Altersvorsorgepflicht - wie und für wenn

 

 

 

 

 

 

Schon seit einigen Jahren beschäftigt sich die Bundesregierung mit dem Thema der Altersvorsorgepflicht für Selbständige und Gewerbetreibende. Nun liegt ein erster Entwurf dazu vor, welcher noch konkretisiert werden soll. Dies sind also die Eckpunkte die fesgelegt wurden.

 


 Hier eine kurze Zusammenstellung:

  1. Inkrafttreten soll das Gesetz zum 01.01.2024.
  2. Die Pflicht soll für alle gelten die über ein monatliches Einkommen verfügen, dass über der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro liegt. Diese gilt auch für Selbständigkeit im Nebenberuf.
  3. Es soll eine Übergangsfrist geben, in der zunächst nur diejenigen zur Altersvorsorgepflicht herangezogen werden, die am oder nach dem 01.01.2024 gründen oder die am 01.01.2024 das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
  4. Es ist grundsätzlich nur eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich oder in einer anderweitigen Versicherung gleichen Niveaus.
  5. Es soll einen Vertrauensschutz geben. D. h., wenn jemand bereits vorgesorgt hat, wird geprüft, ob er von dieser Regelung ausgenommen wird. Dies würde dann geschehen, wenn bestimmte Dispostionen in der Versicherung getroffen sind.
  6. Die Beiträge sind keine Betriebsausgabe, auch nicht ein Teil davon. Sie können ausschließlich in der Steuererklärung als Altersvorsorge angegeben werden.
  7. Dies betrifft nicht nur Gewerbetreibende und Freiberufler, diese Beiträge werden auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie auf Zinsen und andere Kapitaleinkünfte erhoben.
  8. Wie hoch sind die zu zahlenden Beiträge?
  • Bis zu einem Jahresgewinn von 40.000 Euro werden diese proportional vom Einkommen erhoben; und zwar mit 18,6 % des Beitrags zur GKV. Ab einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 3.333,00 Euro können Selbständige den Beitrag einfrieren. Dieser Wert liegt damit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für Nichtselbständige.
  • Existenzgründer sollen in den ersten zwei Kalenderjahren nach Gründung befreit sein und danach ist der Regelsatz auf die Hälfte reduziert - also bei einer maximalen Höhe auf 300,00 Euro - (bei der ersten Existenzgründung bis zum vierten Kalenderjahr nach Gründung, bei einer weiteren Gründung bis zum dritten Kalenderjahr nach Gründung).
  • Anders als z.B. bei der Künstlersozialkasse, ist keine Auftraggeber oder Staatsbeitrag vorgesehen.
Es tauchen hier einige Fragen auf:
  • Bis wann gilt die Übergangsfrist und was geschieht danach? Rein theoretisch wäre es durchaus möglich, dass dann auch alle anderen Selbständigen davon betroffen sind. Und diejenigen die bereits Vorsorge betrieben haben aber nicht in der Art wie sie hier gefordert, müssen dann entweder zwei Altersvorsorgen betreiben und wenn sie dies nicht vermögen? Dann muss zwangsläufig die bisher bestehende aufgelöst werden und in die andere kann nicht mehr genug eingezahlt werden um dann im Rentenalter davon leben zu können. Was bleibt dann? Weiterarbeiten oder Altersarmut? Wie wird dies im zukünftigen Gesetz seine Beachtung finden?
  • Warum gibt es keine Gleichstellung mit Nichtselbständigen, warum kann nicht zumindestens die Hälfte der Beiträge als Betriebsausgaben angesetzt werden? Zwar wird die "Beitragsmessungsgrenze" hier herabgesetzt, doch dies betrifft nur diejenigen die über einen durchschnittlichen Monatsgewinn von 3.333,00 Euro verfügen. Und auch hier würden sie  erst dann einen ähnlichen Nutzen ziehen wie Nichtselbständige, wenn der Monatsgewinn noch um 20 Prozent höher liegen würde. Und da muss man erst einmal hinkommen.
  • Was ist die Folge aus dem Nichtanerkennen eines Anteils als Betriebsausgabe? Nun du benötigst 20 Prozent mehr Gewinn um diesen Arbeitgeberanteil abzudecken. Stellt sich die Frage ob eine Erhöhung des Umsatzes so ohne weiteres möglich ist. Wird der Markt höhere Preise akzeptieren? Bzw. steigen entsprechend die Einkommen der Kosumenten um dies aufzufangen; denn wenn die Preise steigen und keine billige Alternative mehr da ist, muss der Kosument diesen Preis bezahlen. Wenn er es nicht kann, wird er die Ware oder die Dienstleistung  nicht mehr nachfragen und dein Unternehmen verliert an Umsatz und muss möglicherweise schließen.
  • Was ist eine anderweitige Versicherung gleichen Niveaus? Diese werden mit Sicherheit von der Versicherungsbranche angeboten, wer gewinnt dabei?
  • Welche Dispositionen einer bereits existierenden Altersvorsorge werden anerkannt und welche nicht? Aus diesem Hinweis lässt sich - für mich - schließen, dass nach der sogenannten Übergangsfrist doch alle Selbständigen unter dieses Gesetz fallen werden. Und mit dieser Meinung stehe ich anscheinend auch nicht alleine da, wie ein Beitrag der Deutschen Rentenversicherung zu diesem Thema belegt (Presseseminar am 11. und 12.11.2020, Redebeitrag, Seiten 16 und 17).
Schlussendlich ist dieses Eckpunktepapier, für mich, sehr nebulös, lässt viele Fragen offen und wird im Gesetzentwurf noch für einige Überraschungen sorgen. Meine Empfehlung, verfolge das Geschehen weiter und kontaktiere deinen Bundestagsabgeordneten. Er soll dich ja im Bundestag vertreten; abgesehen davon, dass mit dieser Vorgehensweise schon mancher meiner Mandanten Erfolg hatte.


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