine Ausnahmeregelung.
In einem ähnlichen Fall hatte der EuGH (Urteil vom 07.12.2025 (Rechtssache C-634/21)) auch in diesem Sinne geurteilt und
berief sich ebenfalls auf den Artikel 22 der DSGVO.
Später, in einem andern Urteil (Urteil vom 27.02.2025 (Rechtssache C203/22)) entschied der EuGH, dass die SCHUFA verpflichtet
ist, detaillierte Informationen über die verwendeten Daten und die Berechungslogik offenzulegen. Er berief sich dabei auf den
Artikel 15 der DSGVO.
Auch das LG Bamberg vertrat dieselbe Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 26.03.2025 (Az: 41
O 749/24). Es erklärte die
automatisierte Festlegung eines Score-Wertes für rechtswidrig, da in dem Prozess eine menschliche Entscheidung
eingebunden sei. Der Kläger erhielt einen Schadenersatz von 1.000,00 Euro.
In dem vorliegenden Fall, erhielt die Klägerin einen Schadenersatz i. H. v. 3.000,00 Euro.
FAZIT:
Als Solo- oder Kleinstunternehmer werden auch bei der Aufnahme von Krediten, Abschluss von Leasingverträgen o. ä.
eine
SCHUFA Anfrage über ihre Privatperson gemacht. Dies trifft erst recht zu, wenn es sich bei ihrem Unternehmen um eine UG
handelt.
Mein Rat: Forden Sie eine Auskunft bei der SCHUFA an über ihren Score-Wert , wie dieser zustande gekommen ist und auch
eine Auflistung der eingetragenen offenen Forderungen Dritter.
Warum?
Vielleicht wurde Ihnen zwar kein Kredit o. a. verwehrt aber, eventuell, sind die Konditionen nicht die, welche sie hätten sein
können, wenn die Auskunft der SCHUFA der DSGVO und der Rechtsprechung entsprochen hätte.
Ist dem so, so haben Sie einen Schaden erlitten; indem Sie, z. B., höhere Zinsen für eine Kredit zahlen müssen als es
normalerweise der Fall wäre.
In einer Zeit wo es immer schwieriger wird eine Marktnische in Deutschland zu finden, ist es durchaus sinnvoll, sich im
Ausland umzusehen.
Doch bevor Sie sich auf einem Markt präsentieren den Sie nicht kennen, ist es ratsam, im Vorfeld Informationen einzuholen.
Hierzu wird, unter dem Dach der BAFA, ein Markterschließungsprogramm für KMU angeboten. Es wendet sich an kleinere
und mittlere Unternehmen (hierzu zählen auch Selbständige und Freiberufler).
Es soll dabei helfen Marktinformationen zu sammeln, Strategien zu bewerten und Risiken zu minimieren, Geschäftskontakte
zu knüpfen udn den Markteintritt zu erleichtern.
Nähere Informtionen dazu finden Sie in diesem Link.
Warum ist diese Thema wichtig? Viele Verwaltungsakte sind mit Fristen verbunden, deren Beginn meist das Datum des
Versands eines entsprechenden Dokuments ist.
Ein Urteil des BFH (Urteil vom 20. Februar 2025, VI R 18/22) ist der Auslöser dafür, dass ich dieses Theme
aufgreife.
Eine Dame erhielt einen Steuerbescheid vom Finanzamt. Dieses hatte den Bescheid am 15.06.2018 in die Post gegeben. Die
Dame erhielt den Bescheid am 19.06.2018 und leitete diesen an ihre Steuerberaterin weiter. Diese legte am 19.07.2018
- per Fax - Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab, mit der Begründung, dass dieser zu spät eingegangen
sei. Es gelte die Drei-Tages-Frist für die Zustellvermutung.
Die Dame wandte sich an das zuständige Finanzgericht und argumentierte mit dem veränderten Postzustellungsverhalten
der Post in ihrem Wohngebiet. Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Doch der BGH sah dies anderes.
Er führt aus, das der Hinweis auf das veränderte Postzustellungsverhalten der Post alleine nicht ausreiche um einen
begründeten Zweifel an der fristgerechten Zustellung zu begründen.
Die o. g. Drei-Tages-Frist wurde inzwischen auf eine Vier-Tages-Frist verlängert. Doch ist es ratsam - was leider immer
wieder bei Solounternehmen versäumt wird - jedes Schreiben mit einem Eingangsstempel zu versehen und in ein
Posteingangsbuch einzutragen. Ein solches wurde durch Gerichte immer wieder als Nachweis der Zustellung anerkannt.
Dies ist besonders deshalb wichtig, da zunehmend (nicht nur Finanzämter) dazu übergehen ihre Post nur noch zwei mal
wöchentlich zu versenden, doch das Datum auf dem Schreiben ist das, an welchem der Brief geschrieben wurde.
In Fällen, wo es eine große Diskrepanz zwischen dem Datum des jeweiligen Schreibens und dem Eintreffen bei Ihnen liegt,
sollten Sie in der Antwort kurz darauf hinweisen. Z. B.: " Hiermit antworte ich Ihnen auf ihre Schreiben, datierend vom ....,
welches bei mir am .... eingetroffen ist." Damit bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie mit diesem Verhalten, der jeweiligen Verwaltung nicht einverstanden sind und falls es zu einem
Rechtsstreit kommt, die Arbeitsweise der Verwaltung nicht mehr
per se als immer korrekt angesehen wird.
Im vorliegenden Fall hat die DRV ein Unternehmen geprüft, welches für die Anti-Doping-Organisation Dopingkontrollen
durchführt. Dieses hatte dafür auch freie Mitarbeiter vertraglich gebunden.
Die DRV deklarierte diese freien Mitarbeiter nunmehr zu Scheinselbständigen. Das SG gab der Klägerin Recht doch das
LSG Baden-Württemberg folgte in seinem Urteil (vom 18.03.2025 -
L 13 BA 3631/22) der DRV und begründete seine Entscheidung damit, dass die Kontrolleure in ihrer Tätigkeit inhaltlich und zeitlich an Vorgaben ihres Auftraggebers gebunden sind.
Doch in diesem Fall, sind ja die Vorgaben durch die Vorschriften der Anit-Doping-Organisation - international - vorgegeben.
Die freien Mitarbeiter waren nur auf Abruf tätig, übten ihre Tätigkeit nicht am Betriebssitz des Unternehmens aus, Hilfsmaterialien mussten sie selbst erwerben und entsorgen und wenn die
Kontrollen nicht korrekt durchgeführt wurden, wurde das Honorar
entsprechend gekürzt.
Sie sehen, man kann vieles beachten, doch letztlich ist es eine Auslegungssache der DRV und des jeweiligen Gerichts,
da die gesetzlichen Vorgaben sehr schwammig formuliert sind und Deutungen Tür und Tor geöffnet sind.
160.000 Euro sind eine stolze Summer und als Auftrageber kann auch noch die Staatsanwaltschaft durch die DRV
hinzugezogen werden und in einem dann eröffneten Verfahren droht zudem auch noch eine Freiheitsstrafe.
Was können Sie als Auftraggeber tun?
In meinem Blogartikel zu diesem Thema habe ich
zwei Möglichkeiten aufgezeigt, womit Sie diese Falle umgehen können.
Ob eine dieser Möglichkeiten für Sie anwendbar ist, hängt natürlich davon ab. in welcher Art und Weise Sie eine Zusammenarbeit mit jemand anderen benötigen bzw. gestalten möchten.
Leider tritt es immer häufiger auf, dass Abmahnungen verschickt werden, in denen ein Verstoß gegen Urheberrecht, Markenrecht,
die DSGVO oder das Wettbewerbsrecht angezeigt wird; doch diese sind ein Fake.
Opfer sind fast ausschließlich Solo- und Kleinstunternehmen, da diese, i. d. R., nicht über den rechtlichen Hintergrund in Genüge
informiert sind.
Ziel ist es Geld und sensible Daten zu erhalten. Dafür werden Namen von echten Personen und real existierenden RA - Kanzleien
verwendet. Es werden Logos u. ä. von Unternehmen wie auch von Behörden gefälscht und unter Verwendung dieser Druck
aufgebaut.
Meist handelt es sich dabei um Massenschreiben. Frei nach dem Motto: " Von 100 geht einer ins Netz!"
Daher kann folgendes helfen, zu erkennen ob es sich um eine echte Abmahnung handelt oder nicht:
- die Abmahung wird ausschließlich per E-Mail versand. Eine RA - Kanzlei nutzt für Abmahnungen fast ausschließlich nur den Postweg. Auch der Hinweis - man hätte bereits erfolglos auf dem Postweg abgemahnt ist Unsinn. Wenn man eine Abmahnung erhält und auf diese nicht reagiert, erfolgt automatisch der Weg zum Gericht.
- Der Rechtsverstoß wird nicht konkret benannt, also Zeitpunkt, IP-Adresse o. ä. Die Angaben sind nur wage gehalten.
- Die Absendeadresse hat untypische Abkürzungen, stammt aus dem Ausland oder verwendet einen kostenlosen Provider. Hier sollten Sie den Absender zunächst googeln. Dabei kann es sich schon ergeben, dass Sie Informationen darüber erhalten ob es sich um einen Fake handelt. Oder aber auch, es fehlen Kontaktdaten bzw. sie sind unvollständig.
- Wenn als Zahlungsfrist "sofort" oder bis "morgen" angegeben wird, sollten Sie stutzig werden. I. d. R. trägt die Zahlungsfrist zwischen 5 und 14 Tagen.
- Auch aufpassen, wenn es sich bei dem angegebenen Konto um ein Konto im Ausland handelt, die RA - Kanzlei sich aber als eine mit Sitz in Deutschland ausgibt. Dasselbe gilt auch bei Zahlungsmethoden wie die Nutzung von Paypal oder Zahlungen in Bitcom.
- Sollte in der E-Mail ein Link vorhanden sein, den Sie anklicken sollen um mehr Informationen zu erhalten - tun Sie dies auf keinen Fall. Dahinter können sich Malware oder Vieren verbergen.
- Eine echte Abmahung wird immer mit einer Unterlassungserklärung verschickt. Es soll ja schließlich erreicht werden, dass Sie in Zukunft den Rechtsverstoß nicht wiederholen. Liegt eine solche nicht dabei, handelt es sich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, um einen Fake.
FAZIT:
Um zu erfahren, ob es sich um eine wirklich existierende RA - Kanzlei handelt, können Sie bei der Anwaltskammer nachfragen. Sollte es diese wirklich geben, müssen Sie ausschließen, dass es
sich um einen Identitätsdiebstahl handelt. Daher ist es angebracht, bei der RA - Kanzlei anzurufen und zu fragen, ob eine Abmahnung an Sie per E-Mail verschickt wurde. Verwenden Sie für
diesen Anruf - ausschließlich - die Telefonnummer die Sie bei der Anwaltskammer erfahren (nicht die, welche eventuell auf in der E-Mail ersichtlich ist, die
Sie erhalten haben).
Sollten Sie bereits Geld überwiesen haben und Ihnen wird im Nachhinein klar, dass es sich um einen Fake gehandelt hat, dann lassen Sie ihre Karten sperren, beobachten Sie ihr Konto und
ändern Sie ihre Zugangsdaten für ihre Bank.
Eine Abmahnung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden; wenn Sie sich, trotzdem Sie sich zu fast 100 % sicher sind, dass es sich um einen Fake handelt, immer noch nicht wohl
fühlen - dann wenden Sie sich an einen Anwalt und lassen Sie dort den Sachverhalt klären. Es besteht ja immer noch die Möglichkeit, dass eine RA - Kanzlei schludrig gearbeitet hat.
Besser die überschaubare Rechnung eines Anwalts zu bezahlen als später eventuell tausende von Euro.
Aktuell sind E-Mails einer RA - Kanzlei Schneider im Umlauf; sie beziehen sich auf einen Verstoß gegen die
Cookie-Kennzeichnungspflicht.
Disclaimer
Ich mache darauf aufmerksam, dass die Inhalte meiner Internetseite (auch etwaige Rechtsbeiträge) lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine
Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle verbindliche Rechtsberatung, die auf ihre spezifische Situation eingeht, nicht
ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Wenn Sie eine Auswahl von Aktuellem erhalten möchten, die sich an den Belangen von Soloselbständigen orientiert, dann senden Sie mir eine Nachricht. Ich werde Ihnen diese dann bei Erscheinen zusenden.
Sie können sich auch jederzeit an mich wenden, wenn Sie Fragen zu dem einen oder anderen Thema haben.