Umsatzsteuersenkung

 

 

 

 

 

Die Umsatzsteuersenkung hat an die Tür geklopft und du bist unschlüssig welche Umsatzsteuer du deinen Kunden in deinerRechnung ausweisen muss. Aber auch der umgekehrte Fall, welche Umsatzsteuer darf dir ein Geschäftspartner in Rechnung stellen.

 

Dies ist unabhängig davon ob die Umsatzsteuersenkung auch tatsächlich an den Kunden weitergeben wird. Zwischen Geschäftspartner ist dies einfach nachzuvollziehen, genauso bei Privatpersonen, wenn der Nettobetrag bereits bekannt ist, z. B. durch bereits bestehende Verträge.

 

Ich möchte hier einige Hinweise geben, welche aber nicht jeden Einzelfall (wie z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen, Leistungen im Baugewerbe, Gutscheinregelungen, Restaurants u. a.) eingehen. Da die meisten Einzelunternehmen davon nur bedingt betroffen sind, empfehle ich diesen sich von ihrem Steuerberater diesbzgl. eingehend beraten zu lassen.

 

Welcher Zeitpunkt ist maßgebend für die Entstehung der Umsatzsteuer?  Der Zeitpuntk der Leistungsausführung ist maßgebend. Werden also Leistungen innerhalb des Zeitraums vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt gilt der Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 %. Werden Leistungen davor oder danach erbracht gilt der Steuersatz 19 % bzw. 7% (auf Anzahlungen gehe ich später ein). 

Dies gilt auch für Unternehmen die nach vereinnahmten Entgelten versteuern.

 

Bsp: Ein Unternehmer erbingt seine Leistung am 20.06.2020 erhält aber den Rechnungsbetrag erst am 02.07.2020. Der gültige Umsatzsteuersatz ist 19 % - da die Leistung vor dem 01.07.2020 ausgeführt wurde.

 

Wie ist die Handhabung bei einer Lieferung oder Werklieferung? Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer an den Kunden wechselt und dieser die Verfügungsmacht darüber hat. Falls der Gegenstand befördert wird oder versendet wird gilt als Übergabezeitpunkt an den Kunden hier der Beginn der Beförderung oder Lieferung - also z. B. die Übergabe an die Post.

 

Bsp: Der Kunde bestellt einen Gegenstand am 20.06.2020, dieser wird am 02.07.2020 der Post übergeben, somit darf die Rechnung an den Kunden nur einen Umsatzsteuersatz von 16 % ausweisen.

 

Wie sieht es mit Leistungen oder Werkleistungen aus? Eine sonstige Leistung ist ausgeführt wenn sie beendet ist. Das selbe gilt für Werkleistungen. Bei einer Dauerleistung, welche zeitlich begrenzt ist, ist die Leistung mit Beendigung des Vertragsverhältnisses beendet.

 

Bsp.: Für dein Unternehmen hast du eine Software für "XY" im Gebrauch und dafür einen Vertrag abgeschlossen der vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020. Du hast die Gebühr für diese Software im Voraus bezahlt mit einer Umsatzsteuer von 7 %. Da die Leisung aber am 30.09.2020 erst erbracht ist (mit Ablauf des Vertragsverhältnisses) muss die Umsatzsteuer 5 % betragen. Es muss dir also der Differenzbetrag zwischen den 7 % und den 5 % Umsatzsteuer erstattet werden.

 

Was passiert wenn schon Anzahlungen geleistet wurden? Wenn du vor dem 01.07.2020 bereits Rechnungen über Voraus- oder Abschlagszahlungen gestellt hast und entsprechende Anzahlungen vereinnahmt hast, doch die Leistung erbringst du erst während der Zeit des Wechsels der Höhe der Umsatzsteuer dann musst du die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Steuersatz in der Rechnung zur Leistungsausführung (Schlussrechnung) korrigieren. Die Korrektion gegenüber dem Finanzamt führst du auch in diesem Zeitraum aus.

 

Bsp: Du hast am 01.06.2020 eine Maschine von einem Unternehmen gekauft im Wert von 20.000 Euro plus Umsatzsteuer von 3.800 Euro. Mit Unterschrift des Kaufvertrages war eine Anzahlung von 5.000 Euro plus Umsatzsteuer von 950 Euro fällig. Der Rest wird bei Lieferung im Juli bezahlt. Da die Lieferung erst im Juli erfolgt, unterliegt der Kauf der Maschine komplett dem Steuersatz von 16 % - hier also dem Summe von 3.200 Euro.  Bei Lieferung musst du also nicht den ursprünglich vereinbarten Restbetrag von 17.850 Euro zahlen sondern nur den Betrag von 17.250 Euro. Der Händler korrigiert diesen Vorgang in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli (falls Monatszahler).

 

HINWEIS: Maßgeblich ist der Vertrag. Sollte im Vertrag vereinbart sein, dass sich der Händler vorbehält den Nettokaufpreis bei einer Änderung des gesetzlichen Steuersatzes zu ändern, gibt es für dich keinen Vorteil.

 

Wie sieht die zivilrechtliche Seite aus? Ob ein Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weitergibt oder nicht regelt sich im Kaufvertrag oder den geltenden AGB. Zwischen Unternehmern werden i. d. R. Nettopreise vereinbart, da sie die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen können und diese im Prinzip nur ein durchlaufender Posten ist. Anders sieht es aus bei den Unternehmern die die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese versuchen meist einen Bruttopreis zu vereinbaren um Steuererhöhungen begegnen zu können. Doch nunmehr ist der umgekehrte Fall eingetreten. Sollte der Vertrag nicht später als vier Monate vor der Änderung der Steuersätze abgeschlossen sein bestände lt. § 29 UStG die Möglichkeit einen angemessenen Ausgleich zu verlangen. Doch kommt es zum Streitfall wird dies i. d. R. vor Gericht entschieden. Hier sollte gut abgewägt werden ob sich dies lohnt. Spreche mit dem Unternehmen, vielleicht gibt es ja eine Kulanzregelung die getroffen werden kann, gerade vor dem Hintergrund der Solidarität zwischen Unternehmen in der Coronakrise.

 

Wie sieht der Fall bei der Abrechnung von Teilleistungen aus? Werden Teilleistungen erbracht, kommt es hier nicht darauf an wann die Gesamtleistung erbracht wird sondern wann die einzelne Teilleistung erbracht ist. Aber man kann nicht im Nachhinein einfach eine Gesamtleistung in Teilleistungen aufteilen um der Minderung der Umsatzsteuer, zumindestes teilweise, zu entgehen. Eine Teilleistung ist wie folgt definiert:

 

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt. Die Gesamtleistung muss nach wirtschafltichen Gesichtspunkten teilbar sein und für diese Teile müssen gesonderte Entgeltabrechnungen vorgenommen werden.

 

Ist die Teilleistung also wirtschaftlich nicht nutzbar liegt kein erbrachte Teilleistung vor. Dies betrifft vorallem auf die Bauwirtschaft zu. Aber auch auf andere Branchen wo z. B. nach Stand der Arbeit eine Rechnung gestellt wird. Dies wird von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.

 

Ein anderes Beispiel wäre; in einem zeitlich begrenzten Mietvertrag werden monatliche Zahlungen fällig. Hier ist die monatliche Zahlung mit der Erbringung einer Teilleistung gleichzusetzen - darum der Steuersatz von 16 % für den Zeitraumn vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.

 

HINWEIS: Eine Werkliefung oder Teile einer Werklieferung gelten als ausgeführt wenn das fertiggestellt Werk vom Kunden abgenommen wurde. Erfolgt die Abnahme vor dem 01.01.2021 gilt der Steuersatz von 16 % danach von 19 % .

 

Wie verhält es sich bei Verträgen über Dauerleistungen? Bei Dauerleistungen handelt es sich i. d. R. um Leistungen wie Miete, Leasingraten, Wartungen, Überwachungen, lfd. Finanz- und Lohnbuchhaltungen u. a.. Diese werden über unterscheidliche Zeiträume gewährt, ein Jahr, fünf Jahre oder unbegrenzt. Im Falle einer sonstigen Leistung - wie hier genannt - gelten diese Leistungen als erbracht am Tag jeder einzelnen Lieferung (ausgeschlossen sind Gas, Wasser, Strom, Wärme). D. h. auch hier gilt für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 ist ein verminderter Steuersatz anzuwenden.

 

Wie sieht nun konkret die Rechungsstellung aus? Kann der Unternehmer bei Anzahlungen bereits vor dem 01.07.2020 erkennen, dass die Leistung erst nach dem 01.07.2020 ausgeführt ist kann er in der Rechnung bereits den verminderten Umsatzsteuersatz anwenden. Das selbe gilt für Rechnungen über Vorauszahlungen wo die Leistung nach dem 01.07.2020 erbracht wird. 

 

Wird eine Rechnung nach dem 01.07.2020 erstellt für eine Leistung die bereits vor diesem Tag ausgeführt wurde dann ist noch der bislang geltende Steuersatz von 19% bzw. 7 % anzuwenden.

 

Eines empfinde ich noch als sehr wichtig, da dies einem meiner Mandaten wiederfahren ist. Wenn du eine Software für deine Rechnungslegung benutzt, achte umbedingt darauf, dass die Höhe der Umsatzsteuer an das Leistungsdatum bzw. an das Datum der Lieferung gekoppelt ist. Erkundige dich per Email bei dem Hersteller deiner Software ob er dies garantiert (Per Email, damit er dir auch eine schriftliche Antwort gibt), erstelle eine oder mehrere Testrechnungen und füge diese mit einer entsprechenden Bemerkung den Buchhaltungsunterlagen bei - so hast du den Nachweis, dass deine Rechnungslegung lückenlos ist und du keine Gelder außerhalt der Buchhaltung vereinnahmst. Ein solcher Test ist wichtig da du für die Folgen eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises haftest. D. h. im Falle der Fälle musst du die eventuell zuviel gezogenen Vorsteuer deines Kunden an das Finanzamt zahlen.

 

Noch zum Abschluss; wie ich schon oben ausgeführt habe. Wende dich im Zweifel an deinen Steuerberater. Er kennt die Besonderheiten deines Unternehmens, dass kann auch die Zahlungen von Jahresboni betreffen, Gutscheine, alles rund um Pfand oder wenn du Handelsvertreter bist oder Handelsmakler auch schon wenn du Waren umtauscht oder eine Fahrschule betreibst. Dafür gibt es spezielle Regelungen die er dir erklären kann und wo er dir auch sagen kann worauf du speziell bei deiner Rechungsstellung oder deinem verwendeten Kassensystem achten musst.

 

Und denke daran, dass ganze gilt umgekehrt wieder nach dem 31.12.2020. Aber da bist du ja dann schon fit.

 

 

 

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