Urlaub in Coronazeiten

 

 

 

 

 

Die Urlaubszeit ist da und als Einzelunternehmer mit einem oder mehreren Angestellten stellt sich oft in Coronazeiten die Frage wieviel Urlaubsanspruch haben meine Angstellten überhaupt.

Du fragst dich, spielt dabei Kurzarbeit eine Rolle, was ist mit Urlaubsgeld, kann ich Betriebsferien anordnen, darf ein Mitarbeiter seinen Urlaubsantrag zurückziehen, was ist wenn jemand Urlaub hatte im Lockdown oder mein Mitarbeiter muss während seiner Reise in Quarantäne, muss ich den Lohnausfall wegen der verspäteten Wiederanreise zahlen?

 

Auf spezielle Einzelfälle kann ich hier nicht eingehen, da ist es besser sich anwaltlichen Rat zu holen oder bei der IHK bzw. Handwerkskammer oder anderen Organisation nachzufragen wo du Mitglied bist.

 

Aber gehen wie systematisch vor. Am generellen Urlaubsanspruch, ob für Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftige hat sich nichts geändert. Genauso wenig wie bei dem zusätzlichen Anspruch auf Urlaub für Schwerbehinderte, Jugendliche oder beim Mutterschutz. Auch bei langer Krankheit ist keine Kürzung des Urlaubs möglich. An der Berechnung des Urlaubsanspruchs für Eltern in Elternzeit ändert sich auch nichts.

 

Ändert sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit? Nach noch geltendem deutschem Recht nein. Der Urlaubsanspruch bleibt erhalten. Es gibt bereits ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, in welchem anders entschieden wurde (EuGH, Az. C-385/17) wonach sich der Urlaubsanspruch entsprechend der reduzierten Arbeitszeit kürzt, doch dieses Urteil ist noch nicht im deutschen Recht umgesetzt worden.

Zu beachten ist aber, wenn Kurzarbeit noch besteht, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen auch vorschreiben wann der Urlaub zu nehmen ist.

 

Was ist mit dem Urlaubsgeld? Die Pflicht zur Zahlung des Urlaubsgeldes ergibt sich z. B. aus dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer sogenannten betrieblichen Übung. D. h. du hast deinem Angstellten jedes Jahr ein Urlaubsgeld gezahlt - ohne Einschränkungen. Hast du aber jedes Jahr neu entschieden, ob du Urlaubsgeld zahlst und dieses auch dem oder den Angestellten jedesmal schriftlich mitgeteilt, kannst du 2020 von einer Zahlung absehen.

Steht im Arbeitsvertrag das ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, kommt es darauf an, ob er mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen ist. Falls dies der Fall ist, kannst du das Urlaubsgeld streichen oder kürzen. Bist du tarifvertraglich gebunden kannst du nur kürzen oder streichen wenn dies dort vorgesehen ist.

 

Kann ich Betriebsferien anordnen? Du hast keine Aufträge und willst daher Betriebsferien anordnen. Prinzipiell hast du als Arbeitgeber das Recht Betriebsferien anzuordnen. Dabei sind aber auch die Interessen der Mitarbeiter zu beachten, z. B. hat dein Mitarbeiter schulpflichtige Kinder. Doch eine kurzfristige Festlegung wegen der Auswirkungen der Coronakrise ist so ohneweiteres nicht möglich, da der Arbeitgeber diese mit einer gewissen Vorlaufzeit (in der gängigen Rechtsprechung werden 6 Monate dafür angesetzt) ankündigen muss, so dass sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Desweiteren darf nicht der gesamte Urlaub des Arbeitnehmers in die Betriebsferien intergriert werden, da der Arbeitnehmer immer noch über Teile seines Urlaubs selbst entscheiden muss. Weiterhin muss du auch prüfen ob deine Mitarbeiter überhaupt noch genügend Resturlaub haben. Solltest du dies trotzdem tun, dann kann es dazu führen, dass du die Arbeitsleistung deines Mitarbeiters nicht annimmts und damit in Annahmeverzug geräts (§ 615 BGB) und dann zur Lohnzahlung verpflichtet wirst ohne das dafür dein Mitarbeiter einen Urlaubstag hergeben muss.

 

Darf ein Mitarbeiter seinen Urlaubsantrag zurückziehen? Grundsätzlich gilt - weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber können einen geplanten Urlaubszeitraum widerrufen noch auf später verschieben. Es gilt grundsätzlich die vertragliche Vereinbarung wie auch das Bundesurlaubsgesetz. Wenn also ein Mitarbeiter z. B. auf Grund von Reisebeschränkungen seine Urlaubszeit nicht am ursprünglich geplante Urlaubziel verbringen kann, ist dies kein Grund um seinen bereits genehmigten Urlaub zu widerrufen. Der bewilligte Urlaubszeitraum ist verbindlich. Falls er auf Grund von Einschränkungen durch die  Coronakrise nicht verreisen kann muss er seinen Urlaub grundsätzlich zu Hause verbringen.

 

Und damit ist auch schon die nächste Frage beantwortet. Was ist wenn der bewilligte Urlaub in den Lockdown gefallen ist? Auch eine Übertragung von Urlaub in das nächste Jahr ist nur auf Grund eines dringenden betrieblichen Erfordernisses oder zwingender persönlicher Gründe möglich. Die Lockdown-Zeiten sind keine dringenden betrieblichen Erfordernisse oder stellen einen zwingenden persönlichen Grund dar da sie zum einen nicht in der betrieblichen Sphäre lag sondern durch Regelungen der jeweiligen Landesregierung angeordnet wurde und zum anderen kann der Urlaub noch in den nunmehr verbleibenden halben Jahr genommen werden. Sollte es zu einer Flut von Aufträgen kommen und du daher deinem Angestellten keinen Urlaub gewähren kannst dann ist natürlich eine Übertragung in das nächste Jahr möglich. Dieser muss dann bis zum 31.03.2021 nachgeholt werden.

 

Dein Mitarbeiter ist im Urlaub und kurz vor Ende kommt er in Quarantäne, er kommt verspätet an seinen Arbeitsplatz zurück. Musst du für seinen Lohnausfall aufkommen? Nein! Normalerweise bekommen kranken und arbeitsunfähige Mitarbeiter ihren Lohn fortgezahlt, dies gilt aber nicht, wenn nur der Verdacht einer Infektion besteht und die Behörde eine Quarantäne angeordnet hat. Falls dein Mitarbeiter in Deutschland Urlaub gemacht hat, dann muss er sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden und dort seine Ansprüche geltend machen. Für die ersten sechs Wochen erhält er den Verdienstausfall erstattet ab der siebten Woche erfolgt eine Zahlung i. H. d. Krankengeldes. Da das Infektionsschutzgesetz nur auf deutschem Boden gilt, hat er also das Nachsehen, wenn er im Ausland in Quarantäne gerät. Er trägt das normale Wegerisiko und bekommt kein Geld.

 

Noch etwas zum Abschluss; falls dein Mitarbeiter darauf spekuliert, dass am Jahresende die Reisemöglichkeiten sicherer sind und daher mit dem Urlaubsantrag noch wartet, dann musst du ihn - am besten schriftlich - darauf hinweisen, dass sein Urlaub am Jahresende verfällt. Tust du dies nicht, kann er den Urlaub von dir einfordern. Lege dir den Vorgang auf Wiedervorlage. Sollte keine Reaktion erfolgen dann setze eine Frist bis wann er den Urlaub beantragen muss.

 

 

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