Vereinfachter Zugang zu ALG II

 

 

 

 

 

 

Vielleicht hast auch du von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen "Vereinfachten Antrag" auf ALG II gestellt. Oder du trägst dich jetzt mit diesem Gedanken, da die Corona Krise und ihre damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen doch länger andauern als gedacht. Oder aber du bist in der Situation, diesen Antrag zu verlängern.

 

Zu diesem Thema gab es Ende August einen Koalitionsbeschluss, in dem es u. a. hieß, dass der vereinfachte Zugang zu ALG II bis zum 31.12.2020 verlängert werden soll. Mehr wurde nicht veröffentlicht. Doch viele haben erst im April oder Mai ihren Antrag gestellt und sind nunmehr in der Situation diesen zu verlängern.

 

Doch eine Verlängerung nach  dem Richtlinien des vereinfachten Zugangs zum ALG II war nur für diejenigen möglich, deren Bewilligung spätestens am 31.08.2020 endete. Danach müssen alle deren Bewilligung nach dem 31.08.2020 endete einen "normalen" Weiterbewilligungsantrag stellen, welcher immer eine Vermögensprüfung beinhaltet sowie eine Prüfung der Wohnverhältnisse als auch eine abschließende Überprüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst.

 

Die Folge wäre, dass gerade diejenigen die noch jünger sind, eventuell schon eine getroffene Altersvorsorge - die bisher noch unter der Grenze der Vermögensprüfung lag - aufbrauchen müssen, da die Höhe des ihnen zugestandenen Schonvermögens - aufgrund ihres Alters - nicht sehr hoch ist. Auch könnten viele in die Lage kommen, ihre Wohnung aufzugeben, da die Wohnraumfläche für die das Jobcenter die Miete zahlt zu groß ist oder aber die Miete nicht dem angewendeten Mietspiegel entspricht. Hier könnte das Jobcenter darauf drängen, die Wohnung zu wechseln oder aber es zahlt nur den Betrag der der Haushaltsgemeinschaft lt. Gesetzt zusteht. Doch dann muss man selbst einen Weg finden um die Differenz zu zahlen. Und dem Einen oder Anderen würde dies nicht möglich sein.

 

Bliebe noch die abschließende Überprüfung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Gesetzt den Fall das du einen Auftrag ergatterst und mit dem Geld einen Teil von offenen Rechnungen deines Unternehmens bezahlst doch noch etwas übrig hast, dass du zur Seite legst um Investitonen in deinem Unternehmen vorzunehmen die dir helfen dieses am Leben zu erhalten. Z. B., in eine Fortbildung um deine angebotene Dienstleistung zu verbessern und auch eine bestimmte Nische zu bedienen oder aber die Erarbeitung eines Marketingkonzepts. All dies muss auch bezahlt werden und um nicht noch mehr Schulden aufzunehmen sparst du dies an. Doch diese vorausschauende Arbeitsweise würde dann dazu führen, dass diese angesparte Summe als verbleibendes Einkommen auf den Betrag angerechnet wird, welcher dir im Vorfeld ausgezahlt wurde und es dann zu einer Rückzahlung an das Jobcenter kommt.

Ein Widerspruch insich, da ja eigentlich angestrebt wird, dass gerade die Einzelunternehmen, mit diesem vereinfachten Zugang zum ALG II,  unterstützt werden sollen ihr Unternehmen weiter betreiben zu können, auch über die Krise hinaus.

 

Da der Wortlaut des Koalitionsbeschlusses nicht alszu viel hergibt, habe ich ein wenig recherchiert und den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gefunden. Dieser stammt vom 03.09.2020 und soll dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt werden. Hier gibt es sehr viel mehr Informationen.

 

Zunächst einmal, der vereinfachte Zugang zum ALG II soll verlängert werden bis zum 31.12.2020 - und nicht wie es in manchen Veröffentlichungen hieß bis zum 31.12.2021. Höchstwahrscheinlich ist ein Gleichziehen mit der Verlängerung der Bestimmungen zum Kurzarbeitergeld (bis zum 31.12.2021) nicht erfolgt, da im "Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung" im Absatz 6 des § 67 SGB II festgelegt wurde, dass die hier vorgenommenen Änderungen längstens bis zum 31.12.2020 verlängert werden können ohne die Zustimmung des Bundesrates.

 

Weiterhin heißt es dort:

 

"Die Leistungen aus den Grundsicherungssystemen stellen derzeit häufig die einzige Möglichkeit für einkommenslose Selbständige dar, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem laufen die ersten, unter den vereinfachten Bedingungen bewilligten Bewilligungszeiträume zum 31. August 2020 aus. Folgeanträge dieser Fälle werden zwar zum 1. September 2020 nach der durch die Verlängerungsverordnung verlängerten Frist noch einmal nach dem vereinfachten Verfahren bewilligt.

 

Ein Großteil der Anträge nach den vereinfachten Bedingungen wurde jedoch im April und Mai 2020 gestellt; hier wäre ohne eine erneute Verlängerung der Sonderregelungen keine weitere Bewilligung unter den vereinfachten Bedingungen möglich. Das bedeutet insbesondere, dass für Verlängerungsanträge eine vollständige Vermögensprüfung ohne vereinfachte Bedingungen durchzuführen wäre - auch bei Selbständigen, die nach wie vor einen hohen Einkommensausfall verkraften müssen. Ebenso wäre die Angemessenheit der Wohnkosten wieder zu prüfen und würden vorläufige Bewilligungen wieder unter den regulären Bedingungen erfolgen. Letzteres würde insbesondere Selbständige treffen, die von der vereinfachten Regelung zur Einkommensprognose sowie davon, dass abschließende Entscheidungen nur auf Antrag ergehen, besonders profitieren.

 

Vor diesem Hintergrund wird der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe und zu den fürsorgerischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter bis zum Auslaufen der Verordnungsermächtigungen zum 31. Dezember 2020 verlängert."

 

Im Artikel 1 des Referentenentwurfs wird auf die Verlängerung des Zeitraums vom 30.09.2020 auf den 31.12.2020, welcher in der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen

genannt wurde, verwiesen (auf Absätze 1 - 3 des § 67 SGB II). Da sich diese Verordnung auf dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung fusst, würden die bisherig geltenden Bedingungen für eine Antragstellung als auch für eine Weiterbewilligung weiterhin bestehen bleiben.

 

Wann es zu einer Abstimmung im Bundestag über diesen Referentenentwurf kommt konnte ich nicht erfahren. Ob er so auch angenommen wird kann ich natürlich auch nicht sagen. Aus bisherigen Bundestagsabstimmungen zu diesem Thema könnte man davon ausgehen aber dies muss nicht unbedingt zutreffen.

 

Solltest du in der Situation sein, dass du deinen Antrag auf ALG II im September verlängern musst und  eine Weiterbewilligungsantrag stellen müsstest um ab Oktober weiter Leistungen zu erhalten, würde ich dir empfehlen - da es sich um einen "Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" handelt - die Antragstellung soweit wie möglich hinaus zu zögern, da dieser Antrag rückwirkende zum 01. des Monats gilt. So kannst du endlose Diskussionen mit dem Jobcenter vermeiden, denn ich nehme an, dass ein Bundestagsbeschluss noch im September ergehen wird. Dann gibt es für beide Seiten Rechtssicherheit.

 

Ich wünsche dir viel Glück und bleib gesund!

 

 

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