Mit Wirkung vom 01.07.2020 wurden durch die Bundesregierung die bis dahin geltenden Mehrwertsteuersätze abgesenkt. Dies gilt nur bis zum 31.12.2020. Ab dem 01.01.2021 gelten dann wieder die Sätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent.
Wie zum 01.07.2020 musst du auch jetzt einiges beachten. Hier einige Hinweise.
Da viele Soloselbständige entweder ihre Buchhaltung selbst – mit einer entsprechenden Software – erstellen oder diese von einem Buchhaltungsservice oder einem Steuerberater erledigen lassen, musst du dir um die technische Umsetzung dieser Vorgaben in der Buchhaltung keine Sorgen machen, da diese durch die Softwareanbieter bereits übernommen wird bzw. durch den Buchhaltungsservice oder den Steuerberater gewährleistet wird.
Dein Hauptaugenmerk liegt mehr auf der Identifikation des Zeitpunkts der Leistungserbringung für deine noch nicht abgerechneten Aufträge.
1.) Stellst du etwas her, dann ist der Moment der Leistungserbringung der an dem das Produkt in die Verfügungsmacht des Kunden gelangt. Also du bist Schreiner und hast den Auftrag einen Schrank für einen Kunden herzustellen und diesen bei dem Kunden aufzubauen, dann ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung der Tag an dem du den Schrank bei dem Kunden aufbaust. Geschieht dies vor dem 01.01.2021 dann gilt hier 16 Prozent Umsatzsteuer – auch wenn du die Rechnung erst im neuen Jahr stellst. Stellst du den Schrank nur her und der Kunde hat vereinbart das ihm dieser geliefert wird und die Lieferung (Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung) erfolgt erst – z. B. am 02.01.2021 – dann ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung der 02.01.2021 und damit werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. BEACHTE aber was im Vertrag steht, hast du im Vertrag ausdrücklich 16 Prozent Umsatzsteuer vereinbart dann solltest du diese schnellstmöglich entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen. Sollte sich der Vertragspartner weigern – hier sind vor allem Privatkunden gemeint – dann muss der Kunde nur den Nettopreis mit 16 Prozent bezahlen, die Differenz zu den 19 Prozent trägst du allein. Ob du diese Differenz zivilrechtlich einklagen kannst, ist fraglich. Da es sich hierbei um eine Werklieferung handelt, könntest du ,in diesem Beispiel, den fertigen Schrank als Teilleistung abrechnen – hierzu müsste er bereits fertiggestellt sein, der Kunde nimmt ihn ab und es wird schriftlich vereinbart, dass für diesen Teil der Werklieferung ein Teilentgelt gezahlt wird. Dieses muss gesondert abgerechnet werden. Dieser Teil unterliegt dann einem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.
2.) Erbringst du eine Leistung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung der Zeitpunkt ihrer Vollendung. Nehmen wir folgendes Beispiel. du hast in deiner Familie einen Trauerfall am 15.12.2020 und beauftragst einen Bestatter mit der Übernahme der Bestattung und aller damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Der Zeitpunkt der Beerdigung ist der 05.01.2021. Damit liegt der Zeitpunkt der Leistungserbringung in 2021 und es werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Um dem zumindestens teilweise zu begegnen, kannst du im Vertrag eine Abnahme von Teilleistungen vereinbaren. D.h. in unserem Beispiel, dass die Leistung des Bestatters die dieser noch in 2020 erbringt (Behördengänge, Kauf des Sarges, der Urne, Kremierung u. a.) noch in 2020 mit dem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent abgerechnet wird und lediglich die Aufwendungen am Tag der Beerdigung (Blumenschmuck, Trauerredner, Musik u. a.) dann mit dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegen.
Wenn schon Anzahlungen geleistet worden sind, gilt für diese genauso der Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Lieferung und es müssen entsprechende Anpassungen in der Endabrechnung vorgenommen werden wie auch in den davon betroffenen Umsatzsteuervoranmeldungen. Solltest du noch in 2020 eine Anzahlungsrechnung erstellen, der Zahlungseingang erfolgt aber erst in 2021, dann unterliegt die Anzahlung den Steuersätzen die ab dem 01.01.2021 gelten. Hierzu gibt es nähere Informationen unter
diesem Link.
Solltest du viel mit Privatkunden zu tun haben oder mit Kleinunternehmer, welche natürlich darauf bedacht sind, dass sie nur mit einem Steuersatz von 16 Prozent belastet werden, dann nutze die Möglichkeit des Gesetzgebers und vereinbare noch vor dem 31.12.2020 die Abnahme und Abrechnung von Teillieferungen bzw. Teilleistungen. Damit vermeidest du unnötigen Diskussionen und eventuell schlechten Kritiken im Social Media. Du hast dann einen zufriedenen Kunden – denn auch wenn er auf einen Teil seines Auftrages
19 Prozent Umsatzsteuer zahlen muss, es warst du, der ihm einen Weg gezeigt hat diese zusätzliche Belastung zu minimieren. Und dein Kunde wird deinem diskreten Hinweis zur Bewertung des Auftrags gerne wohlwollend nachkommen – und auch du bist glücklich.
Ich wünsche Dir viel Erfolg im nächsten Jahr und auch viel Freude an deiner Arbeit in deinem Unternehmen. Gerne werde ich dich auch im nächsten Jahr begleiten.
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